SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube
SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen)
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567
6EW Klärtex Kunststoff Kleinkläranlage
3.900 € inkl. MwSt.
Ablaufklassen C, D Z: -55.31-419
Airstar
Komplett Vollbiologische Betonkläranlage Duo-Smart
1 - 4 Einwohner 4.850 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Für den Selbsteinbau geeignet
In Beton Klärgrube
Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage
5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
EES-Wasserfloh
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
2-8EW 4.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Aquatop
Vollbiologische Festbett Betonkläranlage Aquatop
1-4 EW 5.750 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C
Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar
1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Vollbiologische
Kleinkläranlage
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
1-4EW 2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Vollbiologische
Kleinkläranlagen
Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop
1-4 EW 2.850€
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Betonklärgrube als Monolith
mit SBR Kleinkläranlage
Vollbiologische Monolithische SBR Betonkläranlage Duo-Smart
Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)
Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420
Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.
Sanierung von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.
Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,
SBR-Klein-Kläranlage Solido 35I 2 - 5 EW 3.950,- €
Video zum Einbau einer SBR-Kleinkläranlage
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.3-364
SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung
SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.
4EW Airstar
Kunststoff Kläranlage
3.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-341
Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:
SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube
SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.
SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern
SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube
Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube
Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage
Biologische Klärschlamm-Entsorgung
Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube
Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube
Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen
Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen
Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube
Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen
Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen
Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe
Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen
Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen
Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen
Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen
Wartung Abwasserteichanlage (natürlich belüftet)
Anlagenteil |
Arbeitsumfang |
Häufigkeit |
Fachkundiger |
Gemeinde |
Anmerkungen |
Allgemein |
Sichtkontrolle Teichbelüftung |
alle 2 Jahre |
X |
Der Teich soll so angelegt sein, dass ein Luftaustausch möglich ist (nicht zu dichte Hecken) |
|
Kontrolle der Einzäunung |
alle 2 Jahre |
X |
Hinweis: Im Rahmen der |
||
Verkehrssicherheitspflicht wird darauf hingewiesen, dass regelmäßig eine kindersichere Einfriedung des Abwasserteiches vorzusehen ist. |
|||||
Sichtkontrolle |
alle 2 Jahre |
X |
Verkrautung (Schilf, Algen, Teichlinsen, Sträucher) entfernen, Teichbelüftung verbessern, Böschungsschäden reparieren |
||
Pumpenschacht (wenn vorhanden) |
Betriebsstundenzähler ablesen |
alle 2 Jahre |
Eintragen in das Wartungsprotokoll |
||
Funktionskontrolle |
alle 2 Jahre |
X |
Optischer und akustischer Alarm, ggf. säubern |
||
Schlammspiegel |
Peilung des Schlammspiegels |
erstmals nach 10 Jahren |
X |
Bei Unterschreitung der mittleren freien Wassertiefe von 0,80 m Entschlammung veranlassen, andernfalls nach Erfahrungswert (Bedarf) Peilung in Zeitabständen wiederholen |
|
Schlammräumung |
bei Bedarf |
X |
Schlammräumung und Entsorgung durch Fachunternehmen veranlassen |
||
X |
Abfuhr des Schlamms durch die Gemeinde |
||||
Ablaufbereich |
Sichtkontrolle der Tauchwand, Ablauffilter usw. |
alle 2 Jahre |
X |
Ggf. Schadensbeseitigung veranlassen |
|
Kontrollschacht / Ablaufschacht |
Sichtkontrolle auf Bauwerksschäden, Verschlammung, Rückstau, Einstauhöhe des Ablaufs |
alle 2 Jahre |
X |
Ggf. säubern, Schadensbeseitigung veranlassen |
|
Einleitungsstelle |
Sichtkontrolle auf freien Ablauf (Rückstau), Bauwerksschäden bzw. ordnungsgemäße Versickerung |
alle 2 Jahre |
X |
Ggf. säubern, Schadensbeseitigung veranlassen |
|
Kontrolle der Reinigungsleistung |
Sichttiefe Geruch pH-Wert |
alle 2 Jahre |
X |
Bei Sichttiefe < 35 cm, auffälligem Geruch oder pH < 6,5 > 8,5 sind CSB oder TOC zu bestimmen (Schnelltest). Ist der Abwasserteich deutlich durch Algen gefärbt, so ist auch ein pH-Wert größer 8,5 zulässig. In diesem Fall ist zu einem späteren Zeitpunkt der pH-Wert nachzubestimmen. Bei Grenzwertüberschreitung ist generell innerhalb von 2 Monaten nachzubeproben |
|
Messung CSB oder TOC im Ablauf |
erstmals nach 10 Jahren, danach alle 2 Jahre bis zur Ent- schlammung |
X |
Messung durch CSB/TOC-Schnelltest Ablaufwert CSB < 150 mg/l TOC = 1/4 CSB Bei Grenzwertüberschreitung Nachbeprobung innerhalb von 2 Monaten, Wasserbehörde benachrichtigen |
Abfuhr des Abwassers abflussloser Sammelgruben und des Klärschlamms
aus Kleinkläranlagen
Erlass W/09/05
des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Vom 07.02.2005
1. Begriffe und Definitionen
In abflusslosen Sammelgruben wird das Abwasser gesammelt; sie sind keine Abwasserbehandlungsanlagen.
Errichtung und Betrieb abflussloser Sammelgruben müssen gemäß § 18b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Hiernach haben abflusslose Sammelgruben wie im Übrigen auch Kleinkläranlagen - wasserdicht, standsicher, dauerhaft und korrosionsbeständig zu sein, so dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 34 WHG). Gemäß § 38 Abs. 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) müssen abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen darüber hinaus u.a. ausreichend groß sein und über eine dichte und sichere Abdeckung sowie über Reinigungs- und Entleerungsöffnungen verfügen.
Kleinkläranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasserzufluss von bis zu 8 m3 Abwasser pro Tag (dies entspricht in etwa einer Anschlusskapazität von bis zu 50 EW). Kleinkläranlagen haben den in der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung über den Einsatz von Kleinkläranlagen vom 28.03.2003 (ABl. S. 467), im Folgenden: „Kleinkläranlagenrichtlinie“, vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen.
Zur Umsetzung des Gewässerschutzes ist es u.a. erforderlich, eine regelmäßige bzw. bedarfsgerechte Entschlammung der Kleinkläranlage vorzunehmen und so deren Funktion und somit deren Leistungsfähigkeit dauerhaft sicherzustellen (Ziffer 10 der Kleinkläranlagenrichtlinie). Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der jeweils eingesetzten Kleinkläranlage sind die in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und den Betriebsanweisungen der Kleinkläranlagenhersteller getroffenen - verfahrenstechnisch bedingt unterschiedlichen - Festlegungen hinsichtlich des Schlammräumungsintervalls und -umfangs zu beachten. Liegen keine derartigen Angaben vor, sind die im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid der unteren Wasserbehörde enthaltenen diesbezüglichen Vorgaben maßgebend.
Nicht separierter Klärschlamm im Sinne des § 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) ist das in der Klärgrube und abflusslose Sammelgrube als vollbiologische Kleinkläranlage mechanischen Vorbehandlungsstufe der Kleinkläranlage mit dem Abwasser und Feststoffen vorliegende Gemisch, das im Sinne der Nr. 1020 der DIN EN 1085 1 vom Abwasser abtrennbar ist. Nicht separierter Klärschlamm ist kein Klärschlamm im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV), sondern unbehandelter Fäkalschlamm (Roh-, Primär- bzw. gemischter Primärschlamm im Sinne der Nrn. 9040-9060 der DIN EN 1085). Nicht separierter Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist einer weiteren abwassertechnischen Behandlung zuzuführen (siehe hierzu auch Nr. 3.2).
Das Synonym für den wasserrechtlichen Begriff „separierter Klärschlamm“ ist im Abfallrecht (AbfKlärV) ein „ausreichend biologisch behandelter und stabilisierter Schlamm“ im Sinne der Nrn. 9010 und 9090 der DIN EN 1085. Dieser Schlamm entspricht dem Klärschlamm im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV und kann unter Beachtung der Vorgaben der AbfKlärV auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen aufgebracht werden. Bei ausreichend biologisch behandelten und stabilisierten Klärschlämmen laufen die biologischen Umsetzungsprozesse nur noch begrenzt oder sehr langsam ab; sie werden damit lagerfähig und sind teilweise hygienisiert.
2. Technische Voraussetzungen für den jeweiligen Schlammanfall 2.1 Nicht separierter Klärschlamm
Nicht separierter Klärschlamm fällt u.a. in Einkammer- bzw. Mehrkammerabsetzgruben und in Mehrkammerausfaulgruben Pflanzenkläranlagen SBR Kleinkläranlagen vollbiologische Klärtechnik regelmäßig an. Derartige Abwasservorbehandlungsanlagen sind wie folgt zu bemessen:
a.) Einkammer- bzw. Mehrkammerabsetzgruben gemäß Nr. 6.1.1 und 6.1.2 DIN 4261-1 2
Einkammerabsetzgruben dienen der Grobentschlammung und müssen je Einwohnerwert ein Nutzvolumen von 300 l, mindestens jedoch ein Gesamtnutzvolumen von 2.000 l, aufweisen.
1 DIN EN 1085: Abwasserbehandlung - Wörterbuch; Dreisprachige Fassung EN 1085: 1997; Beuth Verlag GmbH, Berlin, Ausgabe: Juli 1997.
2 DIN 4261 Kleinkläranlagen Teil 1: Anlagen zur Abwasservorbehandlung; Beuth Verlag GmbH, Berlin, Ausgabe: Dezember 2002.
Mehrkammerabsetzgruben müssen für die mechanische Vorbehandlung je Einwohnerwert über ein Nutzvolumen von 500 l, mindestens jedoch über ein Gesamtnutzvolumen von 2.000 l, verfügen. In Ein- und Mehrkammerabsetzgruben werden absetzbare Stoffe und Schwimmstoffe aus dem Abwasser abgetrennt. Der abgesetzte Roh- bzw. Fäkalschlamm fault bis zur Schlammräumung nur geringfügig aus. Dieser Schlamm ist nicht ausreichend stabilisiert.
b.) Mehrkammerausfaulgruben gemäß Nr. 6.1.3 DIN 4261-1
Mehrkammerausfaulgruben dienen der anaeroben biologischen Vorbehandlung und müssen je Einwohnerwert ein Nutzvolumen von 1.500 l, mindestens jedoch ein Gesamtnutzvolumen von 6.000 l, aufweisen. mit dezentrale Abwasserentsorung mit vollbiologische Kläranlage Gegenüber den unter a.) genannten mechanischen Vorbehandlungsstufen erreichen Mehrkammerausfaulgruben zusätzlich einen teilweisen anaeroben Abbau der im Abwasser enthaltenen organischen Substanzen aufgrund des größeren einwohnerspezifischen Volumens und der damit verbundenen längeren Aufenthaltszeit des Abwassers. Eine vollständige anaerobe Stabilisierung des abgesetzten Schlamms wird jedoch nicht erreicht.
c.) Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung (DIN 4261-2 3 und DIN EN 12566-3 4)
In den bisher allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung wird der anfallende Klärschlamm nicht ausreichend aerob stabilisiert bzw. hygienisiert 5. Derartiger Klärschlamm wird vielmehr als Überschussschlamm aus der biologischen Hauptreinigungs- bzw. Nachbehandlungsstufe in die mechanische Vorbehandlungsstufe der Kleinkläranlage zurückgeführt (siehe oben, a.) und b.)). Dies trifft im Übrigen auch für den in Belebungsanlagen im Aufstaubetrieb und in Belebungsanlagen mit Membranfiltration vorgeschalteten Behältern der Grobstoffentfernung und der Schlammspeicherung anfallenden Klärschlamm zu. mit Pflanzenkläranlagen im Selbstbau und SBR Klärtechnik Insgesamt fällt in den unter a.) bis c.) genannten Abwasserbehandlungssystemen
kein separierter Klärschlamm an 5 (siehe Ziffer 10 der Kleinkläranlagenrichtlinie).
Diese Klärschlämme sind einer weiteren abwassertechnischen Behandlung zuzu‑
3 DIN 4261 Kleinkläranlagen Teil 2: Anlagen mit Abwasserbelüftung; Anwendung, Bemessung und Prüfung; Beuth Verlag GmbH, Berlin; Ausgabe: Juni 1984.
4 DIN EN 12566-3 (Norm-Entwurf Oktober 2001): Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW Teil 3: Vorgefertigte und/oder vor Ort montierte Anlagen zur Behandlung von häuslichen Schmutzwasser; Deutsche Fassung prEN 12566-3:2001.
5 Auskunft des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) (Stand: Oktober 2004). Dichtheitsprüfung von vollbiologische Kleinkläranlagen und Pflanzenkläranlagen
führen und dürfen in der anfallenden Form daher nicht abfallrechtlich verwertet werden (siehe hierzu auch Nr. 3.2).
2.2 Separierter Klärschlamm
Mechanisch-teilbiologische Vorbehandlungsstufe (Grundprinzip: Rottebehälter)
Rottebehälter sind mechanisch-teilbiologische Vorbehandlungsstufen und dienen dazu, Grobstoffe aus dem Abwasser mechanisch herauszufiltern. Die Filterwirkung wird durch - in den Rottebehälter beispielsweise in Filtersäcken oder auf Filterplatten eingebrachtes biologisch abbaubares Material (Stroh, Pflanzenreste, kompostierfähiger Bioabfall) erreicht. Erfahrungsgemäß werden Rottebehälter ausschließlich bewachsenen Bodenfiltern (Pflanzenkläranlagen) vorgeschaltet. In Rottebehältern ist ein Anfall von separiertem Klärschlamm grundsätzlich möglich.
Derartige Vorbehandlungsstufen werden noch ohne eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung betrieben 6. Rottebehälter, die daher u.a. den in Ziffer 5.2 der Kleinkläranlagenrichtlinie vorgegebenen Anforderungen entsprechen, können bei ordnungsgemäßer Errichtung wie mit SBR Klärtechnik und vollbiologische Kleinkläranlagen und sachkundigem Betrieb sowie bei regelmäßiger Wartung grundsätzlich, d.h. abhängig vom jeweiligen Ergebnis der wasser- und abfallrechtlichen sowie ggf. bauaufsichtlichen Einzelfallprüfung - als Vorbehandlungsstufen von Pflanzenkläranlagen eingesetzt werden. Hierbei sind folgende Anforderungen zu beachten 7:
Rottebehälter sind mit einem Stapelraum ≥ 0,2 m3/E auszustatten. Die maximale Beschickungsleistung beträgt 1 m3/(m2*d). Im Anlagenbetrieb kann mit einer vollständigen aeroben Umsetzung des anfallenden Filtermaterials im Sinne der Nr. 4.3.12 der DIN 4045 8 und einem ausreichenden Rückhalt der gelösten Abwasserinhaltsstoffe allerdings nicht gerechnet werden; demzufolge ist noch regelmäßig eine Nachrotte und der Einsatz eines Absetzraums erforderlich. Der dem Rottebehälter nachzuschaltende Absetzraum (z.B. Mehrkammergrube) ist mit einem Nutzvolumen von mindestens 0,5 m3/E auszulegen.
6 Nach Angaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) ist bisher lediglich ein Antrag eines Rottebehälterherstellers auf Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung im zuständigen Sachverständigenausschuss „Klärtechnik“ beraten worden. durch Abwasser Sammelgruben, Kunststoff Klärgruben und Pflanzenkläranlagen Im Ergebnis hierzu steht nunmehr die praktische Prüfung dieses Vorbehandlungsverfahrens zur Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung an (Stand: Oktober 2004).
7 Entwurf des Arbeitsblattes ATV-DVWK-A 262 „Grundsätze für die Bemessung, Bau und Betrieb von bepflanzten Bodenfiltern zur biologischen Reinigung kommunalen Abwassers“; Ausgabe: Mai 2004.
8 DIN 4045 Abwassertechnik Grundbegriffe; Beuth Verlag GmbH, Berlin; Ausgabe: August 2003.
Die Bewertung des Stabilisierungsgrades des in Rottebehältern anfallenden Filtermaterials ist im Einzelfall auf der Grundlage der in der Bauartzulassung bzw. der in der Betriebsanweisung sowie der in der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis zu treffenden Festlegungen bezüglich des Betriebs und der Wartung vorzunehmen. Der Betreiber der Kleinkläranlage ist gemäß Ziffer 8 der Kleinkläranlagenrichtlinie verpflichtet, einen Wartungsvertrag mit einem fachkundigen Unternehmen abzuschließen. Sämtliche Betriebs- und Wartungsergebnisse sind auch beim Einsatz von Rottebehältern geeignet zu dokumentieren und aufzubewahren. Die unter Nr. 3.3 vorgegebenen Hinweise zum Umgang mit separiertem Klärschlamm sind entsprechend zu beachten.
3. Umgang mit Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und mit Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
3.1 Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben
Den Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung (Gemeinden, Zweckverbänden oder Ämtern) obliegt die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und Abwassergenehmigung für dezentrale Abwasserentsorgung am Beispiel vollbiologische Kleinkläranlage (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Dazu hat der kommunale Abwasserbeseitigungspflichtige die Abfuhr zu organisieren.
3.2 Nicht separierter Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
Den Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung obliegt die Pflicht zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden nicht separierten Klärschlamms (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Der Betreiber der Kleinkläranlage sollte dem Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung eine notwendige Entschlammung der Kleinkläranlage geeignet anzeigen.
Gegebenfalls hat der Aufgabenträger selbst zu diesem Anzeigeverfahren auch satzungsrechtliche Regelungen getroffen. Der Betreiber der Kleinkläranlage kann dem Aufgabenträger zweckmäßiger Weise die im Rahmen der regelmäßigen Wartung zu erstellenden und die Schlammspiegelkontrollen (/-messungen) dokumentierenden Wartungsprotokolle zur Verfügung stellen.
Bezüglich der Wartungshäufigkeit der mechanischen Vorbehandlungsstufe (einschließlich Schlammspiegelkontrolle) und der biologischen Hauptreinigungsstufe sind die in den jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnissen regelmäßig unter Heranziehung der Kleinkläranlagenrichtlinie getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Zur Umsetzung des Gewässerschutzes können die unteren Wasserbehörden grundsätzlich auch die Vorlage der Wartungsprotokolle vom Betreiber verlangen. Dies kann regelmäßig auch auf entsprechendes Ersuchen der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung hin erfolgen. Im Abwasser zu Klärgruben, SBR Abwassertechnik und vollbiologische Kleinkläranlagen Separierter Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
Separierter bzw. ausreichend biologisch behandelter und stabilisierter Klärschlamm kann vom Betreiber der Kleinkläranlage selbst verwertet werden (siehe auch Ziffer 10 der Kleinkläranlagenrichtlinie).
Die untere Wasserbehörde hat bei Erteilung, Anpassung oder Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von - in einem den Anforderungen nach Nr. 2.2 entsprechenden Kleinkläranlagensystem - behandeltem Abwasser die zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde 9 einzubeziehen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis kann nur erlassen werden, wenn die Gewässerbenutzung auch im Einklang mit geltendem Abfallrecht erfolgt. Daher ist die Ordnungsgemäßheit der vorgesehenen Eigenverwertung stets zu prüfen. Die untere Wasserbehörde legt die von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde für die Eigenverwertung des separierten Klärschlamms (Rottematerial) vorzugebenden Anforderungen im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid als Nebenbestimmungen fest.
Hinsichtlich der von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde vorzugebenden Anforderungen sind folgende rechtliche Regelungen und Hinweise zu berücksichtigen: ( siehe auch vollbiologische Kleinkläranlagen sg5 oder SBR Klärtechnik und Pflanzenkläranlagen ) Die Eigenverwertung des ganzjährig anfallenden separierten Klärschlamms ist u.a. nur zulässig, wenn der Betreiber der Kleinkläranlage in der Lage ist, diese entsprechend § 5 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-AbfG) ordnungsgemäß und schadlos durchzuführen. Dazu sind die Regelungen der Klärschlammverordnung in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der AbfKlärV (VwV-AbfKlärV) 10 einzuhalten; im Übrigen dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Im Land Brandenburg sind in den Anwendungsbe‑
9 Zuständige Behörde für Amtshandlungen, die sich auf die Abgabe, Untersuchung sowie auf das Aufbringen von Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung beziehen, ist gemäß § 45 Abs. 1 Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) in Verbindung mit der Abfall- und Bodenschutz‑
Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) die untere Abfallwirtschaftsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt), in deren Amtsbereich sich die Kleinkläranlagen und/oder die Aufbringungsflächen befinden.
10 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung für das Land Brandenburg zum Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 26. März 1996 (ABl. S. 498), geändert am 12. April 2000 (ABl. S. 190).
reich auch die Haus- und Kleingärten mit einbezogen (Punkt
5.1 VwV-AbfKlärV). Auch hier gelten u.a. die in § 4 AbfKlärV aus SBR Klärtechnik, Pflanzenkläranlagen, vollbiologische Kleinkläranlagen genannten Aufbringungsverbote und Beschränkungen. Dabei ist auf die speziellen Bedingungen der Eigenverwertung abzustellen 11. Für die ordnungsgemäße Verwertung des separierten Klärschlamms ist der Betreiber der Kleinkläranlage verantwortlich.
Als Vorzugslösung bei der Eigenverwertung des separierten Klärschlamms wird die Kompostierung im Gemisch mit anderen Haus- und Gartenabfällen bei nachfolgendem Einsatz im eigenen Haus- oder Kleingarten des Betreibers der Kleinkläranlage empfohlen 11. Die Eigenkompostierung ist aufgrund der vergleichsweise geringen Mengen anfallenden Kompostes genehmigungsfrei; d.h. weder das Baurecht noch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) finden hier Anwendung. Die Kompostierung von pflanzlichen und sonstigen kompostierbaren Abfällen ist in § 2 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) 12 geregelt. siehe auch: SBR Klärtechnik und vollbiologische Kleinkläranlagen mit Pflanzenkläranlagen im Selbstbau
Je nach Vorgabe der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde kann nach einer Bodenerstuntersuchung zur Aufnahme der Eigenverwertung die Wiederholung der Bodenuntersuchung sowie die Untersuchung des separierten Klärschlamms auf die Parameter polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Dibenzoparadioxine und -furane (PCDD/F) entfallen 13. Die Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 AbfKlärV sind nach Ermessen der unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu wiederholen (§ 3 Abs. 9 AbfKlärV). Gemäß § 3 Abs. 9 AbfKlärV sind die Untersuchungen in Abständen von längstens zwei Jahren durchzuführen; die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann den Abstand der Untersuchungen bis auf sechs Monate verkürzen oder bis auf 48 Monate verlängern sowie die Untersuchungen auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen. Die Nachweispflichten gemäß § 7 Abs. 1 bis 7 AbfKlärV und damit auch die Anzeige der Verwertung sind nicht erforderlich (§ 7 Abs. 9 AbfKlärV).
11 Anforderungen an die Eigenkompostierung Informationsmaterial zur Abfallberatung. Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MLUR), Februar 2000.
12 Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Klärschlamm Kompostierung auch aus Klärgruben und, abflusslose Sammelgruben Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV) des Landes Brandenburg vom 29. September 1994 (GVBl. II S. 896; zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997, GVBl. I 1997 S.172).
13 Regelungen zu o.g. Bodenuntersuchungen sind zweckmäßigerweise auf Veranlassung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde als Nebenbestimmung in die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des in einer Kleinkläranlage gereinigten Abwassers aufzunehmen. Andernfalls fordert die untere Abfallwirtschaftsbehörde die Untersuchung direkt vom Betreiber der Kleinkläranlage ein.
Wird der separierte Klärschlamm vom Betreiber der Kleinkläranlage bzw. Grundstückseigentümer nicht selbst auf dem eigenen Grundstück verwertet, ist er anderweitig zu entsorgen. Enthalten die Abfallsatzungen der Landkreise/kreisfreien Städte keine Hinweise auf entsprechende Entsorgungsanlagen, sind diese bei dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachzufragen. Falls eine entsprechende Bereitschaft des kommunalen Abwasserbeseitigungspflichtigen vorliegt, kann ebenso diesem der separierte Klärschlamm angedient werden 14. Dies liegt jedoch ausschließlich in dessen Entscheidungsbereich.
Aufhebung von Rechtsvorschriften für Klärtechnik und Pflanzenkläranlagen als dezentrale Abwasserentsorgung
Nr. 5.2 zu „§ 2 Abs. 2“ Satz 3 VwV-AbfKlärV und das Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung „Bodenschutz - Zuständigkeiten bei der Entsorgung abflussloser Gruben sowie Inhalte aus Kleinkläranlagen“ vom 14. November 1997 werden mit Bekanntgabe dieses Erlasses aufgehoben.
Dietmar Schulze
14 Gemäß § 66 Abs. 1 BbgWG besteht zur Annahme des separierten Klärschlamms keine Pflicht des Abwasserbeseitigungspflichtigen.
KKN-Umwelttechnik liefert in die nachfolgend aufgeführten Städte und Gemeinden des Oder-Spree Kreises und auch in Brandenburg kostenfrei.
Landkreis Oder-SpreeBeeskow im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Eisenhütten-stadt im Landkreis Oder-Spree . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Erkner im Landkreis Oder-Spree . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Friedland im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Fürstenwalde/Spree im Landkreis Oder-Spree . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Müllrose¹ im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Storkow im Landkreis Oder-Spree Mark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Grünheide im Landkreis Oder-Spree Mark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Rietz-Neuendorf im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Schöneiche bei Berlin im Landkreis Oder-Spree . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Steinhöfel im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Tauche im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Woltersdorf im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung
Brieskow-Finkenheerd im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Brieskow-Finkenheerd im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Groß Lindow im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Vogelsang im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Wiesenau im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Ziltendorf im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Neuzelle im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Lawitz im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Neißemünde im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Neuzelle im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung . Odervorland im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung
Berkenbrück im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung
Briesen im Landkreis Oder-Spree Mark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung
Jacobsdorf im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Madlitz-Wilmersdorf im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Scharmützelsee im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Bad Saarow im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Diensdorf-Radlow im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Langewahl im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Reichenwalde im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Wendisch Rietz im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Schlaubetal im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Grunow-Dammendorf im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Mixdorf im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Müllrose, im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Ragow-Merz im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Schlaubetal im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Siehdichum im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung . Spreenhagen im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Gosen-Neu Zittau im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Rauen im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung Spreenhagen im Landkreis Oder-Spree erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlage, Klärtechnik und Pflanzenkläranlage Abwasser-genehmigung
Brandenburg alle Gemeinden und Städte
Bernau bei Berlin Eberswalde ( |
Eisenhüttenstadt Falkensee |
Oranienburg Schwedt/Oder |
Fürstenwalde/Spree Guben Hennigsdorf |
Neuruppin () Rathenow Senftenberg |
Spremberg / Grodk Strausberg Wittenberge |
Ahrensfelde Altdöbern Althüttendorf |
Altlandsberg Alt Tucheband Alt Zauche-Wußwerk |
Am Mellensee Angermünde |
Bad Belzig Bad Freienwalde (Oder) Bad Liebenwerda Bad Saarow Bad Wilsnack Baruth/Mark Beelitz Beeskow Beetzsee Beetzseeheide Beiersdorf-Freudenberg Bensdorf Berge Berkenbrück |
Berkholz-Meyenburg Bernau bei Berlin Bersteland Bestensee Biesenthal Birkenwerder Blankenfelde-Mahlow Bleyen-Genschmar Bliesdorf Boitzenburger Land Borkheide Borkwalde Brandenburg an der Havel Breddin |
Breese Breydin Brieselang Briesen / Brjazyna Briesen (Mark) Brieskow-Finkenheerd Britz Bronkow Brück Brüssow Buckautal Buckow (Märkische Schweiz) Burg (Spreewald) / Bórkowy (Błota) Byhleguhre-Byhlen / Bĕła Góra-Bĕlin |
Calau Carmzow-Wallmow Casekow |
Chorin Cottbus / Chóśebuz Crinitz |
Cumlosen |
Dabergotz Dahme/Mark Dahmetal Dallgow-Döberitz Diensdorf-Radlow |
Dissen-Striesow / Dešno-Strjažow Doberlug-Kirchhain Döbern Drachhausen / Hochoza Drahnsdorf |
Drebkau / Drjowk Dreetz Drehnow / Drjenow |
Eberswalde Eichwalde |
Eisenhüttenstadt Elsterwerda |
Erkner |
Falkenberg Falkenberg/Elster Falkenhagen (Mark) Falkensee Fehrbellin Felixsee Fichtenhöhe |
Fichtwald Finsterwalde Flieth-Stegelitz Forst (Lausitz) Frankfurt (Oder) Frauendorf Fredersdorf-Vogelsdorf |
Friedland Friedrichswalde Friesack Fürstenberg/Havel Fürstenwalde/Spree |
Gartz (Oder) Garzau-Garzin Gerdshagen Gerswalde Glienicke/Nordbahn Gollenberg Golßen Golzow (b.Brandenburg) Golzow (Oderbruch) Gorden-Staupitz Göritz Görzke Gosen-Neu Zittau |
Gräben Gramzow Gransee Gröden Großbeeren Großderschau Großkmehlen Groß Köris Groß Kreutz (Havel) Groß Lindow Groß Pankow (Prignitz) Großräschen Groß Schacksdorf-Simmersdorf |
Großthiemig Großwoltersdorf Grünewald Grünheide (Mark) Grünow Grunow-Dammendorf Guben Guhrow / Góry Gülitz-Reetz Gumtow Gusow-Platkow Guteborn |
Halbe Halenbeck-Rohlsdorf Havelaue Havelsee Heckelberg-Brunow Heideblick Heideland Heidesee |
Heiligengrabe Heinersbrück / Móst Hennigsdorf Hermsdorf Herzberg Elster Herzberg (Mark) Hirschfeld Hohenbocka |
Hohenbucko Hohenfinow Höhenland Hohenleipisch Hohen Neuendorf Hohenselchow-Groß Pinnow Hoppegarten Hornow-Wadelsdorf / Lĕšće-Zakrjejc |
Ihlow |
Jacobsdorf Jamlitz |
Jämlitz-Klein Düben Jänschwalde / Janšojce |
Joachimsthal Jüterbog |
Karstädt Kasel-Golzig Ketzin/Havel Kleinmachnow Kleßen-Görne Kloster Lehnin |
Kolkwitz / Gołkojce Königs Wusterhausen Kotzen Krausnick-Groß Wasserburg Kremitzaue Kremmen |
Kroppen Kümmernitztal Küstriner Vorland Kyritz |
Langewahl Lanz Lauchhammer Lawitz Lebus Lebusa Leegebruch Legde/Quitzöbel Lenzen (Elbe) Lenzerwische |
Letschin Lichterfeld-Schacksdorf Liebenwalde Lieberose Liepe Lietzen Lindenau Lindendorf Lindow (Mark) Linthe |
Löwenberger Land Lübben (Spreewald) Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota Luckaitztal Luckau Luckenwalde Ludwigsfelde Lunow-Stolzenhagen Lychen |
Madlitz-Wilmersdorf Marienfließ Marienwerder Märkisch Buchholz Märkisch Linden Märkisch Luch Märkische Heide Märkische Höhe Mark Landin |
Massen-Niederlausitz Melchow Merzdorf Mescherin Meyenburg Michendorf Milmersdorf Milower Land Mittenwalde (Mark) |
Mittenwalde (Uckermark) Mixdorf Mühlberg/Elbe Mühlenbecker Land Mühlenberge Mühlenfließ Müllrose Müncheberg Münchehofe |
Nauen Neiße-Malxetal Neißemünde Nennhausen Neuenhagen bei Berlin Neuhardenberg Neuhausen/Spree Neulewin |
Neupetershain Neuruppin Neu-Seeland Neustadt (Dosse) Neutrebbin Neu Zauche / Nowa Niwa Neuzelle Niederer Fläming |
Niederfinow Niedergörsdorf Niemegk Nordwestuckermark Nuthetal Nuthe-Urstromtal |
Oberbarnim Oberkrämer Oberuckersee |
Oderaue Oderberg Oranienburg |
Ortrand |
Panketal Parsteinsee Passow Paulinenaue Päwesin Peitz / Picnjo Perleberg Pessin |
Petershagen/Eggersdorf Pinnow Pirow Planebruch Planetal Plattenburg Plessa Podelzig |
Potsdam Premnitz Prenzlau Pritzwalk Prötzel Putlitz |
Rabenstein/Fläming Ragow-Merz Randowtal Rangsdorf Rathenow Rauen Rehfelde Reichenow-Möglin |
Reichenwalde Reitwein Retzow Rheinsberg Rhinow Rietz-Neuendorf Rietzneuendorf-Staakow Röderland |
Rosenau Roskow Rückersdorf Rüdersdorf bei Berlin Rüdnitz Ruhland Rühstädt Rüthnick |
Sallgast Schenkenberg Schenkendöbern Schilda Schipkau Schlaubetal Schlepzig Schlieben Schmogrow-Fehrow / Smogorjow-Prjawoz Schönborn Schöneberg Schönefeld Schöneiche bei Berlin Schönermark Schönewalde Schönfeld |
Schönwald Schönwalde-Glien Schorfheide Schraden Schulzendorf Schwarzbach Schwarzheide Schwedt/Oder Schwerin Schwielochsee Schwielowsee Seddiner See Seeblick Seelow Senftenberg Siehdichum Sieversdorf-Hohenofen |
Sonnenberg Sonnewalde Spreenhagen Spreewaldheide Spremberg / Grodk Stahnsdorf Stechlin Stechow-Ferchesar Steinhöfel Steinreich Storbeck-Frankendorf Storkow (Mark) Straupitz / Tšupc Strausberg Stüdenitz-Schönermark Sydower Fließ |
Tantow Tauche Tauer / Turjej Teichland / Gatojce Teltow Temmen-Ringenwalde |
Temnitzquell Temnitztal Templin Tettau Teupitz Trebbin |
Treplin Treuenbrietzen Triglitz Tröbitz Tschernitz Turnow-Preilack / Turnow-Pśiłuk |
Uckerfelde Uckerland |
Uebigau-Wahrenbrück Unterspreewald |
Velten Vetschau/Spreewald / Wĕtošow/Błota |
Vielitzsee Vierlinden |
Vogelsang |
Waldsieversdorf Walsleben Wandlitz Weisen Welzow Wendisch Rietz Wenzlow Werben / Wjerbno |
Werder (Havel) Werneuchen Wiesenau Wiesenaue Wiesenburg/Mark Wiesengrund Wildau Wittenberge |
Wittstock/Dosse Wollin Woltersdorf Wriezen Wusterhausen/Dosse Wustermark Wusterwitz |
Zechin Zehdenick Zernitz-Lohm Zeschdorf |
Zeuthen Zichow Ziesar Ziethen |
Ziltendorf Zossen |