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SBR-Pumpenanlagen FLUIDO BlackLine 2 Tanks

VORTEILE:
  • kostengünstige Standardlösung für 8-16 EW
  • flexible Lösungen bis 300 Einwohner
  • mit ABP-Konzept, ideal für Saisonbetrieb (Gastgewerbe)

 

Das flexible Konzept für 8-50 Einwohner:
Vollbiologische Kleinkläranlage FLUIDO BlackLine

Jetzt stehen die Vorteile von Kleinkläranlagen aus PE endlich auch für größere Kleinkläranlagen bis 50 Einwohner zur Verfügung. Die neue Serie FLUIDO BlackLine ist eine kostengünstige Lösung vom Standardbereich (8–16 Einwohner) bis hin zu Gemeinschaftsanlagen, Gastronomie oder Gewerbe bis 50 Einwohner. Der modulare Aufbau als Zwei-, Drei- oder Vierbehälteranlage und die Aktive Befüllpumpe (ABP) erlauben den optimalen Ausgleich schwankender Belastungen, wie z.B. bei Saisonbetrieb. Diese Flexibilität ist entscheidend für gute Ablaufwerte auch unter erschwerten Bedingungen und macht FLUIDO BlackLine damit zu einer echten Profi-Lösung.

 

 

 

Lieferumfang Komplettanlage FLUIDO BlackLine:
1 (-2) Vorklärbehälter (vormontiert), 1 (-2) Hauptklärbehälter (vormontiert), 2 (-4) Schächte VS 20/VS60, 2 (-4) PE-Abdeckungen TopCover, 1(-2) Klärsystem FLUIDO II (je inkl. 15 m Kabel)

Listenpreise für Zweibehälter-Komplettanlage (Ablaufklassen C, N, D)
Anlagentypen Klärbehälter Maße
(Länge x Breite x Höhe)
€ Preis*

6 - 8 Einw. BlackLine 8 E 30/30 (Ablaufklasse C, N, D)

2 x (241 x 142 x 220 cm)

4.995,-

6 - 10 Einw. BlackLine 10 E 45/45 (Ablaufklasse C, N, D)

2 x (242 x 170 x 250 cm)

5.895,-

10 - 16 Einw. BlackLine 16 E 60/60 (Ablaufklasse C, N, D)

2 x (246 x 208 x 290 cm)

7.895,-

12 - 20 Einw. BlackLine 20 E 75/75 (Ablaufklasse C, N, D)

2 x (296 x 208 x 290 cm)

8.595,-

14 - 26 Einw. BlackLine 26 E 90/90 (Ablaufklasse C)

2 x (344 x 208 x 290 cm)

10.295,-

*inkl. MwSt. (Festland)

Zuzüglich Einbau- und Einrichtungskosten.
Sämtliche  Tanks, Lüftungs- Zu und Abwasserablaufleitungen sowie Steuerungs- und Stromkabel müssen mit teilweise sehr großem Gerät in den Boden eingebracht werden. Daraus ergeben sich natürlich weitere Kosten, die von uns nur vor Ort kalkuliert werden können. Sie haben große Geräte zur Verfügung und wollen den Einbau der SBR-Anlage selbst vornehmen? Wir stellen Ihnen kostenlos unsere Selbstbauanleitungen zur Verfügung.

 

Lieferumfang:
SBR-Komplettanlage MONOfluido (15 m Kabel) mit Steuerung F-Control Vollversion, vormontiertem Pumpensumpf, Separator mit Füllstandsüberwachung und Bio-Luftfilter, Feststoffleitung, Feststoffpumpe mit 20 m steckerfertigem Anschlusskabel, Thermokomposter mit Spezial-Vlies (ab 12 EW mit 2 x Separator und 2 x Thermokomposter)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:

SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube

SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.

SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern

SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube

Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube

Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Pflanzenkläranlage Klärbeet Schilfbeet Pflanzenbeet horizontal durchströmt ohne Pumpe im Selbstbau oder mit Teil- Eigenleistung

Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage

Biologische Klärschlamm-Entsorgung

Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube

Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube

Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen

Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen

Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube

Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen

Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen

Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe

Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen

Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen

Kleinkläranlagen-Wartung

Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen

Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen

 

Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegen über Fischeiern (1) nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird.
2Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor GE l (2) nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs.3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, (3) wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

 

Schädlichkeit des Abwassers

 

§_4   AbwAG (F)
Ermittlung auf Grund des Bescheides

(1) 1Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht er rechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides.
2Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern (1) den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen.
3Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Über wachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen.
4Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann in soweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs.3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs.1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabe pflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs.1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen.
2Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen.
3Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) 1aDie Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen;
1bder staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich (2).
2Er gibt die Überwachung, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht.
3Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet.
4 Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz.
5Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt.
6Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht.
7Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht.
8Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Über wachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) 1Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 fest gelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln.
2Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen.
3Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben.
4Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5aDie Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen;
5bdie Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Meßprogramms mit einzubeziehen.
6Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

§§§

§_5   AbwAG
(weggefallen)

§§§

§_6   AbwAG
Ermittlung in sonstigen Fällen

(1) 1Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs.1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird.
2Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen.
3Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen.
4Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.

(2) § 4 Abs.2 bis 5 gilt entsprechend.

§§§

§_7   AbwAG
Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser

(1) 1Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner.
2Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind.
3Die Zahl der an geschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

§§§

§_8   AbwAG
Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser

(1) 1Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs.2 Satz 2 ab gabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen.
2Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.

(2) 1Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt.
2Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

§§§

 

Abgabenpflicht

 

§_9   AbwAG (F)
Abgabepflicht, Abgabesatz

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) 1Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind.
2An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig.
3Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) 1Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31.Dezember 1980 nicht.
2Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 1981 12 DM

- ab 1. Januar 1982 18 DM

- ab 1. Januar 1983 24 DM

- ab 1. Januar 1984 30 DM

- ab 1. Januar 1985 36 DM

- ab 1. Januar 1986 40 DM

- ab 1. Januar 1991 50 DM

- ab 1. Januar 1993 60 DM

- ab 1. Januar 1997 70 DM

- ab 1. Januar 2002 35,79 Euro

im Jahr.

(5) 1Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, ob wohl

1.      (1) der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und

2.      (1) die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind (2).

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs.5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

§§§

§_10   AbwAG (F)
Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.      Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,

2.      Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewähr leistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,

3.      Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,

4.      Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisen bahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) 1Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.
2Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs.4 erhöhten Teil der Abgabe.
3aIst die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch;
3bdieser Anspruch ist nicht zu verzinsen.
4Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird.
5Die nacherhobene Abgabe ist rück wirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 (1) des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

§§§

 

Festsetzung

 

§_11   AbwAG
Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) 1Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der § 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unter lagen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs.2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabe pflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.

(3) 1Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§

§_12   AbwAG
Verletzung der Erklärungspflicht

(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs.2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zu ständigen Behörde geschätzt werden.

(2) 1Der Einleiter, der nach § 9 Abs.2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs.2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt.
2In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.

§§§

§_12a   AbwAG
Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung

1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
2Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19.Dezember 1984 erlassen worden sind.

§§§

§_13   AbwAG
Verwendung

(1) 1Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden.
2Die Länder können bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:

1.      der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,

2.      der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,

3.      der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,

4.      der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,

5.      Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,

6.      Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,

7.      Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.

§§§

 

Schluss

 

§_14   AbwAG
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs.1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.

§§§

§_15   AbwAG
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.      entgegen § 11 Abs.2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

2.      entgegen § 11 Abs.2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§§§

§_16   AbwAG
Stadtstaaten-Klausel

1§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind.
2§ 9 Abs.2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.

§§§

§_17   AbwAG
(weggefallen)

§§§

§_18   AbwAG
(Inkrafttreten)

(nicht abgebildet)

§§§

Anlage (zu § 3) (F)

 

(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr

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