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Zubehör für Sammel- und Klärbehälter

 

 

 



Tank-Abdeckungen
Thermodeckel TopCover (begehbar):

stabiler PE-Thermodeckel mit Kindersicherung. Dauerhaft belastbar bis 150 kg. Die Tankdeckel sind doppelwandig und haben dadurch eine isolierende Wirkung (bessere Frostsicherheit).


Stahldeckel


 


Schachtverlängerungen (nur für Einsatz begehbar)
Durch das neue Domschachtsystem bilden Schachtrahmen mit Deckel eine 100 % bündige Anpassung an das Gelände. Die Tankabdeckung sitzt nahezu fugenlos auf dem Schachtrahmen und verhindert das Schmutz eindringt. Stufenlose Höhenanpassung durch einfaches Zusägen.

Schachtverlängerung VS 20:
Höhe 25 cm, Ø 60 cm, Verlängerung bis zu 20 cm


Schachtverlängerung VS 60:
Höhe 63,5 cm, Ø 60 cm, Verlängerung bis zu 60 cm


Zwischenring: Zur Verlängerung der VS 20/VS 60
Höhe 600 mm, Ø 60 cm





Pakete Befahrbarkeit (nur zusammen mit einer Komplettanlage bestellbar)

Aufpreis PKW-Befahrbarkeit max. Achslast 2,2 t, Lieferumfang:
Stahldeckel, Überfahrschacht BS 60, Zwischenring
zur Lastentkopplung (statt VS 60 / TopCover)



 

 

Vorbereitung LKW-Befahrbarkeit

(Belastungsklasse SLW 30), max. Achslast 11,5 t, bestehend aus:
Zwischenring(e), Höhe 60 cm, zusätzlich bauseits Rahmen und Abdeckung
Klasse D stellen (statt VS 60/ TopCover)




 

Auftriebssicherung
Gittergewebe zur Auftriebsicherung für Klärbehälter Monolith (alle Größen) in Gebieten mit hohem Grundwasserstand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:

SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube

SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.

SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern

SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube

Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube

Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Pflanzenkläranlage Klärbeet Schilfbeet Pflanzenbeet horizontal durchströmt ohne Pumpe im Selbstbau oder mit Teil- Eigenleistung

Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage

Biologische Klärschlamm-Entsorgung

Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube

Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube

Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen

Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen

Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube

Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen

Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen

Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe

Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen

Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen

Kleinkläranlagen-Wartung

Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen

Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen

 

.Entsorgung von Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen in Schleswig-Holstein

5.1 Verwertung

Die landwirtschaftliche Verwertung, auf die in Kapitel 6 noch näher eingegangen wird, stellt in Schleswig-Holstein die dominierende Entsorgung kommunaler Klärschlämme dar. So werden regelmäßig annähernd 50 % der insgesamt angefallenen Klärschlämme landwirt­schaftlich verwertet (vgl. Tabelle 6). Als Sonderfall muß die kommunale Kläranlage Glück­stadt-Süd (Kreis Steinburg) herausgestellt werden, deren Klärschlammaufkommen fast aus­schließlich aus der Behandlung gewerblicher Abwässer (Papierindustrie) entsteht. Auf Grund der Tatsache, dass die Entsorgung dieser Menge geregelt ist, erfasst der Abfallwirtschafts­teilplan Klärschlamm diese Menge nicht. Unter Abzug dieser Mengen ist festzustellen, dass von den restlichen Mengen in den Jahren 1993-1997 im Mittel 83 % der kommunalen Klär­schlämme landwirtschaftlich verwertet wurden.

Tabelle 6: Klärschlammentsorgung in Schleswig-Holstein 1993 - 1997 (in Mg TS)

1) anschließende landwirtschaftliche Verwertung (ohne Kalk)

2) bis auf 7,5 Mg im Jahre 1997 ausschließlich Kläranlage Glückstadt Süd

Quelle: Veränderte Darstellung nach LUFA-ITL Kiel (1999):

Bericht zur Datenerhebung bei den Kläranlagen Schleswig-Holsteins
für die Erstellung des Abfallwirtschaftsteilplanes (AWP) Klärschlamm

Im Rahmen der Datenerhebung zum Abfallwirtschaftsteilplan Klärschlamm wurde offensicht­lich, dass die Nachfrage nach Klärschlamm regional zurzeit höher ist als das Angebot. Aus dem gleichbleibend guten Absatzmarkt der letzten Jahre ist zu schließen, dass die landwirt­schaftliche Verwertung von Klärschlamm auch in Zukunft ein wichtiger Verwertungsweg bleiben wird.

Die der Klärschlammkompostierung zugeführten Klärschlämme wurden anschließend zu 100 % landwirtschaftlich verwertet. In Schleswig-Holstein ist z.Zt. eine Klärschlammkompo­stierungsanlage in Schönberg (Kreis Plön) bekannt, in der 1997 369,0 Mg TS Klärschlamm (vgl. Tabelle 7) behandelt und anschließend komplett in der Landwirtschaft verwertet wur­den.

Eine Verwertung von Klärschlamm in der Rekultivierung erfolgt in Schleswig-Holstein selbst z.Zt. nicht; Klärschlämme aus Schleswig-Holstein wurden in den letzten Jahren jedoch zu­nehmend bei Rekultivierungsmaßnahmen, insbesondere in den neuen Bundesländern ein­gesetzt: So wurden 1997 13.797,1 Mg TS der in Schleswig-Holstein erzeugten Klärschläm­me außerhalb des Landes im Rekultivierungsbereich verwertet, 13.424,5 Mg TS davon in den neuen Bundesländern (vgl. Tabelle 7).

In den Jahren 1993-1997 wurden im Mittel 7,5 % der kommunalen Klärschlämme (ohne Glückstadt-Süd) in Kompostierungsanlagen behandelt bzw. bei Rekultivierungsmaßnahmen verwertet.

Anlagen zur Vererdung von Klärschlämmen waren in Schleswig-Holstein bis zum Erhe­bungsjahr 1997 nicht in Betrieb.

Gem. § 4 KrW-/AbfG ist bei der thermischen Entsorgung von Klärschlamm dem Hauptzweck der Maßnahme folgend zwischen der energetischen Verwertung einerseits und der Besei­tigung durch Verbrennung andererseits zu unterscheiden.

Im Jahr 1997 wurden insgesamt 49.207,5 Mg TS der in Schleswig Holstein angefallenen Klärschlämme energetisch verwertet. Von dieser Menge wurden allein 49.200 Mg TS von der Kläranlage Glückstadt-Süd (Schlämme aus der Papierindustrie) verwertet (vgl. Tabelle 7). Wie bereits dargestellt setzt sich diese Menge fast auschließlich aus nicht kommunalen Klärschlämmen zusammen und wird vom Abfallwirtschaftsteilplan Klärschlamm nicht erfasst. Über die genannten Mengen hinaus wurden 1997 7,5 Mg TS der Klärschlämme der Kläran­lage Hetlingen zur energetischen Verwertung nach Niedersachsen exportiert (vgl. Tabelle 7).

Tabelle 7: Differenzierte Darstellung der Klärschlammentsorgung in Schleswig-Holstein 1997 (in Mg TS)

Quelle:Veränderte Darstellung nach LUFA-ITL Kiel (1999):    Bericht zur Datenerhebung bei den Kläranlagen Schleswig-Holsteins

für die Erstellung des Abfallwirtschaftsteilplanes (AWP) Klärschlamm

5.2 Beseitigung

Die Beseitigung nicht verwertbarer Klärschlämme kann durch Ablagerung auf Deponien oder durch Verbrennung erfolgen. In den letzten Jahren wurden in Schleswig-Holstein durch­schnittlich 10 % der kommunalen Klärschlämme (ohne Glückstadt-Süd) auf diese Weise beseitigt.

Die Ablagerung auf Deponien ist nur für solche Klärschlämme erlaubt, die nicht verwertet werden können.

Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäß Ziffer 12.1 der Technischen Anleitung Sied­lungsabfall (TASi) 15 eine Ablagerung von Abfällen, die die Zuordnungswerte nach Anhang B nicht einhalten, bis zum 01. Juni 2005 nur aus Gründen mangelnder Behandlungskapazitä­ten und ab dem 01. Juni 2005 nicht mehr zulässig ist. Da unbehandelte Klärschlämme ins­besondere die Zuordnungswerte für den organischen Anteil des Trockenrückenstandes der Originalsubstanz (TASi Anhang B Nr. 2) nicht einhalten können, wird ab diesem Zeitpunkt die Ablagerung von Klärschlämmen auf Deponien ohne eine vorherige Behandlung nicht mehr möglich sein.

Im Jahr 1997 wurden in Schleswig-Holstein 1.680,1 Mg TS Klärschlamm durch Ablagerung auf Deponien beseitigt: So wurden vom Kreis Dithmarschen 400,7 Mg TS und vom Kreis Steinburg 456,4 Mg TS auf der Deponie Ecklack (Kreis Dithmarschen) sowie vom Kreis Se­geberg 823,0 Mg TS auf der Deponie Damsdorf (Kreis Segeberg) abgelagert (vgl. Tabelle 7).

Eine Verbrennung von Klärschlamm kann einerseits in separaten Klärschlammverbren­nungsanlagen erfolgen, andererseits ist eine Mitverbrennung z.B. in Kohlekraftwerken oder Müllverbrennungsanlagen möglich. In Schleswig-Holstein selbst wurde im Erhebungsjahr 1997 keine Beseitigung von kommunalem Klärschlamm durch Verbrennung vorgenommen.

15 Dritte allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AbfG: Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (TA Siedlungsabfall - TASi) vom 14. Mai 1993 ( BAnz. Nr. 99 a)

6    Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm

6.1 Einsatz von Klärschlamm als Sekundärrohstoffdünger

Auf Grund der Bedeutung der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm in Schles­wig-Holstein sollen die Ziele und Grundsätze dieses Verwertungsweges im Folgenden näher betrachtet werden.

Der Einsatz von Klärschlamm als Sekundärrohstoffdünger in der Landwirtschaft ist auf Grund

des Gehaltes an Pflanzennährstoffen (N, P,K und weitere Mineralien),

des Gehaltes an organischer Substanz und

der insgesamt bodenverbessernden Eigenschaften (dazu zählen z.B. ein höheres Was­serrückhaltevermögen, ein höherer Gehalt an Biomasse sowie ein höherer Kalkgehalt)

grundsätzlich sinnvoll.

Der Gedanke der Rückführung der im Klärschlamm enthaltenen Nähr- und Humusstoffe in den Naturkreislauf weist zudem folgende Vorteile auf:

· Durch Einsparung von Deponieraum und Ersatz von Mineraldünger werden wertvolle Ressourcen geschont.

· Der Einsatz von Klärschlamm in der Landwirtschaft leistet über die Düngewirkung hinaus einen Beitrag zur CO2-Minderung, da der Mineraldüngereinsatz insbesondere für die Pflanzennährstoffe Kalk und Phosphat reduziert werden kann.

Kritiker der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung befürchten indes, dass mit der Klär­schlammaufbringung eine Schadstoffanreicherung im Boden einhergeht. Klärschlämme, die die von der AbfKlärV vorgegebenen Grenzwerte ausschöpfen, werden vor dem Hintergrund des Schutzes der Ressource Boden als Risiko für die Landwirtschaft angesehen. Zudem wird vor der Unterschätzung unbekannter Verbindungen gewarnt. Der vorgeschriebene Umfang der durch die AbfKlärV vorgegebenen Untersuchungen wird insgesamt als unzurei­chend angesehen. Hinsichtlich der Bodengrenzwerte wird befürchtet, dass das Restrisiko mit der Verfeinerung der Analysenmethodik steigt. Von den Kritikern der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung werden außerdem die eingeschränkte Nutzungsfähigkeit der Bö­den, z.B. für die Umstellung auf ökologischen Landbau sowie mögliche Wertverluste bei der Veräußerung bzw. Verpachtung der Flächen nach der Klärschlammbeschickung angeführt. Ökolandbauverbände schließen in ihren jeweiligen Anbaurichtlinien den Einsatz von Klär­schlamm aus. Dies gilt für alle Anbauflächen, wobei es unerheblich ist, ob dort Nahrungs‑

oder Futtermittel angebaut werden. Die Verbände arbeiten überwiegend mit so genannten Positivlisten für die Stoffe, die als Dünger eingesetzt werden dürfen. Deshalb wird der Ein­satz von Klärschlamm in den meisten Fällen nicht ausdrücklich verboten, sondern durch die „Nichtnennung“ ausgeschlossen.

Die Aufnahme von ausschließenden Klärschlammklauseln in die Lieferverträge zwischen Landwirten und Getreidemühlen ist dagegen in den letzten Jahren bundesweit rückläufig. Dies ist in erster Linie auf Gespräche des Bundesumweltministeriums (BMU) mit Vertretern der Ernährungsindustrie, der Landwirtschaft und der kommunalen Spitzenverbände im März 1996 zurückzuführen, in denen einvernehmlich festgestellt wurde, dass „Behinderungen wie z.B. Aufbringungsverbote von Getreidemühlen für Getreidebau-Vertragsflächen oder Wer­beinhalte, die darauf hinweisen, dass bei der Erzeugung der genannten Produkte kein Klär­schlamm eingesetzt worden ist, nicht nur das von der Bundesregierung verfolgte Ziel der Kreislaufwirtschaft gefährden, sondern auch ungerechtfertigt sind“. Gleichwohl gibt es Er­zeugergemeinschaften zur Herstellung von Brotgetreide, die den Einsatz von Klärschlamm nach wie vor ausschließen.

Vor dem Hintergrund eines vorsorgeorientierten Bodenschutzes hat die Landesregierung Schleswig-Holsteins die Kritik bezüglich einer durch Klärschlämme verursachten Schadstof­fanreicherung im Boden in den Abwägungsprozess zur Umsetzung der Pflichtenhierarchie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einbezogen. Die geringe Schadstoffbelastung schleswig-holsteinischer Klärschlämme und die umfangreichen Erfahrungen im Umgang mit Klärschlamm bilden eine gesicherte Grundlage für den eingeschlagenen Verwertungsweg. Im Hinblick auf die Novellierung bundesgesetzlicher Vorschriften wird sich Schleswig-Holstein darüber hinaus für eine Absenkung der nach AbfKlärV zulässigen Schadstoffge­halte und eine Harmonisierung mit den bodenschutzgesetzlichen Vorschriften einsetzen. Maßstab für diese Änderungen soll dabei die Empfehlung des „Eckernförder Arbeitskreies zur Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft“, auf die im Folgenden näher eingegangen wird, sein.

6.2 Referenzwerte

Die mit der AbfKlärV vom Bundesgesetzgeber festgelegten Grenzwerte, die eine schadlose Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft sicherstellen sollen, werden teilweise kontrovers diskutiert. Insbesondere wird befürchtet, dass bei Auslastung der Grenzwerte (Höchstmengen) eine ausgeglichene Schadstoffbilanz nicht gewährleistet werden kann.

In einem vom Bundesministerium für Forschung und Technologie (BMFT) geförderten Ver­bundvorhaben wurden die Wirkungen eines langjährigen Aufbringens von Klärschlamm auf Böden unter Nahrungs- und Futterpflanzen untersucht. Dabei wurden insbesondere die Schwermetallgehalte und -bindungsformen im Boden, die Schwermetallaufnahme durch Kulturpflanzen, die Leistung und Artenvielfalt der Bodenmikroorganismen und Artenvielfalt bzw. Individuendichte von Bodentieren betrachtet. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einsatz von Klärschlamm auf Böden mit landwirtschaftlicher Nutzung im Rahmen harmonisierter rechtlicher Regelungen aus Sicht des Bodenschutzes vorstellbar ist.

Um dennoch einer langfristigen Anreicherung von Schadstoffen im Boden vorzubeugen, sei es sinnvoll, die Grenzwerte der AbfKlärV zu reduzieren. Des Weiteren wird in dem For­schungsbericht empfohlen, die Grenzwerte im Klärschlamm möglichst nur zu 50 % auszu­nutzen.

Um dieser Diskussion, die auch in Schleswig-Holstein geführt wurde, Rechnung tragen zu können, hat die Arbeitsgruppe “Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft“, die sich aus Vertretern des Umweltministeriums, des Landwirtschaftsministeriums, der Landwirtschafts­kammer, des Kreises Rendsburg-Eckernförde, der Stadt Eckernförde sowie des Toxikologi­schen Institutes der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel eine Empfehlung zur landwirt­schaftlichen Verwertung von Klärschlamm erarbeitet. Der so genannte „Eckernförder Ar­beitskreis“ empfiehlt für Schleswig-Holstein über die Anforderungen der in Kap. 3.2 darge­stellten rechtlichen Grundlagen hinaus die Einhaltung der in den nachfolgenden Tabellen genannten Referenzwerte für Schadstoffe in Böden und Klärschlämmen.

Die genannten Referenzwerte besitzen nur empfehlenden Charakter. Den ordnungsrechtli­chen Rahmen für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung gibt auch weiterhin die AbfKlärV des Bundes vor.

Mit der AbfKlärV sind für Klärschlämme, die landwirtschaftlich verwertet werden sollen, ma‑
ximal zulässige Schadstoffgehalte festgelegt worden. In der folgenden Tabelle 8 sind die

vom „Eckernförder Arbeitskreis“ empfohlenen Referenzwerte für Klärschlamm den gesetz­lich festgelegten Werten der AbfKlärV gegenübergestellt.

Tabelle 8:     Vergleich der Grenzwerte der AbfKlärV (Klärschlamm)

mit den Referenzwerten für Klärschlamm

1) gem. § 4 Abs. 12 AbfKlärV

2) bodenartspezifisch abweichende Werte

3) bei geogen höher bedingten Werten: 50 mg/kg

4) Referenzwert gilt nicht, wenn ein entsprechender Düngerbedarf vorliegt

5) abschließende Bewertung folgt; Angaben für PCB zukünftig in TE

6) zukünftig werden Werte zwischen 10 und 20 ng TE/kg angestrebt

7) TE=Toxizitäts-Äquivalent der Dioxine und Furane, berechnet nach NATO-CCMS

8) Wegen der besonderen Toxizität von Cadmium sind niedrigere Werte anzustreben

Quelle: Veränderte Darstellung nach LUFA-ITL Kiel (1999):

Bericht zur Datenerhebung bei den Kläranlagen Schleswig-Holsteins
für die Erstellung des Abfallwirtschaftsteilplanes (AWP) Klärschlamm

Darüber hinaus sind in der AbfKlärV Belastungsgrenzwerte für den Boden festgelegt. Min­destens vor der ersten Beschlammung und danach regelmäßig alle 10 Jahre müssen die Böden untersucht werden. In der folgenden Tabelle 9 sind die vom „Eckernförder Arbeits­kreis“ empfohlenen Referenzwerte für Böden den gesetzlich festgelegten Werten der AbfKlärV gegenübergestellt.

Tabelle 9:    Vergleich der Grenzwerte der AbfKlärV (Böden)

mit den Referenzwerten für Boden

1) gem. § 4 Abs. 8 AbfKlärV

2) bodenartspezifisch abweichende Werte

3) bei geogen höher bedingten Werten: 50 mg/kg

4) Referenzwert gilt nicht, wenn ein entspr. Düngerbedarf vorliegt

5) abschließende Bewertung folgt; Angaben für PCB zukünftig in TE

7) TE = Toxizitäts-Aquivalent der Dioxine und Furane, berechnet nach NATO-CCMS

Quelle: Veränderte Darstellung nach LUFA-ITL Kiel (1999):

Bericht zur Datenerhebung bei den Kläranlagen Schleswig-Holsteins
für die Erstellung des Abfallwirtschaftsteilplanes (AWP) Klärschlamm

Die dargestellten Referenzwerte schöpfen die von der AbfKlärV vorgegebenen Grenzwerte nur zu 30 % bis 50 % aus und bieten damit über den gesetzlichen Rahmen hinaus eine zu­sätzliche Sicherheit für den Produzenten landwirtschaftlicher Produkte, Konsumenten sowie im Sinne eines vorsorgenden Bodenschutzes.

Der nachfolgenden Auswertung (vgl. Tabelle 10) ist zu entnehmen, dass die im Erhebungs­zeitraum untersuchten Klärschlämme die Referenzwerte des „Eckernförder Arbeitskreises“ im Mittel zu 34,0 % ausgenutzt haben. Dabei war im genannten Zeitraum nur für die Para­meter AOX (71,5 %), Cadmium (38,8/29,1 %), Quecksilber (49,6) und Zink (58,3 %) eine prozentuale Ausnutzung der Referenzwerte von > 25 % zu verzeichnen. Die maximale Aus­nutzung der Referenzwerte war für Kupfer (95,9%) zu verzeichnen.

Teilplan Klärschlamm 2000-2010

Tabelle 10: Ausnutzung der Referenzwerte des „Eckernförder Arbeitskreises“ (Klärschlamm) (1993-1997)

1)  gem. § 4 Abs. 12 AbfKlärV  Die Statistik enthält die Mittelwerte aller Untersuchungsproben der LUFA-Kiel einschließlich aller eventuellen Mehrfachuntersuchungen

2)gesamt als TE eines Klärwerkes, unabhängig davon, ob die Schlämme landwirtschaftlich verwertet werden.

Quelle: Veränderte Darstellung nach LUFA-ITL Kiel (1999): Bericht zur Datenerhebung bei den Kläranlagen Schleswig-Holsteins

für die Erstellung des Abfallwirtschaftsteilplanes (AWP) Klärschlamm

Teilplan Klärschlamm 2000-2010

Die folgende Abbildung 1 stellt die Ausnutzung der Grenzwerte der AbfKlärV bzw. der Refe­renzwerte durch die Jahresmittelwerte der Klärschlammqualitäten vergleichend dar:

Abbildung 1: Vergleich der Ausnutzung der Grenzwerte der AbfKlärV (Klärschlamm) und der Ausnutzung der Referenzwerte des „Eckernförder Arbeitskreises“ (Klärschlamm) durch die Jahresmittelwerte der Klärschlammqualitäten (1993-1997)

Quelle:     Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten (MUNF) 2000

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die in Schleswig-Holstein produzierten kom­munalen Klärschlämme auch unter Zugrundelegung der strengen Maßstäbe des „Eckernför­der Arbeitskreises“ eine geringe Schadstoffbelastung aufweisen.

6.3 Nachweisverfahren

Die AbfKlärV beinhaltet weiterhin umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten (vgl. insbesondere die Nachweispflichten gem. § 7 AbfKlärV sowie den Aufbringungsplan gem. § 8 AbfKlärV), um eine höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten.

Die Überwachung der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung in Schleswig-Holstein
obliegt den Landräten oder Bürgermeistern der Kreise und kreisfreien Städte. Landwirt‑

6. Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm

schaftliche Fachbehörde ist die LUFA Kiel. Jede beabsichtigte Ausbringung ist mindestens 14 Tage vorher bei der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde und der landwirtschaftli­chen Fachbehörde anzumelden. Die zentrale Erfassung der Klärschlammverwertung (Klär­schlammkataster) anhand der Lieferscheine wird von der landwirtschaftlichen Fachbehörde durchgeführt. Dabei werden gleichzeitig die wesentlichen Vorschriften zu Ausbringungsmen­gen, Ausbringungsfristen und Schadstofffrachten und - so weit es die Datenlage zulässt - die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften über die zulässigen Nährstofffrachten überprüft. Gegebenenfalls erfolgt über die zuständige Überwachungsbehörde im Einver­nehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Auflage, Einschränkung oder Unter­sagung der Ausbringung. Die abschließende Überprüfung von Düngebilanzen gemäß Dün­geverordnung obliegt den Ämtern für ländliche Räume. Von den Nachweispflichten nach § 7 der AbfKlärV ausgenommen sind die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen zur Be­handlung von Haushaltsabwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbela­stung und Anlagen mit einer Ausbaugröße kleiner 1.000 EW (Größenklasse 1), d.h. sie sind nicht gezwungen, am Lieferscheinverfahren teilzunehmen. Von der Untersuchungspflicht vor Ausbringung sind diese Anlagen jedoch nicht ausgenommen, daher sollten auch hierzu den Überwachungsbehörden Daten vorliegen. Insgesamt ist der Anteil von Schlämmen aus Klär­anlagen kleiner 1.000 EW an der Gesamtmenge des erzeugten Klärschlammes in Schles­wig-Holsteins mit etwas unter 20% anzusetzen.

Das in Schleswig-Holstein im Auftrag der Landesregierung praktizierte Nachweis- und Do­kumentationsverfahren über die durchgeführten Klärschlammaufbringungen stellt sicher, dass keine Doppelbeschlammungen, Frachtüberschreitungen, Grenzwertüberschreitungen sowie andere Verstöße gegen die AbfKlärV stattfinden. Diese Verfahrensweise bietet somit ein Höchstmaß an Sicherheit für Landwirte und Klärwerksbetreiber, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Bodenschutzes.

 

 

 

 

 

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