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SANIERUNG von KLÄRANLAGEN

Bevor wir noch lange über uns selbst "Lobhudeln", hier die Fakten:

Allg. Sanierungsarbeiten (ohne Bagger)

z. B. Freilegen von Ablauf,
Einbauen von Lüftungen,
Pflege der Pflanzenkläranlage


38.00 € + MwSt./Std
Sanierung Klärgrube

z. B. Einbauen von Überlaufrohren,
wiederherstellen der Trennwände,
Einlaufendes Grundwasser stoppen,
Vorbereitung für die Dichtheitsprüfung


42.00 € + MwSt./Std
Spülung Reinigung 200 bar

z. B. Filtergräben,Verrieselungen,
Drainagerohre,   Abflussleitungen


42.00 € + MwSt./Std
Kanal-TV, Kameraeinsatz

Von der Auslaufleitung 
über die Nach- und Vorklärung
bis unters Haus.


42.00 € + MwSt./Std
Wenn Sie mehr Informationen oder  ein detaillierteres Angebot benötigen, 
rufen Sie uns unter Tel: 04823 8284 an.

 

 

 

 

 

 

 

Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:

SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube

SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.

SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern

SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube

Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube

Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Pflanzenkläranlage Klärbeet Schilfbeet Pflanzenbeet horizontal durchströmt ohne Pumpe im Selbstbau oder mit Teil- Eigenleistung

Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage

Biologische Klärschlamm-Entsorgung

Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube

Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube

Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen

Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen

Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube

Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen

Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen

Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe

Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen

Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen

Kleinkläranlagen-Wartung

Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen

Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen

 

Wartung von Kleinkläranlagen

Obwohl die Kommunen und das Land Schleswig-Holstein in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche finanzielle Anstrengungen (seit 1991 rd. 1,6 Mrd. €) auf sich genommen haben, um das Abwasser ihrer Bürger zentral in kommunalen Kläranlagen behandeln zu können, müssen weiterhin rund 7% der schleswig­holsteinischen Bevölkerung, das sind rd. 200.000 Einwohner, auf Dauer ihr Abwasser dezentral in

ca. 57.000 Kleinkläranlagen behandeln.

Diese Kleinkläranlagen werden immer dort betrieben, wo ein Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation technisch oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen häufig bei abseits gelegenen Häusern bzw. kleinen Ortschaften und Streusiedlungen vor. Insbesondere in Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern liegt der Anschlussgrad in Schleswig-Holstein an eine öffentliche Kanalisation bei gerade 50% aller Haushalte, obwohl das Land mit 9 m Kanalisationsnetz pro angeschlossenem Einwohner das längste der bundesdeutschen Flächenländer betreibt.

Derzeit haben sich 181 von insgesamt 1.127 Gemeinden entschlossen, das Abwasser in Kleinkläranlagen zu behandeln und keine Kanalisation zu bauen.

Nachdem wissenschaftlich festgestellt wurde, dass schlecht betriebene Kleinkläranlagen einen wesentlichen Anteil an den Gewässerbelastungen aus Kläranlagen ausmachen, wurden technisch unbelüftete Behandlungsanlagen bundesweit nicht mehr zugelassen und festgelegt, diese durch technisch belüftete Systeme auszutauschen.

Dieser Vorgehensweise wollte sich das schleswig­holsteinische Umweltministerium nicht anschließen. Die guten Ergebnisse der behördlichen Überwachungen

bei gut betriebenen und gewarteten Kleinkläranlagen rechtfertigten diesen kostenintensiven Schritt nicht. Die mehrheitlich in Schleswig-Holstein vorhandenen technisch unbelüfteten Verfahren

(ca. 80 % der Anlagen) zeichnen sich durch

Robustheit, einfachen Betrieb, äußerst geringen Energieverbrauch und damit als klimafreundlich aus.

Das Umweltministerium hatte deshalb eine Expertenarbeitsgruppe aus Vertretern des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, des Städtetages, des Landkreistages, der Abwasserverbände, des Landesamtes für Natur und Umwelt und des Ministeriums einberufen. Diese haben Regeln für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung für Kleinkläranlagen erarbeitet, die die Besonderheiten in Schleswig-Holstein berücksichtigen.

Diese Regeln sind in die neue DIN 4261 Teil 1 S-H eingeflossen. Sie ergänzen die bundesweit gültigen Regeln um die technisch unbelüfteten Nachbehandlungsanlagen. Da diese Regelungen derzeit nur in Schleswig-Holstein angewandt werden, war es der Arbeitsgruppe wichtig, diese kompakt und hoffentlich leicht verständlich in einem Merkblatt zusammenzufassen.

Dieses Merkblatt liegt nun vor und soll Betreibern, Planern, Entsorgungs- und Überwachungspflichtigen von Kleinkläranlagen helfen, Fragen rund um die Kleinkläranlagen zu beantworten

Allgemeines

1.  Was ist eine Kleinkläranlage?

Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung und Einleitung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers aus einzelnen oder mehreren Gebäuden mit einem Schmutzwasserzufluss bis

8 m3/d. Das entspricht etwa dem täglich anfallenden Schmutzwasser von 50 Einwohnern.

Eine Kleinkläranlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, besteht mindestens aus einer mechanischen und einer biologischen Reinigungsstufe. In der mechanischen Stufe, häufig eine Mehrkammerabsetz- oder -ausfaulgrube, werden die Grob- und Feststoffe zurückgehalten. Die nun noch enthaltenen gelösten und nicht absetzbaren Abwasserinhaltsstoffe werden in der biologischen Reinigungsstufe durch Mikroorganismen (Bakterien, Einzeller und Pilze) zu Biomasse umgesetzt. Dieses kann mit technisch oder natürlich belüfteten Verfahren geschehen.

Das gereinigte Abwasser kann dann in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der bei der Abwasserbehandlung anfallende Schlamm muss nach abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden.

2.Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Abwasserbeseitigung bildet das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Dieses Rahmengesetz wird durch das Landeswassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWG) ausgefüllt und ergänzt. Das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz bilden zusammen das in Schleswig-Holstein geltende Wasserrecht.

Gemäß § 18 a WHG ist das Abwasser so zu

beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit (z. B. Nachbarn, Trinkwasserversorgung, Wasser, Boden, Luft) nicht beeinträchtigt wird. Die Abwasserbeseitigung umfasst grundsätzlich das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

Bis zur 6. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes wurden die Kleinkläranlagen nur als Provisorium bzw. als Übergangslösung angesehen. Mit der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 1996 wurde die dezentrale Abwasserbeseitigung der

Abwasserbeseitigung über zentrale kommunale Kläranlagen gleichgestellt. In der aktuellen Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes heißt es, dass dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann.

2.1 Einleitung

Abwasseranlagen und somit auch die Kleinkläranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen, die an eine Einleitung in ein Gewässer gestellt werden, eingehalten werden (§ 18b WHG). Um Abwasser in ein Gewässer einleiten zu können, muss die Schadstofffracht so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 7a WHG). Der Stand der Technik ist nach § 7a Abs. 5 WHG der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind. Zur Konkretisierung des Standes der Technik legt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in der Abwasserverordnung die Anforderungen fest, welche dem Stand der Technik entsprechen. Da Kleinkläranlagen einen häuslichen Schmutzwasserzufluss von bis zu 8 m3/d behandeln können, fallen diese in die Größenklasse 1 (< 1.000 Einwohnerwerten) des Anhanges 1 „Häusliches und kommunales Abwasser“ der Abwasserverordnung. Hiernach darf das einzuleitende Abwasser höchstens einen Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 150 mg/l und einen Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 40 mg/l aufweisen.

Diese qualitativen Anforderungen an das Abwasser stellen die so genannten Mindestanforderungen dar. Sollte das Gewässer, in das das Abwasser eingeleitet werden soll, diese zusätzliche Belastung aus der Kleinkläranlage nicht schadlos verkraften, müssen höhere Reinigungsanforderungen gestellt werden. In besonders sensiblen Gewässerabschnitten kann eine Einleitung (Benutzung) von Kleinkläranlagenabwasser untersagt werden.

Die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer stellt eine Benutzung des Gewässers im Sinne des § 3 WHG dar und bedarf der Erlaubnis. In dieser Erlaubnis werden neben den qualitativen Anforderungen auch Anforderungen an die Abwassermenge gestellt. Die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sind die hierfür zuständigen Behörden.

2.2 Abwasserbeseitigungspflicht

In Schleswig-Holstein sind grundsätzlich die Gemein­den zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbst­verwaltung verpflichtet (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LWG). Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedie­nen oder diese gesamte Aufgabe zusammen mit dem Satzungsrecht auf

· Wasser- und Bodenverbände (§ 31 Abs. 6 LWG),

· Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 31 Abs. 8 LWG) und

· Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 31 Abs. 8 LWG)

übertragen.

Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung umfasst gemäß § 18a WHG das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung. Dort werden u. a. die Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen dem Bürger und dem Abwasserbeseitigungspflichtigen geregelt.

Die Abwasserbeseitigungspflicht erstreckt sich grundsätzlich über alle Abwasserarten (häusliches Abwasser, gewerbliches und industrielles Abwasser, Niederschlagswasser) und über das gesamte Gemeindegebiet, also auch auf die Privatgrundstücke und die Bereiche, die nicht zentral entsorgt werden können. Sie erstreckt sich somit auf den gesamten Entsorgungsprozess und setzt ein, wenn Abwasser beim Abwasserproduzenten anfällt.

Da der Abwasserbeseitigungspflichtige für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich ist, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Abwasserbeseitigungspflicht für die Bereiche zu übertragen, bei denen es für ihn äußerst problematisch ist, direkten Einfluss ausüben. Dieses sind neben den gewerblichen Betrieben (§ 31 Abs. 5 LWG), bei denen das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit häuslichen Abwasser entsorgt werden kann, die dezentrale Schmutz- (§ 31 Abs. 4 LWG) und Niederschlagswasserbeseitigung (§ 31 Abs. 5a LWG).

Bevor der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht jedoch eine Übertragung vornehmen kann, muss er ein Abwasserbeseitigungskonzept aufstellen. In diesem legt er gegenüber der Wasserbehörde dar, wie das Abwasser im gesamten Gemeindegebiet beseitigt wird bzw. künftig beseitigt werden soll. Dieses Konzept stellt das Planungsinstrument der Gemeinde da, wie sie die Pflichtaufgabe „Abwasserbeseitigung“ ordnungsgemäß erfüllen kann, ohne das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Sollte der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zum Ergebnis gelangen,

eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist zielführend, muss er in diesem Konzept nachweisen, dass keine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit besteht. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist durch die untere Wasserbehörde zu genehmigen.

Für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung können die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen

beseitigen müssen.

Mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 31 Abs. 4 LWG auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks geht die straf- und haftungsrechtliche Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung auf diesen über.

Gemäß § 31 Abs. 4 LWG kann jedoch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms nicht  übertragen werden. Hierfür bleibt generell der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zuständig und verantwortlich. Dies gilt sowohl für den Fäkalschlamm aus den Gruben als auch für den Schlamm aus Abwasserteichen.

2.3 Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen Die Kleinkläranlagen sind so zu errichten und zu

betreiben, dass sowohl die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser als auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind im Bereich der Abwassertechnik die DIN-Normen und die Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA). Im Bereich der Kleinkläranlagen sind dies u. a.

· die DIN EN 12566,

· die DIN 4261 Teil 1, Teil 2 und 4.

Die DIN 4261 Teil 1 wurde mit Änderungen und Ergänzungen unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 1 LWG als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein verbindlich vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume eingeführt. Diese Norm ist maßgebend für die Bemessung, den Bau, den Betrieb und die Wartung von Abwasserreinigungsanlagen auf allen Grundstücken, die nicht an eine Kanalisation angeschlossen sind. Sie gilt nicht nur für den Neubau von Kleinkläranlagen, sondern auch für bereits vorhandene und betriebene Anlagen. Sie gilt unmittelbar. Einer besonderen Aufforderung durch die untere Wasserbehörde, die Kleinkläranlage gemäß der eingeführten DIN 4261 zu betreiben, bedarf es nicht.

2.4 Wasserrechtliche Genehmigung und Überwa­chung der Kleinkläranlagen

Der Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage bedarf ge­mäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 LWG keiner Genehmigung

der unteren Wasserbehörde. Die Einleitung des Abwassers aus Kleinkläranlagen in ein Gewässer ist eine Benutzung im Sinne des § 3 WHG und bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Benutzung des Gewässers, sprich die Einleitung des gereinigten Abwassers, und die mit der Benutzung im Zusammenhang stehenden Anlagen (Rohrleitungen und die Kleinkläranlage) werden nach pflichtgemäßem Ermessen von der zuständigen unteren Wasserbehörde überwacht (siehe auch § 83 LWG).

3. Funktionsprinzip der Abwasserreinigung mittels Kleinkläranlagen

3.1 Abwassersammlung und -ableitung

Aus den Sanitärgegenständen (z. B. Waschtisch, Klosettbecken, Bade- und Duschwanne, Waschmaschine) gelangt das Abwasser über die Anschluss- und Fallleitung in die Sammel- und dann in die Grundleitung. Da diese Leitungen gemäß DIN 1986 Teil 30 über Dach entlüftet werden müssen, gelangt schon an dieser Stelle Luft in das Abwasser. Dieses vermindert die Betonkorrosion im Bereich der Kleinkläranlage erheblich. Darüber hinaus entlüftet dieses System auch die Kleinkläranlage, insbesondere die Vorklärung, über die Kaminwirkung. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass die Zu- und Ablaufleitungen von Kleinkläranlagen mindestens in DN 150 ausgeführt werden.

In die Kleinkläranlage dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die den Klärprozess beeinträchtigen können. Dazu gehören z. B. gewerbliches und landwirtschaftliches Schmutzwasser (soweit es nicht mit häuslichem Schmutzwasser vergleichbar ist), Fremdwasser (z. B. Drainwasser), Kühlwasser, Ablaufwasser von Schwimmbecken, Niederschlagswasser, Stoffe, die den Klärprozess beeinträchtigen, wie z. B. feste Stoffe, Fette, Öle, Säuren, unbehandelte Kondensate von Feuerungsanlagen, scharfe Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Arzneimittel und andere

Chemikalien, sofern sie nicht üblicherweise in geringen Mengen und Konzentrationen im häuslichen Schmutz­wasser vorkommen.

3.2 Abwasserinhaltsstoffe

Nachdem das Wasser im Gebäude gebraucht worden ist, enthält das Abwasser gelöste, halbgelöste (kolloide) und ungelöste (absetzbare bzw. aufschwimmende) Inhaltsstoffe. Die gelösten bzw. halbgelösten machen hierbei einen Anteil von ca. 2/3 an allen Inhaltsstoffen aus.

Bei den ungelösten Abwasserinhaltstoffen wird zwischen

· Stoffen, die in Abwasser gelangen dürfen (z. B. Exkremente, Schmutz aus Wasch- und Rei­nigungsvorgängen und nicht vermeidbare Speisereste beim Abwasch), und

· Stoffen, die nicht ins Abwasser gehören, wie z. B. Hygieneartikel, Arzneimittelreste, Frittier- und andere Fette, Speisereste, Bio- und ande­re Abfälle, die als Abfall entsorgt werden müs­sen,

unterschieden.

Zu den gelösten Abwasserinhaltsstoffen zählen z. B. Urin, Wasch- und Reinigungsmittel sowie manche flüssigen Lebensmittelreste.

Der Grad der organischen Verschmutzung des Abwassers wird durch die Parameter

· Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),

· Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),

· Gesamtstickstoff und

· Gesamtphosphor

beschrieben. Im häuslichen Rohabwasser sind die in den Tabellen dargestellten Mengen bzw. Konzentrationen anzutreffen. Die Konzentrationen sind von der Abwassermenge pro Einwohner abhängig. Im ländlichen Bereich liegt diese häufig bei ca. 120 Litern pro Einwohner und Tag. Sie schwankt jedoch, so dass in der Tabelle die Konzentrationen für drei realistische Wassermengen angegeben sind.

3.3 Mechanische Abwasserbehandlung (Vorklärung) In der mechanischen Abwasserbehandlungsstufe werden die im Abwasser nicht gelösten Inhaltsstoffe mittels Siebung, Sedimentation (Absinken durch Schwerkraft) und Flotation (Aufstieg durch Auftrieb) zurückgehalten. In der Kleinkläranlagentechnik werden folgende Bauwerke

· Rechen und Siebe,

· Sand- und Fettfang sowie

· Vorklärung zu einer Mehrkammergrube zusammengefasst. Diese werden in der kommunalen Kläranlage nacheinander durchflossen.

In der Mehrkammergrube wird die Fließgeschwindigkeit des Abwassers bis zur vollständigen Beruhigung reduziert. Durch die Einteilung in Kammern werden die Grobstoffe bereits in der ersten Kammer zurückgehalten.

Die Sedimentation und Flotation führt dazu, dass sich Schlamm in der Mehrkammergrube bildet. Dieser wird als Boden- oder Schwimmschlamm bezeichnet. Der Bodenschlamm teilt sich entsprechend der Sauerstoffversorgung wiederum in zwei Zonen: die obere Schicht ist mit Sauerstoff versorgt und die tieferen Schichten bleiben ohne Sauerstoffversorgung.

In der oberen Schlammschicht, die mit dem sauerstoffreichen Abwasser Kontakt hat, herrschen aerobe Verhältnisse vor. Hier wird durch die im Schlamm lebenden Mikroorganismen bereits ein sehr geringer Teil der im Abwasser enthaltenen organischen Inhaltsstoffe abgebaut. Der überwiegende Anteil des Bodenschlamms ist jedoch wegen des fehlenden Sauerstoffs anaerob. Dort leben die Bakterien und Viren, die keinen Sauerstoff benötigen. Diese werden Anaerobier genannt. Sie bauen die im Schlamm vorhandenen Nährstoffe mittels Faulung ab. Das dabei entstehende Faulgas (überwiegend Methan) gelangt in die Luft.

Den in Mehrkammergruben anfallenden Schlamm bezeichnet man als Fäkalschlamm.

3.4 Biologische Abwasserbehandlung

Die biologische Abwasserbehandlung findet überwiegend (bis auf den sehr geringen Anteil in der Vorklärung) in der zweiten Reinigungsstufe statt. Hier werden die organischen Abwasserinhaltsstoffe, die als Eiweiß-, Fett-, Stärke- und Zuckermoleküle vorliegen, durch Mikroorganismen, vorwiegend Bakterien, abgebaut.

Die Mikroorganismen produzieren aus den Abwasserinhaltsstoffen (Nahrungsmittel der Mikroorganismen) körpereigene Masse und die für den Stoffwechsel notwendige Energie.

Der Abbau von Abwasserinhaltsstoffen kann grundsätzlich mit und ohne Sauerstoff im Abwasser stattfinden. Beim anaeroben Abbau (ohne Sauerstoff) unterscheidet man grundsätzlich zwischen der Gärung (Kohlenstoffabbau) und der Faulung (Stickstoffabbau). Da sich diese Abbauart wegen energetischer Vorteile besonders für hochkonzentrierte Abwässer eignet, verwendet man diese im Bereich des häuslichen Abwassers nicht. Dort hat sich der aerobe Abbau (mit Sauerstoff) durchgesetzt.

Damit die Mikroorganismen effektiv Inhaltsstoffe abbauen können, muss die biologische Abwasserbehandlung so gebaut und gesteuert werden, dass diese dort optimale Lebensbedingungen vorfinden. Hierfür müssen die Mikroorganismen mit ausreichend Sauerstoff, guten Nährstoffen, einer angenehmen Temperatur und einen pH Wert zwischen 6,5 und 8,5 versorgt werden.

Bei den biologischen Reinigungsverfahren wird zwischen technisch belüfteten und natürlich belüfteten Systemen unterschieden. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal stellen die unterschiedlichen Mikroorganismen selbst dar: Die eine Kategorie lebt frei schwebend in einer Belebtschlammflocke im Abwasser (mobil). Die Andere benötigt zwingend Aufwuchsflächen (sessil). Diesem Grundbedürfnis folgend, baut man technische Anlagen, die den Mikroorganismen diese Lebensbedingungen bieten. Es gibt auch technische Anlagen, die beiden Mikroorganismenarten optimale Bedingungen bietet. Die nachfolgende Grafik ordnet die im Bereich der Kleinkläranlagen verwendeten Abwasserbehandlungsanlagen dieser Grundeinteilung zu.

technisch belüftet

natürlich belüftet

mobil

mobil und sessil

sessil

mobil

mobil und sessil

sessil

Belebungsanlagen

SBR-Anlagen

Membrananlagen

technisch belüfteter
Teich

belüftetes Festbett/
Tauchkörperanlagen

Schwebebett

Rotations‑
tauchkörper

unbelüfteter
Teich

Filtergraben /
Filterbeet

Untergrund‑
verrieselung

Pflanzenbeet

Filterschacht

Tropfkörper

Bei der biologischen Abwasserbehandlung wird grundsätzlich zwischen dem Kohlenstoffabbau und dem weitergehenden Stickstoff- und Phosphatabbau unterschieden. Den Kohlenstoffabbau müssen alle Kleinkläranlagen leisten. Der gezielte Stickstoff- und Phosphatabbau darf nur gefordert werden, wenn das Gewässer, in das eingeleitet wird, dieses erfordert.

Die Anforderungen der weitergehenden Abwasserreini­gung können gezielt nur mit technisch belüfteten und gesteuerten Anlagen erfüllt werden.

Diese werden aus Kostengründen generell serienmäßig hergestellt und müssen vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen werden. Bei dieser Zulassung weisen sie neben den bautechnischen Eigenschaften auch die abwassertechnische Eignung ein Jahr lang unter Praxisbedingungen auf einem Prüffeld nach. Die technisch belüfteten Kleinkläranlagen werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in folgende Klassen eingeteilt:

III. Technische Detailangaben für Planer, Bauherrn und Einbaufirmen

1. Bemessungsgrundlagen

Kleinkläranlagen für Wohngebäude sind nach der An­zahl der im Wohngebäude wohnenden Einwohner zu bemessen. Je Wohneinheit mit einer Wohnfläche über 60 m2 ist mit mindestens 4 Einwohnern und je Wohn­einheit mit einer Wohnfläche bis zu 60 m2 mit mindes­tens 2 Einwohnern zu rechnen.

Bei allen anderen Häusern (Büros, Werkstätten, Gast­stätten usw.) sind die entsprechenden Einwohner-gleichwerte nach DIN 4261, Teil 1, Ziffer 4.3, zu be­rechnen.

Die Vorklärungen müssen folgenden nutzbaren Inhalt aufweisen:

a)                    Absetzgruben

Absetzgruben (Ein- und Mehrkammerabsetzgruben) dienen ausschließlich dem Rückhalt von absetzbaren Stoffen und Schwimmstoffen aus dem Abwasser. Ab­setzgruben eignen sich aufgrund der Größe nicht als mechanische Vorstufe für empfindliche biologische Reinigungsstufen wie die unter Punkt b) aufgeführten. Geeignet für

· vollbiologische Nachreinigungseinrichtungen (- bauartzugelassene Anlagen), wobei auch die Vor­gaben der jeweiligen Zulassung zu beachten sind,

· Abwasserteiche (nur zulässig mit Mehrkammerab­setzgruben).

Bemessungsgrößen:

· bauartzugelassene Anlagen: je Einwohner 500 l Nutzvolumen, Mindestvolumen 2.000 l

· Abwasserteich: je Einwohner 500 l Nutzvolumen, Mindestvolumen 4.000 l. Bei mehr als

4 Einwohnerwerten sind je Einwohnerwert 500 l zu den 4.000 l zu addieren.

b) Mehrkammerausfaulgruben

Mehrkammerausfaulgruben bewirken einen teilweisen anaeroben Abbau der im Abwasser enthaltenen orga­nischen Schmutzstoffe zusätzlich zur Entfernung ab­setzbarer Stoffe und Schwimmstoffe. Außerdem erhö­hen sie die Betriebssicherheit und Wirkung nachge­schalteter biologischer Reinigungsstufen durch besse­ren Belastungsausgleich und größeren Schlammraum. Geeignet für biologische Nachreinigungssysteme, z. B.

· Filtergräben,

· Filterschächte,

· Abwasserteiche,

· Pflanzenbeete (Bemessungsgrößen nach A 262),

· Untergrundverrieselungen,

· vollbiologische Nachreinigungseinrichtungen (bau-artzugelassene Anlagen).

Bemessungsgröße:

· je Einwohnerwert 1.500 l Nutzvolumen, Mindestvo­lumen 6.000 l. Bei mehr als 4 Einwohnerwerten sind je Einwohnerwert 1.500 l zu den 6.000 l zu addieren.

2. Abwassereinleitung

Bei der Wahl der Einbaustelle ist darauf zu achten, dass die Anlage jederzeit zugänglich und die Schlammentnahme mit herkömmlichen Fahrzeugen möglich ist.

Der Abstand der Anlage (Vorbehandlung, biologische Behandlung und ggf. Einleiten in das Grundwasser) von vorhandenen und geplanten Wassergewinnungs­anlagen sowie von bewohnten Gebäuden muss so groß sein, dass mit Beeinträchtigungen nicht zu rech­nen ist. Das ist erfüllt, wenn der Abstand zwischen Abwasserbehandlungsanlage und Wassergewinnungs­anlage mehr als 50 m beträgt. Sollte dieser Mindestab­stand nicht eingehalten werden können, ist ein Einzel­nachweis zu erbringen. Bei vorhandenen Abwasseran­lagen kann der Einzelnachweis durch die behördliche Trinkwasserüberwachung erfolgen. Die Bestimmungen für Wasserschutzgebiete und aus dem Baurecht sind zu beachten.

Alle Kläranlagen, die nicht den Anforderungen der Abwasserverordnung und nicht den baulichen Erfor­dernissen entsprechen, müssen entsprechend an die Anforderungen der eingeführten DIN 4261 incl. Be­kanntmachungstext angepasst werden. Die genannten Anforderungen und Fristen sind zu beachten. Die DIN 4261 ist jedoch so umfangreich, dass sie hier nicht vollständig wiedergegeben werden kann.

Die DIN 4261 kann im Fachbuchhandel oder durch den Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden.

Daneben gibt die untere Wasserbehörde des jewei­ligen Kreises gern Auskunft.

2.1 Einleiten in ein oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer

Das gereinigte Abwasser ist grundsätzlich in ein oberir­disches Gewässer oder in ein Küstengewässer einzu­leiten. Sollte dies aus gewässerkundlichen, techni­schen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar sein, kann das gereinigte Abwasser auch durch Versickerung in den Untergrund in das Grund­wasser eingeleitet werden.

2.2 Einleiten in das Grundwasser

Das Einleiten des gereinigten Abwassers in das Grundwasser über die Untergrundverrieselung bzw. – versickerung setzt voraus, dass eine schädliche Verun­reinigung des Grundwassers und des Bodens oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigen­schaften und schädliche Auswirkungen auf Dritte nicht zu besorgen ist.

Die flächenhafte Versickerung hat grundsätzlich Vor­rang. Ein unmittelbares Versenken des Abwassers in das Grundwasser ist nicht zulässig. Ein unmittelbares Versenken des Abwassers in den Untergrund ist dann nicht gegeben, wenn die tiefste Stelle der Untergrund­versickerungsanlage mindestens 1 m über den höchs­ten Grundwasserstand liegt.

3. Vorklärung

Der Zulauf der Vorklärung muss rückwärtig über das Dach des Gebäudes (Kaminwirkung) entlüftet werden.

Die Reinigungsöffnungen der Vorklärung müssen je­derzeit zugänglich sein und dürfen nicht mit Erde, Ra­sen oder Ziergegenständen usw. bedeckt werden. Liegt die Vorklärung im Bereich einer Auffahrt, sind die De­cke und die Abdeckung der Reinigungsöffnung ent­sprechend der größeren Belastung auszubilden. Die Abdeckung der Reinigungsöffnung darf nicht schwerer sein, als dass sie von einer Person ausgehoben wer­den kann (65 kg).

Bei der Wahl der Einbaustelle ist darauf zu achten, dass die Anlage jederzeit zugänglich und die Schlammentnahme mit herkömmlichen Fahrzeugen möglich ist.

Der Abstand der Anlage (Vorbehandlung, biologische Behandlung und ggf. Einleiten in das Grundwasser) von vorhandenen und geplanten Wassergewinnungs­anlagen sowie von bewohnten Gebäuden muss so groß sein, dass mit Beeinträchtigungen nicht zu rech­nen ist. Die Bestimmungen für Wasserschutzgebiete und aus dem Baurecht sind zu beachten.

Der Abfluss aus allen Kammern ist gegen das Abflie­ßen von Schwimmstoffen (Schlamm) durch den Einbau einer Tauchwand oder eines Tauchrohres, DN 200 / 150, zu schützen.

Als Übergang von Kammer zu Kammer ist ein einseiti­ges Tauchrohr am Besten geeignet.

Der Nachweis der Wasserdichtheit ist nach dem Einbau der Vorklärung durch die Einbaufirma oder den Fachkundigen und danach bei Erfordernis durch den Fachkundigen zu erbringen.

4. Biologische Nachreinigung

4.1 Allgemeines

Neben den technisch belüfteten Nachbehandlungsan­lagen, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulas­sung oder eine europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes verfügen (z. B. DIBt-Anlagen), sind in Schleswig-Holstein auch technisch unbelüftete Nachbehand­lungsanlagen wie Abwasserteiche, Filtergräben, Filter­beete, Filterschächte, Pflanzenbeete und Untergrund­verrieselungsanlagen zulässig.

Zukünftig können auch weitere Nachbehandlungsver­fahren vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zugelassen werden, sofern entspre­chende Reinigungsnachweise (Einzelfallbeurteilung) vorgelegt werden. Die neuen Nachbehandlungsverfah­ren werden bekannt gegeben.

4.1.1 Vorreinigung mit nachgeschalteter vollbiolo­gischer Reinigungsstufe

In der Vorklärung (Einkammerabsetz-, Mehrkamme­rabsetz- oder Mehrkammerausfaulgrube) werden nur die absetzbaren Stoffe (z. B. Hygieneartikel, Schlamm) zurückgehalten. Die vollbiologische Nachbehandlung erfolgt mit Pumpen / Belüftung aerob im Kernstück der Anlage unter Zufuhr von Luftsauerstoff durch Nach­schaltung

· einer technisch belüfteten Nachbehandlungsanla­ge (z. B. Tropf- bzw. Tauchkörper, Belebungsanla­gen, Rotationstauchkörper) (siehe 4.2.1).

4.1.2 Mehrkammerausfaulgrube mit technisch unbelüfteter Reinigungsstufe Mehrkammerausfaulgruben erhöhen die Betriebssi­cherheit und Wirkung nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufen durch besseren Belastungsausgleich und größeren Schlammraum. Allerdings wird erst in der biologischen Nachreinigung das vorgeklärte Abwasser teils durch aerobe (mit Sauerstoff) teils durch anaerobe biologische Vorgänge so behandelt, dass eine Einlei­tung in ein Gewässer entsprechend dem Stand der Technik erfolgen kann.

Diese biologische Nachbehandlung kann durch Nach­schaltung

· eines Filtergrabens / Filterbeetes (siehe 4.2.2),

· einer Untergrundverrieselung (siehe 4.2.3),

· eines Pflanzenbeetes (siehe 4.2.4),

· eines Filterschachtes (siehe 4.2.5),

· eines Abwasserteiches (siehe 4.2.6)

erfolgen.

4.2 Bautechnische Grundsätze

Allgemeines

Werksmäßig hergestellte Vorklärungen sind prüfzei­chenpflichtig. Vor dem Kauf sollte das Prüfzeichen nachgewiesen werden. Die bautechnischen Grundsät­ze für Kleinkläranlagen sind den Anlagen 1-3 mit fol­genden zusätzlichen Hinweisen zu entnehmen:

4.2.1 technisch belüftete Nachbehandlungsanlagen Technisch belüftete Nachbehandlungsanlagen (bauart­zugelassene Nachreinigungsstufe) sind entsprechend der jeweiligen Zulassung zu errichten, zu betreiben und zu warten, wobei die Hinweise der Zulassungsbehörde (z. B. Deutsches Institut für Bautechnik) zu beachten sind. Sofern keine Angaben in der Bauartzulassung zu Betrieb und Wartung gemacht werden, sind die speziel­len Herstellerangaben und die Anforderungen aus der DIN 4261 Teil 2 und 4 heranzuziehen. Nur in den Fäl­len, in denen keine Regelungen zu Betrieb und War­tung gemacht werden, sind die Regelungen für tech­nisch unbelüftete Nachreinigungssysteme aus der o. g. Bekanntmachung analog anzuwenden.

Die bauartzugelassene Nachreinigungsstufen werden von den Fachfirmen in Fertigbauweise angeboten. Die Planunterlagen und Auskünfte über technische Details sind bei den Anbietern einzuholen.

4.2.2 Filtergraben / Filterbeete (s. Anlage 1)

Bei Filtergräben und Filterbeeten wird das in Mehr­kammerausfaulgruben vorbehandelte Abwasser ober­flächennah verlegten Rohrleitungen zugeführt, aus diesen in eine darunter liegende Filterschicht flächen­haft versickert, dabei vorwiegend aerob biologisch behandelt, anschließend in unten liegenden Rohrlei­tungen gesammelt und zusammengefasst in ein Ge­wässer eingeleitet.

Den Filtergräben und Filterbeeten sind Mehrkammer­ausfaulgruben vorzuschalten. Die Filtergräben bzw. Filterbeete müssen eine Länge von mindestens 6 m je Einwohner haben. Die Gesamtlänge eines Sickerstran­ges darf 18 m nicht überschreiten.

Bei Filtergräben muss der Graben eine Sohlenbreite von mindestens 0,5 m haben, und die obere Filtergra­benbreite muss mindestens 1,8 m betragen. Der Ab­stand bei Filterbeeten muss zwischen den einzelnen Riesel- und Drainagerohren mindestens 1,0 m betra­gen. Hinzu kommen für den oberen Randbereich min­destens zweimal 0,9 m und für die untere Beetsohle mindestens zweimal 0,25 m.

Die Filtergräben und Filterbeete sind gegen das anste­hende Erdreich mit einer mindestens 1 mm starken Folie zu dichten. Diese ist auf steinfreien Kies oder auf einer Schutzschicht (z. B. Fließ oder Kokosmatte) zu betten. Bei einer nachgewiesenen Bodendurchlässig­keit von ≤ 10-8 m/s des anstehenden oder gedichteten Bodens kann auf die zusätzliche Abdichtung (Folie) verzichtet werden. Das Drainagerohr muss mindestens 0,3 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen.

Auf die Sohle sind Drainagerohre des Typs R2 nach DIN 4262-1 in Stangenform mit einer Schlitzweite von 3 mm in einer Schicht Feinkies (4 bis 8 mm) von 0,2 m Stärke zu verlegen. Auf diese Feinkiesschicht ist ein Gewebeflies vollflächig auszulegen. Darauf ist eine 0,5 m mächtige Sandschicht (2 bis 4 mm) und eine 0,5 m mächtige Feinkiesschicht (4 bis 8 mm) aufzuschütten. In der Feinkiesschicht liegen die Rieselrohre des Typs R2 nach DIN 4262-1 mit einer Schlitzweite von 3 mm in Stangenform 0,35 m oberhalb der unteren Sandschicht. Auf diese Feinkiesschicht ist ebenfalls ein Gewebeflies vollflächig auszulegen. Der anschließend folgende Aushub ist hinsichtlich der Mächtigkeit so zu bemes­sen, dass die Anlage frostsicher ist.

Oberhalb des Aushubes ist eine mindestens 0,1 m mächtige Oberbodenschicht aufzubringen, die nicht von tiefwurzelnen Pflanzen (z. B. Bäume und Büsche) bewachsen sein darf.

Um die gleichmäßige Verteilung des Abwassers auf die einzelnen Rieselrohre sicherzustellen, müssen alle Stränge von einer Verteilerkammer ausgehen; sie sol­len einzeln beschickbar sein. Sofern keine intermittie­rende Beschickung (z. B. durch eine Abwasserhebean­lage) der Rieselrohre erfolgt, ist eine Vorrichtung zur stoßweisen Beschickung der Rieselrohre in der Vertei­lerkammer einzubauen. Diese ist so zu bemessen, dass der Rohrquerschnitt zu mindestens 1/4 gefüllt wird. Darüber hinaus ist der Gefälleverlust zu berücksichti­gen.

Die Riesel- und die Drainagerohre sollen ein Gefälle von ≈ 1:500 haben. Die Riesel- und die Drainagerohre sind getrennt voneinander zu lüften, wobei die Draina­gerohre nur über den Kontrollschacht mit Probenah­memöglichkeit zu lüften sind. Die Rieselrohre sind am Ende über Lüftungsrohre mit einem Gesamteintritts­querschnitt von mindestens DN 100 zu belüften. Diese sind gegen eindringende Fremdkörper zu schützen.

4.2.3 Untergrundverrieselung (s. Anlage 2)

Bei der Untergrundverrieselung wird das in Mehrkam­merausfaulgruben vorbehandelte Abwasser oberflä­chennah verlegten Rohrleitungen zugeführt, aus diesen in darunter liegende Filterschichten flächenhaft versi­ckert, dabei überwiegend aerob biologisch behandelt und anschließend durch den Untergrund in das Grund­wasser geleitet. Vor dem Bau einer Untergrundverrie­selungsanlage ist die Eignung des Untergrundes auf Versickerungsfähigkeit zu erbringen.

Der Untergrundverrieselung sind Mehrkammerausfaul­gruben vorzuschalten. Die Rohrleitungen zum Verrie­seln müssen eine Länge von mindestens 7,50 m je Einwohner haben. Die Gesamtlänge des Sickerstran­ges darf 15 m nicht überschreiten.

Bei der Untergrundverrieselung muss der Graben eine Sohlenbreite von mindestens 0,5 m haben, und die obere Versickerungsgrabenbreite muss mindestens 1,8 m betragen. Der Abstand bei Versickerungsbeeten

muss zwischen den einzelnen Rieselrohren mindestens 1,0 m betragen. Hinzu kommen für den oberen Rand­bereich mindestens zweimal 0,9 m und für die untere Beetsohle mindestens zweimal 0,25 m.

Während der Aushubarbeiten ist die natürliche Durch­lässigkeit der Grabenwandungen und der Sohle zu erhalten.

Das Verrieselungsrohr muss mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen.

Auf die Sohle ist eine 0,5 m mächtige Sandschicht (2 bis 4 mm) und eine 0,5 m mächtige Feinkiesschicht (4 bis 8 mm) aufzuschütten. In der Feinkiesschicht liegen die Rieselrohre des Typs R2 nach DIN 4262-1 mit einer Schlitzweite von 3 mm in Stangenform 0,35 m oberhalb der unteren Sandschicht. Auf diese Feinkiesschicht ist ebenfalls ein Gewebeflies vollflächig auszulegen. Der anschließend folgende Aushub ist so mächtig zu be­messen, dass die Anlage frostsicher ist. Oberhalb des Aushubes ist eine mindestens 0,1 m mächtige Oberbo­denschicht aufzubringen, die nicht von tiefwurzelnen Pflanzen (z. B. Bäume und Büsche) bewachsen sein darf.

Um die gleichmäßige Verteilung des Abwassers auf die einzelnen Rieselrohre sicherzustellen, müssen alle Stränge von einer Verteilerkammer ausgehen; sie sol­len einzeln beschickbar sein. Sofern keine intermittie­rende Beschickung (z. B. durch eine Abwasserhebean­lage) der Rieselrohre erfolgt, ist eine Vorrichtung zur stoßweisen Beschickung der Rieselrohre in der Vertei­lerkammer einzubauen. Diese ist so zu bemessen, dass der Rohrquerschnitt zu mindestens 1/4 gefüllt wird. Darüber hinaus ist der Gefälleverlust zu berücksichti­gen.

Die Rieselrohre sollen ein Gefälle von ≈ 1:500 aufwei­sen und getrennt von einander mit einem Gesamtein­trittsquerschnitt von mindestens DN 100 belüftet wer­den. Diese sind gegen eindringende Fremdkörper zu schützen.

Die Untergrundverrieselung muss mindestens 50 m vom nächsten Grundwasserbrunnen (auch auf den Nachbargrundstücken) entfernt bleiben. Sollte dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden können, ist ein Einzelnachweis zu erbringen. Bei vorhandenen Abwasseranlagen kann der Einzelnachweis durch die behördliche Trinkwasserüberwachung erfolgen.

4.2.4 Pflanzenbeete

Bei den Pflanzenbeeten wird das in Mehrkammeraus­faulgruben vorbehandelte Abwasser einem mit ausge­wählten Sumpfpflanzen bestehenden Bodenkörper zugeführt. Dieser wird zum Zwecke der Behandlung vertikal, horizontal oder in einer Verbindung von beiden durchströmt. Das Abwasser wird überwiegend aerob biologisch behandelt, dann gesammelt, zusammenge­fasst und in ein Gewässer eingeleitet.

Für die Bemessung und Ausführung der dem Pflan­zenbeet vorgeschalteten Mehrkammergruben und des Pflanzenbeetes selbst ist das DWA Arbeitsblatt 262 „Grundsätze für Bemessungen, Bau und Betrieb von Pflanzenkläranlagen mit bepflanzten Bodenfiltern zur biologischen Reinigung kommunalen Abwassers“ vom März 2006 heranzuziehen.

Das DWA-Arbeitsblatt 262 kann bei der DWA - Deut­sche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, kundenzentrum@dwa.de, www.dwa.de bezogen wer­den.

Außerdem gibt die untere Wasserbehörde des je­weiligen Kreises gerne Auskünfte.

4.2.5 Filterschacht

Bei den Filterschächten wird das in Mehrkammeraus­faulgruben vorbehandelte Abwasser in einen mit Fil­termaterial gefüllten Behälter geleitet, dort oberflächen­nah in die Filterschicht flächenhaft versickert, dabei vorwiegend aerob biologisch behandelt, anschließend unterhalb des Filters gesammelt und zusammengefasst in ein Gewässer eingeleitet.

Den Filterschächten sind Mehrkammerausfaulgruben nach Nr. 4.1.2 vorzuschalten.

Filterschächte müssen folgende Bemessungsgrößen einhalten:

Benennung

Zeichen

Kennwert

Filtervolumen

VF

≥ 1,5 m3/EW

Filteroberfläche

AF

≥ 1,0 m2/EW

Filterhöhe

hF

≥ 1,5 m

Korngröße

KG

2/8 mm, doppelt ge­waschen

Neuanlagen sind nur noch mit baurechtlicher Zulas­sung einzubauen.

4.2.6 Abwasserteiche (s. Anlage 3)

Bei den Abwasserteichen wird das in Mehrkammerab­setz- oder Mehrkammerausfaulgruben vorbehandelte Abwasser einem flachen und großflächigen Abwasser­teich zugeführt. Dieses wird von aeroben und anaero­ben Organismen im Freiwasserbereich, sowie von überwiegend anaeroben Organismen am Boden des Teiches gereinigt. Die natürliche Sauerstoffzufuhr er­folgt über die Wasseroberfläche und die Photosynthese sowie durch Umwälzungen über Wind- und Tempera­tureinflüsse. Das Abwasser verlässt den Teich über eine Ablaufeinrichtung, um dann in ein Gewässer ein­geleitet zu werden. Jauche, Gülle, Silagesäfte und Sickerjauche von Dungflächen dürfen nicht in die Vor­klärung oder den Nachklärteich eingeleitet werden.

Den Abwasserteichen sind Mehrkammerabsetzgruben oder Mehrkammerausfaulgruben vorzuschalten.

Der Abwasserteich muss beim Bau eine Wassertiefe von mindestens 1,2 m aufweisen. Die erforderliche Teichfläche bemisst sich nach der Tabelle 1 in der Anlage 3 oder nach folgender Gleichung, wobei die Fläche mindestens 100 m2 betragen muss:

A = EW * (185 – EW) / 9 [m2]

Hof- und Dachflächen dürfen an den Abwasserteich angeschlossen werden. Bei Hofflächen empfiehlt es sich, vor der Einleitung des Abwassers eine Behand­lung (z. B. Sandfang) vorzuschalten, um den Abwas­serteich vor einer vorzeitigen Verschlammung zu schützen. Wenn Hof- und Dachflächen an den Abwas­serteich angeschlossen werden, muss hierfür ein Zu­schlag bei der Bemessung berücksichtigt werden. Die­ser Zuschlag ist von der Viehhaltung abhängig, und er ermittelt sich nach Tabelle 2 in der Anlage 3 oder nach folgenden Gleichungen:

AZuschlag mit Viehhaltung = (AHof- und Dachfläche / 10) - 30 [m2]

AZuschlag ohne Viehhaltung = (AHof- und Dachfläche / 20) - 15 [m2]

Der Abwasserteich ist gegen das anstehende Erdreich mit einer mindestens 1 mm starken, wurzel- und UV-beständigen PE-Folie oder gleichwertig zu dichten. Diese ist auf steinfreien Kies oder auf einer Schutz­schicht (z. B. Fließ oder Kokosmatte) zu betten und mindestens 0,1 m über dem maximalen Wasserstand ins Erdreich einzubinden. Bei einer bodenkundlich nachgewiesenen Bodendurchlässigkeit von ≤ 10-8 m/s des anstehenden oder gedichteten Bodens und einer Mindeststärke von 0,3 m kann auf die zusätzliche Ab­dichtung (Folie) verzichtet werden.

Der Teich und die Ein- und Auslaufbauwerke sind so zu gestalten, dass eine gleichmäßige Durchströmung des Teichvolumens gewährleistet wird und Kurzschluss­strömungen somit vermieden werden. Die Einleitung hat oberhalb oder aber mindestens 0,5 m unterhalb der Wasseroberfläche zu erfolgen. Eine frei zugängliche Probenahmemöglichkeit muss gewährleistet sein.

Um einen optimalen Sauerstoffeintrag sicherzustellen, sollen die Hauptwindrichtungsseiten des Teiches frei von Gebäuden, Verwallungen, Bäumen, Büschen usw. sein.

Die gesetzlichen Abstandsregelungen sind zu beach­ten, wobei zu bewohnten Gebäuden ein Mindestab­stand von 20 m eingehalten werden soll.

Der Abwasserteich ist regelmäßig kindersicher einzu­frieden (Verkehrssicherungspflicht).

Wartung

Anlagen zur Abwasserbehandlung sind sachgemäß zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Anlagen müs­sen stets betriebsbereit sein.

Betrieb und Wartung sind so einzurichten, dass

· alle Anlagenteile, die der regelmäßigen Wartung
bedürfen, jederzeit sicher zugänglich sind;

· mit Belästigungen und Gefährdungen der Umwelt nicht zu rechnen ist, besonders bei der Einleitung des gereinigten Abwassers in das Gewässer und bei der Entnahme, dem Abtransport und der Un­terbringung von Schlamm;

· die Anlagen zur Abwasserbehandlung in ihrem Bestand und in ihrer bestimmungsgemäßen Funk­tion nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden;

· keine Gesundheitsrisiken und nachhaltig belästi­gende Gerüche auftreten.

Der Betrieb der Kleinkläranlage ist von einem Sach­kundigen durchzuführen. Der Betreiber ist nach vorheriger Einweisung durch den Anlagenhersteller in die Anlage Sachkundiger. Er hat alle erforderlichen Aufga­ben entsprechend der Einweisung und den Vorgaben des Herstellers zu erfüllen.

Die Wartung und die Untersuchung der Kleinkläranlage auf Funktionstüchtigkeit, Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit haben mindestens im Abstand von etwa zwei Jahren (im Abstand von ca. 24 Monaten) durch einen Fachkundigen zu erfolgen, wobei die erste Wartung von technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen in 2010 stattfinden soll. Kleinkläranlagen, die eine Bau­artzulassung besitzen, sind weiterhin entsprechend der Zulassung zu betreiben, zu untersuchen und zu warten. Die Auflagen im Erlaubnisbescheid bezüglich der War­tung sind zu beachten.

Der Abschluss eines Wartungsvertrages ist bei allen Anlagen, die mit einer biologischen Nachbehandlung nachgerüstet wurden, erforderlich.

Über die Wartung ist ein Protokoll zu erstellen, dessen Mindestinhalt in der Anlage 5 abgebildet ist. Das Proto­koll ist dem Betreiber auszuhändigen und von diesem sechs Jahre aufzubewahren. Ferner ist das Wartungs­protokoll in digitaler Form der unteren Wasserbehörde und der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zu übersenden.

Werden bei der Wartung durch den Fachkundigen geringfügige Mängel oder Schäden festgestellt, sollten diese vom Fachkundigen behoben werden. Der Fach­kundige hat die Mängel und Schäden der unteren Wasserbehörde erst dann zu melden, wenn der Betrei­ber die Mängel nicht beseitigen will.

Grundsätzlich bestehen für den Betreiber / die Betrei­berin folgende Verpflichtungen:

· Die Betreiberin / der Betreiber der Anlage ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der gesamten Kleinkläranlage und für eine ausreichende Reini­gung des Abwassers verantwortlich

· Verstopfungen und bauliche Schäden sind unver­züglich zu beseitigen.

· Die Warnanlage für die Abwasserhebepumpen in der technischen Anlage ist wöchentlich auf ihre Funktion zu prüfen.

· Störungen bei den Abwassertauchpumpen sind sofort zu beseitigen. Wenn die Abwassertauch­pumpen bei Tropfkörperanlagen nicht in Betrieb sind, ist der Tropfkörper außer Funktion und ver­schlammt sehr schnell.

Altanlagen mit einer biologischen Nachreinigungsstufe können solange weiter betrieben werden, bis die An­forderungen der Abwasserverordnung (belegt durch Qualitätsuntersuchungen am Ablauf - Probenahme durch den Fachkundigen) nicht mehr erfüllt werden. Werden die Qualitätsanforderungen auch bei Wieder­holungsmessungen nicht mehr eingehalten, ist die Anlage zu sanieren bzw. zu erneuern.

Die Betriebszeit, die eine technisch unbelüftete Nach­behandlungsanlage ohne Qualitätskontrolle (Bepro­bung am Ablauf - CSB-Analyse) betrieben werden kann, beträgt 10 Jahre. Nach dieser Betriebszeit ist erstmalig (und dann im Abstand von 2 Jahren) eine Qualitätsüberwachung des Ablaufs durch einen Fach­kundigen durchzuführen.

An der Untergrundverrieselung ist nach einer Betriebs­zeit von 10 Jahren (und dann im Abstand von 10 Jahren) eine optische Untersuchung der Sickerstränge (auf Einwuchs, Einbruch etc.) durchzuführen. Die Sicker­stränge sind alle zwei Jahre zu spülen, um Verstopfun­gen zu vermeiden und die „Ablaufwerte“ zu optimieren.

2. Fachkundige

Fachkundige sind Personen, die an einschlägigen Qua­lifizierungsmaßnahmen (z. B. DWA­Fortbildungslehrgänge im Bereich Kleinkläranlagen) über die notwendige Qualifikation für Betrieb und War­tung verfügen und eine entsprechende Prüfungsbe­scheinigung auf Verlangen vorlegen können. Die War­tung der gesamten Kleinkläranlage kann auch vom Entschlammer, sofern dieser Fachkundiger ist und den o. g. Nachweis vorlegen kann, zusammen mit der Schlammentnahme erfolgen.

3. Vorklärung

Der Wartungsumfang der Vorklärung der technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen ist im Anhang 4 be­schrieben.

Bei der Wartung ist auch die Fäkalschlammhöhe in allen Kammern zu bestimmen. Sollte hierbei festgestellt werden, dass eine Schlammmenge von 50 % der ers­ten Kammer erreicht ist, ist die abwasserbeseitigungs­pflichtige Körperschaft unverzüglich zu informieren. Die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft veranlasst in diesem Fall eine Sonderabfuhr / Bedarfsabfuhr. Fäkalschlamm (aus der Vorklärung) besteht aus Schwimm- und Bodenschlamm. Der Fäkalschlamm sammelt sich in einem kurzen Zeitraum (zukünftig in­nerhalb von zwei Jahren) in der Mehrkammergrube an und ist nicht ausgefault und nicht stabilisiert. Der Fä­kalschlamm muss daher vor einer endgültigen Beseiti­gung einer Abwasserbeseitigungsanlage zugeleitet und dort behandelt (stabilisiert) werden.

4. Schlammentnahme aus der Vorklärung

Neben der bedarfsorientierten Fäkalschlammabfuhr ist auch die Regelabfuhr zulässig. Beide Abfuhrvarianten sind gleichberechtigt.

Hinsichtlich der Schlammentnahme bei technisch unbe­lüfteten Nachreinigungssystemen ist bei den zum Ein­satz kommenden Mehrkammergruben zwischen Mehr­kammerabsetzgruben und Mehrkammerausfaulgruben zu unterscheiden.

· Mehrkammerabsetzgruben sind bei der Schlamm­entnahme generell vollständig zu entleeren, d. h. der gesamte Grubeninhalt ist vollständig zu räu­men.

· Mehrkammerausfaulgruben sind nicht vollständig zu entleeren sondern zu entschlammen, d. h. es soll ein vermischter Restschlamm (durchmischter Bodenschlamm) von ca. 30 cm Höhe in der ersten Kammer der Grube verbleiben, der als Impf­schlamm zur Vorreinigung des anfallenden Abwas­sers dient.

4.1. Entschlammung von Mehrkammerausfaulgru­ben

Bei der Entschlammung sind zunächst die Schwimm­schlammdecken aller Kammern zu entfernen. An­schließend ist der abgesetzte Bodenschlamm durch Bestreichen des Grubenbodens der ersten Kammer mit der Schlammentnahmeeinrichtung weitgehend abzu­saugen. Die Schlammentnahme hat mit einem System zu erfolgen, das es ermöglicht, die Absaugevorrichtung (Saugeschlauch) gezielt über den Boden zu führen (z. B. mit einem starren Rohr o. ä.). Wenn durch die War­tung festgestellt wurde, dass in den Kammern 2 und / oder 3 Bodenschlamm vorhanden ist, so ist dieser ebenfalls durch Bestreichen des Grubenbodens mit der Schlammentnahmeeinrichtung abzusaugen. Wurde bei der Wartung in den Kammern 2 und / oder 3 kein Bo­denschlamm festgestellt, so kann dieser Vorgang für die entsprechenden Kammern entfallen. Nach der Schlammentnahme sollte in der ersten Kammer ein vermischter Restschlamm von etwa 30 cm Höhe als Impfschlamm verbleiben. Die Kammern der Grube sind nach Entschlammung umgehend wieder mit Wasser zu füllen.

Primäres Ziel der Entschlammung ist, den Fäkal­schlamm (Schwimm- und Bodenschlamm) aus der Mehrkammerausfaulgrube zu entfernen, damit der Reinigungsprozess des anfallenden Abwassers nicht beeinträchtigt wird. Dies erfolgt dabei in jedem Fall unter mit einem mehr oder weniger großen Anteil von Wasser aus der Flüssigphase. Da es verfahrenstech­nisch nicht möglich ist, nur den reinen Schwimm- und Bodenschlamm aus der Mehrkammerausfaulgrube abzusaugen, kann es vorkommen, dass bei der Entschlammung neben dem angefallenen Schlamm auch die komplette Flüssigphase, bis auf die 30 cm Impfschlammschicht in der ersten Kammer, entnom­men wird. Dies ist fachlich und rechtlich nicht zu bean­standen.

Abweichend vom beschriebenen Entschlammungsvor­gang sind auch weiterhin die beiden alternativen Entschlammungsverfahren KSE-System der Firma Moos (Zugabe von Polymeren und Rückleitung des Filtratwassers in die Grube) und SAB-Verfahren (ge­trennte Absaugung von Fäkalschlamm und Flüssigkeit, Rückleitung der Flüssigkeit in die Grube) zulässig.

4.2 Regelentschlammung bzw. -entleerung

· Die Regelabfuhr der Vorklärung ist nur für tech­nisch unbelüftete Nachreinigungssysteme zulässig.

· Bei dieser Art der Entschlammung / Entleerung sind Mehrkammerabsetzgruben mindestens alle zwei Jahre vollständig zu entleeren.

· Nachgerüstete Mehrkammerausfaulgruben sind mindestens alle zwei Jahre wie oben beschrieben zu entschlammen.

· Nicht nachgerüstete Altanlagen (Mehrkammerab­setz- und -ausfaulgruben), die nicht den Vorgaben der DIN 4261 Teil 1 vom Februar 1991 entspre­chen, sind nach Bedarf, mindestens jährlich, zu entleeren bzw. zu entschlammen.

· Bei einem übermäßigen Schlammanfall (mehr als 50 % der ersten Kammer der Mehrkammergrube) innerhalb von zwei Jahren sind diese Anlagen ggf. im Rahmen einer Sonderabfuhr auch häufiger zu entschlammen.

· Eine Verlängerung des regelmäßigen Entschlam­mungs- / Entleerungsintervalls ist nicht möglich.

4.3 Bedarfsorientierte Schlammentnahme

· Die bedarfsorientierte Schlammentnahme der Vor­klärung ist für alle Nachreinigungssysteme zuläs­sig, sofern eine Bauartzulassung dem nicht entge­gensteht.

· Beim Einsatz der bedarfsorientierten Schlammab­fuhr liegt es in der Zuständigkeit der abwasserbe­seitigungspflichtigen Körperschaft, das Erfordernis der Entschlammung zu ermitteln. Die abwasserbe­seitigungspflichtige Körperschaft kann sich dazu der Angaben des Fachkundigen bedienen, der die Wartung durchführt.

· Es hat jährlich eine Schlammhöhenbestimmung in allen Kammern stattzufinden. Derjenige, der die Schlammhöhenbestimmung durchführt, hat

· die jeweiligen Höhen zu notieren,

· die prozentuale Schlammhöhe zu er­rechnen,

· abzuschätzen, ob bis zur nächsten Messung die Schlammmenge von 50 % der ersten Kammer erreicht wird, und

· die ermittelten / errechneten Daten der abwasserbeseitigungspflichtigen Kör­perschaft zu übermitteln.

Wird eine Schlammmenge von 50 % in der ersten Kammer voraussichtlich bis zur nächsten Messung nicht erreicht, so ist eine Entschlammung der Mehrkammerausfaulgrube zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.

· Eine erforderliche Entschlammung ist von der ab­wasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zu veranlassen, wenn eine Schlammmenge von 50 % des Nutzvolumens der ersten Kammer erreicht wird. Mehrkammerabsetzgruben sind in diesem Fall unverzüglich zu entleeren, Mehrkammeraus­faulgruben unverzüglich zu entschlammen.

5.Technisch belüftete Nachreinigungseinrichtun­gen

Technisch belüftete Kleinkläranlagen (Vor- und Nach­klärung) sind entsprechend der Zulassung zu warten.

6.     Technisch unbelüftete Kleinkläranlagen

Bei technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen ist der im Anhang 4 aufgeführte Wartungsumfang von einem Fachkundigen durchzuführen.

7.     Schlammentnahme aus Abwasserteichen

Neben dem Fäkalschlamm aus der Mehrkammergrube fällt auch in den nachgeschalteten Abwasserteichen Schlamm an. Dieser Schlamm ist aufgrund seiner lan­gen Lagerzeit von 10 bis 15 Jahren stabilisiert, ausge­fault und weitestgehend mineralisiert. Daher ist der Schlamm aus einem Abwasserteich nicht mit dem Fä­kalschlamm aus der vorgeschalteten Mehrkammergru­be zu vergleichen und fachlich nicht als Fäkalschlamm zu bezeichnen. Eine Einleitung in eine kommunale Kläranlage würde diese aufgrund der Schlammeigen­schaften nur belasten. Die Schlammqualität verbessert sich durch die Einleitung in eine Abwasserbeseiti­gungsanlage nicht.

Nach der Klärschlammverordnung ist es zulässig, dass der Schlamm aus unbelüfteten Abwasserteichen land­wirtschaftlich verwertet wird. Da der Abwasserteich einer Kleinkläranlage von der Funktions- und Reini­gungsweise mit einer unbelüfteten Abwasserteichanla­ge einer kommunalen Kläranlage vergleichbar ist, sind auch die anfallenden Schlämme vergleichbar. D. h., dass diese Schlämme mit Zustimmung der für den Vollzug der Klärschlammverordnung zuständigen Be­hörde ohne weitere Stabilisierung landwirtschaftlich verwertet werden können, wobei die spezifischen An­forderungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zu beachten sind. Die Schlämme der Abwasserteiche sind dabei wie die Schlämme aus kommunalen Abwasser­teichanlagen vor einer Ausbringung auf ihre Inhaltsstof­fe zu untersuchen. Lässt es die Schlammqualität zu, besteht die Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Nut­zung. Sollte die Schlammqualität dies nicht zulassen, muss der Schlamm anderweitig entsprechend den Anforderungen des Abfallrechts entsorgt werden.

In den nachfolgenden Gemeinden, Kreisen und Städten, saniert KKN-Umwelttechnik auch Ihre Kleinkläranlage.

Achterwehr   Achterwehr   Bredenbek    Felde   krummwisch   Melsdorf   Ottendorf  Quarnbek   Westensee   Bordesholm   Bissee   Bordesholm   Brügge   Grevenkrug   Groß Buchwal  Hoffeld   Loop   Mühbrook   Negenharrie   Reesdorf    Schmalstede  Schönbek    Sören   Wattenbek  Amt Dänischenhagen   Dänischenhagen  Noer   Schwedeneck   Strande   Amt Dänischer Wohld   Felm  Gettorf  Lindau   Neudorf-Bornstein    Neuwittenbek   Osdorf)  Schinkel   Tüttendorf Amt Eiderkanal    Bovenau    Haßmoor   Ostenfeld  Rendsburg    Osterrönfeld*    Rade b. Rendsburg    Schacht-Audorf     Schülldorf    Flintbek Rendsburg  Eckernförde Neumünster Böhnhusen   Flintbek   Schönhorst   Techelsdorf   Amt Fockbek   Alt Duvenstedt    Fockbek*     Nübbel    Rickert   Hohner Harde (8886) Bargstall   Breiholz   Christiansholm   Elsdorf-Westermühlen   Friedrichsgraben   Friedrichsholm    Hamdorf    Hohn   Königshügel   Lohe-Föhrden   Prinzenmoor  Sophienhamm  Rendsburg -Eckernförde RD Neumünster RD; Hüttener Berge    Ahlefeld Bistensee   Ascheffel  Borgstedt  Brekendorf  Bünsdorf  Damendorf  Groß Wittensee Haby  Holtsee  Holzbunge  Hütten  Klein Wittensee  Neu D venstedt  Osterby   Owschlag Sehestedt   Jevenstedt   Brinjahe Embühren   Haale   Hamweddel  Hörsten   Jevenstedt   Luhnstedt    Schülp b. Rendsburg  Stafstedt (340) Westerrönfeld  Mittelholstein Arpsdorf   Aukrug  Beldorf  Bendorf   Beringstedt  Bornholt  Ehndorf  Gokels  Grauel  Hanerau-Hademarschen Heinkenborstel   Hohenwestedt  Jahrsdorf  Lütjenwestedt  RD Meezen  Mörel  Nienborstel   Nindorf   Oldenbüttel  Osterstedt  Padenstedt  Rade b. Hohenwestedt RD Remmels  Seefeld   Steenfeld Tackesdorf  Tappendorf  Thaden Todenbüttel  Wapelfeld  Molfsee Blumenthal  Mielkendorf  Molfsee Rodenbek  Rumohr  Rendsburg-Eckernförde Schierensee  Neumünster RD

Kreis Pinneberg

Barmstedt Elmshorn Stadt Pinneberg  Stadt Quickborn  Schenefeld  Stadt Tornesch  Uetersen Wedel  Halstenbek  Helgoland  Rellingen  Elmshorn-Land
Klein Nordende, Klein Offenseth-Sparrieshoop, Kölln-Reisiek, Seester,
Raa-Besenbek, Seestermühe, Seeth-Ekholt
 Haseldorf
Haselau,  Haseldorf, Hetlingen  Hörnerkirchen
Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn, Westerhorn   Moorrege
Appen, Groß Nordende, Heidgraben, Heist, Holm, Moorrege, Neuendeich  Pinnau
Bönningstedt, Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Hasloh, Kummerfeld, Prisdorf, Tangstedt
Rantzau
Bevern, Bilsen, Bokholt-Hanredder, Bullenkuhlen, Ellerhoop, Groß Offenseth-Aspern, Heede, Hemdingen, Langeln, Lutzhorn  Barmstedt   Elmshorn   Pinneberg   Quickborn   Schenefeld   Tornesch   Uetersen   Wedel   Halstenbek   Helgoland   Rellingen   Elmshorn-Land   Haseldorf   Hörnerkirchen  Moorrege   Pinnau   Rantzau 

Eiderstedt   Garding   Grothusenkoog   Katharinenheerd  Kotzenbüll Norderfriedrichskoog   Oldenswort   Osterhever   Poppenbüll   Sankt Peter-Ording Tating   Tetenbüll   Tümlauer-Koog   Vollerwiek   Welt   Westerhever   Föhr-Amrum  Alkersum   Borgsum   Dunsum   Midlum   Nebel   Nieblum   Norddorf auf Amrum  Oevenum  Oldsum  Süderende   Utersum   Witsum   Wittdün auf Amrum   Wrixum Wyk auf Föhr   Sylt     Hörnum  Sylt   Kampen  Sylt  List   Wenningstedt-Braderup   Sylt  Alle Orte   Abort  Achtrup  Achtrupfeld  Ackern  Addebüll  Adenbüllerkoog  Adolfskoog  Ahndel  Ahrenshöft Ahrenviöl  Ahrenviölfeld  Akebro  Alkersum  Allersdorf  Allmoor  Almdorf  Alte Kirche   Altendeich, Garding-Kirchspiel  Altendeich, Hattstedt  Altendeich, Langenhorn  Altendeich, Oldenswort Altendeich, Tetenbüll  Altendorf  Alter Christian-albrechts-koog  Alterkoog  Altewarft  Althorsbüll  Altmeierhof  Altneukoog  Altneukoogsbühr  Am Kreis Am Sand  Amrum  An der Chaussee  Archsum Arl Arlewatt Arlewattfeld Arlewatthof Augsburg Augustenkoog Autrum Aventoft Axendorf

Amt Büsum-Wesselburen; Büsum; Büsumer Deichhausen; Friedrichsgabekoog; Hedwigenkoog; Hellschen-Heringsand-Unterschaar; Hillgroven; Norddeich; Oesterdeichstrich; Oesterwurth; Reinsbüttel; Schülp; Strübbel; Süderdeich; Warwerort; Wesselburen; Wesselburener Deichhausen; Wesselburenerkoog; Westerdeichstrich    Amt Burg-St. Michaelisdonn; Averlak; Brickeln ; Buchholz ; Burg; Dingen; Eddelak ; Eggstedt ; Frestedt ; Großenrade ; Hochdonn ; Kuden ; Quickborn; St. Michaelisdonn; Süderhastedt  Dithmarschen Eider; Barkenholm ; Bergewöhrden; Dellstedt; Delve; Dörpling; Fedderingen; Gaushorn; Glüsing; Groven; Hemme; Hennstedt; Hövede; Hollingstedt; Karolinenkoog; Kleve; Krempel; Lehe; Linden; Lunden; Norderheistedt; Pahlen; Rehm-Flehde-Bargen; St. Annen; Schalkholz; Schlichting; Süderdorf; Süderheistedt; Tellingstedt; Tielenhemme; Wallen; Welmbüttel; Westerborstel; Wiemerstedt; Wrohm

Amt Kirchspielslandgemeinde; Heider Umland; Hemmingstedt; Lieth; Lohe-Rickelshof; Neuenkirchen; Norderwöhrden; Nordhastedt; Ostrohe; Stelle-Wittenwurth; Wöhrden; Weddingstedt; Wesseln         Amt Marne-Nordsee; Diekhusen-Fahrstedt; Friedrichskoog; Helse; Kaiser-Wilhelm-Koog; Kronprinzenkoog; Marne; Marnerdeich; Neufeld; Neufelderkoog; Ramhusen; Schmedeswurth; Trennewurth; Volsemenhusen   Amt Mitteldithmarschen; Albersdorf; Arkebek; Bargenstedt; Barlt; Bunsoh; Busenwurth; Elpersbüttel; Epenwöhrden; Gudendorf; Immenstedt; Krumstedt; Meldorf; Nindorf; Nordermeldorf; Odderade; Offenbüttel ; Osterrade; Sarzbüttel; Schafstedt ; Schrum; Tensbüttel-Röst; Wennbüttel; Windbergen; Wolmersdorf

Städte und Gemeinden im Kreis Steinburg

Aasbüttel Kreis Steinburg  Aebtissinwisch Kreis Steinburg  Agethorst Kreis Steinburg  Altenmoor Kreis Steinburg  Auufer Kreis Steinburg  Bahrenfleth Kreis Steinburg  Beidenfleth Kreis Steinburg  Bekdorf Kreis Steinburg  Bekmünde Kreis Steinburg  Besdorf Kreis Steinburg  Blomesche Wildnis Kreis Steinburg  Bokelrehm Kreis Steinburg  Bokhorst Kreis Steinburg  Borsfleth Kreis Steinburg  Breitenberg Kreis Steinburg  Breitenburg Kreis Steinburg  Brokdorf Kreis Steinburg  Brokstedt Kreis Steinburg  Büttel Kreis Steinburg  Christinenthal Kreis Steinburg  Dägeling Kreis Steinburg  Dammfleth Kreis Steinburg  Drage Kreis Steinburg  Ecklak Kreis Steinburg  Elskop Kreis Steinburg  Engelbrechtsche Wildnis Kreis Steinburg  Fitzbek Kreis Steinburg  Glückstadt Kreis Steinburg  Grevenkop Kreis Steinburg  Gribbohm Kreis Steinburg  Hadenfeld Kreis Steinburg  Heiligenstedten Kreis Steinburg  Heiligenstedtenerkamp Kreis Steinburg  Hennstedt Kreis Steinburg  Herzhorn Kreis Steinburg  Hingstheide Kreis Steinburg  Hodorf Kreis Steinburg  Hohenaspe Kreis Steinburg  Hohenfelde Kreis Steinburg  Hohenlockstedt Kreis Steinburg  Holstenniendorf Kreis Steinburg  Horst (Holstein) Kreis Steinburg  Huje Kreis Steinburg  Itzehoe Kreis Steinburg  Kaaks Kreis Steinburg  Kaisborstel Kreis Steinburg  Kellinghusen Kreis Steinburg  Kiebitzreihe Kreis Steinburg  Kleve Kreis Steinburg  Kollmar Kreis Steinburg  Kollmoor Kreis Steinburg  Krempdorf Kreis Steinburg  Krempe Kreis Steinburg  Kremperheide Kreis Steinburg  Krempermoor Kreis Steinburg  Kronsmoor Kreis Steinburg  Krummendiek Kreis Steinburg  Kudensee Kreis Steinburg  Lägerdorf Kreis Steinburg  Landrecht Kreis Steinburg  Landscheide Kreis Steinburg  Lockstedt Kreis Steinburg  Lohbarbek Kreis Steinburg  Looft Kreis Steinburg  Mehlbek Kreis Steinburg  Moordiek Kreis Steinburg  Moorhusen Kreis Steinburg  Mühlenbarbek Kreis Steinburg  Münsterdorf Kreis Steinburg  Neuenbrook Kreis Steinburg  Neuendorf b. Elmshorn Kreis Steinburg  Neuendorf-Sachsenbande Kreis Steinburg  Nienbüttel Kreis Steinburg  Nortorf Kreis Steinburg  Nutteln Kreis Steinburg  Oelixdorf Kreis Steinburg  Oeschebüttel Kreis Steinburg  Oldenborstel Kreis Steinburg  Oldendorf Kreis Steinburg  Ottenbüttel Kreis Steinburg  Peissen Kreis Steinburg  Pöschendorf Kreis Steinburg  Poyenberg Kreis Steinburg  Puls Kreis Steinburg  Quarnstedt Kreis Steinburg  Rade Kreis Steinburg  Reher Kreis Steinburg  Rethwisch Kreis Steinburg  Rosdorf Kreis Steinburg  Sankt Margarethen Kreis Steinburg  Sarlhusen Kreis Steinburg  Schenefeld Kreis Steinburg  Schlotfeld Kreis Steinburg  Siezbüttel Kreis Steinburg  Silzen Kreis Steinburg  Sommerland Kreis Steinburg  Stördorf Kreis Steinburg  Störkathen Kreis Steinburg  Süderau Kreis Steinburg  Vaale Kreis Steinburg  Vaalermoor Kreis Steinburg  Wacken Kreis Steinburg  Warringholz Kreis Steinburg  Westermoor Kreis Steinburg  Wewelsfleth Kreis Steinburg  Wiedenborstel Kreis Steinburg  Willenscharen Kreis Steinburg  Wilster Kreis Steinburg  Winseldorf Kreis Steinburg  Wittenbergen Kreis Steinburg  Wrist Kreis Steinburg  Wulfsmoor

Horst-Herzhorn

Altenmoor; Blomesche Wildnis; Borsfleth; Engelbrechtsche Wildnis; Herzhorn Kreis Steinburg ; Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz,  Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher .
Abtissinwisch;  Beidenfleth  Brokdorf  Büttel Dammfleth;  Ecklak Kudensee  Landrecht  Landscheide  Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf  Wewelsfleth   Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen  Hohenfelde  Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz,  Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher .
Abtissinwisch;  Beidenfleth  Brokdorf  Büttel Dammfleth;  Ecklak Kudensee  Landrecht  Landscheide  Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf  Wewelsfleth   Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen  ; Horst (Holstein); Kiebitzreihe; Kollmar; Krempdorf; Neuendorf b.E.; Sommerland; Breitenburg   Auufer

Kreis Steinburg  Breitenberg  Breitenburg Kollmoor

Kreis Steinburg  Kronsmoor

Kreis Steinburg  Lägerdorf

Kreis Steinburg  Moordiek

Kreis Steinburg  Münsterdorf

Kreis Steinburg  Oelixdorf

Kreis Steinburg  Westermoor

Kreis Steinburg  Wittenbergen

Kreis Steinburg  Schulverband Breitenberg  Kellinghusen    Brokstedt   Fitzbek Hennstedt Hingstheide   Hohenlockstedt   Kellinghusen   Lockstedt   Mühlenbarbek   Oeschebüttel Poyenberg    Quarnstedt   Rade  Rosdorf   Sarlhusen Störkathen   Wiedenborstel Willenscharen   Wrist   Wulfsmoor   Krempermarsch   Bahrenfleth   Dägeling   Elskop Grevenkop   Krempe  Kremperheide   Krempermoor   Neuenbrook   Rethwisch   Süderau  Itzehoe-Land
 Itzehoe  Bekdorf   Bekmünde Drage   Heiligenstedten   Heiligenstedtenerkamp   Hodorf Hohenaspe   Huje   Kaaks   Kleve  Krummendiek   Lohbarbek   Mehlbek   Moorhusen  Oldendorf   Ottenbüttel   Peissen   Schlotfeld   Silzen  WBrokstedt   Fitzbek   Hennstedt Hingstheide   Hohenlockstedt   Kellinghusen  Lockstedt   Mühlenbarbek   Oeschebüttel Poyenberg   Quarnstedt   Rade   Rosdorf   Sarlhusen   Störkathen   Wiedenborstel Willenscharen  Wrist   Wulfsmoor  Krempermarsch  Bahrenfleth   Dägeling  Elskop  Grevenkop  Krempe,  Kremperheide   Krempermoor   Neuenbrook   Rethwisch   Süderau Winseldorf   Brokstedt  Fitzbek   Hennstedt   Hingstheide   Hohenlockstedt  Kellinghusen Lockstedt   Mühlenbarbek  Oeschebüttel   Poyenberg  Quarnstedt   Rade   Rosdorf   Sarlhusen   Störkathen   Wiedenborstel   Willenscharen   Wrist   Wulfsmoor

Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz,  Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher .
Abtissinwisch

 Beidenfleth  Brokdorf  Büttel Dammfleth

 Ecklak Kudensee  Landrecht  Landscheide  Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf  Wewelsfleth   Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen 

Städte und Gemeinden im Kreis Steinburg

Aasbüttel Kreis Steinburg  Aebtissinwisch Kreis Steinburg  Agethorst Kreis Steinburg  Altenmoor Kreis Steinburg  Auufer Kreis Steinburg  Bahrenfleth Kreis Steinburg  Beidenfleth Kreis Steinburg  Bekdorf Kreis Steinburg  Bekmünde Kreis Steinburg  Besdorf Kreis Steinburg  Blomesche Wildnis Kreis Steinburg  Bokelrehm Kreis Steinburg  Bokhorst Kreis Steinburg  Borsfleth Kreis Steinburg  Breitenberg Kreis Steinburg  Breitenburg Kreis Steinburg  Brokdorf Kreis Steinburg  Brokstedt Kreis Steinburg  Büttel Kreis Steinburg  Christinenthal Kreis Steinburg  Dägeling Kreis Steinburg  Dammfleth Kreis Steinburg  Drage Kreis Steinburg  Ecklak Kreis Steinburg  Elskop Kreis Steinburg  Engelbrechtsche Wildnis Kreis Steinburg  Fitzbek Kreis Steinburg  Glückstadt Kreis Steinburg  Grevenkop Kreis Steinburg  Gribbohm Kreis Steinburg  Hadenfeld Kreis Steinburg  Heiligenstedten Kreis Steinburg  Heiligenstedtenerkamp Kreis Steinburg  Hennstedt Kreis Steinburg  Herzhorn Kreis Steinburg  Hingstheide Kreis Steinburg  Hodorf Kreis Steinburg  Hohenaspe Kreis Steinburg  Hohenfelde Kreis Steinburg  Hohenlockstedt Kreis Steinburg  Holstenniendorf Kreis Steinburg  Horst (Holstein) Kreis Steinburg  Huje Kreis Steinburg  Itzehoe Kreis Steinburg  Kaaks Kreis Steinburg  Kaisborstel Kreis Steinburg  Kellinghusen Kreis Steinburg  Kiebitzreihe Kreis Steinburg  Kleve Kreis Steinburg  Kollmar Kreis Steinburg  Kollmoor Kreis Steinburg  Krempdorf Kreis Steinburg  Krempe Kreis Steinburg  Kremperheide Kreis Steinburg  Krempermoor Kreis Steinburg  Kronsmoor Kreis Steinburg  Krummendiek Kreis Steinburg  Kudensee Kreis Steinburg  Lägerdorf Kreis Steinburg  Landrecht Kreis Steinburg  Landscheide Kreis Steinburg  Lockstedt Kreis Steinburg  Lohbarbek Kreis Steinburg  Looft Kreis Steinburg  Mehlbek Kreis Steinburg  Moordiek Kreis Steinburg  Moorhusen Kreis Steinburg  Mühlenbarbek Kreis Steinburg  Münsterdorf Kreis Steinburg  Neuenbrook Kreis Steinburg  Neuendorf b. Elmshorn Kreis Steinburg  Neuendorf-Sachsenbande Kreis Steinburg  Nienbüttel Kreis Steinburg  Nortorf Kreis Steinburg  Nutteln Kreis Steinburg  Oelixdorf Kreis Steinburg  Oeschebüttel Kreis Steinburg  Oldenborstel Kreis Steinburg  Oldendorf Kreis Steinburg  Ottenbüttel Kreis Steinburg  Peissen Kreis Steinburg  Pöschendorf Kreis Steinburg  Poyenberg Kreis Steinburg  Puls Kreis Steinburg  Quarnstedt Kreis Steinburg  Rade Kreis Steinburg  Reher Kreis Steinburg  Rethwisch Kreis Steinburg  Rosdorf Kreis Steinburg  Sankt Margarethen Kreis Steinburg  Sarlhusen Kreis Steinburg  Schenefeld Kreis Steinburg  Schlotfeld Kreis Steinburg  Siezbüttel Kreis Steinburg  Silzen Kreis Steinburg  Sommerland Kreis Steinburg  Stördorf Kreis Steinburg  Störkathen Kreis Steinburg  Süderau Kreis Steinburg  Vaale Kreis Steinburg  Vaalermoor Kreis Steinburg  Wacken Kreis Steinburg  Warringholz Kreis Steinburg  Westermoor Kreis Steinburg  Wewelsfleth Kreis Steinburg  Wiedenborstel Kreis Steinburg  Willenscharen Kreis Steinburg  Wilster Kreis Steinburg  Winseldorf Kreis Steinburg  Wittenbergen Kreis Steinburg  Wrist Kreis Steinburg  Wulfsmoor

Horst-Herzhorn

Altenmoor; Blomesche Wildnis; Borsfleth; Engelbrechtsche Wildnis; Herzhorn Kreis Steinburg ; Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz,  Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher .
Abtissinwisch;  Beidenfleth  Brokdorf  Büttel Dammfleth;  Ecklak Kudensee  Landrecht  Landscheide  Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf  Wewelsfleth   Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen  Hohenfelde  Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz,  Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher .
Abtissinwisch;  Beidenfleth  Brokdorf  Büttel Dammfleth;  Ecklak Kudensee  Landrecht  Landscheide  Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf  Wewelsfleth   Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen  ; Horst (Holstein); Kiebitzreihe; Kollmar; Krempdorf; Neuendorf b.E.; Sommerland; Breitenburg   Auufer

Kreis Steinburg  Breitenberg  Breitenburg Kollmoor

Kreis Steinburg  Kronsmoor

Kreis Steinburg  Lägerdorf

Kreis Steinburg  Moordiek

Kreis Steinburg  Münsterdorf

Kreis Steinburg  Oelixdorf

Kreis Steinburg  Westermoor

Kreis Steinburg  Wittenbergen

Kreis Steinburg  Schulverband Breitenberg  Kellinghusen    Brokstedt   Fitzbek Hennstedt Hingstheide   Hohenlockstedt   Kellinghusen   Lockstedt   Mühlenbarbek   Oeschebüttel Poyenberg    Quarnstedt   Rade  Rosdorf   Sarlhusen Störkathen   Wiedenborstel Willenscharen   Wrist   Wulfsmoor   Krempermarsch   Bahrenfleth   Dägeling   Elskop Grevenkop   Krempe  Kremperheide   Krempermoor   Neuenbrook   Rethwisch   Süderau  Itzehoe-Land
 Itzehoe  Bekdorf   Bekmünde Drage   Heiligenstedten   Heiligenstedtenerkamp   Hodorf Hohenaspe   Huje   Kaaks   Kleve  Krummendiek   Lohbarbek   Mehlbek   Moorhusen  Oldendorf   Ottenbüttel   Peissen   Schlotfeld   Silzen  WBrokstedt   Fitzbek   Hennstedt Hingstheide   Hohenlockstedt   Kellinghusen  Lockstedt   Mühlenbarbek   Oeschebüttel Poyenberg   Quarnstedt   Rade   Rosdorf   Sarlhusen   Störkathen   Wiedenborstel Willenscharen  Wrist   Wulfsmoor  Krempermarsch  Bahrenfleth   Dägeling  Elskop  Grevenkop  Krempe,  Kremperheide   Krempermoor   Neuenbrook   Rethwisch   Süderau Winseldorf   Brokstedt  Fitzbek   Hennstedt   Hingstheide   Hohenlockstedt  Kellinghusen Lockstedt   Mühlenbarbek  Oeschebüttel   Poyenberg  Quarnstedt   Rade   Rosdorf   Sarlhusen   Störkathen   Wiedenborstel   Willenscharen   Wrist   Wulfsmoor

Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz,  Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher .
Abtissinwisch

 Beidenfleth  Brokdorf  Büttel Dammfleth

 Ecklak Kudensee  Landrecht  Landscheide  Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf  Wewelsfleth   Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen

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