
SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube
SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen)
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567

6EW Klärtex Kunststoff Kleinkläranlage
3.900 € inkl. MwSt.
Ablaufklassen C, D Z: -55.31-419
Airstar

Komplett Vollbiologische Betonkläranlage Duo-Smart
1 - 4 Einwohner 4.850 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Für den Selbsteinbau geeignet
In Beton Klärgrube

Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage
5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
EES-Wasserfloh

Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
2-8EW 4.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Aquatop

Vollbiologische Festbett Betonkläranlage Aquatop
1-4 EW 5.750 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556

Stromlose vollbiologische
Kläranlage
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C

Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar
1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Vollbiologische
Kleinkläranlage

Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
1-4EW 2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Vollbiologische
Kleinkläranlagen

Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop
1-4 EW 2.850€
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Betonklärgrube als Monolith
mit SBR Kleinkläranlage
Vollbiologische Monolithische SBR Betonkläranlage Duo-Smart
Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)
Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420
Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.
Sanierung von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.
Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,
SBR-Klein-Kläranlage Solido 35I 2 - 5 EW 3.950,- €
Video zum Einbau einer SBR-Kleinkläranlage
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.3-364

SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung
SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.

4EW Airstar
4EW Airstar
Kunststoff Kläranlage
3.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-341
Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:
SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube
SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.
SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern
SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube
Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube
Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage
Biologische Klärschlamm-Entsorgung
Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube
Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube
Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen
Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen
Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube
Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen
Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen
Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe
Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen
Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen
Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen
Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen
Vorklärung
Der Wartungsumfang der Vorklärung der technisch unbelü fteten Kleinkläranlagen ist im Anhang 4 beschrieben.
Bei der Wartung ist auch die Fäkalschlammhöhe in allen Kammern zu bestimmen. Sollte hierbei festgestellt werden, dass eine Schlammmenge von 50 % der ersten Kammer erreicht ist, ist die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft unverzüglich zu informieren. Die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft veranlasst in diesem Fall eine Sonderabfuhr / Bedarfsabfuhr
Klärschlammentsorgung der Klärgruben und kein Ende?
KLÄR-KONTOR-NORD hat Erfolge auf dem Weg zu einer natürlichen Klärschlammtilgung.
Zum leidwesen der Hausbesitzer im ländlichen raum, werden bei der Regelabfuhr alle 2 Jahre und bei der Bedarfsabfuhr, nach einer Kontrolle der Klärschlammhöhe, die Klärgruben zu allem Überfluss undfür nicht gerade wenig Geld, entschlammt. KLÄR-KONTOR-NORD hat schon vor 2 Jahren Versuche gestartet, dieses Problem sinnvoller und Kostengünstiger zu lösen.
Alle Jahre wieder steht der Klärschlammentsorger mit seinem Fahrzeug an der Klärgrube und saugt den Klärschlamm aus den Kammern in seinen unersättlichen Leib. So eine Absaugung kostet für ein Einfamilienhaus zwischen 80€ und 300€. Das sind Kosten, die sich vor allem bei technischen Kleinkläranlagen (SBR, Festbett, Wirbel-Schwebebett Tropfkörperanlagen) alle 2 - 4 oder im günstigsten Fall alle 6 Jahre wiederholen. Die Ausfaulgruben , die den Klärteichen, Filtergräben oder Pflanzenkläranlagen vorgeschaltet sind, benötigen im Regelfall weniger Schlammentsorgung. Trotzdem empfindet jeder Hausbesitzer die Ausgaben dafür als unerquicklich und überflüssig.
Das soll sich, wenn es nach KLÄR-KONTOR-NORD geht, in Zukunft ändern. Denn seit 2 Jahren werden von KKN, im Rahmen der turnusmäßigen Kläranlagenwartung, mehr als 4 Klärgruben mit Klärschlamm fressenden Supstanzen behandelt und die Erfolge sind nicht ausgeblieben. Nachdem die schlammfressende Flüssigkeit in die erste Kammer der Klärgrube eingefüllt worden ist, war der Klärschlamm nach kurzer Zeit bis auf einen geringen Rest verschwunden. Die ca. 5-10cm Schwimmschlamm, der auf der ersten Kammer vor sich hin fault und deren Faulteile zu gegebener Zeit auf den Boden sinken, ist davon unberührt. Der natürliche Kreislauf innerhalb der Klärgrube bleibt trotz der Behandlung mit dem Schlammfresser erhalten. Ein weiterer Vorteil ist die wirklich extreme Verbesserung der Ablaufwerte des Abwassers. Die Messungen des Abwassers belegen eine Verbesserung der Wasserqualität die an die Werte von Flußwasser heranreicht. Also, eine rundum positive Mitteilung für Hausbesitzer mit Kleinkläranlagen. Aber, wie ist der Preis, kann Recource und das wichtigste, Geld eingespart werden? Ja, selbstverständlich, teilte KLÄR-KONTOR-NORD auf anfrage mit, die Kosten der Schlammensorgung werden sich zumindest halbieren. Auf die Nachfrage ob diese ökologisch seichte Schlammentsorgung überall möglich sei, schränkte KLÄR-KONTOR-NORD ein, im Grunde ja, aber selbstverständlich nur bei Hausbesitzern, die bei uns einen Wartungsvertrag haben. Natürlich können wir auf keinen Fall in die Arbeiten der anderen Wartungsfirmen ungefragt hineindeligieren.
DICHTHEITSPRÜFUNGEN Klärgruben/Sammelgruben
Beton-Klär-Sammelgruben mit Flachdeckel
oder Beton Klär- Sammelgruben mit Konus, ohne Trennwände
bei Beton-Klärgruben in ring- oder monolithischer bauweise, sind Dichtheitsprüfungen mittels Distanzmessgerät, welches mit einem PC verbunden ist, ohne Probleme möglich. Nach dem Entleeren, verschließen der Ein- und Ausläufe, Säubern, Begutachten und Fluten der Grube bis mindestens 5cm über Ein-/Auslaufrohr oder die Trennwände, kann innerhalb der 30 menütigen Verweildauer des Lasers auf der Wasseroberfläche ein Diagramm erstellt werden. Mit der Eingabe des Durchmessers ist der Wasserverlust mit dem digitalen Messgerät/PC, exakt zu bestimmen.
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Beton-Klär- Sammelgruben mit Konus und Trennwänden
Von den vorhandenen oder auch neu eingebauten Klär- Sammelgruben gibt es in der Mehrzahl Gruben in Monolithischer- oder Ringbauweise mit Konus. Nach unseren Erfahrungen liegt die Zahl bei ca 80% oder darüber. Hier sind Dichtheitsprüfungen wie oben beschrieben unmöglich. Die beigefügte Anlage zeigt, dass der Konus mit dem Ende der Trennwände beginnt. Für die Prüfung müssen die Wände wie eingezeichnet überstaut sein. Dem Prüfer ist es so aber unmöglich die aufgestaute Höhe genau im schrägen Konus zu messen. Natürlich könnte der Prüfer über den Wasserverlust ein Beeindruckendes Diagramm erstellen, allein das Vollumen kann wegen des fehlenden Maßes in der Schräge des Konus, nicht ermittelt werden.
Auch bei der Flutung der Klärgrube bis zur Deckelzarge gibt es durch eingefügte Profile und außergewöhnliche Einschalungstechniken der hersteller, Probleme bei der Maßermittlung.
Kunststoff-Tanks/Klärgruben
Beim Neueinbau werden oft Kunststoff-Sammel/Klärgruben bevorzugt. Diese Gruben haben in der Regel keine Kontinuität in ihren Formen. Die Probleme mit der Ermittlung des Wasserverlustes sind wie vor gleich und geschildert.
Was verlangt die Praxis bei Klärgruben ohne gerade Formen?
Bei diesen wie vor geschilderten Bauarten von Klärgruben haben wir (und auch viele Mitbewerber) ein sichereres Verfahren, welches die DWA als Alternative vorgiebt, zur Ermittlung des eventuellen Wasserverlustes gewählt. (DWA gibt vor: Distandsmessgerät/PC, Wasser/Säule, Druckluft, Rauchpatronen)
Wie in allen Fällen, so wird auch in diesem Fall, wenn sie nicht neu ist, die Grube geleert, gereinigt und begutachtet. Die Ein- und Ausläufe werden geschlossen. Nach den erforderlichen Arbeiten wird die gesamte Klärgrube bis zum Dekcelrand geflutet. Sodann wird das Distanzmessgerät über der Grubenöffnung aufgestellt. Nach 30 Min. wird das fehlende Wasser mit einem präziesen Messbecher aufgefüllt. Die fehlende Wassermenge im Messbecher ist das Ergebnis.
Selbstverständlich kann verlangt werden, schon wegen der Unverwechselbarkeit der Dokumentation der Dichtheitsprüfung, dass Fotos von den durchgeführten Arbeiten gemacht und übermittelt werden.
Gez. KKN, Ecklak im Januar 2011
Wartung Abwasserteichanlage (natürlich belüftet)
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Anlagenteil |
Arbeitsumfang |
Häufigkeit |
Fachkundiger |
Gemeinde |
Anmerkungen |
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Allgemein |
Sichtkontrolle Teichbelüftung |
alle 2 Jahre |
X |
Der Teich soll so angelegt sein, dass ein Luftaustausch möglich ist (nicht zu dichte Hecken) |
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Kontrolle der Einzäunung |
alle 2 Jahre |
X |
Hinweis: Im Rahmen der |
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Verkehrssicherheitspflicht wird darauf hingewiesen, dass regelmäßig eine kindersichere Einfriedung des Abwasserteiches vorzusehen ist. |
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Sichtkontrolle |
alle 2 Jahre |
X |
Verkrautung (Schilf, Algen, Teichlinsen, Sträucher) entfernen, Teichbelüftung verbessern, Böschungsschäden reparieren |
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|
Pumpenschacht (wenn vorhanden) |
Betriebsstundenzähler ablesen |
alle 2 Jahre |
Eintragen in das Wartungsprotokoll |
||
|
Funktionskontrolle |
alle 2 Jahre |
X |
Optischer und akustischer Alarm, ggf. säubern |
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Schlammspiegel |
Peilung des Schlammspiegels |
erstmals nach 10 Jahren |
X |
Bei Unterschreitung der mittleren freien Wassertiefe von 0,80 m Entschlammung veranlassen, andernfalls nach Erfahrungswert (Bedarf) Peilung in Zeitabständen wiederholen |
|
|
Schlammräumung |
bei Bedarf |
X |
Schlammräumung und Entsorgung durch Fachunternehmen veranlassen |
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|
X |
Abfuhr des Schlamms durch die Gemeinde |
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|
Ablaufbereich |
Sichtkontrolle der Tauchwand, Ablauffilter usw. |
alle 2 Jahre |
X |
Ggf. Schadensbeseitigung veranlassen |
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Kontrollschacht / Ablaufschacht |
Sichtkontrolle auf Bauwerksschäden, Verschlammung, Rückstau, Einstauhöhe des Ablaufs |
alle 2 Jahre |
X |
Ggf. säubern, Schadensbeseitigung veranlassen |
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Einleitungsstelle |
Sichtkontrolle auf freien Ablauf (Rückstau), Bauwerksschäden bzw. ordnungsgemäße Versickerung |
alle 2 Jahre |
X |
Ggf. säubern, Schadensbeseitigung veranlassen |
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|
Kontrolle der Reinigungsleistung |
Sichttiefe Geruch pH-Wert |
alle 2 Jahre |
X |
Bei Sichttiefe < 35 cm, auffälligem Geruch oder pH < 6,5 > 8,5 sind CSB oder TOC zu bestimmen (Schnelltest). Ist der Abwasserteich deutlich durch Algen gefärbt, so ist auch ein pH-Wert größer 8,5 zulässig. In diesem Fall ist zu einem späteren Zeitpunkt der pH-Wert nachzubestimmen. Bei Grenzwertüberschreitung ist generell innerhalb von 2 Monaten nachzubeproben |
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|
Messung CSB oder TOC im Ablauf |
erstmals nach 10 Jahren, danach alle 2 Jahre bis zur Ent- schlammung |
X |
Messung durch CSB/TOC-Schnelltest Ablaufwert CSB < 150 mg/l TOC = 1/4 CSB Bei Grenzwertüberschreitung Nachbeprobung innerhalb von 2 Monaten, Wasserbehörde benachrichtigen |
Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegen über Fischeiern (1) nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird.
2Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor GE l (2) nicht mehr als 2 beträgt.
In den Fällen des § 9 Abs.3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, (3) wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
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Schädlichkeit des Abwassers |
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(1) 1Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht er rechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides.
2Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern (1) den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen.
3Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Über wachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen.
4Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann in soweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs.3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs.1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabe pflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs.1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen.
2Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen.
3Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) 1aDie Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen;
1bder staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich (2).
2Er gibt die Überwachung, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht.
3Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet.
4 Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz.
5Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt.
6Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht.
7Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht.
8Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Über wachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) 1Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 fest gelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln.
2Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen.
3Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben.
4Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5aDie Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen;
5bdie Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Meßprogramms mit einzubeziehen.
6Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
§§§
§§§
(1) 1Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs.1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird.
2Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen.
3Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen.
4Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs.2 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner.
2Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind.
3Die Zahl der an geschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
§§§
(1) 1Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs.2 Satz 2 ab gabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen.
2Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) 1Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt.
2Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
§§§
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Abgabenpflicht |
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(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) 1Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind.
2An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig.
3Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) 1Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31.Dezember 1980 nicht.
2Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 12 DM
- ab 1. Januar 1982 18 DM
- ab 1. Januar 1983 24 DM
- ab 1. Januar 1984 30 DM
- ab 1. Januar 1985 36 DM
- ab 1. Januar 1986 40 DM
- ab 1. Januar 1991 50 DM
- ab 1. Januar 1993 60 DM
- ab 1. Januar 1997 70 DM
- ab 1. Januar 2002 35,79 Euro
im Jahr.
(5) 1Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, ob wohl
1. (1) der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2. (1) die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind (2).
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs.5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
§§§
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewähr leistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisen bahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) 1Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.
2Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs.4 erhöhten Teil der Abgabe.
3aIst die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch;
3bdieser Anspruch ist nicht zu verzinsen.
4Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird.
5Die nacherhobene Abgabe ist rück wirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 (1) des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch Vollbiologische SBR Kleinkläranlage SBR Klärtechnik SBR Abwasseranlage Klärgrube Dichtheitsprüfung mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
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Festsetzung |
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(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der § 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unter lagen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs.2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabe pflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.
(3) 1Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. gilt entsprechend.
Verletzung der Erklärungspflicht
Kommt der Abwasserteich Abwassergrube SBR Abwasseranlage selber einbauen, Saale-Orla-Kreis Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs.2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zu ständigen Behörde geschätzt werden.
(2) 1Der Einleiter, der nach § 9 Abs.2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs.2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt.
2In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner. Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung
1Widerspruch Schilfbeet Selbstbau selber bauen, Pflanzenkläranlage Eigenbau Wirbel-Schwebebett-Kleinkläranlage und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
2Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19.Dezember 1984 erlassen worden sind.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere: der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
1. der Bau von Regenrückhaltebecken Klärschlamm-Kompostierung Klärgrube Klärteich Verrieselung SBR Abwassertechnik und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,
2. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
3. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,
4. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
5. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,
6. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs.2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
2. entgegen § 11 Abs.2 Satz dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. SBR Hauskläranlage Festbett Kleinkläranlage selber einbauen, SBR Klärtechnik Abwasseranlage SBR §_16 AbwAG
Stadtstaaten-Klausel
1§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder selbst abgabepflichtig sind.
2§ 9 Abs.2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können. Pflanzenkläranlage Selbstbau SBR Kleinkläranlage selbst einbauen Saale-Orla-Kreis §_17 AbwAG
(weggefallen)
§§§
(nicht abgebildet)
§§§
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Anlage (zu § 3) (F) |
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(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle: