
SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube
SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen)
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567

6EW Klärtex Kunststoff Kleinkläranlage
3.900 € inkl. MwSt.
Ablaufklassen C, D Z: -55.31-419
Airstar

Komplett Vollbiologische Betonkläranlage Duo-Smart
1 - 4 Einwohner 4.850 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Für den Selbsteinbau geeignet
In Beton Klärgrube

Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage
5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
EES-Wasserfloh

Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
2-8EW 4.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Aquatop

Vollbiologische Festbett Betonkläranlage Aquatop
1-4 EW 5.750 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556

Stromlose vollbiologische
Kläranlage
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C

Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar
1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Vollbiologische
Kleinkläranlage

Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
1-4EW 2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Vollbiologische
Kleinkläranlagen

Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop
1-4 EW 2.850€
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Betonklärgrube als Monolith
mit SBR Kleinkläranlage
Vollbiologische Monolithische SBR Betonkläranlage Duo-Smart
Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)
Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420
Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.
Sanierung von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.
Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,
SBR-Klein-Kläranlage Solido 35I 2 - 5 EW 3.950,- €
Video zum Einbau einer SBR-Kleinkläranlage
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.3-364

SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung
SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.

4EW Airstar
4EW Airstar
Kunststoff Kläranlage
3.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-341
Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:
SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube
SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.
SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern
SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube
Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube
Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage
Biologische Klärschlamm-Entsorgung
Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube
Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube
Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen
Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen
Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube
Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen
Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen
Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe
Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen
Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen
Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen
Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen
Kosten für den Haus- und Grundstücksanschluss
Sofern ein Kostenersatz nach § 10 KAG für den von der Gemeinde bzw. dem Zweckverband hergestellten (privaten) Teil des Haus- und Grundstücksanschlusses erhoben werden soll, bestehen für dessen Bemessung zwei Möglichkeiten:
Wer zahlt die Benutzungsgebühren, Beiträge und Kostenersatzleistungen?
Zahlungspflichtige bei den Gebühren
Als Gebührenschuldner herangezogen werden kann jeder, der von der gemeindlichen Leistung einen Vorteil hat; deshalb wird gelegentlich auch vom "Vorteilsprinzip" gesprochen. Diese potentiellen "Vorteilsnehmer" - das sind in erster Linie die Abwassererzeuger selbst - sind in der Abwassergebührensatzung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zu bestimmen und müssen aus dem Bescheid exakt hervorgehen. Ein Fehlen dieser Angabe führt zu einem so schwerwiegenden Mangel, dass der Bescheid als nichtig anzusehen ist. Gegenüber Gesamtschuldnern - das sind Gebührenpflichtige, die für dieselbe Gebührenschuld haften - kann der Bescheid in zusammengefasster Form erlassen werden. In bestimmten Fällen - beispielsweise bei Eheleuten oder Erben - ist es zulässig, den Bescheid in einer Ausfertigung an eine Adresse zu übermitteln. Er muss jedoch deutlich zu erkennen geben, ob die genannten Schuldner als Gesamtschuldner oder Teilschuldner herangezogen werden. Nicht zulässig ist es jedoch, dass ein Gebührenbescheid an "die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters" gerichtet wird, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig ist.
Bei öffentlichen Einrichtungen, die ausschließlich personenbezogene Leistungen erbringen, ist Gebührenschuldner derjenige, der an dem Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unmittelbar beteiligt ist. Erbringt eine öffentliche Einrichtung grundstücksbezogene Leistungen, wie dies typischerweise bei den öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen der Fall ist, kommt der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner auch dann in Betracht, wenn er das angeschlossene Grundstück nicht selbst nutzt, sondern dieses vermietet oder verpachtet hat. Auch in diesen Fällen nimmt der Grundstückseigentümer eine Leistung der öffentlichen Einrichtung in Anspruch, indem er sich durch sie von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung seines Grundstücks freistellen lässt. Wegen dieser befreienden Wirkung der Entsorgungsleistungen der öffentlichen Einrichtungen wird der Grundstückseigentümer als mittelbarer Benutzer der öffentlichen Einrichtung angesehen.
Kommen als Gebührenschuldner sowohl die unmittelbaren als auch die mittelbaren Benutzer der öffentlichen Einrichtung in Betracht, steht der Gemeinde bzw. dem Zweckverband bei der Bestimmung des Gebührenschuldners ein Auswahlermessen zu, das mangels sonstiger gesetzlicher Einschränkungen im wesentlichen nur durch das auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhende Willkürverbot begrenzt ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird es daher grundsätzlich auch gerichtlich nicht beanstandet, wenn in der Satzung nur die Grundstückseigentümer und die ihnen gleichstehenden dinglich Berechtigten als Gebührenschuldner bestimmt werden. Hierbei ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband nicht verpflichtet, eine den Grundstückseigentümer entlastende Regelung für den Fall vorzusehen, dass die Abwälzung der Benutzungsgebühren auf die Mieter oder Pächter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen scheitert.
Zahlungspflichtige bei den Beiträgen und den Kostenersatzleistungen
Wer den Beitrag zu zahlen hat, ist bereits in § 8 Abs. 2 KAG ausdrücklich geregelt und muss auch in der Beitragssatzung nochmals genauso aufgeführt sein. Danach ist grundsätzlich der Eigentümer des jeweiligen an die Abwasserentsorgungseinrichtung anschließbaren Grundstückes beitragspflichtig. Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so hat nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Erbbauberechtigte den Beitrag zu entrichten. Der Eigentümer kann hier selbst dann nicht von der Gemeinde bzw. dem Zweckverband herangezogen werden, wenn der Erbbauberechtigte nicht zur Zahlung imstande ist.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (dies sind - stark vereinfacht - zumeist diejenigen Rechtsverhältnisse, in denen ein aus DDR-Zeiten herrührendes Nutzungsrecht an einem Grundstück besteht und der Nutzer ein in seinem Eigentum stehendes Gebäude zu Wohnzwecken errichtet hat), so ist der Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anstatt des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Allerdings kann der Nutzer nur herangezogen werden, wenn er zuvor von seinem Wahlrecht auf Kauf des Grundstückes oder auf Einräumung eines Erbbaurechtes Gebrauch gemacht hat und der Grundstückseigentümer dieser Wahlrechtsausübung nicht widersprochen hat. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, verbleibt es bei der Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers.
Die Kostenerstattung für den Haus- und Grundstücksanschluss nach § 10 KAG kann ebenfalls nur vom Eigentümer, Erbbauberechtigen bzw. Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erhoben werden. Kleinkläranlage Verrieselung Klärteich Klärgrube Sammelgrube Insoweit sind der Kreis der Beitragspflichtigen und der Kreis der Kostenerstattungspflichtigen deckungsgleich.
Was ist noch zu beachten?
Funktion der Grundgebühren
Die Gemeinden bzw. Zweckverbände sind - wie oben bereits dargestellt - berechtigt, die im Kommunalabgabengesetz als Benutzungsgebühr bezeichnete öffentliche Abgabe in geteilter Form als Grundgebühr und als Leistungs- oder Mengengebühr zu erheben.
Die Funktion der Grundgebühr liegt darin, jene Kosten abzudecken, die bei der Abwasserentsorgungseinrichtung unabhängig davon entstehen, in welchem Umfang eine Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Es könnte nun argumentiert werden, dass diejenigen, die viel Abwasser produzieren und dem gemäß die Abwasserentsorgungseinrichtung im Verhältnis zu anderen stärker in Anspruch nehmen, auch stärker an den Kosten beteiligt werden sollen. Was die stärkere Beanspruchung betrifft, also die mit zunehmendem Abwasseranfall steigenden Kosten, so werden die betreffenden Nutzer über das mit dem Verbrauch steigende Leistungsentgelt tatsächlich höher belastet. Die Grundgebühr aber dient dazu, die Kosten abzudecken, die allein durch das Vorhalten der Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen (Vorhaltekosten). Dazu gehören neben der zentralen Kläranlage auch weitere technische Einrichtungen sowie Entsorgungsfahrzeuge (z.B. für die Grubenentleerung). Und diese Vorhaltung der Einrichtung kommt zunächst allen Nutzern gleichermaßen zugute.
Da der Aufgabenträger im Regelfall nicht voraussehen kann, in welchem Umfang der einzelne die Einrichtung tatsächlich nutzt, muss er seine Entsorgungskapazitäten auf den geschätzten Höchstwert der möglichen Inanspruchnahme ausrichten. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch die einheitliche Grundgebühr für alle Nutzer. In den Fällen allerdings, in denen vorhersehbar ist, dass die Abwasserentsorgungseinrichtung stärker in Anspruch genommen wird, die Vorhalteleistungen also von vornherein höher zu bewerten sind, ist auch eine höhere Grundgebühr gerechtfertigt und unter gewissen stromlose Kläranlage Kompressor-Kläranlage SBR Hauskläranlage SBR Klärtechnik Umständen auch geboten. Aus diesem Grunde werden in der Regel unterschiedliche Grundgebühren bei Ein- und Mehrfamilienhäusern und bei gewerblichen Einleitern erhoben.
Diese Grundgebühr kann nicht willkürlich festgesetzt werden, sie unterliegt rechnerisch überprüfbaren Beschränkungen. So wurde bereits gerichtlich entschieden, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr höchstens die festen Kosten der Einrichtung decken darf, während die variablen Kosten durch die Leistungs- oder Arbeitsgebühr abzudecken sind. Die Höhe der Grundgebühr hängt somit in starkem Maße vom Umfang der den Fixkosten zurechenbaren Betriebskosten ab; diese Fixkosten können im Gebührenhaushalt der Abwasserbeseitigung nach herrschenden Erfahrungen 60 Prozent und mehr ausmachen.
Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr zwar verbrauchsunabhängig, aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Anzahl der Wohnungen oder Zahl der Bewohner auf dem Grundstück) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert.
Die Erhebung der Grundgebühr ist nicht davon abhängig, dass im Einzelfall auch eine variable Gebühr entstanden ist; d.h., ein Entsorgungspflichtiger hat auch dann die Grundgebühr zu zahlen hat, wenn im Einzelfall Abwasser nicht entstanden ist (z.B. durch urlaubsbedingte Abwesenheit oder Wehrdienst).
Funktion der Vorausleistungen im Bereich der Kanalanschlussbeiträge
Nach § 8 Abs. 8 KAG ist die Gemeinde bzw. SBR Klärtechnik Pflanzenkläranlage vollbiologische Kleinkläranlage Festbett Kläranlage Selbstbau der Zweckverband berechtigt, sog. Vorausleistungen auf den Kanalanschlussbeitrag zu erheben, welche später mit dem endgültig zu zahlenden Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen sind. Diese Vorausleistungen können erhoben werden, sobald nach außen sichtbar mit dem Bau der Abwasserentsorgungsanlage (z.B. Baubeginn des Klärwerkes) begonnen worden ist. Die Berechnung der Vorausleistung erfolgt anhand der gleichen Kriterien (gleicher Bemessungsmaßstab), wie die spätere Berechnung des Kanalanschlussbeitrages, ist jedoch entweder in der Satzung oder aber durch Beschluss der Gemeindevertretung/Zweckverbandsversammlung auf einen bestimmten Prozentsatz der zukünftigen Beitragsschuld begrenzt.
Die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen soll die Gemeinden bzw. Zweckverbände in die Lage versetzen, nicht die gesamte Investition über Kredite finanzieren zu müssen. Dies hat letztlich auch für die Bürger einen kostensenkenden Effekt, da die Zinslast, die der Verband zu tragen hat, dadurch geringer wird und somit auch die Benutzungsgebühren geringer ausfallen, als bei einer zu 100 Prozent über Kredite anschubfinanzierten Abwasserentsorgungsanlage. Durch die Pflicht, die gezahlte Vorausleistung mit dem später erhobenen Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen, entstehen auch keine sonstigen finanziellen Mehrbelastungen beim Bürger. Sofern die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden ist, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung jährlich zu verzinsen. Der Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruch ist mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom März 1999 erstmals möglich geworden.
Wer zahlt die Benutzungsgebühren, SBR voll-biologische Klein-Kläranlage SBR Hauskläranlage selber einbauen SBR Anlage SBR Abwasseranlage Beiträge und Kostenersatzleistungen?
Zahlungspflichtige bei den Gebühren
Als Gebührenschuldner herangezogen werden kann jeder, der von der gemeindlichen Leistung einen Vorteil hat; deshalb wird gelegentlich auch vom "Vorteilsprinzip" gesprochen. Diese potentiellen "Vorteilsnehmer" - das sind in erster Linie die Abwassererzeuger selbst - sind in der Abwassergebührensatzung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zu bestimmen und müssen aus dem Bescheid exakt hervorgehen. Ein Fehlen dieser Angabe führt zu einem so schwerwiegenden Mangel, dass der Bescheid als nichtig anzusehen ist. Gegenüber Gesamtschuldnern - das sind Gebührenpflichtige, die für dieselbe Gebührenschuld haften - kann der Bescheid in zusammengefasster Form erlassen werden. In bestimmten Fällen - beispielsweise bei Eheleuten oder Erben - ist es zulässig, den Bescheid in einer Ausfertigung an eine Adresse zu übermitteln. Er muss jedoch deutlich zu erkennen geben, ob die genannten Schuldner als Gesamtschuldner oder Teilschuldner herangezogen werden. Nicht zulässig ist es jedoch, dass ein Gebührenbescheid an "die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters" gerichtet wird, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig ist. Abwasser-Verteilerschacht Abwasser-Grube SBR Abwasseranlage Pflanzenkläranlage Selbstbau Bei öffentlichen Einrichtungen, die ausschließlich personenbezogene Leistungen erbringen, ist Gebührenschuldner derjenige, der an dem Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unmittelbar beteiligt ist. Erbringt eine öffentliche Einrichtung grundstücksbezogene Leistungen, wie dies typischerweise bei den öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen der Fall ist, kommt der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner auch dann in Betracht, wenn er das angeschlossene Grundstück nicht selbst nutzt, sondern dieses vermietet oder verpachtet hat. Auch in diesen Fällen nimmt der Grundstückseigentümer eine Leistung der öffentlichen Einrichtung in Anspruch, indem er sich durch sie von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung seines Grundstücks freistellen lässt. Wegen dieser befreienden Wirkung der Entsorgungsleistungen der öffentlichen Einrichtungen wird der Grundstückseigentümer als mittelbarer Benutzer der öffentlichen Einrichtung angesehen.
Kommen als Gebührenschuldner sowohl die unmittelbaren als auch die mittelbaren Benutzer der öffentlichen Einrichtung in Betracht, steht der Gemeinde bzw. dem Zweckverband bei der Bestimmung des Gebührenschuldners ein Auswahlermessen zu, das mangels sonstiger gesetzlicher Einschränkungen im wesentlichen nur durch das auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhende Willkürverbot begrenzt ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird es daher grundsätzlich auch gerichtlich nicht beanstandet, wenn in der Satzung nur die Grundstückseigentümer und die ihnen gleichstehenden dinglich Berechtigten als Gebührenschuldner bestimmt werden. Hierbei ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband nicht verpflichtet, eine den Grundstückseigentümer entlastende Regelung für den Fall vorzusehen, dass die Abwälzung der Benutzungsgebühren auf die Mieter oder Pächter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen scheitert.
Zahlungspflichtige bei den Beiträgen und den Kostenersatzleistungen
Wer den Beitrag zu zahlen hat, ist bereits in § 8 Abs. 2 KAG ausdrücklich geregelt und muss auch in der Beitragssatzung nochmals genauso aufgeführt sein. Danach ist grundsätzlich der Eigentümer des jeweiligen an die Abwasserentsorgungseinrichtung anschließbaren Grundstückes beitragspflichtig. Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so hat nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Erbbauberechtigte den Beitrag zu entrichten. Der Eigentümer kann hier selbst dann nicht von der Gemeinde bzw. dem Zweckverband herangezogen werden, wenn der Erbbauberechtigte nicht zur Zahlung imstande ist. Dreikammer-Ausfaulgrube Kunststoff Klärgrube abflusslose Sammelgrube Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (dies sind - stark vereinfacht - zumeist diejenigen Rechtsverhältnisse, in denen ein aus DDR-Zeiten herrührendes Nutzungsrecht an einem Grundstück besteht und der Nutzer ein in seinem Eigentum stehendes Gebäude zu Wohnzwecken errichtet hat), so ist der Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anstatt des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Allerdings kann der Nutzer nur herangezogen werden, wenn er zuvor von seinem Wahlrecht auf Kauf des Grundstückes oder auf Einräumung eines Erbbaurechtes Gebrauch gemacht hat und der Grundstückseigentümer dieser Wahlrechtsausübung nicht widersprochen hat. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, verbleibt es bei der Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers.
Die Kostenerstattung für den Haus- und Grundstücksanschluss nach § 10 KAG kann ebenfalls nur vom Eigentümer, Erbbauberechtigen bzw. Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erhoben werden. Insoweit sind der Kreis der Beitragspflichtigen und der Kreis der Kostenerstattungspflichtigen deckungsgleich.
Was ist noch zu beachten?
Funktion der Grundgebühren
Die Gemeinden bzw. Zweckverbände sind - wie oben bereits dargestellt - berechtigt, die im Kommunalabgabengesetz als Benutzungsgebühr bezeichnete öffentliche Abgabe in geteilter Form als Grundgebühr und als Leistungs- oder Mengengebühr zu erheben. SBR Abwasserkläranlage vollbiologische Kleinkläranlage Dichtheitsprüfung Die Funktion der Grundgebühr liegt darin, jene Kosten abzudecken, die bei der Abwasserentsorgungseinrichtung unabhängig davon entstehen, in welchem Umfang eine Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Es könnte nun argumentiert werden, dass diejenigen, die viel Abwasser produzieren und dem gemäß die Abwasserentsorgungseinrichtung im Verhältnis zu anderen stärker in Anspruch nehmen, auch stärker an den Kosten beteiligt werden sollen. Was die stärkere Beanspruchung betrifft, also die mit zunehmendem Abwasseranfall steigenden Kosten, so werden die betreffenden Nutzer über das mit dem Verbrauch steigende Leistungsentgelt tatsächlich höher belastet. Die Grundgebühr aber dient dazu, die Kosten abzudecken, die allein durch das Vorhalten der Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen (Vorhaltekosten). Dazu gehören neben der zentralen Kläranlage auch weitere technische Einrichtungen sowie Entsorgungsfahrzeuge (z.B. für die Grubenentleerung). Und diese Vorhaltung der Einrichtung kommt zunächst allen Nutzern gleichermaßen zugute.
Da der Aufgabenträger im Regelfall nicht voraussehen kann, in welchem Umfang der einzelne die Einrichtung tatsächlich nutzt, muss er seine Entsorgungskapazitäten auf den geschätzten Höchstwert der möglichen Inanspruchnahme ausrichten. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch die einheitliche Grundgebühr für alle Nutzer. In den Fällen allerdings, in denen vorhersehbar ist, dass Schilfbeet Selbstbau selber bauen Klärbeet Pflanzenkläranlage Klärgrube die Abwasserentsorgungseinrichtung stärker in Anspruch genommen wird, die Vorhalteleistungen also von vornherein höher zu bewerten sind, ist auch eine höhere Grundgebühr gerechtfertigt und unter gewissen Umständen auch geboten. Aus diesem Grunde werden in der Regel unterschiedliche Grundgebühren bei Ein- und Mehrfamilienhäusern und bei gewerblichen Einleitern erhoben.
Diese Grundgebühr kann nicht willkürlich festgesetzt werden, sie unterliegt rechnerisch überprüfbaren Beschränkungen. So wurde bereits gerichtlich entschieden, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr höchstens die festen Kosten der Einrichtung decken darf, während die variablen Kosten durch die Leistungs- oder Arbeitsgebühr abzudecken sind. Die Höhe der Grundgebühr hängt somit in starkem Maße vom Umfang der den Fixkosten zurechenbaren Betriebskosten ab; diese Fixkosten können im Gebührenhaushalt der Abwasserbeseitigung nach herrschenden Erfahrungen 60 Prozent und mehr ausmachen.
Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr zwar verbrauchsunabhängig, aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Anzahl der Wohnungen oder Zahl der Bewohner auf dem Grundstück) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert.
Die Erhebung der Grundgebühr ist nicht davon abhängig, dass im Einzelfall auch eine variable Gebühr entstanden ist; d.h., ein Entsorgungspflichtiger hat auch dann die Grundgebühr zu zahlen hat, wenn im Einzelfall Abwasser nicht entstanden ist (z.B. durch urlaubsbedingte Abwesenheit oder Wehrdienst).
Funktion der Vorausleistungen im Bereich der Kanalanschlussbeiträge
Nach § 8 Abs. 8 KAG ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband berechtigt, sog. Vorausleistungen auf den Kanalanschlussbeitrag zu erheben, Vollbiologische Hauskläranlage Festbett Kleinkläranlage SBR Abwassertechnik welche später mit dem endgültig zu zahlenden Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen sind. Diese Vorausleistungen können erhoben werden, sobald nach außen sichtbar mit dem Bau der Abwasserentsorgungsanlage (z.B. Baubeginn des Klärwerkes) begonnen worden ist. Die Berechnung der Vorausleistung erfolgt anhand der gleichen Kriterien (gleicher Bemessungsmaßstab), wie die spätere Berechnung des Kanalanschlussbeitrages, ist jedoch entweder in der Satzung oder aber durch Beschluss der Gemeindevertretung/Zweckverbandsversammlung auf einen bestimmten Prozentsatz der zukünftigen Beitragsschuld begrenzt.
Die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen soll die Gemeinden bzw. Zweckverbände in die Lage versetzen, nicht die gesamte Investition über Kredite finanzieren zu müssen. Dies hat letztlich auch für die Bürger einen kostensenkenden Effekt, da die Zinslast, die der Verband zu tragen hat, dadurch geringer wird und somit auch die Benutzungsgebühren geringer ausfallen, als bei einer zu 100 Prozent über Kredite anschubfinanzierten Abwasserentsorgungsanlage. Durch die Pflicht, die gezahlte Vorausleistung mit dem später erhobenen Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen, entstehen auch keine sonstigen finanziellen Mehrbelastungen beim Bürger. Sofern die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden ist, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung jährlich zu verzinsen. Der Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruch ist mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes Kunststoff Abwasser-Sammelgrube Beton-Klärgrube Dreikammergrube SBR Klärtechnik selber einbauen, vom März 1999 erstmals möglich geworden.
Was ist noch zu beachten?
Funktion der Grundgebühren
Die Gemeinden bzw. Zweckverbände sind - wie oben bereits dargestellt - berechtigt, die im Kommunalabgabengesetz als Benutzungsgebühr bezeichnete öffentliche Abgabe in geteilter Form als Grundgebühr und als Leistungs- oder Mengengebühr zu erheben.
Die Funktion der Grundgebühr liegt darin, jene Kosten abzudecken, die bei der Abwasserentsorgungseinrichtung unabhängig davon entstehen, in welchem Umfang eine Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Es könnte nun argumentiert werden, dass diejenigen, die viel Abwasser produzieren und dem gemäß die Abwasserentsorgungseinrichtung im Verhältnis zu anderen stärker in Anspruch nehmen, auch stärker an den Kosten beteiligt werden sollen. Was die stärkere Beanspruchung betrifft, also die mit zunehmendem Abwasseranfall steigenden Kosten, so werden die betreffenden Nutzer über das mit dem Verbrauch steigende Leistungsentgelt tatsächlich höher belastet. Die Grundgebühr aber dient dazu, die Kosten abzudecken, die allein durch das Vorhalten der Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen SBR Abwassertechnik Pflanzenkläranlage SBR Kleinkläranlage (Vorhaltekosten). Dazu gehören neben der zentralen Kläranlage auch weitere technische Einrichtungen sowie Entsorgungsfahrzeuge (z.B. für die Grubenentleerung). Und diese Vorhaltung der Einrichtung kommt zunächst allen Nutzern gleichermaßen zugute.
Da der Aufgabenträger im Regelfall nicht voraussehen kann, in welchem Umfang der einzelne die Einrichtung tatsächlich nutzt, muss er seine Entsorgungskapazitäten auf den geschätzten Höchstwert der möglichen Inanspruchnahme ausrichten. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch die einheitliche Grundgebühr für alle Nutzer. In den Fällen allerdings, in denen vorhersehbar ist, dass die Abwasserentsorgungseinrichtung stärker in Anspruch genommen wird, die Vorhalteleistungen also von vornherein höher zu bewerten sind, ist auch eine höhere Grundgebühr gerechtfertigt und unter gewissen Umständen auch geboten. Aus diesem Grunde werden in der Regel unterschiedliche Grundgebühren bei Ein- und Mehrfamilienhäusern und bei gewerblichen Einleitern erhoben.
Diese Grundgebühr kann nicht willkürlich festgesetzt werden, sie unterliegt rechnerisch überprüfbaren Beschränkungen. So wurde bereits gerichtlich entschieden, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr höchstens die festen Kosten der Einrichtung decken darf, während die variablen Kosten durch die Leistungs- oder Arbeitsgebühr abzudecken sind. Die Höhe der Grundgebühr hängt somit in starkem Maße vom Umfang der den Fixkosten zurechenbaren Betriebskosten ab; diese Fixkosten können im Gebührenhaushalt der Abwasserbeseitigung nach herrschenden Erfahrungen 60 Prozent und mehr ausmachen.
Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr zwar verbrauchsunabhängig, aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Anzahl der Wohnungen oder Vollbiologische Festbett Wirbel-Schwebebett-Kläranlage Wartung Zahl der Bewohner auf dem Grundstück) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert.
Die Erhebung der Grundgebühr ist nicht davon abhängig, dass im Einzelfall auch eine variable Gebühr entstanden ist; d.h., ein Entsorgungspflichtiger hat auch dann die Grundgebühr zu zahlen hat, wenn im Einzelfall Abwasser nicht entstanden ist (z.B. durch urlaubsbedingte Abwesenheit oder Wehrdienst).
Funktion der Vorausleistungen im Bereich der Kanalanschlussbeiträge
Nach § 8 Abs. 8 KAG ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband berechtigt, sog. Vorausleistungen auf den Kanalanschlussbeitrag zu erheben, welche später mit dem endgültig zu zahlenden Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen sind. Diese Vorausleistungen können erhoben werden, sobald nach außen sichtbar mit dem Bau der Abwasserentsorgungsanlage (z.B. Baubeginn des Klärwerkes) begonnen worden ist. Die Berechnung der Vorausleistung erfolgt anhand der gleichen Kriterien (gleicher Bemessungsmaßstab), wie die spätere Berechnung des Kanalanschlussbeitrages, ist jedoch entweder in der Satzung oder aber durch Beschluss der Gemeindevertretung/Zweckverbandsversammlung auf einen bestimmten Prozentsatz der zukünftigen Beitragsschuld begrenzt.
Die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen soll die Gemeinden bzw. Zweckverbände in die Lage versetzen, nicht die gesamte Investition über Kredite finanzieren zu müssen. Dies hat letztlich auch für die Bürger einen kostensenkenden Effekt, da die Zinslast, die der Verband zu tragen hat, dadurch geringer wird und somit auch die Benutzungsgebühren geringer ausfallen, Pflanzenkläranlage Selbstbau SBR Klärtechnik selber einbauen, Schilfbeet Eigenbau als bei einer zu 100 Prozent über Kredite anschubfinanzierten Abwasserentsorgungsanlage. Durch die Pflicht, die gezahlte Vorausleistung mit dem später erhobenen Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen, entstehen auch keine sonstigen finanziellen Mehrbelastungen beim Bürger. Sofern die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden ist, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung jährlich zu verzinsen. Der Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruch ist mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom März 1999 erstmals möglich geworden.
Funktion der Grundgebühren
Die Gemeinden bzw. Zweckverbände sind - wie oben bereits dargestellt - berechtigt, die im Kommunalabgabengesetz als Benutzungsgebühr bezeichnete öffentliche Abgabe in geteilter Form als Grundgebühr und als Leistungs- oder Mengengebühr zu erheben.
Die Funktion der Grundgebühr liegt darin, jene Kosten abzudecken, die bei der Abwasserentsorgungseinrichtung unabhängig davon entstehen, in welchem Umfang eine Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Es könnte nun argumentiert werden, dass diejenigen, die viel Abwasser produzieren und dem gemäß die Abwasserentsorgungseinrichtung im Verhältnis zu anderen stärker in Anspruch nehmen, auch stärker an den Kosten beteiligt werden sollen. Was die stärkere Beanspruchung betrifft, also die mit zunehmendem Abwasseranfall steigenden Kosten, so werden die betreffenden Nutzer über das mit dem Verbrauch steigende Leistungsentgelt tatsächlich höher belastet. Die Grundgebühr voll-biologische SBR Klein-Kläranlage AbwasseröPumpeabflusslose Sammelgrube aber dient dazu, die Kosten abzudecken, die allein durch das Vorhalten der Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen (Vorhaltekosten). Dazu gehören neben der zentralen Kläranlage auch weitere technische Einrichtungen sowie Entsorgungsfahrzeuge (z.B. für die Grubenentleerung). Und diese Vorhaltung der Einrichtung kommt zunächst allen Nutzern gleichermaßen zugute.
Da der Aufgabenträger im Regelfall nicht voraussehen kann, in welchem Umfang der einzelne die Einrichtung tatsächlich nutzt, muss er seine Entsorgungskapazitäten auf den geschätzten Höchstwert der möglichen Inanspruchnahme ausrichten. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch die einheitliche Grundgebühr für alle Nutzer. In den Fällen allerdings, in denen vorhersehbar ist, dass die Abwasserentsorgungseinrichtung stärker in Anspruch genommen wird, die Vorhalteleistungen also von vornherein höher zu bewerten sind, ist auch eine höhere Grundgebühr gerechtfertigt und unter gewissen Umständen auch geboten. Aus diesem Grunde werden in der Regel unterschiedliche Grundgebühren bei Ein- und Mehrfamilienhäusern und bei gewerblichen Einleitern erhoben.
Diese Grundgebühr kann nicht willkürlich festgesetzt werden, sie unterliegt rechnerisch überprüfbaren Beschränkungen. So wurde bereits gerichtlich entschieden, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr höchstens die festen Kosten der Einrichtung decken darf, während die variablen Kosten durch die Leistungs- oder Arbeitsgebühr abzudecken sind. Klärschlamm-Kompostierung Abwasser abflusslose Kunststoff Sammelgrube Die Höhe der Grundgebühr hängt somit in starkem Maße vom Umfang der den Fixkosten zurechenbaren Betriebskosten ab; diese Fixkosten können im Gebührenhaushalt der Abwasserbeseitigung nach herrschenden Erfahrungen 60 Prozent und mehr ausmachen.
Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr zwar verbrauchsunabhängig, aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Anzahl der Wohnungen oder Zahl der Bewohner auf dem Grundstück) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert.
Die Erhebung der Grundgebühr ist nicht davon abhängig, dass im Einzelfall auch eine variable Gebühr entstanden ist; d.h., ein Entsorgungspflichtiger hat auch dann die Grundgebühr zu zahlen hat, wenn im Einzelfall Abwasser nicht entstanden ist (z.B. durch urlaubsbedingte Abwesenheit oder Wehrdienst).
Funktion der Vorausleistungen im Bereich der Kanalanschlussbeiträge
Nach § 8 Abs. 8 KAG ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband berechtigt, sog. Vorausleistungen auf den Kanalanschlussbeitrag zu erheben, welche später mit dem endgültig zu zahlenden Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen sind. Diese Vorausleistungen können erhoben werden, sobald nach außen sichtbar mit dem Bau der Abwasserentsorgungsanlage (z.B. Baubeginn des Klärwerkes) begonnen worden ist. Die Berechnung der Vorausleistung erfolgt anhand der gleichen Kriterien (gleicher Bemessungsmaßstab), wie die spätere Berechnung des Kanalanschlussbeitrages, Kläranlagen-Nachrüstung SBR vollbiologische Kleinkläranlage ist jedoch entweder in der Satzung oder aber durch Beschluss der Gemeindevertretung/Zweckverbandsversammlung auf einen bestimmten Prozentsatz der zukünftigen Beitragsschuld begrenzt.
Die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen soll die Gemeinden bzw. Zweckverbände in die Lage versetzen, nicht die gesamte Investition über Kredite finanzieren zu müssen. Dies hat letztlich auch für die Bürger einen kostensenkenden Effekt, da die Zinslast, die der Verband zu tragen hat, dadurch geringer wird und somit auch die Benutzungsgebühren geringer ausfallen, als bei einer zu 100 Prozent über Kredite anschubfinanzierten Abwasserentsorgungsanlage. Durch die Pflicht, die gezahlte Vorausleistung mit dem später erhobenen Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen, entstehen auch keine sonstigen finanziellen Mehrbelastungen beim Bürger. Sofern die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden ist, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung jährlich zu verzinsen. Der Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruch ist mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom März 1999 erstmals möglich geworden.
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Landkreis in Potsdam-Mittelmark
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Bad Belzig in in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Beelitz in in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Brück ¹ in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Havelsee ¹ in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Niemegk ¹ in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Teltow in in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Treuenbrietzen in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Werder in in Potsdam-Mittelmark Havel erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung in in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Ziesar ¹ in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Groß Kreutz in in Potsdam-Mittelmark Havel erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Kleinmachnow in in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Kloster Lehnin in in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Michendorf in in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Nuthetal in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Schwielowsee in in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Seddiner See in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Stahnsdorf in in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Wiesenburg/Mark in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung |
Beetzsee Beetzsee in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Beetzseeheide in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Havelsee in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Päwesin in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Roskow in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Brück Borkheide in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Borkwalde in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Brück in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Golzow in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Linthe in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Planebruch in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Niemegk Mühlenfließ in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Niemegk in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Planetal in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Rabenstein/Fläming in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Wusterwitz Bensdorf in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Rosenau in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Wusterwitz in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Ziesar Buckautal in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Görzke in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Gräben in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Wenzlow in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Wollin in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Ziesar in in Potsdam-Mittelmark erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung |
Brandenburg alle Gemeinden und Städte
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Bernau bei Berlin Eberswalde ( |
Eisenhüttenstadt Falkensee |
Oranienburg Schwedt/Oder |
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Fürstenwalde/Spree Guben Hennigsdorf |
Neuruppin () Rathenow Senftenberg |
Spremberg / Grodk Strausberg Wittenberge |
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Ahrensfelde Altdöbern Althüttendorf |
Altlandsberg Alt Tucheband Alt Zauche-Wußwerk |
Am Mellensee Angermünde |
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Bad Belzig Bad Freienwalde (Oder) Bad Liebenwerda Bad Saarow Bad Wilsnack Baruth/Mark Beelitz Beeskow Beetzsee Beetzseeheide Beiersdorf-Freudenberg Bensdorf Berge Berkenbrück |
Berkholz-Meyenburg Bernau bei Berlin Bersteland Bestensee Biesenthal Birkenwerder Blankenfelde-Mahlow Bleyen-Genschmar Bliesdorf Boitzenburger Land Borkheide Borkwalde Brandenburg an der Havel Breddin |
Breese Breydin Brieselang Briesen / Brjazyna Briesen (Mark) Brieskow-Finkenheerd Britz Bronkow Brück Brüssow Buckautal Buckow (Märkische Schweiz) Burg (Spreewald) / Bórkowy (Błota) Byhleguhre-Byhlen / Bĕła Góra-Bĕlin |
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Calau Carmzow-Wallmow Casekow |
Chorin Cottbus / Chóśebuz Crinitz |
Cumlosen |
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Dabergotz Dahme/Mark Dahmetal Dallgow-Döberitz Diensdorf-Radlow |
Dissen-Striesow / Dešno-Strjažow Doberlug-Kirchhain Döbern Drachhausen / Hochoza Drahnsdorf |
Drebkau / Drjowk Dreetz Drehnow / Drjenow |
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Eberswalde Eichwalde |
Eisenhüttenstadt Elsterwerda |
Erkner |
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Falkenberg Falkenberg/Elster Falkenhagen (Mark) Falkensee Fehrbellin Felixsee Fichtenhöhe |
Fichtwald Finsterwalde Flieth-Stegelitz Forst (Lausitz) Frankfurt (Oder) Frauendorf Fredersdorf-Vogelsdorf |
Friedland Friedrichswalde Friesack Fürstenberg/Havel Fürstenwalde/Spree |
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Gartz (Oder) Garzau-Garzin Gerdshagen Gerswalde Glienicke/Nordbahn Gollenberg Golßen Golzow (b.Brandenburg) Golzow (Oderbruch) Gorden-Staupitz Göritz Görzke Gosen-Neu Zittau |
Gräben Gramzow Gransee Gröden Großbeeren Großderschau Großkmehlen Groß Köris Groß Kreutz (Havel) Groß Lindow Groß Pankow (Prignitz) Großräschen Groß Schacksdorf-Simmersdorf |
Großthiemig Großwoltersdorf Grünewald Grünheide (Mark) Grünow Grunow-Dammendorf Guben Guhrow / Góry Gülitz-Reetz Gumtow Gusow-Platkow Guteborn |
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Halbe Halenbeck-Rohlsdorf Havelaue Havelsee Heckelberg-Brunow Heideblick Heideland Heidesee |
Heiligengrabe Heinersbrück / Móst Hennigsdorf Hermsdorf Herzberg Elster Herzberg (Mark) Hirschfeld Hohenbocka |
Hohenbucko Hohenfinow Höhenland Hohenleipisch Hohen Neuendorf Hohenselchow-Groß Pinnow Hoppegarten Hornow-Wadelsdorf / Lĕšće-Zakrjejc |
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Ihlow |
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Jacobsdorf Jamlitz |
Jämlitz-Klein Düben Jänschwalde / Janšojce |
Joachimsthal Jüterbog |
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Karstädt Kasel-Golzig Ketzin/Havel Kleinmachnow Kleßen-Görne Kloster Lehnin |
Kolkwitz / Gołkojce Königs Wusterhausen Kotzen Krausnick-Groß Wasserburg Kremitzaue Kremmen |
Kroppen Kümmernitztal Küstriner Vorland Kyritz |
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Langewahl Lanz Lauchhammer Lawitz Lebus Lebusa Leegebruch Legde/Quitzöbel Lenzen (Elbe) Lenzerwische |
Letschin Lichterfeld-Schacksdorf Liebenwalde Lieberose Liepe Lietzen Lindenau Lindendorf Lindow (Mark) Linthe |
Löwenberger Land Lübben (Spreewald) Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota Luckaitztal Luckau Luckenwalde Ludwigsfelde Lunow-Stolzenhagen Lychen |
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Madlitz-Wilmersdorf Marienfließ Marienwerder Märkisch Buchholz Märkisch Linden Märkisch Luch Märkische Heide Märkische Höhe Mark Landin |
Massen-Niederlausitz Melchow Merzdorf Mescherin Meyenburg Michendorf Milmersdorf Milower Land Mittenwalde (Mark) |
Mittenwalde (Uckermark) Mixdorf Mühlberg/Elbe Mühlenbecker Land Mühlenberge Mühlenfließ Müllrose Müncheberg Münchehofe |
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Nauen Neiße-Malxetal Neißemünde Nennhausen Neuenhagen bei Berlin Neuhardenberg Neuhausen/Spree Neulewin |
Neupetershain Neuruppin Neu-Seeland Neustadt (Dosse) Neutrebbin Neu Zauche / Nowa Niwa Neuzelle Niederer Fläming |
Niederfinow Niedergörsdorf Niemegk Nordwestuckermark Nuthetal Nuthe-Urstromtal |
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Oberbarnim Oberkrämer Oberuckersee |
Oderaue Oderberg Oranienburg |
Ortrand |
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Panketal Parsteinsee Passow Paulinenaue Päwesin Peitz / Picnjo Perleberg Pessin |
Petershagen/Eggersdorf Pinnow Pirow Planebruch Planetal Plattenburg Plessa Podelzig |
Potsdam Premnitz Prenzlau Pritzwalk Prötzel Putlitz |
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Rabenstein/Fläming Ragow-Merz Randowtal Rangsdorf Rathenow Rauen Rehfelde Reichenow-Möglin |
Reichenwalde Reitwein Retzow Rheinsberg Rhinow Rietz-Neuendorf Rietzneuendorf-Staakow Röderland |
Rosenau Roskow Rückersdorf Rüdersdorf bei Berlin Rüdnitz Ruhland Rühstädt Rüthnick |
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Sallgast Schenkenberg Schenkendöbern Schilda Schipkau Schlaubetal Schlepzig Schlieben Schmogrow-Fehrow / Smogorjow-Prjawoz Schönborn Schöneberg Schönefeld Schöneiche bei Berlin Schönermark Schönewalde Schönfeld |
Schönwald Schönwalde-Glien Schorfheide Schraden Schulzendorf Schwarzbach Schwarzheide Schwedt/Oder Schwerin Schwielochsee Schwielowsee Seddiner See Seeblick Seelow Senftenberg Siehdichum Sieversdorf-Hohenofen |
Sonnenberg Sonnewalde Spreenhagen Spreewaldheide Spremberg / Grodk Stahnsdorf Stechlin Stechow-Ferchesar Steinhöfel Steinreich Storbeck-Frankendorf Storkow (Mark) Straupitz / Tšupc Strausberg Stüdenitz-Schönermark Sydower Fließ |
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Tantow Tauche Tauer / Turjej Teichland / Gatojce Teltow Temmen-Ringenwalde |
Temnitzquell Temnitztal Templin Tettau Teupitz Trebbin |
Treplin Treuenbrietzen Triglitz Tröbitz Tschernitz Turnow-Preilack / Turnow-Pśiłuk |
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Uckerfelde Uckerland |
Uebigau-Wahrenbrück Unterspreewald |
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Velten Vetschau/Spreewald / Wĕtošow/Błota |
Vielitzsee Vierlinden |
Vogelsang |
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Waldsieversdorf Walsleben Wandlitz Weisen Welzow Wendisch Rietz Wenzlow Werben / Wjerbno |
Werder (Havel) Werneuchen Wiesenau Wiesenaue Wiesenburg/Mark Wiesengrund Wildau Wittenberge |
Wittstock/Dosse Wollin Woltersdorf Wriezen Wusterhausen/Dosse Wustermark Wusterwitz |
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Zechin Zehdenick Zernitz-Lohm Zeschdorf |
Zeuthen Zichow Ziesar Ziethen |
Ziltendorf Zossen |