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Die neue Generation der Kunststoff Kleinkläranlage

Steckerfertige SBR Komplett Kläranlage
mit Kunststoff PE Klärgrube

SBR Pro-Schlamm-Ex
90% weniger Klärschlamm

Steckerfertige vollbiologische SBR Kunststoff Kleinkläranlage für den Selbsteinbau geeignet

Position: Bild links in der ersten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 138 pixel mal 150 pixel Art Typ: Airstart SBR Kläranlage in Kunststoffgrube Beschreibung und Farben: Bild eines grauen PE-Klärgrubenschnittes mit SBR-Anlage und grauem Dom plus grünem Deckel. Farbige Druckluftschläuche gehen zum grauen Aussenschrank auf weißen Hintergrund.
SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube

SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen) 
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567
 

3 Steckerfertige Druckluft-Komplett -Beton-
SBR- Wirbelbett- Festbett Membran-Kläranlage

werkseitig Vorinstalliert

Einbaufertige Wirbelbett Kleinkläranlagen

Für den Selbsteinbau geeignet

WS-A Wirbelbett Kläranlage

In PE-Kunststoff Klärgrube

Wirbelschwebebett Wirbelbett Kläranlage In PE-Kunststoff Klärgrube.
Wirbelbett FSB Klärfix PE

4.790 € inkl. MwSt.
DIBt: 55.61-670
 

WS-A-Wirbelbett Klärfix Kläranlage

In Beton Klärgrube

Wirbelschwebebett Wirbelbett Kläranlagen in Beton Klärgrube
Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage

5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
 

Stromlose vollbiologische Kläranlagen
Kläranlage werkseitig vorinstalliert, anschlussfertig ideal zum Selbsteinbau

Stromloses vollbiologisches Filtermodul inkl. seperater  Vorklärung
 

Position: Zweites Bild links in der vierten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 231 pixel mal 120 pixel Art, Typ: ECOFLO stromlose Kleinkläranlage im PE Kunststoff-Behälter Beschreibung, Farben: Bild zeigt einen runden blauen Kunststoffbehälter für das erste Abwasser verbunden mit dem braunem Kokos-Filtermodul, als Hintergrund die Anlage unter brauner Erde mit darüber blauem Himmel.
Stromlose vollbiologische
Kläranlage

Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C

SBR/CBR-Druckluft-Kläranlage
als Bausatz für Kunststoff oder Betonklärgrube 1-16 EW

Airstar
SBR-Vollbiologische-Kleinkläranlage

Position: Erstes Bild links in der fünften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 149 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Airstart SBR Kleinkläranlage als Nachrüstung für Beton-Klärgruben Beschreibung, Farben: Bild eines grauen Beton-Klärgrubenschnittes mit Konus und SBR-Anlage,  sowie ein grauer gewellter Kunststoffbehälter mit 2 orangenen Domen und grauen Deckeln. Bei beiden Klärgrubenvarianten gehen farbige Druckluftschläuche zum jeweiligen grauen Aussenschrank auf weißen Hintergrund.
Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar

1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
 

SBR-Klärtechnik Energiesparend

Position: Zweites Bild rechts in der fünften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 193 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Puroo CBR Kleinkläranlage als Nachrüstung für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild zeigt eine Systemzeichnung einer Zweikammergrube. Eine Kammer mit braunem Inhalt, die zweite hellblaue Kammer, unten mit braunen und weißen stilisierten Blasen, mit Rohr und Schlauch. Über dem Konus der Grube ist die stilisierte Steuerung zu sehen. Alles auf weißem Hintergrund
Kleinkläranlage SBR Kläranlage Puroo

1 - 6 2.895 €* inkl MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.31-457
 

Wirbelbett-, Festbett-, Scheiben-Kläranlagen
als Bausatz für Kunststoff oder Betonklärgrube

Vollbiologische

Wirbel-Schwebebett

Kleinkläranlage

Position: Erstes Bild links in der sechsten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 200 pixel mal 150 pixel Art, Typ: ESC Wasserfloh Wirbelbett Kleinkläranlage als Nachrüftung für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild eines weißen Kompressors mit der Aufschrift LP-80HN und einem dunklen Deckel auf blauem Hintergrund.
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh

1-4EW  2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554

Vollbiologische

Festbett

Kleinkläranlagen

Position: Zweites Bild rechts in der sechsten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 84 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Aquato Festbett Kleinkläranlage als Nachrüstung  für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild einer Aufsicht in eine Grube während der Belüftung im Demonstrationsbehälter mit weiß/grauen Hintergrund.
Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop

1-4 EW  2.850€
Ablaufklasse C DIBt  : Z: 55.31-556

Komplett - Kleinkläranlage
steckerfertig werkseitig vorinstalliert

Abwasser-Sammelgruben
Aus PE-Kunststoff

Ein-, Zwei- und Mehrkammer
BETONKLÄRGRUBEN 3 bis 40m³

Sammelgrube
 

Position: Erstes Bild links in der neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 270 pixel mal 279 pixel Art, Typ: Abwasser-Betonsammelgrube als Monolith mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel,  Grube in betongrau und weißem Hintergrund

1 Kammer Beton Sammelgrube 4,6m³

1865,00 €

3 Kammergrube
Klärgrube

Position: Zweites Bild rechts in der  neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 107 pixel mal 160 pixel Art, Typ: Dreikammer Betonklärgrube mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel in betongrau auf weißem Hintergrund

Dreikammer Beton-Klärgrube 6,1m³

2.380,00 €

Regenwasser Beton Zisternen
Regenwassergruben aus Beton 1 bis 40m³

Als Monolith

oder

in Ring-Bauweise

Regenwasserzisterne
Monolith

Position: Erstes Bild links in der neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 270 pixel mal 279 pixel Art, Typ: Regenwasserzisterne als Monolith mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel,  Grube in betongrau und weißem Hintergrund

Regenwasserzisterne 5,3m³

1.975,00 €
inkl. MWSt

Regenwassersammelgrube
Ringbauweise

Position: Zweites Bild rechts in der  neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 107 pixel mal 160 pixel Art, Typ: Regenwassersammelgrune in Ringbauwweise mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel in betongrau auf weißem Hintergrund

Regenwassergrube  6,1m³

1.625,00 €
inkl. MWSt

PE Kunststoff Abwassergruben

Sammelgrube
Monolith S3

Position: Erstes Bild in der zehnten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 80 pixel mal 80 pixel Art, Typ: PE Kunsstoff 1 Kammer Abwasser-Sammelgrube Monolith Beschreibung, Farben:

3.000 l, 1.299 €

3-Kammergrube
Diamant K3-6,7

Position: Zweites Bild in der zehnten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 80 pixel mal 80 pixel Art, Typ: PE Kunststoff 3 Kammer Ausfaulgrube Monolith Beschreibung, Farben:

6.700 l, 2.675 €

Pflanzenkläranlage nach DWA (ATV)

Position: Erstes Bild links in der elften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 227 pixel mal 83 pixel Art, Typ: Pflanzenkläranlage nach DWA Beschreibung, Farben: Ein Bodenfilter mit Drainage und Schächten in einer Folie. Darauf wächst Schilf.
Pflanzenkläranlage

Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)

Abwasser Versickerungssystem

Verrieselung-Boxen-Strang

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

476 € inkl. MWSt.

Sickerschacht

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

399 € inkl. MWSt.

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

H-700, b-400/320 - 75 € inkl. MwSt - nur mit Sickerschacht

Stromlose Kleinkläranlage

Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage
Stromlose Kleinkläranlage

Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420

DICHTHEITSPRÜFUNG KLÄRANLAGENSANIERUNG

Einsatz der Rohrkamera über die Klärgrube in die Abwasserleitung

Rohrkamera

Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.

Sanierung  von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.

Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,

SBR-SKS-Kläranlage plus
Klärschlamm Kompostierung für
SBR-Druckluft und Pumpen-Kleinkläranlagen

SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido plus Kompostierung
SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung

SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.

Steckerfertige SBR Komplett Kläranlage
mit Kunststoff PE Klärgrube

 

 

 

 

 

 

 

Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:

SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube

SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.

SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern

SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube

Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube

Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Pflanzenkläranlage Klärbeet Schilfbeet Pflanzenbeet horizontal durchströmt ohne Pumpe im Selbstbau oder mit Teil- Eigenleistung

Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage

Biologische Klärschlamm-Entsorgung

Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube

Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube

Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen

Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen

Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube

Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen

Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen

Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe

Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen

Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen

Kleinkläranlagen-Wartung

Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen

Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen

 

Wartung von Kleinkläranlagen

Anlagen zur Abwasserbehandlung sind sachgemäß zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Anlagen müssen stets betriebsbereit sein.

Betrieb und Wartung sind so einzurichten, dass

·           alle Anlagenteile, die der regelmäßigen Wartung
bedürfen, jederzeit sicher zugänglich sind;

·           mit Belästigungen und Gefährdungen der Umwelt nicht zu rechnen ist, besonders bei der Einleitung des gereinigten Abwassers in das Gewässer und bei der Entnahme, dem Abtransport und der Un­terbringung von Schlamm;

·           die Anlagen zur Abwasserbehandlung in ihrem Bestand und in ihrer bestimmungsgemäßen Funk­tion nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden;

·           keine Gesundheitsrisiken und nachhaltig belästigende Gerüche auftreten.

Der Betrieb der Kleinkläranlage ist von einem Sach­kundigen durchzuführen. Der Betreiber ist nach vorherriger Einweisung durch den Anlagenhersteller in die Anlage als Sachkundiger zu bezeichnen. Er hat alle erforderlichen Aufgaben entsprechend der Einweisung und den Vorgaben des Herstellers zu erfüllen.

Umweltminsterium 2009

Zugang zur Kläranlage

Die Reinigungsöffnungen der Vorklärung müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen nicht mit Erde, Rasen oder Ziergegenständen usw. bedeckt werden.

Bei der Wahl der Einbaustelle ist darauf zu achten, dass die Anlage jederzeit zugänglich und die Schlammentnahme mit herkömmlichen Fahrzeugen möglich ist.

Funktion von Pflanzenkläranlagen  im ländlichen Raum:

Bei den Pflanzenkläranlagen wird das in Mehrkammerausfaulgruben, mindestens 1.500l pro EW,  vorbehandelte Abwasser einem mit ausgewählten Schilf-/Sumpfpflanzen bestehenden Bodenkörper zugeführt. Dieser Bodenkörper wird zum Zwecke der Behandlung des vorgeklärten Abwassers vertikal, horizontal oder in einer Verbindung von beiden durchströmt, überwiegend mit Hilfe der Ryzome (Wurzelwerk, aerob biologisch behandelt, dann gesammelt, zusammengefasst und in ein ausreichendes Gewässer eingeleitet.

Bemessungsgrundlagen von Pflanzenkläranlagen als dezentrale Abwasser-Lösung. 

Grundstücks- Kleinkläranlagen für Wohngebäude sind nach der Anzahl der darin wohnenden Einwohner (EW) zu bemessen. Je Wohneinheit mit einer Wohnfläche über 60 m2 ist jedoch mit mindestens 4 Einwohnern und bei einer Wohnfläche unter 60 m2 mit mindestens 2 Einwohnern zu rechnen. Übersteigt die tatsächliche Einwohnerzahl die jeweilige Mindestgröße pro Wohneinheit, ist diese zugrunde zu legen. Bei allen anderen Nutzungen (Büros, Werkstätten, Gaststätten öffentlichen Räumen, usw.) sind die entsprechenden Einwohnergleichwerte nach DIN 4261-1, Ziffer 4.3 zu berücksichtigen.

Vorklärung in einer Ausfaulgrube oder Absetzgrube:

Für die Bemessung und Ausführung der Pflanzenkläranlage vorgeschalteten Mehrkammergruben ist das DWA Arbeitsblatt 262 „Grundsätze für Bemessungen, Bau und Betrieb von Pflanzenkläranlagen mit bepflanzten Bodenfiltern zur biologischen Reinigung kommunalen Abwassers“,unbedingt heranzuziehen.

Nachweis der Dichtheit der Vorklärung/Klärgrube , Dichtheitsprüfung:

·              Die Zustandserfassung der Dichtheit von in Betrieb befindlichen Kleinkläranlagen hat nach DIN 1986-30 zu erfolgen.

·              Der Nachweis der Wasserdichtheit nach DIN EN 1610 ist nach dem Einbau einer neuen  Vorklärung durch die Einbaufirma oder den Fachkundigen und danach bei Erfordernis durch den Fachkundigen immer zu erbringen.

KKN macht zertifizierte Dichtheitsprüfung nach DWA, DIN 1986 sowie den Landeswassergesetzen

Wir Prüfen mit Kamera, Druckluft oder Wassereinstau:

»    HAUSANSCHLÜSSE

»    ABFLUSSLEITUNGEN

»    KLÄRGRUBEN

»    SAMMELGRUBEN

PREISE:

Dichtheitsprüfung  von Abflussleitungen        42,00€/Std. + MwSt.

Dichtheitsprüfung von Klärgrube                    80.00€ + MwSt.

Pflanzenkläranlage:

Für die Bemessung und Ausführung der Pflanzenkläranlage ist das DWA Arbeitsblatt 262 „Grundsätze für Bemessungen, Bau und Betrieb von Pflanzenkläranlagen mit bepflanzten Bodenfiltern zur biologischen Reinigung kommunalen Abwassers“ vom März 2006 zwingend heranzuziehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig eine kindersichere und Tiersichere Einfriedung des Pflanzenbeetes vorzusehen ist.

Hinweis Dichtheitsprüfung für Pflanzenkläranlagen:

Bei den Pflanzenkläranlage ist eine Dichtheitsprüfung gemäß DWA Arbeitsblatt A 262 in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 300 durchzuführen. Das entsprechende Protokoll der Dichtigkeitsprüfung ist der unteren Wasserbehörde vor der Abnahme vorzulegen.

Die Pflanzenkläranlage ist wenn erforderlich gegen Rückstau vom Gewässer zu sichern.

Betrieb und Wartung einer Pflanzenkläranlage – Grundregeln:

Die Pflanzenkläranlage ist zur Abwasserbehandlung sind sachgemäß zu betreiben und regelmäßig zu warten.

Die ordnungsgemäße Behandlung häuslichen Schmutzwassers ist im Interesse des vorbeugenden Gewässerschutzes erforderlich. Hierfür müssen die Pflanzenkläranlagen stets betriebsbereit sein. Betrieb von Pflanzenkläranlagen und Wartung sind so einzurichten, dass

·         alle Anlagenteile, die der regelmäßigen Wartung bedürfen, jederzeit sicher zugänglich sind;

·           mit Belästigungen und Gefährdungen der Umwelt nicht zu rechnen ist, besonders bei der Einleitung des gereinigten Abwassers in das Gewässer und bei der Entnahme, dem Abtransport und der Unterbringung von Schlamm;

·         die Pflanzenkläranlagen zur Abwasserbehandlung in ihrem Bestand und in ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden;

·           es sollen bei Pflanzenkläranlagen keine Gesundheitsrisiken und nachhaltig belästigenden Gerüche auftreten.

Betriebs- und Wartungsanleitung für Pflanzenkläranlagen:

Der PIanverfasser oder der Hersteller der Pflanzenkläranlage hat eine Anleitung für den Betrieb und die Wartung einschließlich der Schlammentnahme aufzustellen und dem Eigentümer auszuhändigen.


(Auszug aus dem Einführungserlaß des Landes Schleswig-Holstein zur Einführung der DIN 4261 als allgemein anerkannte Regel der Technik mit den ergänzenden landesrechtlichen Regelungen – Bekanntmachung vom 18. März 2008 und DWA Arbeitsblatt 262)

Betrieb von Pflanzenkläranlagen:

Der Betrieb von Pflanzenkläranlagen ist von einem Sachkundigen durchzuführen (Betreiber) . Der Betreiber ist nach vorheriger Einweisung durch den Anlagenhersteller in die Pflanzenkläranlage Sachkundiger. Er hat alle erforderlichen Aufgaben entsprechend der Einweisung und den Vorgaben des Herstellers zu erfüllen.

Wartung von Pflanzenkläranlagen:

Die Wartung und die Untersuchung der Kleinkläranlage auf Funktionstüchtigkeit, Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit haben mindestens im Abstand von etwa 24 Monaten durch einen Fachkundigen zu erfolge


Fachkundige sind Personen, die an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen einer anerkannten Fortbildungseinrichtung (z.B. DWA Fortbildungslehrgänge im Bereich Kleinkläranlagen) über die notwendige Qualifikation für die Untersuchung, den Betrieb und die Wartung verfügen und dieses anhand einer Prüfbescheinigung nachweisen können.  

Allgemeiner Überblick Kleinkläranlagen

Ein wesentliches Ziel der Novellen der Wassergesetze ist es sicherzustellen, dass bei einer Entscheidung für eine dezentrale Entsorgung die zur Anwendung kommenden Kleinkläranlagen auch tatsächlich funktionieren. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass vollbiologische Kleinkläranlagen zukünftig als Ergänzung bzw. Alternative zur zentralen Abwasserentsorgung vermehrt zum Einsatz kommen können und so ggf. hohe Anschlusskosten für zentrale Anschlüsse an Kläranlagen vermieden werden sowie flexibler auf die demografische Entwicklung reagiert werden kann. Ein maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über die Frage der zentralen bzw. dezentralen Entsorgung sollte dabei die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Entsorgungsvariante sein.

Häufig gestellte Fragen werden wir hier beantworten:

  1. Sind überhaupt Gewässerbelastungen aus Kleinkläranlagen vorhanden?

    Nur wenige der in den Ländern, Kreisen und Gemeinden vorhandenen Kleinkläranlagen reinigen das Abwasser heute nach den gesetzlichen Vorgaben und können somit als zulässige Alternative zur zentralen Abwasserentsorgung betrachtet werden. Viele Anlagen sind undicht und verunreinigen rechtswidrig das Grundwasser. Der bauliche Zustand stellt nicht selten eine Gefährdung für den Betreiber selbst dar.

    Das Abwasser der  Betreiber wird in der Regel noch immer nach einer Behandlung in unzureichenden Kleinkläranlagen in die Gewässer eingeleitet. Diese Einleitungen verursachen einen Anteil von 85 % der Gewässerbelastungen aus häuslichem Abwasser. Insbesondere in innerörtlichen und kleineren Gewässern führt dies neben Gesundheitsgefährdungen (Ortshygiene) zu einer inakzeptablen Gewässergüte, die neben einem penetranten Geruch oft auch visuell wahrzunehmen ist. Nicht die Gewässerbelastung der einzelnen Anlage ist somit das Problem, sondern die Belastung aus der großen Anzahl dieser unzureichenden Kleinkläranlagen.

    Es sollte daher selbstverständlich und im Interesse eines jeden Bürgers sein, wenn neben der gesicherten Versorgung u. a. mit Strom und Trinkwasser auch die sachgerechte Entsorgung des eigenen Abwassers erfolgt.
     
  2. Warum wird jetzt das Thema „Kleinkläranlagen“ in den Novellen der Länder  zum Wassergesetz behandelt?

    Alle Abwassereinleitungen haben den Anforderungen zu genügen, die in Form von Grenzwerten in den Rechtsvorschriften des Bundes (z. B. der Abwasserverordnung) oder auch der Europäischen Union (z. B. der EG-Kommunalabwasserrichtlinie) vorgegeben sind.
    Aufgrund des großen Nachholbedarfs in den neuen Ländern nach der Wende wurden, auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der EU, zunächst vorrangig Abwassereinleitungen in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten saniert. Hierfür wurden Kläranlagen errichtet und diese gemeindlichen Gebiete an diese Anlagen angeschlossen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit war es hier sinnvoll zentrale Kläranlagen zu errichten.

    Nachdem für diese Gebiete bis 2006 alle Kläranlagen in den Ländern errichtet waren, besteht nun die gesetzlich vorgegebene Aufgabe darin, mehr als bisher auch in den gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten die unzureichenden Zustände zu beseitigen.

    Insbesondere in zersiedelten ländlichen Gebieten lassen sich oftmals zentrale Abwasserbehandlungsanlagen nicht wirtschaftlich errichten bzw. im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung nicht dauerhaft auslasten. In diesen Gebieten können Kleinkläranlagen als Ergänzung bzw. als eine Alternative zu zentralen Entsorgungssystemen angesehen werden.

    Voraussetzung hierfür ist, dass Kleinkläranlagen so errichtet und betrieben werden, dass die seit 2002 gesetzlich geforderten Grenzwerte auch tatsächlich eingehalten werden. Es gilt somit, diese Variante der Abwasserentsorgung so auszugestalten, dass bei nachzuweisender Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Kleinkläranlagen auch die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen dauerhaft eingehalten werden.

    Hierfür wollen die Novellen der Länder die Wassergesetze die Rahmenbedingungen vorgeben, so dass Kleinkläranlagen zukünftig tatsächlich vermehrt zum Einsatz kommen können und so zu hohe Anschlusskosten für zentrale Anschlüsse an Kläranlagen vermieden werden. Dies ist ein Beitrag zur zukünftigen Stabilisierung von Gebühren und Beiträgen.

    Gleichfalls ist sicherzustellen, dass der Betreiber einer neu errichteten oder sanierten Kleinkläranlage die Sicherheit hat, diese auch in einem wirtschaftlich zumutbaren Umfang nutzen zu können, wenn diese Anlage eine längerfristige bzw. die dauerhafte Variante der Abwasserentsorgung darstellt.
     
  3. Werden nun vorwiegend Kleinkläranlagen errichtet?

    Sicher nicht. Selbst in ländlich geprägten Gebieten ist die zentrale Abwasserentsorgung häufiger die wirtschaftlichere Variante einer dauerhaften Abwasserentsorgung. Die Entscheidung, ob eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung dauerhaft über private Kleinkläranlagen bzw. über öffentliche Abwasseranlagen erfolgen soll, obliegt dem zuständigen Abwasserverband bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde.

    Maßgeblich für die Entscheidung über die Entsorgungsvariante ist nach Auffassung der Landesregierung neben der Berücksichtigung demografischer Entwicklungen die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer abwassertechnischen Lösung. So werden unverhältnismäßig hohe Kosten vermieden und damit die Belastungen der Bürger durch Gebühren und Beiträge insgesamt reduziert.
     
  4. Muss ich meine Kleinkläranlage sanieren?

    Regelungen zur Sanierung von Abwasseranlagen sind nicht Inhalt der aktuellen Novellen der Wassergesetze. Es gelten die bestehenden Regelungen weiterhin.

    Bereits nach dem bisher geltenden Wasserrecht besteht eine Pflicht, vorhandene unzureichende Abwassereinleitungen zu sanieren und diese an den Stand der Technik anzupassen. Dieser Verpflichtung haben auch die Abwassereinleiter von sich aus und falls notwendig auf Anordnung der zuständigen Behörden nachzukommen. Eine Anpassung hat in angemessenen Fristen zu erfolgen. Dies gilt auch für heute noch nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Einleitungen aus Kleinkläranlagen.
    Es ist  jedoch zunächst nicht beabsichtigt, die Anpassungspflicht an die gesetzlichen Vorgaben mit einer landeseinheitlichen Frist zu versehen. Vielmehr wird auf die Eigenverantwortung und -initiative der Bürger gesetzt, die im Falle der Errichtung dauerhafter Kleinkläranlagen auch mit Fördermitteln unterstützt wird.

    Die Sanierung der eigenen Kleinkläranlage ist jedoch in jedem Fall sinnvoll, da zum einen die Umwelt entlastet wird und zum anderen auch Gebühren und unter Umständen auch Beiträge reduziert oder gar ganz vermieden werden können. Die Sanierung einer Kleinkläranlage ist jedoch noch nicht die Gewähr dafür, dass diese auch dauerhaft betrieben werden kann. Hierfür sind die Zustimmung des Abwasserverbandes bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde sowie die Einleitungserlaubnis der unteren Wasserbehörde einzuholen.
     
  5. Wenn das Gewässer schon „in Ordnung“ ist, müssen dann trotzdem Kleinkläranlagen wie auch öffentliche Abwasseranlagen saniert werden?

    Die Regelungen des deutschen Wasserrechts enthalten neben Anforderungen, die den Gewässerzustand berücksichtigen (Immissionsprinzip) auch Anforderungen, die für jede Einleitung unabhängig vom Zustand des Gewässers gelten (Emissionsprinzip). Diese so genannten Mindestanforderungen sind in der Abwasserverordnung des Bundes niedergelegt. Der Abwasserproduzent als Verursacher einer möglichen Umweltbelastung hat diese durch eine Behandlung der Abwässer zu minimieren, unabhängig vom Zustand des zur Einleitung benutzten Gewässers. Diese Regelungen sichern neben den Belangen des Gewässerschutzes auch ein bundesweit einheitliches Anforderungsniveau an Abwassereinleitungen. Sie führen im Ergebnis ihrer Anwendung zu bundesweit vergleichbaren Kostenbelastungen der Bürger für die Abwasserentsorgung. Im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen dienen sie auch der Schaffung gleicher Rahmen­bedingungen, so dass keine Bevorzugung der Standorte mit den niedrigsten Umweltschutzanforderungen stattfindet.
     
  6. Kann ich jetzt selbst entscheiden, ob ich mich an eine kommunale Kläranlage anschließen lasse oder eine eigene Kleinkläranlage errichte bzw. die vorhandene dauerhaft weiter betreibe?

    Nein! Die Abwasserentsorgung ist kein „basisdemokratisches Happening“, sie ist eine öffentliche Aufgabe, die von den Abwasserverbänden bzw. den eigenentsorgenden Gemeinden verantwortungsvoll wahrzunehmen ist. Diese entscheiden u. a. über die Art der Abwasserbehandlung, wobei sie auch nicht frei in ihrer Entscheidung sind, sondern insbesondere an die bundesgesetzlichen Vorgaben, wie z. B. die Einhaltung von Grenzwerten gebunden sind. Diese Vorgaben sind auch bei Grundstücken zu beachten, die nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.
     
  7. Wie wird der Bürger über die Abwasserbeseitigungskonzepte informiert?

    Die Abwasserbeseitigungskonzeptesollen über geplante Maßnahmen des Abwasserverbandes bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde informieren. Damit wird auch ein höheres Maß an Planungssicherheit für die Bürger geschaffen, da eigene Investitionen (z. B. in die Grundstücks­ent­wässerung) besser geplant werden können.

    Die Verpflichtung zur Information der Bürger zu einem sehr frühen Planungsstand wird nun erstmalig mit der Pflicht zur Bekanntmachung der Abwasserbeseitigungskonzepteeingeführt. Diese Form der Information der Bürger gibt dem Abwasserverband bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Abwasserbeseitigungskonzeptesachgerecht und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Entsorgungsvarianten aufgestellt wurden.

    Ergänzend ist anzumerken, dass bei der Planung und Umsetzung von Abwassermaßnahmen generell die Verbandsgremien u. a. hinsichtlich der Vergabe und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen ihre Aufsichtsfunktion wahrzunehmen haben. Einwendungen können über den Vertreter der Gemeinde oder auch direkt durch den Bürger in der Verbandsversammlung vorgebracht und diskutiert werden. Grundsätzlich müssen alle Gemeindevertreter in den Verbandsgremien ein Interesse haben, nur wirtschaftlichen Lösungen zuzustimmen. Die Entscheidungen sind regional in eigener Zuständigkeit der Abwasserverbände bzw. der eigenentsorgenden Gemeinden zu treffen.
     
  8. Was ist für mich kostengünstiger, der Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung oder die Errichtung / Sanierung einer Kleinkläranlage?

    Die Kosten für eine den Anforderungen an den Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage für maximal vier Einwohner betragen mit Einbau und Transport durchschnittlich etwa 6.000 Euro. Die Investitionskosten schwanken jedoch stark in Abhängigkeit vom Typ der gewählten Kleinkläranlage. Auch Anlagen für weniger als 3.000 Euro sind am Markt erhältlich.

    Die jährlichen Kosten der Wartung liegen je nach Bundesland für vollbiologische Kleinkläranlagen bei etwa 100 bis 300 Euro. Die Kosten für die Kontrolle durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen können sich auf durchschnittlich etwa 50 Euro pro Jahr belaufen.

    Unabhängig von den genannten Kosten entstehen für die Betreiber von Kleinkläranlagen aufgrund anderer Gesetze (beispielsweise dem Kommunalabgabengesetz) Abgabenbelastungen, zum Beispiel für die Entsorgung des Fäkalschlamms.

    Den vorgenannten Kosten können für diese Grundstückseigentümer keine oder geringere Abwasserbeiträge und eine geringere Einleitergebühr gegenüber stehen. Auch eine mögliche Förderung wäre gegebenenfalls zu berücksichtigen.

    Für den Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen gelten die Kosten, die sich aus den Gebühren- und Beitragssatzungen der Abwasserverbände bzw. eigenentsorgenden Gemeinden ergeben. Im Vergleich mit den Investitionskosten einer Kleinkläranlage ist für den zentralen Anschluss kleiner bis mittelgroßer Grundstücke ist in der Regel ein kaum geringerer Beitrag zu entrichten.
     
  9. Kann sich der Verband aus der Verantwortung für die Entsorgung meines Grundstückes stehlen?

    Nein! Ein Abwasserverband bzw. die eigenentsorgende Gemeinde kann nur dann von der Pflicht zur Abwasserentsorgung des Grundstückes befreit werden, wenn ein „unvertretbar hoher Aufwand“ der öffentlichen Entsorgung festzustellen ist. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn eine grundstücksbezogene private Entsorgung über Kleinkläranlagen unter Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskosten kostengünstiger ist als die öffentliche Entsorgung.

    Für die Verfahren zur Befreiung sind für diese Grundstücke Kostenvergleiche gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde zu führen, wenn eine dauerhafte Befreiung vorgesehen ist. Eine willkürliche eigene Entscheidung des Abwasserverbandes bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde ist in dieser wichtigen Frage ausgeschlossen.
     
  10. Welche Verantwortung trage ich als Besitzer einer Kleinkläranlage?

    Der Besitzer einer Kleinkläranlage steht in der Pflicht, die wasserrechtlichen bzw. im Falle der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen auch die satzungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Diese Vorgaben kann er nur einhalten, wenn seine Kleinkläranlage tatsächlich funktioniert.

    Auch trägt er die Verantwortung für Schäden, die von ihm durch seine Anlage verursacht werden. Selbst das Strafgesetzbuch (§ 324) enthält Regelungen für den Fall von Gewässerverunreinigungen. Neben den Schäden an Gewässern, die durch eine unzureichende Behandlung der Abwässer hervorgerufen werden, können insbesondere aufgrund des schlechten Bauzustandes vieler Altanlagen u. a. Personen- und Sachschäden (z. B. Einsturzgefahr im Rahmen der Fäkalschlammabfuhr) verursacht werden.
     
  11. Wird die Sanierung oder der Ersatzneubau von Kleinkläranlagen unterstützt?

    Die Förderung von Kleinkläranlagen ist nicht Inhalt der Novelle des Thüringer Wassergesetzes. Diese ist jedoch ergänzend vorgesehen. Eine Förderung soll für den Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen gewährt werden, die der Entwässerung von Grundstücken dienen, die nicht innerhalb von 15 Jahren bzw. dauerhaft nicht an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden. Ob und wann ein solcher Anschluss stattfinden soll, ist dem jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserverbandes bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde zu entnehmen.

    In Folge der Novellierung des Thüringer Wassergesetzes tritt auch die Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen in Kraft.

    Weitere finanzielle Vorteile können sich aus den jeweiligen Gebühren- und Beitragssatzungen ergeben. Konkrete Angaben sind dort zu entnehmen.

    Zur Entwicklung der dezentralen Abwasserentsorgung ist jeder Abwasserverband bzw. jede eigenentsorgende Gemeinde gefordert, Möglichkeiten der Kostensenkung für die Bürger auszuschöpfen. Denkbar ist hier die gemeinsame Beschaffung von Kleinkläranlagen durch den Abwasserverband bzw. die eigenentsorgende Gemeinde, die in der Regel einen günstigeren Stückpreis für die Kleinkläranlagen auf dem Markt erreichen werden. Ebenso kann auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Abwasserverband bzw. der eigenentsorgende Gemeinde und dem Bürger auch die Übernahme der Betriebsführung der Anlage vereinbart werden.
     
  12. Müssen Kleinkläranlagen eine Zulassung haben?

    Grundlage für die Auslegung und die Gestaltung der technischen Kleinkläranlagen sind die entsprechenden DIN-Vorschriften. Für die naturnahen Kleinkläranlagen in Form von Pflanzenkläranlagen und Abwasserteichen findet zu diesem Zweck das Regelwerk des Fachverbandes DWA Anwendung. Die Erklärung der Hersteller von Kleinkläranlagen, dass DIN-Vorschriften bzw. das DWA-Regelwerk berücksichtigt wurden, sichert nicht die Funktionsfähigkeit der Anlagen. Diesem Zweck dient die Durchführung eines Zulassungsverfahrens beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) in Berlin. Hier wird auf Versuchsfeldern die dauerhafte Eignung der Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen nachgewiesen. Im Falle der Eignung erhält die Anlage die Zulassung und damit Bürger und Behörden die Sicherheit, dass diese Anlagen auch dauerhaft funktionieren. Aktuell gibt es am Markt mehr als 140 verschiedene Kleinkläranlagentypen, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen. Die Errichtung von „selbstgebauten“ Kleinkläranlagen ist nicht zulässig. Diese in der Vergangenheit häufig praktizierte Vorgehensweise ist auch maßgeblich für den schlechten Zustand der dezentralen Entsorgung in Thüringen.

    In der Praxis finden Abwasserteiche auf den Grundstücken privater Betreiber in der Regel keine Anwendung. Pflanzenkläranlagen haben einen Anteil von 0,02 % an den vorhandenen Kleinkläranlagen in Thüringen. Sie spielen somit de facto nur eine sehr untergeordnete Rolle. Neuerdings stehen jedoch auch Pflanzenkläranlagen (zurzeit 4 Anlagentypen) zur Verfügung, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen, so dass der Bürger auch diese Variante der Abwasserbehandlung nutzen kann.
     
  13. Warum sind Wartungsverträge für vollbiologische Kleinkläranlagen erforderlich?

    Einleitungen aus Kleinkläranlagen verursachen einen Großteil der Gewässerbelastungen aus kommunalen Abwassereinleitungen. Ursache hierfür ist neben dem allgemein schlechten baulichen Zustand der Anlagen insbesondere die Tatsache, dass die Mehrzahl der Kleinkläranlagen in Thüringen nicht ordnungsgemäß betrieben wird. Die regelmäßige und fachgerechte Wartung ist ein wesentlicher Bestandteil der ordnungsgemäßen Betriebsführung einer Kleinkläranlage.

    Da es sich bei den Betreibern von vollbiologischen Kleinkläranlagen fast ausschließlich um Privatpersonen handelt, die in der Regel nicht über das zur fachgerechten Wartung einer vollbiologischen Kleinkläranlage benötigte Fachwissen verfügen, kann die Verpflichtung zur Wartung von diesem Personenkreis in aller Regel nicht erfüllt werden. Um den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlagen zu gewährleisten, ist daher der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem Fachbetrieb erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob aus einer Kleinkläranlage in einen öffentlichen Abwasserkanal oder direkt in ein Gewässer eingeleitet wird.

    Auch für die vollbiologischen Kleinkläranlagen, die in einen öffentlichen Abwasserkanal das Abwasser einleiten, ist ein Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb nachzuweisen. Die Anforderungen an diesen Fachbetrieb werden erst noch in der Kleinkläranlagen-Verordnung festgelegt.
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  14. Was muss ich beachten, wenn ich eine vorhandene Kleinkläranlage ersetzen möchte?
    Grundsätzlich darf die Sanierung bzw. die Neuerrichtung von Kleinkläranlagen der Abwasserbeseitigungskonzeption des Abwasserverbandes bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde nicht zuwiderlaufen. Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten ist daher zu empfehlen, immer vorab die Zustimmung des Abwasserverbandes bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde einzuholen. Bei der beabsichtigten direkten Einleitung von behandeltem Abwasser aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer (auch Grundwasser) ist auch immer die zuständige untere Wasserbehörde hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen zu befragen und eine Einleitungserlaubnis zu beantragen.
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    Für die Fälle, dass eine vorhandene Kleinkläranlage weitergenutzt werden soll, ist die Einbeziehung des Herstellers der für die Nachrüstung vorgesehenen Technik zu empfehlen. Vorzugsweise kann dieser Hersteller eine verwertbare Aussage hinsichtlich der Eignung des vorhandenen Baukörpers für eine Nachrüstung machen. Auch der Abwasserverband bzw. die eigenentsorgende Gemeinde kann in diesen Fällen beratend tätig werden.
    Hinsichtlich der Frage der Eignung der verschiedenen Kleinkläranlagentypen empfiehlt sich, neben den Aussagen der Hersteller von Kleinkläranlagen auch die Beratung der Abwasserverbände bzw. der eigenentsorgenden Gemeinden in Anspruch zu nehmen. Hier liegen oftmals auch Erfahrungen bezüglich der Kosten der Anlagen vor. Neben der neutralen Beratung in den genannten Fragen kann man sich hier nach dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie auch zum Förderverfahren erkundigen.
  15. Wie sicher ist meine Investition in eine neue Kleinkläranlage?
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    Für sanierte Kleinkläranlagen wird nach deren Inbetriebnahme ein Bestandsschutz von maximal 15 Jahren eingeführt und der Abwasserverband bzw. die eigenentsorgende Gemeinde ist gehindert, einen Kanalanschluss vorzuschreiben, wenn
    • das Grundstück nicht innerhalb der nächsten 15 Jahren nach der Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes an eine öffentliche Abwasseranlage (öffentlicher Kanal) angeschlossen werden soll und
    • eine Befreiung des Abwasserverbandes bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht besteht.

Ein Bestandsschutz von 15 Jahren wird auch gewährt, wenn eine Behörde die Sanierung der Kleinkläranlage angeordnet hat.

Nur in den zuvor genannten Fällen ist der Grundstückseigentümer vom Anschluss- und Benutzungszwang aufgrund der Gesetzesänderung befreit. Eine generelle Befreiung aller Grundstückseigentümer, die bisher über eine Kleinkläranlage verfügen, ist damit nicht verbunden.

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Der beabsichtigte Bestandsschutz für vollbiologische Kleinkläranlagen von 15 Jahren orientiert sich an den Erwartungen zur Haltbarkeit der Anlage bzw. Anlagenteile. Ein genereller Bestandsschutz kann nicht über die erwartete Haltbarkeit einer Anlage hinaus gewährt werden. Dass diese Anlagen bei entsprechendem Zustand und fortbestehender Eignung auch länger betrieben werden können, ist bei Beachtung der Interessen des Abwasserverbandes bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde unbestritten.
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Sofern der Abwasserverband bzw. die eigenentsorgende Gemeinde von der Beseitigungspflicht für ein Grundstück endgültig befreit wurde, ist davon auszugehen, dass die Kleinkläranlage auch die endgültige Variante der Abwasserentsorgung für dieses Grundstück ist.
 

  1. Wer ist für die Entsorgung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben verantwortlich?

    Bei den vorhandenen, aber auch bei neuen oder nachgerüsteten Kleinkläranlagen fällt Fäkalschlamm an. Wie bisher ist der Abwasserverband bzw. die eigenentsorgende Gemeinde für dessen ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.
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  2. Kann ich das in einer modernen Kleinkläranlage behandelte Abwasser auch auf meinem eigenen Grundstück versickern und nicht wie bisher in den öffentlichen Kanal einleiten?

Nein! Für die Einleitung in das Grundwasser ist eine Einleitungserlaubnis der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt  Vollbiologische SBR Kleinkläranlage Klärteich Sammelgrube Klärgrube  erforderlich. Eine solche wird regelmäßig nicht erteilt, wenn ein Kanalanschluss bereits vorliegt. Hier übt der Abwasserverband bzw. die eigenentsorgende Gemeinde den Anschluss- und Benutzungszwang, der für den Aufbau einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung erforderlich ist, aus. Die Reinigungsleistung der modernen Kleinkläranlage kann jedoch im Rahmen der jeweiligen Satzungen gebührenmindernd berücksichtigt werden, sofern bisher kein Anschluss des Grundstückes an eine kommunale Kläranlage erfolgte.

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