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Drei- und Vierbehälter-Komplettanlage

8-50 Einwohner FLUIDO BlackLine

VORTEILE:

 

Das flexible Konzept für 8-50 Einwohner:
Vollbiologische Kleinkläranlage FLUIDO BlackLine

+ + + +
Vorklärbehälter   Vorklärbehälter   Hauptklärbehälter  Hauptklärbehälter  1(-2)xKlärsystem
(vormontiert)   (vormontiert) (vormontiert)  (vormontiert) FLUIDO II

Jetzt stehen die Vorteile von Kleinkläranlagen aus PE endlich auch für größere Kleinkläranlagen bis 50 Einwohner zur Verfügung. Die neue Serie FLUIDO BlackLine ist eine kostengünstige Lösung vom Standardbereich (8–16 Einwohner) bis hin zu Gemeinschaftsanlagen, Gastronomie oder Gewerbe bis 50 Einwohner. Der modulare Aufbau als Zwei-, Drei- oder Vierbehälteranlage und die Aktive Befüllpumpe (ABP) erlauben den optimalen Ausgleich schwankender Belastungen, wie z.B. bei Saisonbetrieb. Diese Flexibilität ist entscheidend für gute Ablaufwerte auch unter erschwerten Bedingungen und macht FLUIDO BlackLine damit zu einer echten Profi-Lösung.

 

Lieferumfang Komplettanlage FLUIDO BlackLine:
1 (-2) Vorklärbehälter (vormontiert), 1 (-2) Hauptklärbehälter (vormontiert), 2 (-4) Schächte VS 20/VS60, 2 (-4) PE-Abdeckungen TopCover, 1(-2) Klärsystem FLUIDO II (je inkl. 15 m Kabel)

Listenpreise für Zweibehälter-Komplettanlage (Ablaufklassen C, N, D)
Einwohner / FLUIDO BlackLine Klärbehälter Maße
(Länge x Breite x Höhe)
€ Preis*

8 - 16 Einw. BlackLine 16 E 45/45+45 (Ablaufklasse C, N, D)

3 x (242 x 170 x 250 cm)

  7.695,-

12 - 24 Einw. BlackLine 24 E 60/60+60 (Ablaufklasse C)

3 x (246 x 208 x 290 cm)

10.595,-

14 - 28 Einw. BlackLine 28 E 75/75+75 (Ablaufklasse C)

3 x (296 x 208 x 290 cm)

11.695,-

18 - 36 Einw. BlackLine 36 E 90/90+90 (Ablaufklasse C,N,D)

3 x (344 x 208 x 290 cm)

16.295,-

     

12 - 34 Einw. BlackLine 34 E 60/60+60/60 (Ablaufklasse C,N,D)

4 x (246 x 208 x 290 cm)

19.295,-

16 - 42 Einw. BlackLine 42 E 75/75 + 75/75 (Ablaufklasse C)

4 x (296 x 208 x 290 cm)

20.995,-

20 - 50 Einw. BlackLine 50 E 90/90 + 90/90 (Ablaufklasse C)

4 x (344 x 208 x 290 cm)

25.195,-

     

Ablaufklasse N, D für 2-4 Behälteranlagen ab 16 EW

auf Anfrage

*inkl. MwSt. (Festland)

Zuzüglich Einbau- und Einrichtungskosten.
Sämtliche  Tanks, Lüftungs- Zu und Abwasserablaufleitungen sowie Steuerungs- und Stromkabel müssen mit teilweise sehr großem Gerät in den Boden eingebracht werden. Daraus ergeben sich natürlich weitere Kosten, die von uns nur vor Ort kalkuliert werden können. Im anderen Fall bauen Sie die SBR-Anlage, nach denen von uns kostenlos zur Verfügung gestellten Plänen, selbst ein.

 

 

Zubehör:
ABP – Ausrüstung (Aktive Befüllpumpe für Dreibehälteranlagen), für den Ausgleich von Lastschwankungen (Gewerbe, Gastronomie); geeignet für Dreibehälteranlagen mit gekammerter Vorklärung; Steckerfertige Befüllpumpe und Schwimmerschalter mit je 20 m Kabel, Aufpreis Steuergerät Vollversion statt Basisversion, Beschickungs-Schlauch, Entnahmeseil und Befestigungsmaterial;
inkl. individueller klärtechnischer Bemessung
Aufpreis 30 m Kabellänge am FLUIDO (werkseitig) – nicht für Doppel-FLUIDO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:

SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube

SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.

SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern

SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube

Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube

Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Pflanzenkläranlage Klärbeet Schilfbeet Pflanzenbeet horizontal durchströmt ohne Pumpe im Selbstbau oder mit Teil- Eigenleistung

Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage

Biologische Klärschlamm-Entsorgung

Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube

Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube

Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen

Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen

Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube

Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen

Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen

Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe

Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen

Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen

Kleinkläranlagen-Wartung

Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen

Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen

 

Dezentrale Abwasserentsorgung

Information der Unteren Wasserbehörde des Landkreises

1. Grundlagen

Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist Teil des Gewässerschutzes und dient dem Schutz des Allgemeinwohls. Sie ist eine kommu­nale Aufgabe. Die Gemeinden des WAL-Ver­bandsgebietes haben diese Aufgabe auf den Wasserverband Lausitz übertragen. Damit hat der WAL die notwendigen öffentlichen Anlagen zur schadlosen Abwasserbeseitigung und -be­handlung zu errichten und zu betreiben. Dazu gehört auch die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht sepa­rierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen. Der WAL hat sein Abwasserbeseitigungskonzept für den Zeitraum der nächsten 10 Jahre (2004–2013) überarbeitet. Danach ist für folgen­de Orte bzw. Ortsteile keine bzw. keine weitere zentrale Abwassererschließung vorgesehen:

·    Stadt Senftenberg: OT Hosena

OT Brieske-Dorf

·    Stadt Großräschen:

OT Wormlage OT Allmosen OT Saalhausen

·    Gemeinde Schipkau:

OT Klettwitz OT Drochow OT Meuro

·    Amt Altdöbern: Gemeinde Lug Gemeinde Lipten

Gemeinde Neu-Seeland

OT Bahnsdorf

Gemeinde Neupetershain
(außer Ortszentrum)

·    Stadt Schwarzheide:

OT Schwarzheide-Ost

·    Amt Ruhland: Gemeinde Hermsdorf

(alle OT)

Gemeinde Schwarzbach

(einschließlich OT Bielen)
Gemeinde Grünewald/Sella

·    Amt Plessa: Gemeinde Gorden/Staupitz

OT Staupitz Gemeinde Schraden

Werden Orte, Ortsteile oder einzelne Grund­stücke nicht an die öffentliche Schmutzwasser­kanalisation angeschlossen, müssen dezentrale Abwasseranlagen auf den betreffenden Grund­stücken vorgesehen werden.

Dezentrale Abwasseranlagen können entweder abflusslose Sammelgruben oder Kleinkläranla­gen sein.

2. Technische Lösungen

2.1 Vollbiologische Kleinkläranlagen (KKA)

2.1.1 Allgemeines

Kleinkläranlagen sind Anlagen, an die max. 50 Einwohner angeschlossen werden können, bzw. für einen Abwasseranfall bis zu 8 m3/Tag. Grundlagen für Anwendung, Ausführung und Betrieb von Kleinkläranlagen sind:

·   die DIN 4261,

·   die Richtlinie über den Einsatz von Kleinklär‑

anlagen (Umweltministerium Brandenburg). In einer solchen Kleinkläranlage wird das anfal­lende häusliche Schmutzwasser biologisch be­handelt und damit weitgehend gereinigt. Das gereinigte Schmutzwasser wird anschließend entweder im Untergrund versickert oder in ein Fließgewässer eingeleitet. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis zur Gewässerbenutzung (Ab­schnitt Genehmigungen).

2.1.2 Arten von KKA

Das Reinigungsprinzip aller vollbiologischen KKA beruht auf dem Abbau der Abwasserin­haltsstoffe durch Mikroorganismen. Bei den Kompaktanlagen wird der dafür notwendige Sauerstoff durch unterschiedliche technische Be­lüftungssysteme eingetragen.

Bei den Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung unterscheidet man im Wesentlichen zwischen

·   Belebungsanlagen,

·   Tropfkörperanlagen,

·   Anlagen mit belüftetem Festbett bzw. Schwe­bewirbelbett.

Der Fachhandel bietet eine breite Palette von derartigen Anlagen an.

Grundsätzlich sind alle Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung nach DIN 4261 Teil 2 in der Lage, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Ab­laufwerte nach der Abwasserverordnung einzu­halten. Die Eignung der Anlagen ist durch eine Bauartzulassung nachzuweisen.

Alternativ zu den technischen Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung sind naturnahe Klein­kläranlagen mit nachgeschalteten bewachsenen Bodenfiltern (Pflanzenkläranlagen) oder Ab­wasserteiche herstellbar. Bei Pflanzenbeeten und Abwasserteichen müssen jedoch relativ große Grundstücke vorhanden sein, da es für diese Anlagen besondere Abstandsregelungen zu Wohngebäuden gibt und diese Anlagen größere Flächen in Anspruch nehmen.

2.1.3 Genehmigungen

Für den Bau einer Kleinkläranlage ist gegebe­nenfalls nach Maßgabe der Brandenburgischen Bauordnung eine Baugenehmigung erforderlich (bitte mit Bauaufsichtsbehörde abstimmen). Da­neben ist für die mit dem Betrieb der Anlage verbundene Gewässerbenutzung (Versickerung ins Grundwasser bzw. Einleitung in Fließgewäs­ser) eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde erforderlich.

Die Erteilung dieser behördlichen Erlaubnis ist an die Einhaltung der nachfolgend genannten Bedingungen gebunden:

1.  Das Grundstück ist nicht durch öffentliche Abwasseranlagen (Schmutzwasserkanal mit Überleitung zur Verbandskläranlage) er­schlossen. Ein solcher Anschluss ist nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des WAL auch nicht vorgesehen.

2.  Das Grundstück muss außerhalb von Was­serschutzgebieten (Trinkwasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) liegen.

3.  Der für eine Kleinkläranlage erforderliche Platzbedarf ist vorhanden. Dabei sind Min­destabstände nach dem Baurecht (2 m zu den Grundstücksgrenzen und 5 m zu Öffnun‑

gen zu Aufenthaltsräumen) zu beachten. Da­rüber hinaus sind bei Pflanzenbeeten 15 m und bei Abwasserteichen 25 m Ab­stand zur Wohnbebauung einzuhalten.

4. Beim Versickern des gereinigten Schmutz­wassers müssen der Platz für eine flächen­hafte Versickerung (Sickerleitungen, Sicker­graben, Sickermulde) sowie sickerfähiger Boden (Sand, Kiese) und ein ausreichender Abstand zum Grundwasser in Abhängigkeit von der Bodenart nachgewiesen werden. Der vertikale Mindestabstand zum höchsten Grundwasserstand beträgt bei mittelsandi‑

gem Boden 1,50 m und vergrößert sich bei bindigen Bodenschichten auf 2,60 m bis 3,10 m ab Unterkante der Versickerungs­anlage.

5. Für die Ableitung des aus der Kleinkläranla­ge ablaufenden und biologisch gereinigten Schmutzwassers in ein Fließgewässer sollte das Grundstück an das Gewässer grenzen. Hiervon abweichend sind für die Benutzung benachbarter Grundstücke Dienstbarkeiten beizubringen. Das Gewässer selbst sollte möglichst ganzjährig wasserführend sein und aus gewässerökologischer Sicht die Ab‑

wassereinleitung ohne Beeinträchtigungen aufnehmen können.

Eine Einleitung in stehende oder trocke­ne Gewässer ist unzulässig.

6.  Werden vorhandene Entwässerungsleitun­gen genutzt, so ist hierfür die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers vorzulegen. Mitbenutzungen von Anlagen, Anlagentei­len oder Nachbargrundstücken sind als Dienstbarkeit (Eintrag ins Grundbuch) zu sichern.

7.  Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung nach DIN 4261 Teil 2 dürfen eingebaut wer­den, wenn für die Anlage eine Bauartzulas­sung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) vorliegt. Die Eignung einer alternativen Abwasserbehandlungsanlage ohne Bauart­zulassung ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

8.  Die Reinigungsleistung der Kleinkläranlage entspricht dem Stand der Technik. Nach Anhang 1 der Abwasserverordnung müs­sen die Überwachungswerte für den chemi­schen Sauerstoffbedarf CSB von 150 mg/l und für den biologischen Sauerstoffbedarf BSB5 von 40 mg/l eingehalten werden. Da­rüber hinaus können weitergehende Anfor­derungen gestellt werden, wenn es aus öko­logischer Sicht zum Schutz des Gewässers notwendig ist.

Die Erlaubnis zur Gewässernutzung wird beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen durch die Untere Wasserbehörde im Antrags­verfahren nach Einzelfallprüfung erteilt. In die­sem Zusammenhang wird die Abwasserbeseiti­gungspflicht vom WAL auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen.

Mit der Zustimmung des WAL zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer erfolgt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der Satzung des WAL.

Die Fertigstellung einer Kleinkläranlage ist der Unteren Wasserbehörde mitzuteilen.

Die Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage darf erst nach Abnahme durch die Untere Wasser­behörde (wasserrechtlicher Bauabnahme-schein) und ggf. durch das Bauordnungsamt er­folgen. Mit Vorlage der wasserrechtlichen Er­laubnis und des Bauabnahmescheins beim WAL erfolgt für vollbiologische Kleinkläranlagen die Befreiung von der Gebührenpflicht.

2.1.4 Betrieb und Wartung

Der Anlagenbetreiber ist für den Zustand und die Funktionsfähigkeit seiner Abwasseranlage verantwortlich. Dazu gehören Betriebskontrol­len, Wartungen, Schlammentsorgung, Stö­rungs- und Havariebeseitigung, ggf. Reparatur und die regelmäßige, qualifizierte Selbstüber­wachung durch die Analyse des gereinigten Schmutzwassers durch ein akkreditiertes Labor.

WAL-Information    Seite 4

DEZENTRALE ABWASSERENTSORGUNG

Dazu ist ein Betriebstagebuch mit folgenden Angaben zu führen:

·   Funktionskontrolle der Anlagenteile

·   Wartungsarbeiten

·   Störungen und besondere Vorkommnisse

·   Nachweis über die ordnungsgemäße Schlammentsorgung

·   Nachweis der Wasseranalysen

Zur Aufrechterhaltung einer optimalen Reini­gungsleistung bzw. der Funktionstüchtigkeit der KKA wird der Abschluss eines Wartungsvertra­ges mit einer Fachfirma gefordert.

Die Untere Wasserbehörde ist zusätzlich be­rechtigt, den Ablauf der KKA in regelmäßigen Abständen durch ein zugelassenes Labor ana­lysieren zu lassen.

2.2 Abflusslose Sammelgrube/Mobile Entsorgung

Die abflusslose Sammelgrube mit mobiler Ent­sorgung über den WAL

·   ist eine Alternative zur Vor-Ort-Behandlung des Abwassers,

·   ist eine zulässige Schmutzwasser-Grund­stücks-Entsorgungsanlage,

·   ist ggf. baugenehmigungspflichtig (bitte mit Bauaufsichtsbehörde abstimmen),

·   hat relativ niedrige Baukosten,

·   hat aber relativ hohe laufende Kosten, insbe­sondere durch die Kosten für die Abfuhr (aktuell bis einschließlich 31. 03.2004 sind das 6,60 EUR/m3),

·   verursacht keine weiteren Betriebskosten. Laufende Kosten wie bei Kleinkläranlagen (Energiekosten, Kosten aus dem abzuschlie­ßenden Wartungsvertrag, Analysenkosten) fallen nicht an.

Die Sammelgrube muss wasserdicht und aus­reichend dimensioniert sein, um eine Versicke­rung von Abwasser auszuschließen. Mit einem empfohlenen Mindestvolumen von 6 m3 soll die notwendige Entsorgungssicherheit gewährleis­tet sein. Das Schmutzwasser aus dieser Sam­melgrube ist nur über den WAL zu entsorgen. Das Entleeren durch andere oder die eigene Verwendung zu Zwecken der Bewässerung oder Düngung verstößt gegen gesetzliche Regelungen. Das Versickern, Ableiten, Entneh­men oder das sonstige Entsorgen von häusli­chem Schmutzwasser aus Sammelgruben ist unzulässig.

Der Bau einer Sammelgrube kann zwingend er­forderlich sein, wenn die rechtlichen (Wasser­schutzgebiet) und hydrologischen Bedingungen (nicht vorhandener Vorfluter, kein ausreichen­der Abstand zwischen der Versickerungsanlage und dem Grundwasser) bzw. die Platzverhält­nisse auf dem Grundstück den Betrieb einer Kleinkläranlage nicht zulassen.

Speziell bei Haushalten mit geringem Schmutz­wasseranfall (bis zu drei Personen) kann sich eine abflusslose Sammelgrube mit mobiler Entsorgung als kostengünstige Variante er­weisen.

2.3 Bestehende dezentrale Abwasser­entsorgungsanlagen

Bestehende Kleinkläranlagen, die als Drei- oder Mehrkammergruben ausgebildet sind und über kein weiteres biologisches Nachreinigungssys­tem verfügen, sind durch den Betreiber und Grundstückseigentümer den jetzt geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen an­zupassen.

Bestehende Anlagen können

·   mit einer Nachbehandlungsstufe, z. B. Pflan­zenbeet, versehen werden,

·   bei baulichen Voraussetzungen mit einer Ab‑
wasserbelüftung nachgerüstet werden oder

·   bei ausreichender Größe und baulicher Eig­nung als abflusslose Sammelgrube weiter be­trieben werden.

Ist diese Änderung durch Nachrüstung oder Er­satzneubau nicht realisierbar, muss das Ablei­ten oder Versickern des Schmutzwassers aus dieser Anlage in angemessenen Fristen einge­stellt werden. Einen Bestandsschutz für die mit Kleinkläranlagen verbundene Gewässerbenut­zung gibt es nicht. Gemäß § 65 (2) BbgWG hat die Untere Wasserbehörde dafür Sorge zu tra­gen, dass vorhandene Abwassereinleitungen innerhalb angemessener Fristen anzupassen oder einzustellen sind. Ab 01.01.2004 muss für jede Gewässerbenutzung nach der Abwasserbehandlung in einer Kleinkläranlage eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegen.

Wer die Benutzung eines Gewässers ohne be­hördliche Erlaubnis sowie das unsachgemäße Betreiben von Kleinkläranlagen vornimmt, han­delt gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz ord­nungswidrig. Die Untere Wasserbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten zuständig und kann erforderliche Maßnahmen per Ordnungsverfügung durchset­zen und Bußgeldverfahren einleiten.

Grundsätzlich besteht für alle Grundstücke, auf denen häusliches Schmutzwasser anfällt, die Verpflichtung zur Einhaltung der genannten An­forderungen, um eine ordnungsgemäße Ab­wasserentsorgung dauerhaft sicherzustellen. Ins­besondere besteht für die Grundstückseigentü‑

mer Handlungsbedarf, deren Grundstück in den nächsten Jahren nicht an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen wird.

2.4 Ortskonzepte zur Optimierung der dezentralen Abwasserentsorgung

Die vorstehenden Ausführungen zur dezentra­len Abwasserentsorgung haben gezeigt, dass mit der Übertragung der Abwasserbeseiti­gungspflicht auf die Grundstückseigentümer er­heblicher organisatorischer und bautechnischer Aufwand zukommt. Der hohe Kompliziertheits­grad und beträchtliche Kostenaufwand der voll­biologischen Abwasserreinigung trifft kleinere Grundstücke im Regelfall mehr als etwas größe­re Einleiter. Der WAL möchte seine Gesamtver­antwortung für eine effiziente Abwasserentsor­gung auch in den nicht zentral zu erschließen­den Gebieten wahrnehmen, indem er mit und für die Bürger der dezentral zu entsorgenden Gemeinden und Ortsteile ein „Dezentrales Ab­wasserentsorgungskonzept“ vorbereitet. Der WAL wird in diesem Zusammenhang die Ent­sorgungssituation der nicht zentral angeschlos­senen Grundstücke erfassen. Damit soll erreicht werden, dass vorhandene Anlagentechnik ein­bezogen wird, bewährte, zukunftssichere sowie preis- und bedienungsgünstige Anlagensysteme aufgezeigt und Lösungsvorschläge mit Kosten­angaben vorgestellt werden.

Diese Vorschläge werden mit den Grundstücks­eigentümern präzisiert und dienen dann als Hil­fe für den technischen und organisatorischen Aufbau der dezentralen Lösungen. Betrachtet wird u. a. die Möglichkeit der Zusammenfüh­rung mehrerer Grundstücksentwässerungen auf einer Anlage (Kosten- und Bedienungsvorteil). Mit diesem Angebot begeht der WAL einen neuen Weg zur Unterstützung der Bürger und bittet diese, sich aktiv zu beteiligen und eigene Vorstellungen zur Verbesserung zu entwickeln. Die ersten Orte, für die ein solches Konzept vor­bereitet wird, sind Grünewald/Sella und Hose-na; weitere Orte folgen unter Beachtung der ge­gebenen Dringlichkeiten.

Für zusätzliche Informationen oder weiteren Beratungsbedarf stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde im Landkreis Oberspreewald-Lausitz sowie des WAL zur Ver­fügung.

Hinweise zur Errichtung einer Abwassersammelgrube

Anwendungsbereich

Abwassersammelgruben dienen nur der Aufnahme und Speicherung von häuslichem Schmutzwasser. Nicht zugeleitet werden dürfen:

·   gewerbliches Schmutzwasser, soweit es nach Menge und Beschaffenheit nicht mit häuslichem vergleichbar ist

·   Drainwasser

·   Niederschlagswasser

·   Ablaufwasser von Schwimmbecken

Standortwahl

Bei der Standortwahl ist zu beachten, dass die Abwassersammelgrube jederzeit zugänglich ist. Der Abstand der Grube von vorhandenen und geplanten Wassergewinnungsanlagen und von Wohngebäuden sollte so groß sein, dass Beeinträchtigungen der Anlagen bzw. der Einwohner nicht zu besorgen sind. Der Abstand der Grube zwischen dem eigenen und den benachbarten Brunnen sollte 50 m (DIN 2001) betragen.

Baugrundsätze

Die Abwassersammelgrube muss standsicher, dauerhaft wasserdicht und korrosionsbeständig sein. Güteanforderungen an die Werkstoffe und Werkstoffverbindungen der Abwassersammelgrube richten sich nach einschlägigen Normen. Außenwände und Sohle der Abwassersammelgrube müssen wasserdicht sein. Die Abwassersammelgrube muss so ausgebildet sein, dass sie jederzeit leicht überwacht, gewartet, geleert und instandgesetzt werden kann. Sie muss mit

·   einer guten Be- und Entlüftung

·   mindestens einer Entleerungs- und Reinigungsöffnung oberhalb des höchsten Wasserstandes ausgestattet sein.

Prüfung

Bei Bedarf oder auf Verlangen der Behörde ist ein Dichtigkeitsnachweis, erstellt durch eine Fachfirma, anfertigen zu lassen.

Betrieb

Der Betrieb von Abwassersammelgruben ist so einzurichten, dass

·   Belästigungen und Gefährdungen von Personen und deren Umwelt nicht zu besorgen sind, was insbesondere für die Entleerung der Gruben und den Abtransport des Abwassers und Schlammes gilt;

·   die Abwassersammelgrube in ihrem Bestand und ihrer bestimmungsmäßigen Funktion nicht beeinträchtigt wird;

·   auf Verlangen der zuständigen Behörde Aufzeichnungen über die Entleerung der Grube vorgelegt werden können. Daraus müssen die Häufigkeit der Entleerung und die entleerte Menge sowie die Abnahmestelle hervorgehen.

Anschlusszwang

Die Grube darf nur solange betrieben werden, wie die Abwässer nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet werden können. Bei Vorhandensein einer zentralen Entwässerung ist an diese anzuschließen (Satzung des zuständigen Zweckverbandes oder der Gemeinde).

Wir stellen Ihnen hier eine grundlegende Übersicht über einschlägige Literatur zur Verfügung.

Zählung von Protozoen und kleinen Metazoen im SBR Belebtschlamm

In der Literatur sind nur wenige Abrmdanzangaben iiber Protozoen im Belebt- ... Belebtschlamm gerade iiher eine gesamte Zahlkammerflache (ca. 14,5 x 7,O mm, ...

Modifizierte SBR-Anlage in CSB-Fraktion in ...

Ein in der Literatur beschriebenes Verfahren für die Ermittlung der im IAWQModell ... Belebtschlamm Abfiltrierter Belebtschlamm der Kläranlage , von der ...

 Vollbiologische SBR-Kleinkläranlagen und ...

literatur ... Fett oben,=Großen Schmutzteil Reduzenten(Belebtschlamm) wird zugeführt vermengt,Sie vermehren sich und fangen Schmutzteile ein Wasser steht ruhig Belebtschlamm setzt sich ab,=biologische Hauptreinigung,Vorfluter;chemiche ...

 

 

 

 

 

 

Wir liefern in die nachfolgenden Gebiete  Schleswig-Holsteins und darüber natürlich natülrich frei Haus. Selbstverständlich führen wir in den unten angegebenen Kreisen, Gemeinden und Städten auch für unsere Anlagen Einbau- und Einrichtungsarbeiten durch. Außerdem übernehmen wir für unsere SBR-Kleinkläranlagen auch gern die vorgeschriebene Wartung.

Kunststoff Klärgrube PE-Sammelgrube    Sylt

SBR-Kleinkkläranlage   Plön

SBR-Anlage   Pinneberg

SBR-Hauskläranlagen Ratzeburg

Kläranlagen Witzhave