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Die neue Generation der Kunststoff Kleinkläranlage

Steckerfertige SBR Komplett Kläranlage
mit Kunststoff PE Klärgrube

SBR Pro-Schlamm-Ex
90% weniger Klärschlamm

Steckerfertige vollbiologische SBR Kunststoff Kleinkläranlage für den Selbsteinbau geeignet

Position: Bild links in der ersten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 138 pixel mal 150 pixel Art Typ: Airstart SBR Kläranlage in Kunststoffgrube Beschreibung und Farben: Bild eines grauen PE-Klärgrubenschnittes mit SBR-Anlage und grauem Dom plus grünem Deckel. Farbige Druckluftschläuche gehen zum grauen Aussenschrank auf weißen Hintergrund.
SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube

SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen) 
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567
 

3 Steckerfertige Druckluft-Komplett -Beton-
SBR- Wirbelbett- Festbett Membran-Kläranlage

werkseitig Vorinstalliert

Einbaufertige Wirbelbett Kleinkläranlagen

Für den Selbsteinbau geeignet

WS-A Wirbelbett Kläranlage

In PE-Kunststoff Klärgrube

Wirbelschwebebett Wirbelbett Kläranlage In PE-Kunststoff Klärgrube.
Wirbelbett FSB Klärfix PE

4.790 € inkl. MwSt.
DIBt: 55.61-670
 

WS-A-Wirbelbett Klärfix Kläranlage

In Beton Klärgrube

Wirbelschwebebett Wirbelbett Kläranlagen in Beton Klärgrube
Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage

5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
 

Stromlose vollbiologische Kläranlagen
Kläranlage werkseitig vorinstalliert, anschlussfertig ideal zum Selbsteinbau

Stromloses vollbiologisches Filtermodul inkl. seperater  Vorklärung
 

Position: Zweites Bild links in der vierten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 231 pixel mal 120 pixel Art, Typ: ECOFLO stromlose Kleinkläranlage im PE Kunststoff-Behälter Beschreibung, Farben: Bild zeigt einen runden blauen Kunststoffbehälter für das erste Abwasser verbunden mit dem braunem Kokos-Filtermodul, als Hintergrund die Anlage unter brauner Erde mit darüber blauem Himmel.
Stromlose vollbiologische
Kläranlage

Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C

SBR/CBR-Druckluft-Kläranlage
als Bausatz für Kunststoff oder Betonklärgrube 1-16 EW

Airstar
SBR-Vollbiologische-Kleinkläranlage

Position: Erstes Bild links in der fünften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 149 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Airstart SBR Kleinkläranlage als Nachrüstung für Beton-Klärgruben Beschreibung, Farben: Bild eines grauen Beton-Klärgrubenschnittes mit Konus und SBR-Anlage,  sowie ein grauer gewellter Kunststoffbehälter mit 2 orangenen Domen und grauen Deckeln. Bei beiden Klärgrubenvarianten gehen farbige Druckluftschläuche zum jeweiligen grauen Aussenschrank auf weißen Hintergrund.
Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar

1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
 

SBR-Klärtechnik Energiesparend

Position: Zweites Bild rechts in der fünften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 193 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Puroo CBR Kleinkläranlage als Nachrüstung für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild zeigt eine Systemzeichnung einer Zweikammergrube. Eine Kammer mit braunem Inhalt, die zweite hellblaue Kammer, unten mit braunen und weißen stilisierten Blasen, mit Rohr und Schlauch. Über dem Konus der Grube ist die stilisierte Steuerung zu sehen. Alles auf weißem Hintergrund
Kleinkläranlage SBR Kläranlage Puroo

1 - 6 2.895 €* inkl MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.31-457
 

Wirbelbett-, Festbett-, Scheiben-Kläranlagen
als Bausatz für Kunststoff oder Betonklärgrube

Vollbiologische

Wirbel-Schwebebett

Kleinkläranlage

Position: Erstes Bild links in der sechsten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 200 pixel mal 150 pixel Art, Typ: ESC Wasserfloh Wirbelbett Kleinkläranlage als Nachrüftung für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild eines weißen Kompressors mit der Aufschrift LP-80HN und einem dunklen Deckel auf blauem Hintergrund.
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh

1-4EW  2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554

Vollbiologische

Festbett

Kleinkläranlagen

Position: Zweites Bild rechts in der sechsten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 84 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Aquato Festbett Kleinkläranlage als Nachrüstung  für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild einer Aufsicht in eine Grube während der Belüftung im Demonstrationsbehälter mit weiß/grauen Hintergrund.
Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop

1-4 EW  2.850€
Ablaufklasse C DIBt  : Z: 55.31-556

Komplett - Kleinkläranlage
steckerfertig werkseitig vorinstalliert

Abwasser-Sammelgruben
Aus PE-Kunststoff

Ein-, Zwei- und Mehrkammer
BETONKLÄRGRUBEN 3 bis 40m³

Sammelgrube
 

Position: Erstes Bild links in der neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 270 pixel mal 279 pixel Art, Typ: Abwasser-Betonsammelgrube als Monolith mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel,  Grube in betongrau und weißem Hintergrund

1 Kammer Beton Sammelgrube 4,6m³

1865,00 €

3 Kammergrube
Klärgrube

Position: Zweites Bild rechts in der  neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 107 pixel mal 160 pixel Art, Typ: Dreikammer Betonklärgrube mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel in betongrau auf weißem Hintergrund

Dreikammer Beton-Klärgrube 6,1m³

2.380,00 €

Regenwasser Beton Zisternen
Regenwassergruben aus Beton 1 bis 40m³

Als Monolith

oder

in Ring-Bauweise

Regenwasserzisterne
Monolith

Position: Erstes Bild links in der neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 270 pixel mal 279 pixel Art, Typ: Regenwasserzisterne als Monolith mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel,  Grube in betongrau und weißem Hintergrund

Regenwasserzisterne 5,3m³

1.975,00 €
inkl. MWSt

Regenwassersammelgrube
Ringbauweise

Position: Zweites Bild rechts in der  neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 107 pixel mal 160 pixel Art, Typ: Regenwassersammelgrune in Ringbauwweise mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel in betongrau auf weißem Hintergrund

Regenwassergrube  6,1m³

1.625,00 €
inkl. MWSt

PE Kunststoff Abwassergruben

Sammelgrube
Monolith S3

Position: Erstes Bild in der zehnten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 80 pixel mal 80 pixel Art, Typ: PE Kunsstoff 1 Kammer Abwasser-Sammelgrube Monolith Beschreibung, Farben:

3.000 l, 1.299 €

3-Kammergrube
Diamant K3-6,7

Position: Zweites Bild in der zehnten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 80 pixel mal 80 pixel Art, Typ: PE Kunststoff 3 Kammer Ausfaulgrube Monolith Beschreibung, Farben:

6.700 l, 2.675 €

Pflanzenkläranlage nach DWA (ATV)

Position: Erstes Bild links in der elften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 227 pixel mal 83 pixel Art, Typ: Pflanzenkläranlage nach DWA Beschreibung, Farben: Ein Bodenfilter mit Drainage und Schächten in einer Folie. Darauf wächst Schilf.
Pflanzenkläranlage

Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)

Abwasser Versickerungssystem

Verrieselung-Boxen-Strang

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

476 € inkl. MWSt.

Sickerschacht

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

399 € inkl. MWSt.

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

H-700, b-400/320 - 75 € inkl. MwSt - nur mit Sickerschacht

Stromlose Kleinkläranlage

Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage
Stromlose Kleinkläranlage

Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420

DICHTHEITSPRÜFUNG KLÄRANLAGENSANIERUNG

Einsatz der Rohrkamera über die Klärgrube in die Abwasserleitung

Rohrkamera

Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.

Sanierung  von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.

Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,

SBR-SKS-Kläranlage plus
Klärschlamm Kompostierung für
SBR-Druckluft und Pumpen-Kleinkläranlagen

SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido plus Kompostierung
SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung

SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.

Steckerfertige SBR Komplett Kläranlage
mit Kunststoff PE Klärgrube

 

 

 

 

 

 

 

Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:

SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube

SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.

SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern

SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube

Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube

Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Pflanzenkläranlage Klärbeet Schilfbeet Pflanzenbeet horizontal durchströmt ohne Pumpe im Selbstbau oder mit Teil- Eigenleistung

Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage

Biologische Klärschlamm-Entsorgung

Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube

Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube

Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen

Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen

Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube

Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen

Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen

Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe

Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen

Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen

Kleinkläranlagen-Wartung

Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen

Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen

 

Kosten für den Haus- und Grundstücksanschluss

Sofern ein Kostenersatz nach § 10 KAG für den von der Gemeinde bzw. dem Zweckverband hergestellten (privaten) Teil des Haus- und Grundstücksanschlusses erhoben werden soll, bestehen für dessen Bemessung zwei Möglichkeiten:

Wer zahlt die Benutzungsgebühren, Beiträge und Kostenersatzleistungen?

Zahlungspflichtige bei den Gebühren

Als Gebührenschuldner herangezogen werden kann jeder, der von der gemeindlichen Leistung einen Vorteil hat; deshalb wird gelegentlich auch vom "Vorteilsprinzip" gesprochen. Diese potentiellen "Vorteilsnehmer" - das sind in erster Linie die Abwassererzeuger selbst - sind in der Abwassergebührensatzung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zu bestimmen und müssen aus dem Bescheid exakt hervorgehen. Ein Fehlen dieser Angabe führt zu einem so schwerwiegenden Mangel, dass der Bescheid als nichtig anzusehen ist. Gegenüber Gesamtschuldnern - das sind Gebührenpflichtige, die für dieselbe Gebührenschuld haften - kann der Bescheid in zusammengefasster Form erlassen werden. In bestimmten Fällen - beispielsweise bei Eheleuten oder Erben - ist es zulässig, den Bescheid in einer Ausfertigung an eine Adresse zu übermitteln. Er muss jedoch deutlich zu erkennen geben, ob die genannten Schuldner als Gesamtschuldner oder Teilschuldner herangezogen werden. Nicht zulässig ist es jedoch, dass ein Gebührenbescheid an "die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters" gerichtet wird, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig ist.

Bei öffentlichen Einrichtungen, die ausschließlich personenbezogene Leistungen erbringen, ist Gebührenschuldner derjenige, der an dem Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unmittelbar beteiligt ist. Erbringt eine öffentliche Einrichtung grundstücksbezogene Leistungen, wie dies typischerweise bei den öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen der Fall ist, kommt der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner auch dann in Betracht, wenn er das angeschlossene Grundstück nicht selbst nutzt, sondern dieses vermietet oder verpachtet hat. Auch in diesen Fällen nimmt der Grundstückseigentümer eine Leistung der öffentlichen Einrichtung in Anspruch, indem er sich durch sie von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung seines Grundstücks freistellen lässt. Wegen dieser befreienden Wirkung der Entsorgungsleistungen der öffentlichen Einrichtungen wird der Grundstückseigentümer als mittelbarer Benutzer der öffentlichen Einrichtung angesehen.

Kommen als Gebührenschuldner sowohl die unmittelbaren als auch die mittelbaren Benutzer der öffentlichen Einrichtung in Betracht, steht der Gemeinde bzw. dem Zweckverband bei der Bestimmung des Gebührenschuldners ein Auswahlermessen zu, das mangels sonstiger gesetzlicher Einschränkungen im wesentlichen nur durch das auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhende Willkürverbot begrenzt ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird es daher grundsätzlich auch gerichtlich nicht beanstandet, wenn in der Satzung nur die Grundstückseigentümer und die ihnen gleichstehenden dinglich Berechtigten als Gebührenschuldner bestimmt werden. Hierbei ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband nicht verpflichtet, eine den Grundstückseigentümer entlastende Regelung für den Fall vorzusehen, dass die Abwälzung der Benutzungsgebühren auf die Mieter oder Pächter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen scheitert.

Zahlungspflichtige bei den Beiträgen und den Kostenersatzleistungen

Wer den Beitrag zu zahlen hat, ist bereits in § 8 Abs. 2 KAG ausdrücklich geregelt und muss auch in der Beitragssatzung nochmals genauso aufgeführt sein. Danach ist grundsätzlich der Eigentümer des jeweiligen an die Abwasserentsorgungseinrichtung anschließbaren Grundstückes beitragspflichtig. Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so hat nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Erbbauberechtigte den Beitrag zu entrichten. Der Eigentümer kann hier selbst dann nicht von der Gemeinde bzw. dem Zweckverband herangezogen werden, wenn der Erbbauberechtigte nicht zur Zahlung imstande ist.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (dies sind - stark vereinfacht - zumeist diejenigen Rechtsverhältnisse, in denen ein aus DDR-Zeiten herrührendes Nutzungsrecht an einem Grundstück besteht und der Nutzer ein in seinem Eigentum stehendes Gebäude zu Wohnzwecken errichtet hat), so ist der Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anstatt des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Allerdings kann der Nutzer nur herangezogen werden, wenn er zuvor von seinem Wahlrecht auf Kauf des Grundstückes oder auf Einräumung eines Erbbaurechtes Gebrauch gemacht hat und der Grundstückseigentümer dieser Wahlrechtsausübung nicht widersprochen hat. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, verbleibt es bei der Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers.

Die Kostenerstattung für den Haus- und Grundstücksanschluss nach § 10 KAG kann ebenfalls nur vom Eigentümer, Erbbauberechtigen bzw. Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erhoben werden.  Kleinkläranlage Verrieselung Klärteich Klärgrube Sammelgrube  Insoweit sind der Kreis der Beitragspflichtigen und der Kreis der Kostenerstattungspflichtigen deckungsgleich.

Was ist noch zu beachten?

Funktion der Grundgebühren

Die Gemeinden bzw. Zweckverbände sind - wie oben bereits dargestellt - berechtigt, die im Kommunalabgabengesetz als Benutzungsgebühr bezeichnete öffentliche Abgabe in geteilter Form als Grundgebühr und als Leistungs- oder Mengengebühr zu erheben.

Die Funktion der Grundgebühr liegt darin, jene Kosten abzudecken, die bei der Abwasserentsorgungseinrichtung unabhängig davon entstehen, in welchem Umfang eine Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Es könnte nun argumentiert werden, dass diejenigen, die viel Abwasser produzieren und dem gemäß die Abwasserentsorgungseinrichtung im Verhältnis zu anderen stärker in Anspruch nehmen, auch stärker an den Kosten beteiligt werden sollen. Was die stärkere Beanspruchung betrifft, also die mit zunehmendem Abwasseranfall steigenden Kosten, so werden die betreffenden Nutzer über das mit dem Verbrauch steigende Leistungsentgelt tatsächlich höher belastet. Die Grundgebühr aber dient dazu, die Kosten abzudecken, die allein durch das Vorhalten der Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen (Vorhaltekosten). Dazu gehören neben der zentralen Kläranlage auch weitere technische Einrichtungen sowie Entsorgungsfahrzeuge (z.B. für die Grubenentleerung). Und diese Vorhaltung der Einrichtung kommt zunächst allen Nutzern gleichermaßen zugute.

Da der Aufgabenträger im Regelfall nicht voraussehen kann, in welchem Umfang der einzelne die Einrichtung tatsächlich nutzt, muss er seine Entsorgungskapazitäten auf den geschätzten Höchstwert der möglichen Inanspruchnahme ausrichten. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch die einheitliche Grundgebühr für alle Nutzer. In den Fällen allerdings, in denen vorhersehbar ist, dass die Abwasserentsorgungseinrichtung stärker in Anspruch genommen wird, die Vorhalteleistungen also von vornherein höher zu bewerten sind, ist auch eine höhere Grundgebühr gerechtfertigt und unter gewissen  stromlose Kläranlage Kompressor-Kläranlage SBR Hauskläranlage SBR Klärtechnik  Umständen auch geboten. Aus diesem Grunde werden in der Regel unterschiedliche Grundgebühren bei Ein- und Mehrfamilienhäusern und bei gewerblichen Einleitern erhoben.

Diese Grundgebühr kann nicht willkürlich festgesetzt werden, sie unterliegt rechnerisch überprüfbaren Beschränkungen. So wurde bereits gerichtlich entschieden, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr höchstens die festen Kosten der Einrichtung decken darf, während die variablen Kosten durch die Leistungs- oder Arbeitsgebühr abzudecken sind. Die Höhe der Grundgebühr hängt somit in starkem Maße vom Umfang der den Fixkosten zurechenbaren Betriebskosten ab; diese Fixkosten können im Gebührenhaushalt der Abwasserbeseitigung nach herrschenden Erfahrungen 60 Prozent und mehr ausmachen.

Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr zwar verbrauchsunabhängig, aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Anzahl der Wohnungen oder Zahl der Bewohner auf dem Grundstück) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert.

Die Erhebung der Grundgebühr ist nicht davon abhängig, dass im Einzelfall auch eine variable Gebühr entstanden ist; d.h., ein Entsorgungspflichtiger hat auch dann die Grundgebühr zu zahlen hat, wenn im Einzelfall Abwasser nicht entstanden ist (z.B. durch urlaubsbedingte Abwesenheit oder Wehrdienst).

Funktion der Vorausleistungen im Bereich der Kanalanschlussbeiträge

Nach § 8 Abs. 8 KAG ist die Gemeinde bzw.  SBR Klärtechnik Pflanzenkläranlage vollbiologische Kleinkläranlage Festbett Kläranlage Selbstbau  der Zweckverband berechtigt, sog. Vorausleistungen auf den Kanalanschlussbeitrag zu erheben, welche später mit dem endgültig zu zahlenden Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen sind. Diese Vorausleistungen können erhoben werden, sobald nach außen sichtbar mit dem Bau der Abwasserentsorgungsanlage (z.B. Baubeginn des Klärwerkes) begonnen worden ist. Die Berechnung der Vorausleistung erfolgt anhand der gleichen Kriterien (gleicher Bemessungsmaßstab), wie die spätere Berechnung des Kanalanschlussbeitrages, ist jedoch entweder in der Satzung oder aber durch Beschluss der Gemeindevertretung/Zweckverbandsversammlung auf einen bestimmten Prozentsatz der zukünftigen Beitragsschuld begrenzt.

Die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen soll die Gemeinden bzw. Zweckverbände in die Lage versetzen, nicht die gesamte Investition über Kredite finanzieren zu müssen. Dies hat letztlich auch für die Bürger einen kostensenkenden Effekt, da die Zinslast, die der Verband zu tragen hat, dadurch geringer wird und somit auch die Benutzungsgebühren geringer ausfallen, als bei einer zu 100 Prozent über Kredite anschubfinanzierten Abwasserentsorgungsanlage. Durch die Pflicht, die gezahlte Vorausleistung mit dem später erhobenen Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen, entstehen auch keine sonstigen finanziellen Mehrbelastungen beim Bürger. Sofern die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden ist, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung jährlich zu verzinsen. Der Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruch ist mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom März 1999 erstmals möglich geworden.

Wer zahlt die Benutzungsgebühren,  SBR voll-biologische Klein-Kläranlage SBR Hauskläranlage selber einbauen SBR Anlage SBR Abwasseranlage  Beiträge und Kostenersatzleistungen?

Zahlungspflichtige bei den Gebühren

Als Gebührenschuldner herangezogen werden kann jeder, der von der gemeindlichen Leistung einen Vorteil hat; deshalb wird gelegentlich auch vom "Vorteilsprinzip" gesprochen. Diese potentiellen "Vorteilsnehmer" - das sind in erster Linie die Abwassererzeuger selbst - sind in der Abwassergebührensatzung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zu bestimmen und müssen aus dem Bescheid exakt hervorgehen. Ein Fehlen dieser Angabe führt zu einem so schwerwiegenden Mangel, dass der Bescheid als nichtig anzusehen ist. Gegenüber Gesamtschuldnern - das sind Gebührenpflichtige, die für dieselbe Gebührenschuld haften - kann der Bescheid in zusammengefasster Form erlassen werden. In bestimmten Fällen - beispielsweise bei Eheleuten oder Erben - ist es zulässig, den Bescheid in einer Ausfertigung an eine Adresse zu übermitteln. Er muss jedoch deutlich zu erkennen geben, ob die genannten Schuldner als Gesamtschuldner oder Teilschuldner herangezogen werden. Nicht zulässig ist es jedoch, dass ein Gebührenbescheid an "die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters" gerichtet wird, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig ist. Abwasser-Verteilerschacht Abwasser-Grube SBR Abwasseranlage Pflanzenkläranlage Selbstbau  Bei öffentlichen Einrichtungen, die ausschließlich personenbezogene Leistungen erbringen, ist Gebührenschuldner derjenige, der an dem Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unmittelbar beteiligt ist. Erbringt eine öffentliche Einrichtung grundstücksbezogene Leistungen, wie dies typischerweise bei den öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen der Fall ist, kommt der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner auch dann in Betracht, wenn er das angeschlossene Grundstück nicht selbst nutzt, sondern dieses vermietet oder verpachtet hat. Auch in diesen Fällen nimmt der Grundstückseigentümer eine Leistung der öffentlichen Einrichtung in Anspruch, indem er sich durch sie von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung seines Grundstücks freistellen lässt. Wegen dieser befreienden Wirkung der Entsorgungsleistungen der öffentlichen Einrichtungen wird der Grundstückseigentümer als mittelbarer Benutzer der öffentlichen Einrichtung angesehen.

Kommen als Gebührenschuldner sowohl die unmittelbaren als auch die mittelbaren Benutzer der öffentlichen Einrichtung in Betracht, steht der Gemeinde bzw. dem Zweckverband bei der Bestimmung des Gebührenschuldners ein Auswahlermessen zu, das mangels sonstiger gesetzlicher Einschränkungen im wesentlichen nur durch das auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhende Willkürverbot begrenzt ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird es daher grundsätzlich auch gerichtlich nicht beanstandet, wenn in der Satzung nur die Grundstückseigentümer und die ihnen gleichstehenden dinglich Berechtigten als Gebührenschuldner bestimmt werden. Hierbei ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband nicht verpflichtet, eine den Grundstückseigentümer entlastende Regelung für den Fall vorzusehen, dass die Abwälzung der Benutzungsgebühren auf die Mieter oder Pächter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen scheitert.

Zahlungspflichtige bei den Beiträgen und den Kostenersatzleistungen

Wer den Beitrag zu zahlen hat, ist bereits in § 8 Abs. 2 KAG ausdrücklich geregelt und muss auch in der Beitragssatzung nochmals genauso aufgeführt sein. Danach ist grundsätzlich der Eigentümer des jeweiligen an die Abwasserentsorgungseinrichtung anschließbaren Grundstückes beitragspflichtig. Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so hat nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Erbbauberechtigte den Beitrag zu entrichten. Der Eigentümer kann hier selbst dann nicht von der Gemeinde bzw. dem Zweckverband herangezogen werden, wenn der Erbbauberechtigte nicht zur Zahlung imstande ist. Dreikammer-Ausfaulgrube Kunststoff Klärgrube abflusslose Sammelgrube  Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (dies sind - stark vereinfacht - zumeist diejenigen Rechtsverhältnisse, in denen ein aus DDR-Zeiten herrührendes Nutzungsrecht an einem Grundstück besteht und der Nutzer ein in seinem Eigentum stehendes Gebäude zu Wohnzwecken errichtet hat), so ist der Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anstatt des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Allerdings kann der Nutzer nur herangezogen werden, wenn er zuvor von seinem Wahlrecht auf Kauf des Grundstückes oder auf Einräumung eines Erbbaurechtes Gebrauch gemacht hat und der Grundstückseigentümer dieser Wahlrechtsausübung nicht widersprochen hat. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, verbleibt es bei der Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers.

Die Kostenerstattung für den Haus- und Grundstücksanschluss nach § 10 KAG kann ebenfalls nur vom Eigentümer, Erbbauberechtigen bzw. Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erhoben werden. Insoweit sind der Kreis der Beitragspflichtigen und der Kreis der Kostenerstattungspflichtigen deckungsgleich.

Was ist noch zu beachten?

Funktion der Grundgebühren

Die Gemeinden bzw. Zweckverbände sind - wie oben bereits dargestellt - berechtigt, die im Kommunalabgabengesetz als Benutzungsgebühr bezeichnete öffentliche Abgabe in geteilter Form als Grundgebühr und als Leistungs- oder Mengengebühr zu erheben.  SBR Abwasserkläranlage vollbiologische Kleinkläranlage Dichtheitsprüfung  Die Funktion der Grundgebühr liegt darin, jene Kosten abzudecken, die bei der Abwasserentsorgungseinrichtung unabhängig davon entstehen, in welchem Umfang eine Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Es könnte nun argumentiert werden, dass diejenigen, die viel Abwasser produzieren und dem gemäß die Abwasserentsorgungseinrichtung im Verhältnis zu anderen stärker in Anspruch nehmen, auch stärker an den Kosten beteiligt werden sollen. Was die stärkere Beanspruchung betrifft, also die mit zunehmendem Abwasseranfall steigenden Kosten, so werden die betreffenden Nutzer über das mit dem Verbrauch steigende Leistungsentgelt tatsächlich höher belastet. Die Grundgebühr aber dient dazu, die Kosten abzudecken, die allein durch das Vorhalten der Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen (Vorhaltekosten). Dazu gehören neben der zentralen Kläranlage auch weitere technische Einrichtungen sowie Entsorgungsfahrzeuge (z.B. für die Grubenentleerung). Und diese Vorhaltung der Einrichtung kommt zunächst allen Nutzern gleichermaßen zugute.

Da der Aufgabenträger im Regelfall nicht voraussehen kann, in welchem Umfang der einzelne die Einrichtung tatsächlich nutzt, muss er seine Entsorgungskapazitäten auf den geschätzten Höchstwert der möglichen Inanspruchnahme ausrichten. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch die einheitliche Grundgebühr für alle Nutzer. In den Fällen allerdings, in denen vorhersehbar ist, dass  Schilfbeet Selbstbau selber bauen Klärbeet Pflanzenkläranlage Klärgrube  die Abwasserentsorgungseinrichtung stärker in Anspruch genommen wird, die Vorhalteleistungen also von vornherein höher zu bewerten sind, ist auch eine höhere Grundgebühr gerechtfertigt und unter gewissen Umständen auch geboten. Aus diesem Grunde werden in der Regel unterschiedliche Grundgebühren bei Ein- und Mehrfamilienhäusern und bei gewerblichen Einleitern erhoben.

Diese Grundgebühr kann nicht willkürlich festgesetzt werden, sie unterliegt rechnerisch überprüfbaren Beschränkungen. So wurde bereits gerichtlich entschieden, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr höchstens die festen Kosten der Einrichtung decken darf, während die variablen Kosten durch die Leistungs- oder Arbeitsgebühr abzudecken sind. Die Höhe der Grundgebühr hängt somit in starkem Maße vom Umfang der den Fixkosten zurechenbaren Betriebskosten ab; diese Fixkosten können im Gebührenhaushalt der Abwasserbeseitigung nach herrschenden Erfahrungen 60 Prozent und mehr ausmachen.

Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr zwar verbrauchsunabhängig, aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Anzahl der Wohnungen oder Zahl der Bewohner auf dem Grundstück) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert.

Die Erhebung der Grundgebühr ist nicht davon abhängig, dass im Einzelfall auch eine variable Gebühr entstanden ist; d.h., ein Entsorgungspflichtiger hat auch dann die Grundgebühr zu zahlen hat, wenn im Einzelfall Abwasser nicht entstanden ist (z.B. durch urlaubsbedingte Abwesenheit oder Wehrdienst).

Funktion der Vorausleistungen im Bereich der Kanalanschlussbeiträge

Nach § 8 Abs. 8 KAG ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband berechtigt, sog. Vorausleistungen auf den Kanalanschlussbeitrag zu erheben,  Vollbiologische Hauskläranlage Festbett Kleinkläranlage SBR Abwassertechnik  welche später mit dem endgültig zu zahlenden Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen sind. Diese Vorausleistungen können erhoben werden, sobald nach außen sichtbar mit dem Bau der Abwasserentsorgungsanlage (z.B. Baubeginn des Klärwerkes) begonnen worden ist. Die Berechnung der Vorausleistung erfolgt anhand der gleichen Kriterien (gleicher Bemessungsmaßstab), wie die spätere Berechnung des Kanalanschlussbeitrages, ist jedoch entweder in der Satzung oder aber durch Beschluss der Gemeindevertretung/Zweckverbandsversammlung auf einen bestimmten Prozentsatz der zukünftigen Beitragsschuld begrenzt.

Die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen soll die Gemeinden bzw. Zweckverbände in die Lage versetzen, nicht die gesamte Investition über Kredite finanzieren zu müssen. Dies hat letztlich auch für die Bürger einen kostensenkenden Effekt, da die Zinslast, die der Verband zu tragen hat, dadurch geringer wird und somit auch die Benutzungsgebühren geringer ausfallen, als bei einer zu 100 Prozent über Kredite anschubfinanzierten Abwasserentsorgungsanlage. Durch die Pflicht, die gezahlte Vorausleistung mit dem später erhobenen Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen, entstehen auch keine sonstigen finanziellen Mehrbelastungen beim Bürger. Sofern die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden ist, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung jährlich zu verzinsen. Der Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruch ist mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes  Kunststoff Abwasser-Sammelgrube Beton-Klärgrube Dreikammergrube SBR Klärtechnik selber einbauen,  vom März 1999 erstmals möglich geworden.

Was ist noch zu beachten?

Funktion der Grundgebühren

Die Gemeinden bzw. Zweckverbände sind - wie oben bereits dargestellt - berechtigt, die im Kommunalabgabengesetz als Benutzungsgebühr bezeichnete öffentliche Abgabe in geteilter Form als Grundgebühr und als Leistungs- oder Mengengebühr zu erheben.

Die Funktion der Grundgebühr liegt darin, jene Kosten abzudecken, die bei der Abwasserentsorgungseinrichtung unabhängig davon entstehen, in welchem Umfang eine Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Es könnte nun argumentiert werden, dass diejenigen, die viel Abwasser produzieren und dem gemäß die Abwasserentsorgungseinrichtung im Verhältnis zu anderen stärker in Anspruch nehmen, auch stärker an den Kosten beteiligt werden sollen. Was die stärkere Beanspruchung betrifft, also die mit zunehmendem Abwasseranfall steigenden Kosten, so werden die betreffenden Nutzer über das mit dem Verbrauch steigende Leistungsentgelt tatsächlich höher belastet. Die Grundgebühr aber dient dazu, die Kosten abzudecken, die allein durch das Vorhalten der Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen  SBR Abwassertechnik Pflanzenkläranlage SBR Kleinkläranlage  (Vorhaltekosten). Dazu gehören neben der zentralen Kläranlage auch weitere technische Einrichtungen sowie Entsorgungsfahrzeuge (z.B. für die Grubenentleerung). Und diese Vorhaltung der Einrichtung kommt zunächst allen Nutzern gleichermaßen zugute.

Da der Aufgabenträger im Regelfall nicht voraussehen kann, in welchem Umfang der einzelne die Einrichtung tatsächlich nutzt, muss er seine Entsorgungskapazitäten auf den geschätzten Höchstwert der möglichen Inanspruchnahme ausrichten. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch die einheitliche Grundgebühr für alle Nutzer. In den Fällen allerdings, in denen vorhersehbar ist, dass die Abwasserentsorgungseinrichtung stärker in Anspruch genommen wird, die Vorhalteleistungen also von vornherein höher zu bewerten sind, ist auch eine höhere Grundgebühr gerechtfertigt und unter gewissen Umständen auch geboten. Aus diesem Grunde werden in der Regel unterschiedliche Grundgebühren bei Ein- und Mehrfamilienhäusern und bei gewerblichen Einleitern erhoben.

Diese Grundgebühr kann nicht willkürlich festgesetzt werden, sie unterliegt rechnerisch überprüfbaren Beschränkungen. So wurde bereits gerichtlich entschieden, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr höchstens die festen Kosten der Einrichtung decken darf, während die variablen Kosten durch die Leistungs- oder Arbeitsgebühr abzudecken sind. Die Höhe der Grundgebühr hängt somit in starkem Maße vom Umfang der den Fixkosten zurechenbaren Betriebskosten ab; diese Fixkosten können im Gebührenhaushalt der Abwasserbeseitigung nach herrschenden Erfahrungen 60 Prozent und mehr ausmachen.

Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr zwar verbrauchsunabhängig, aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Anzahl der Wohnungen oder  Vollbiologische Festbett Wirbel-Schwebebett-Kläranlage Wartung  Zahl der Bewohner auf dem Grundstück) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert.

Die Erhebung der Grundgebühr ist nicht davon abhängig, dass im Einzelfall auch eine variable Gebühr entstanden ist; d.h., ein Entsorgungspflichtiger hat auch dann die Grundgebühr zu zahlen hat, wenn im Einzelfall Abwasser nicht entstanden ist (z.B. durch urlaubsbedingte Abwesenheit oder Wehrdienst).

Funktion der Vorausleistungen im Bereich der Kanalanschlussbeiträge

Nach § 8 Abs. 8 KAG ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband berechtigt, sog. Vorausleistungen auf den Kanalanschlussbeitrag zu erheben, welche später mit dem endgültig zu zahlenden Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen sind. Diese Vorausleistungen können erhoben werden, sobald nach außen sichtbar mit dem Bau der Abwasserentsorgungsanlage (z.B. Baubeginn des Klärwerkes) begonnen worden ist. Die Berechnung der Vorausleistung erfolgt anhand der gleichen Kriterien (gleicher Bemessungsmaßstab), wie die spätere Berechnung des Kanalanschlussbeitrages, ist jedoch entweder in der Satzung oder aber durch Beschluss der Gemeindevertretung/Zweckverbandsversammlung auf einen bestimmten Prozentsatz der zukünftigen Beitragsschuld begrenzt.

Die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen soll die Gemeinden bzw. Zweckverbände in die Lage versetzen, nicht die gesamte Investition über Kredite finanzieren zu müssen. Dies hat letztlich auch für die Bürger einen kostensenkenden Effekt, da die Zinslast, die der Verband zu tragen hat, dadurch geringer wird und somit auch die Benutzungsgebühren geringer ausfallen,  Pflanzenkläranlage Selbstbau SBR Klärtechnik selber einbauen, Schilfbeet Eigenbau  als bei einer zu 100 Prozent über Kredite anschubfinanzierten Abwasserentsorgungsanlage. Durch die Pflicht, die gezahlte Vorausleistung mit dem später erhobenen Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen, entstehen auch keine sonstigen finanziellen Mehrbelastungen beim Bürger. Sofern die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden ist, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung jährlich zu verzinsen. Der Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruch ist mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom März 1999 erstmals möglich geworden.

Funktion der Grundgebühren

Die Gemeinden bzw. Zweckverbände sind - wie oben bereits dargestellt - berechtigt, die im Kommunalabgabengesetz als Benutzungsgebühr bezeichnete öffentliche Abgabe in geteilter Form als Grundgebühr und als Leistungs- oder Mengengebühr zu erheben.

Die Funktion der Grundgebühr liegt darin, jene Kosten abzudecken, die bei der Abwasserentsorgungseinrichtung unabhängig davon entstehen, in welchem Umfang eine Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Es könnte nun argumentiert werden, dass diejenigen, die viel Abwasser produzieren und dem gemäß die Abwasserentsorgungseinrichtung im Verhältnis zu anderen stärker in Anspruch nehmen, auch stärker an den Kosten beteiligt werden sollen. Was die stärkere Beanspruchung betrifft, also die mit zunehmendem Abwasseranfall steigenden Kosten, so werden die betreffenden Nutzer über das mit dem Verbrauch steigende Leistungsentgelt tatsächlich höher belastet. Die Grundgebühr  voll-biologische SBR Klein-Kläranlage AbwasseröPumpeabflusslose Sammelgrube  aber dient dazu, die Kosten abzudecken, die allein durch das Vorhalten der Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen (Vorhaltekosten). Dazu gehören neben der zentralen Kläranlage auch weitere technische Einrichtungen sowie Entsorgungsfahrzeuge (z.B. für die Grubenentleerung). Und diese Vorhaltung der Einrichtung kommt zunächst allen Nutzern gleichermaßen zugute.

Da der Aufgabenträger im Regelfall nicht voraussehen kann, in welchem Umfang der einzelne die Einrichtung tatsächlich nutzt, muss er seine Entsorgungskapazitäten auf den geschätzten Höchstwert der möglichen Inanspruchnahme ausrichten. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch die einheitliche Grundgebühr für alle Nutzer. In den Fällen allerdings, in denen vorhersehbar ist, dass die Abwasserentsorgungseinrichtung stärker in Anspruch genommen wird, die Vorhalteleistungen also von vornherein höher zu bewerten sind, ist auch eine höhere Grundgebühr gerechtfertigt und unter gewissen Umständen auch geboten. Aus diesem Grunde werden in der Regel unterschiedliche Grundgebühren bei Ein- und Mehrfamilienhäusern und bei gewerblichen Einleitern erhoben.

Diese Grundgebühr kann nicht willkürlich festgesetzt werden, sie unterliegt rechnerisch überprüfbaren Beschränkungen. So wurde bereits gerichtlich entschieden, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr höchstens die festen Kosten der Einrichtung decken darf, während die variablen Kosten durch die Leistungs- oder Arbeitsgebühr abzudecken sind.  Klärschlamm-Kompostierung Abwasser abflusslose Kunststoff Sammelgrube  Die Höhe der Grundgebühr hängt somit in starkem Maße vom Umfang der den Fixkosten zurechenbaren Betriebskosten ab; diese Fixkosten können im Gebührenhaushalt der Abwasserbeseitigung nach herrschenden Erfahrungen 60 Prozent und mehr ausmachen.

Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr zwar verbrauchsunabhängig, aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Anzahl der Wohnungen oder Zahl der Bewohner auf dem Grundstück) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert.

Die Erhebung der Grundgebühr ist nicht davon abhängig, dass im Einzelfall auch eine variable Gebühr entstanden ist; d.h., ein Entsorgungspflichtiger hat auch dann die Grundgebühr zu zahlen hat, wenn im Einzelfall Abwasser nicht entstanden ist (z.B. durch urlaubsbedingte Abwesenheit oder Wehrdienst).

Funktion der Vorausleistungen im Bereich der Kanalanschlussbeiträge

Nach § 8 Abs. 8 KAG ist die Gemeinde bzw. der Zweckverband berechtigt, sog. Vorausleistungen auf den Kanalanschlussbeitrag zu erheben, welche später mit dem endgültig zu zahlenden Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen sind. Diese Vorausleistungen können erhoben werden, sobald nach außen sichtbar mit dem Bau der Abwasserentsorgungsanlage (z.B. Baubeginn des Klärwerkes) begonnen worden ist. Die Berechnung der Vorausleistung erfolgt anhand der gleichen Kriterien (gleicher Bemessungsmaßstab), wie die spätere Berechnung des Kanalanschlussbeitrages,  Kläranlagen-Nachrüstung SBR vollbiologische Kleinkläranlage  ist jedoch entweder in der Satzung oder aber durch Beschluss der Gemeindevertretung/Zweckverbandsversammlung auf einen bestimmten Prozentsatz der zukünftigen Beitragsschuld begrenzt.

Die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen soll die Gemeinden bzw. Zweckverbände in die Lage versetzen, nicht die gesamte Investition über Kredite finanzieren zu müssen. Dies hat letztlich auch für die Bürger einen kostensenkenden Effekt, da die Zinslast, die der Verband zu tragen hat, dadurch geringer wird und somit auch die Benutzungsgebühren geringer ausfallen, als bei einer zu 100 Prozent über Kredite anschubfinanzierten Abwasserentsorgungsanlage. Durch die Pflicht, die gezahlte Vorausleistung mit dem später erhobenen Kanalanschlussbeitrag zu verrechnen, entstehen auch keine sonstigen finanziellen Mehrbelastungen beim Bürger. Sofern die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden ist, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung jährlich zu verzinsen. Der Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruch ist mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom März 1999 erstmals möglich geworden.

KKN-Umwelttechnik liefert in die Städte und Gemeinden des Lankreises Potsdam-Mittelmark kostenfrei.

Landkreis  in Potsdam-Mittelmark

Bad Belzig  in  in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Beelitz  in  in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Brück ¹  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Havelsee ¹  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Niemegk ¹  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Teltow  in  in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Treuenbrietzen  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Werder  in  in Potsdam-Mittelmark Havel erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung  in  in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Ziesar ¹  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Groß Kreutz  in  in Potsdam-Mittelmark Havel erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Kleinmachnow  in  in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Kloster Lehnin  in  in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Michendorf  in  in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Nuthetal  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Schwielowsee  in  in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Seddiner See  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Stahnsdorf  in  in Potsdam-Mittelmark . erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Wiesenburg/Mark  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Beetzsee

Beetzsee  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Beetzseeheide  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Havelsee  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Päwesin  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Roskow  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Brück

Borkheide  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Borkwalde  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Brück  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Golzow  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Linthe  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Planebruch  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Niemegk

Mühlenfließ  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Niemegk  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Planetal  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Rabenstein/Fläming  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Wusterwitz  Bensdorf  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Rosenau  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Wusterwitz  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Ziesar Buckautal  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Görzke  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Gräben  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Wenzlow  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Wollin  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung Ziesar  in  in Potsdam-Mittelmark  erhalten SBR vollbiologische Kleinkläranlagen, Pflanzenkläranlagen und Klärtechnik Abwassergenehmigung

Brandenburg alle Gemeinden und Städte

Bernau bei Berlin

Eberswalde (

Eisenhüttenstadt

Falkensee

Oranienburg

Schwedt/Oder

Fürstenwalde/Spree

Guben

Hennigsdorf

Neuruppin ()

Rathenow

Senftenberg

Spremberg / Grodk

Strausberg

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Ahrensfelde

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Beelitz

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Beetzsee

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