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Die neue Generation der Kunststoff Kleinkläranlage

Steckerfertige SBR Komplett Kläranlage
mit Kunststoff PE Klärgrube

SBR Pro-Schlamm-Ex
90% weniger Klärschlamm

Steckerfertige vollbiologische SBR Kunststoff Kleinkläranlage für den Selbsteinbau geeignet

Position: Bild links in der ersten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 138 pixel mal 150 pixel Art Typ: Airstart SBR Kläranlage in Kunststoffgrube Beschreibung und Farben: Bild eines grauen PE-Klärgrubenschnittes mit SBR-Anlage und grauem Dom plus grünem Deckel. Farbige Druckluftschläuche gehen zum grauen Aussenschrank auf weißen Hintergrund.
SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube

SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen) 
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567
 

3 Steckerfertige Druckluft-Komplett -Beton-
SBR- Wirbelbett- Festbett Membran-Kläranlage

werkseitig Vorinstalliert

Einbaufertige Wirbelbett Kleinkläranlagen

Für den Selbsteinbau geeignet

WS-A Wirbelbett Kläranlage

In PE-Kunststoff Klärgrube

Wirbelschwebebett Wirbelbett Kläranlage In PE-Kunststoff Klärgrube.
Wirbelbett FSB Klärfix PE

4.790 € inkl. MwSt.
DIBt: 55.61-670
 

WS-A-Wirbelbett Klärfix Kläranlage

In Beton Klärgrube

Wirbelschwebebett Wirbelbett Kläranlagen in Beton Klärgrube
Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage

5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
 

Stromlose vollbiologische Kläranlagen
Kläranlage werkseitig vorinstalliert, anschlussfertig ideal zum Selbsteinbau

Stromloses vollbiologisches Filtermodul inkl. seperater  Vorklärung
 

Position: Zweites Bild links in der vierten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 231 pixel mal 120 pixel Art, Typ: ECOFLO stromlose Kleinkläranlage im PE Kunststoff-Behälter Beschreibung, Farben: Bild zeigt einen runden blauen Kunststoffbehälter für das erste Abwasser verbunden mit dem braunem Kokos-Filtermodul, als Hintergrund die Anlage unter brauner Erde mit darüber blauem Himmel.
Stromlose vollbiologische
Kläranlage

Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C

SBR/CBR-Druckluft-Kläranlage
als Bausatz für Kunststoff oder Betonklärgrube 1-16 EW

Airstar
SBR-Vollbiologische-Kleinkläranlage

Position: Erstes Bild links in der fünften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 149 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Airstart SBR Kleinkläranlage als Nachrüstung für Beton-Klärgruben Beschreibung, Farben: Bild eines grauen Beton-Klärgrubenschnittes mit Konus und SBR-Anlage,  sowie ein grauer gewellter Kunststoffbehälter mit 2 orangenen Domen und grauen Deckeln. Bei beiden Klärgrubenvarianten gehen farbige Druckluftschläuche zum jeweiligen grauen Aussenschrank auf weißen Hintergrund.
Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar

1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
 

SBR-Klärtechnik Energiesparend

Position: Zweites Bild rechts in der fünften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 193 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Puroo CBR Kleinkläranlage als Nachrüstung für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild zeigt eine Systemzeichnung einer Zweikammergrube. Eine Kammer mit braunem Inhalt, die zweite hellblaue Kammer, unten mit braunen und weißen stilisierten Blasen, mit Rohr und Schlauch. Über dem Konus der Grube ist die stilisierte Steuerung zu sehen. Alles auf weißem Hintergrund
Kleinkläranlage SBR Kläranlage Puroo

1 - 6 2.895 €* inkl MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.31-457
 

Wirbelbett-, Festbett-, Scheiben-Kläranlagen
als Bausatz für Kunststoff oder Betonklärgrube

Vollbiologische

Wirbel-Schwebebett

Kleinkläranlage

Position: Erstes Bild links in der sechsten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 200 pixel mal 150 pixel Art, Typ: ESC Wasserfloh Wirbelbett Kleinkläranlage als Nachrüftung für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild eines weißen Kompressors mit der Aufschrift LP-80HN und einem dunklen Deckel auf blauem Hintergrund.
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh

1-4EW  2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554

Vollbiologische

Festbett

Kleinkläranlagen

Position: Zweites Bild rechts in der sechsten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 84 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Aquato Festbett Kleinkläranlage als Nachrüstung  für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild einer Aufsicht in eine Grube während der Belüftung im Demonstrationsbehälter mit weiß/grauen Hintergrund.
Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop

1-4 EW  2.850€
Ablaufklasse C DIBt  : Z: 55.31-556

Komplett - Kleinkläranlage
steckerfertig werkseitig vorinstalliert

Abwasser-Sammelgruben
Aus PE-Kunststoff

Ein-, Zwei- und Mehrkammer
BETONKLÄRGRUBEN 3 bis 40m³

Sammelgrube
 

Position: Erstes Bild links in der neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 270 pixel mal 279 pixel Art, Typ: Abwasser-Betonsammelgrube als Monolith mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel,  Grube in betongrau und weißem Hintergrund

1 Kammer Beton Sammelgrube 4,6m³

1865,00 €

3 Kammergrube
Klärgrube

Position: Zweites Bild rechts in der  neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 107 pixel mal 160 pixel Art, Typ: Dreikammer Betonklärgrube mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel in betongrau auf weißem Hintergrund

Dreikammer Beton-Klärgrube 6,1m³

2.380,00 €

Regenwasser Beton Zisternen
Regenwassergruben aus Beton 1 bis 40m³

Als Monolith

oder

in Ring-Bauweise

Regenwasserzisterne
Monolith

Position: Erstes Bild links in der neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 270 pixel mal 279 pixel Art, Typ: Regenwasserzisterne als Monolith mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel,  Grube in betongrau und weißem Hintergrund

Regenwasserzisterne 5,3m³

1.975,00 €
inkl. MWSt

Regenwassersammelgrube
Ringbauweise

Position: Zweites Bild rechts in der  neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 107 pixel mal 160 pixel Art, Typ: Regenwassersammelgrune in Ringbauwweise mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel in betongrau auf weißem Hintergrund

Regenwassergrube  6,1m³

1.625,00 €
inkl. MWSt

PE Kunststoff Abwassergruben

Sammelgrube
Monolith S3

Position: Erstes Bild in der zehnten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 80 pixel mal 80 pixel Art, Typ: PE Kunsstoff 1 Kammer Abwasser-Sammelgrube Monolith Beschreibung, Farben:

3.000 l, 1.299 €

3-Kammergrube
Diamant K3-6,7

Position: Zweites Bild in der zehnten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 80 pixel mal 80 pixel Art, Typ: PE Kunststoff 3 Kammer Ausfaulgrube Monolith Beschreibung, Farben:

6.700 l, 2.675 €

Pflanzenkläranlage nach DWA (ATV)

Position: Erstes Bild links in der elften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 227 pixel mal 83 pixel Art, Typ: Pflanzenkläranlage nach DWA Beschreibung, Farben: Ein Bodenfilter mit Drainage und Schächten in einer Folie. Darauf wächst Schilf.
Pflanzenkläranlage

Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)

Abwasser Versickerungssystem

Verrieselung-Boxen-Strang

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

476 € inkl. MWSt.

Sickerschacht

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

399 € inkl. MWSt.

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

H-700, b-400/320 - 75 € inkl. MwSt - nur mit Sickerschacht

Stromlose Kleinkläranlage

Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage
Stromlose Kleinkläranlage

Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420

DICHTHEITSPRÜFUNG KLÄRANLAGENSANIERUNG

Einsatz der Rohrkamera über die Klärgrube in die Abwasserleitung

Rohrkamera

Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.

Sanierung  von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.

Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,

SBR-SKS-Kläranlage plus
Klärschlamm Kompostierung für
SBR-Druckluft und Pumpen-Kleinkläranlagen

SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido plus Kompostierung
SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung

SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.

Steckerfertige SBR Komplett Kläranlage
mit Kunststoff PE Klärgrube

 

 

 

 

 

 

 

Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:

SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube

SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.

SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern

SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube

Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube

Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Pflanzenkläranlage Klärbeet Schilfbeet Pflanzenbeet horizontal durchströmt ohne Pumpe im Selbstbau oder mit Teil- Eigenleistung

Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage

Biologische Klärschlamm-Entsorgung

Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube

Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube

Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen

Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen

Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube

Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen

Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen

Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe

Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen

Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen

Kleinkläranlagen-Wartung

Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen

Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen

 

Musterformulare zur Dokumentation der Wartungsarbeiten für die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes

1. Einleitung

Ein Schwerpunkt der brandenburgischen Abwasserpolitik ist die Schaffung und Entwicklung des landesrechtlichen Rahmens für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung als wesentliche Voraussetzung für die Nutzung und Bewirtschaftung unseres Grund- und Oberflächenwassers im Interesse des Allgemeinwohls.

Dabei ist zu beachten, dass sich in Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG [1], aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) [2], dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) [3], der Abwasserverordnung (AbwV) [4] und der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung (BbgKAbwV) [5] sowohl Anforderungen an die Verringerung der Schadstofffracht des einzuleitenden Abwassers als auch Termine zu deren Einhaltung ergeben.

Nach § 4 Abs. 1 BbgKAbwV ist für gemeindliche Gebiete mit mehr als 2.000 und weniger als 10.000 EW (Einwohnerwert) jeweils die Errichtung von Kanalisation und Kläranlage mit biologischer Abwasserbehandlung bis zum 31. Dezember 2005 zu realisieren.

Nach § 5 Abs. 5 BbgKAbwV ist für gemeindliche Gebiete mit weniger als 2.000 EW bis zum 31. Dezember 2005 eine geeignete Abwasserbehandlung für das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser sicherzustellen, so dass die aufnehmenden Gewässer den maßgebenden Qualitätszielen sowie den Bestimmungen der Kommunalabwasserrichtlinie und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

Von diesen Zielsetzungen darf in der nachstehenden Art und unter den beschriebenen Bedingungen abgewichen werden: 

        

Ist die Errichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten (§ 4 Abs. 2 BbgKAbwV).

Dazu sind durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen alle technischen Lösungsvarianten in Betracht zu ziehen. Die unter den gegebenen konkreten örtlichen und wirtschaftlichen Umständen sinnvollen Varianten sind zu prüfen. Die gewählte Ausführung muss allen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und regelgerechte Abwasserbeseitigung entsprechen.

Besonders in den dünn besiedelten ländlichen Gebieten können Kleinkläranlagen (Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasserzufluss von bis zu 8 m3 Abwasser pro Tag (dies entspricht in etwa einer Anschlusskapazität von bis zu 50 EW), die den Anforderungen der DIN 4261-2 [6] bzw. der DIN EN 12566-3 [7] gerecht werden) eine umweltverträgliche und kostengünstige Dauerlösung sein.

Die dezentrale Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen richtet sich an den gleichen Schutzzielen für die Einleitgewässer aus wie die zentrale Abwasserbeseitigung. Diese Schutzziele ergeben sich in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG [8] aus § 1 a Abs. 1,  §§ 25 a und b sowie § 33 a WHG. Sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser ist ein guter Zustand zu erhalten bzw. zu erreichen. Dieser gute Zustand ist dadurch definiert, dass sich das Oberflächengewässer in einem zumindest guten ökologischen und chemischen Zustand und der Grundwasserkörper sich in einem zumindest guten mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet. Das sind die Voraussetzungen für die vielfältigen Nutzungs- und Bewirtschaftungsziele der Gewässer.

Zweck der Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen ist es, den Behörden, potenziellen Anwendern und Planern

aufzuzeigen.

2. Grundsätze

Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist Teil des Gewässerschutzes und dient dem Schutz des Allgemeinwohls.

Die Einleitung des in einer Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund ist eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG.

Bei einer Versickerung des biologisch gereinigten Abwassers in den Untergrund ist davon auszugehen, dass eine Einleitung in das Grundwasser im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG erfolgt.

Anforderungen an Einleitungen aus Kleinkläranlagen in den Untergrund bzw. in das Grundwasser ergeben sich aus der Abwasserverordnung, der Kommunalabwasserverordnung und der Grundwasserverordnung [9]. Die Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen ist nur für im Trennverfahren erfasstes häusliches Schmutzwasser (im Sinne der DIN 4045 [10]), d.h. für Wasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Baderäumen, Aborträumen und ähnlich genutzten Räumen, oder gewerbliches Abwasser, soweit es mit häuslichem Abwasser vergleichbar ist, zuzulassen.

Bei Kleinkläranlagen, die nach ihrer Art zugelassen und nach den Festlegungen ihrer Zulassung, der Betriebsanweisung und den einschlägigen technischen Normen gewartet und betrieben werden, entspricht die Reinigung des häuslichen Abwassers in einer mechanischen Stufe [11 - 12] (Vorbehandlung) in Kombination mit mindestens einer biologischen Stufe [6 - 7] (Hauptreinigung) dem Stand der Technik. Diese Kleinkläranlagen erfüllen die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung nach § 18 a WHG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BbgKAbwV und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 18 b WHG.

Anlagen, die den vorstehend beschriebenen Anforderungen entsprechen, sind aus Sicht des Gewässerschutzes grundsätzlich, das heißt vorbehaltlich der Prüfung des Einzelfalls, auch dauerhaft zur Abwasserbeseitigung geeignet.

Die zuständigen Behörden haben die Grundsätze und Regelungen dieser Richtlinie als Arbeitsgrundlage bei der Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen für Einleitungen aus Kleinkläranlagen zu beachten.

3. Beschränkungen des Einsatzes von Kleinkläranlagen

Die besonderen Anforderungen und Einschränkungen bzw. Ausschlussgründe des Baurechtes (Bundesfernstraßengesetz (FStrG) [13], Brandenburgisches Straßengesetz (BrgStrG) [14], Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) [15]), des Naturschutzrechtes (Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) [16]) und die kommunalrechtlichen Gründe (Anschluss- und Benutzungszwang), die dem Einsatz von Kleinkläranlagen entgegenstehen, bleiben unberührt. Darüber hinaus ist der Einsatz von Kleinkläranlagen durch die nachstehenden Anforderungen eingeschränkt:

a)  

Anlage und Einleitungsstelle dürfen sich nicht in einem Wasserschutzgebiet befinden. Die untere Wasserbehörde kann bei einem Standort oder Einleitungsstelle der Kleinkläranlage in der Trinkwasserschutzzone III (IIIA/IIIB) im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Anhörung der Schutzgebietskommission entsprechend § 15 Abs. 5 BbgWG aber eine unumgängliche Ausnahme nach § 8 Abs. 3 der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 [17] oder eine Befreiung nach der jeweiligen (neuen) Wasserschutzgebietsverordnung erteilen.
 

b)

Eine Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers in stehende Gewässer darf grundsätzlich nicht zugelassen werden (§ 6 WHG Abs. 1). In Zuflüssen von stehenden Gewässern sollte innerhalb einer Entfernung von einer 1stündigen Fließzeit bei mittlerem Niedrigwasserabfluss (MNQ) eine Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers nur in unumgänglichen Ausnahmefällen erfolgen. Die mit der Einleitung des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers verbundene Nährstoffanreicherung führt zu einer Beeinträchtigung des stehenden Gewässers und steht den o.g. Schutzzielen und den Bewirtschaftungszielen entgegen. 
 

c)

Die Versickerung des biologisch gereinigten Abwassers hat flächenhaft zu erfolgen. Eine punktförmige Versickerung des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers mittels Sickerschacht bzw. -grube [11] ist nicht zuzulassen (§ 34 WHG), da diese zu einer Überbeanspruchung des Reinigungsvermögens des Bodens führen kann (siehe auch Nummer 6.2 dieser Richtlinie). 
 

d)

Sofern das in einer Kleinkläranlage biologisch gereinigte Abwasser in den Untergrund eingeleitet wird, müssen die in der Tabelle 1 dargestellten vertikalen Mindestabstände der Sickeranlage (von Unterkante Rieselrohr bei Untergrundverrieselung bzw. von der Sohle bei Sickergraben bzw. bei Sickermulde) über dem höchsten Grundwasserstand (HGW) eingehalten werden [18] 1 (siehe auch Nummer 6.2).

Tab. 1: Vertikale Mindestabstände der Sickeranlage über dem höchsten Grundwasserstand (HGW) je nach anstehender Bodenart [18] 1
 

Abstand zum HGW [m]

Anstehender Boden

1,5

Grob- und Mittelsand

1,6 - 2,2

Feinsand

2,5 - 3,1

Bindiges Material


Werden im Ergebnis der hydrogeologischen Erkundung die in Tabelle 1 angegebenen Mindestabstände nicht eingehalten, kann die untere Wasserbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Schutzziele der Wasserrahmenrichtlinie [8] und der Grundwasserverordnung [9] über die hier in Nummer 6 genannten Mindestanforderungen hinaus eine weitergehende Abwasserreinigung erfolgt.
  

e)

Es muss ein Mindestabstand von 50 m zwischen Versickerungsanlage und dem nächsten Brunnen (auch auf Nachbargrundstücken) eingehalten werden.
 

4. Kleinkläranlagen mit Bauartzulassung

Serienmäßig hergestellte Kleinkläranlagen zur dezentralen Abwasserbeseitigung sind bauartzugelassen, wenn für sie zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vorlag.

Für die Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers aus bauartzugelassenen Kleinkläranlagen gelten die Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 für die Größenklasse 1 der Abwasserverordnung.

Gemäß Anhang 1 Teil C Abs. 4 der Abwasserverordnung müssen in der Bauartzulassung die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen für die Größenklasse 1 der Abwasserverordnung ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein. In Kombination mit einer mechanischen Stufe  [11 - 12] können folgende Anlagensysteme mit technischer Abwasserbelüftung gemäß DIN 4261-2 [6] und DIN EN 12566-3 [7] eingesetzt werden:

-  Anlagen/Verfahren mit Nachklärung

a) 

Tropf- und Tauchkörper

b)

Belüftetes Festbettverfahren 

c)

Schwebebettverfahren 

d)

Belebungsverfahren

-  Anlagen/Verfahren ohne Nachklärung

a)   

SBR-Anlage (Sequencing Batch Reactor) 

b)

Kleinkläranlagen mit Mikro- bzw. Membranfiltration

Neubau und Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen, die als biologische Behandlungsstufe alleinig eine bisher nach DIN 4261-1 [11] bzw. nach EBERS und BISCHOFSBERGER [19] bemessene "Untergrundverrieselungsanlage" aufweisen, sind mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie nicht mehr zuzulassen.

5. Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung

5.1  

Nicht serienmäßig hergestellte Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung müssen ebenfalls gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik neben einer mechanischen Reinigungsstufe [11 - 12] mindestens eine biologische Reinigungsstufe gemäß 5.1 Buchstabe a bis e bzw. 5.2 dieser Richtlinie besitzen.

Für die Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers aus nicht bauartzugelassenen Kleinkläranlagen gelten die Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 für die Größenklasse 1 der Abwasserverordnung.

Folgende Kleinkläranlagensysteme können hierbei eingesetzt werden:

a)  

Kleinkläranlagensysteme nach Nummer 4 dieser Richtlinie mit bauaufsichtlicher Zustimmung der Verwendung im Einzelfall des Deutschen Instituts für Bautechnik, 
 

b)

sonstige Kleinkläranlagen, die eine Reinigungsleistung besitzen, die den Anforderungen an eine werkmäßig hergestellte Kleinkläranlage nach DIN 4261-2 [6] bzw. der DIN EN 12566-3 [7] entspricht,
 

c)

Teichanlagen nach Arbeitsblatt ATV-A 201 [20]
 

d)

Bewachsene Bodenfilter (Pflanzenkläranlagen) nach Arbeitsblatt ATV-A 262 [21],
 

e)

Sandfilter als optimierter Filtergraben/ÖNORM/Filtergraben nach RENNER [22].
 

5.2

Nicht serienmäßig hergestellte Anlagen ohne Bauartzulassung erfüllen die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung nach § 18 a WHG in Verbindung mit  § 4 Abs. 2 BbgKAbwV und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 18 b WHG, wenn der praktische Nachweis ihrer Eignung zur Reinigung von häuslichem Abwasser im Einzelfall erbracht und von der zuständigen unteren Wasserbehörde anerkannt wurde. Der Nachweis der Eignung dieser Anlagen ist durch den Vorhabensträger zu erbringen und der zuständigen unteren Wasserbehörde zur Prüfung vorzulegen. Maßstab der Eignung ist die praktische Einhaltung der wasserrechtlich vorzusehenden Überwachungswerte, die über einen Zeitraum von einem Jahr anhand von monatlichen Messungen einer zuständigen Wasserbehörde oder eines zugelassenen Labors zu belegen sind.
 

5.3

Sofern in begründeten Einzelfällen an die Einleitung höhere Anforderungen als nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 für die Größenklasse 1 der Abwasserverordnung zu stellen sind, ist der Einsatz von Kleinkläranlagen nur zulässig, wenn eine entsprechende Leistungsfähigkeit durch eine Bauartzulassung nachgewiesen wird.
 

6. Wasserrechtliche Erlaubnis

Nach § 66 Abs. 3 BbgWG muss die zuständige untere Wasserbehörde die Gemeinde auf ihren Antrag oder auf Antrag des Nutzers mit Zustimmung der Gemeinde und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für das einzelne Grundstück befristet und widerruflich freigestellt und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung oder auf dessen Antrag übertragen haben.

Für die Gewässerbenutzung durch Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers in das Grund- oder Oberflächenwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Zusätzlich zu den Inhalten der wasserrechtlichen Erlaubnis nach Brandenburgischem Wassergesetz (BbgWG) in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind mindestens alle Festlegungen zu Betrieb und Wartung aus der Bauartzulassung und der Betriebsanweisung in geeigneter Form zum Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis zu machen.

Mindestanforderungen

Gemäß Anhang 1 Teil C zur Größenklasse 1 der Abwasserverordnung sind die beiden nachstehenden Anforderungen

CSB

≤ 

150 mg/l 

BSB5

≤ 

40 mg/l

in die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von - in Kleinkläranlagen mit und ohne Bauartzulassung - biologisch gereinigtem Abwasser aufzunehmen, soweit die Umstände des Einzelfalls nicht die Aufnahme weiterer Parameter erfordern (siehe Nummer 6.1).

Eine Unterschreitung der in Nummer 3 Buchstabe d dargestellten Mindestabstände der Sickeranlage über dem höchsten Grundwasserstand ist als ein Einzelfall zu werten und erfordert eine weitergehende Reinigung.

Weitergehende Anforderungen im Einzelfall

CSB

≤ 

90 mg/l 

BSB5

≤ 

20 mg/l

NH4-N

≤ 

10 mg/l

Sofern auch diese Anforderungen den konkreten örtlichen Bedingungen für das Schutzgut Grundwasser nicht gerecht werden, ist über eine weitere Verschärfung der Anforderungen oder Versagung der Erlaubnis zu entscheiden.

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist gemäß § 28 BbgWG in der Regel auf 15 Jahre zu befristen. Für die Einleitung aus nicht bauartzugelassenen Kleinkläranlagen2) soll diese Frist auf maximal zehn Jahre begrenzt werden.

 

6.1 

Anforderungen bei Einleitung des biologisch gereinigten häuslichen Abwassers in Fließgewässer

Die unter Nummer 6 genannten Mindestanforderungen werden bei Einleitungen in ein Fließgewässer als Überwachungswerte zur Aufnahme in die wasserrechtliche Erlaubnis empfohlen, soweit nicht aus den Gründen nach § 6 WHG, insbesondere zum Schutz des konkreten Einleitgewässers, über diese Anforderungen hinauszugehen ist. Für die Probenahme zur Überwachung der Einleitung soll die Probenahmestelle (gegebenenfalls Kontrollschacht) möglichst nahe der Einleitungsstelle, außerhalb eines Rückstaus, sein.

 

6.2 

Anforderungen bei Einleitung des biologisch gereinigten häuslichen Abwassers in den Untergrund

Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in den Untergrund darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 34 WHG).

Das Vorhandensein von Stoffen der Liste I und/oder II der Grundwasserverordnung [9] kann auch im in der Kleinkläranlage zu behandelnden häuslichen Abwasser nicht ganz ausgeschlossen werden. Um den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung gerecht zu werden, sind die in dieser Richtlinie genannten technischen Vorgaben einzuhalten. Von den in Tabelle 1 angegebenen vertikalen Mindestabständen bei der Versickerung des biologisch gereinigten Abwassers kann nur nach Maßgabe der unter Nummer 6 dargestellten Reinigungsleistungen abgewichen werden.

Infolgedessen sind bei der Beurteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisfähigkeit einer Einleitung des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers in den Untergrund die hydrogeologischen und bodenkundlichen Verhältnisse stets zu berücksichtigen.

Die unter Nummer 6 genannten Überwachungswerte gelten für das Abwasser, das die Kleinkläranlage verlassen hat, vor der Einleitung in den Untergrund. Für die Probenahme ist eine leicht zugängliche und unfallsichere Entnahmestelle einzurichten, die eine repräsentative Probenahme zur Kontrolle der Einleitung gewährleistet. Die Einleitung des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers in den Untergrund erfordert Versickerungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Folgende Versickerungssysteme können hierbei eingesetzt werden: 

a) 

Sickergraben

b)

Untergrundverrieselung 

c)

Versickerungsmulden
 

Die Baugrundsätze von Anlagen zur Versickerung von biologisch gereinigtem Abwasser mittels Sickergraben sind in der DIN 4261-1 [11] beschrieben (siehe auch Tabelle 2). Bei der Bemessung von Untergrundverrieselungsanlagen sollten die Vorgaben berücksichtigt werden, die auf umfangreichen Untersuchungen von EBERS und BISCHOFSBERGER [19] (Tabelle 2) basieren. Die Untergrundverrieselung hat je nach Sickerfähigkeit des Untergrundes einen erheblichen Flächenbedarf (bis über 25 m Rohrleitungslänge je Einwohner bei einer maximalen Länge des Einzelstranges von 30 m, Abstand der Rohre voneinander 2 m).

Bei der Muldenversickerung wird das gereinigte Abwasser der Kleinkläranlage in einer flachen - unter Umständen begrünten - Geländemulde über die belebte Bodenzone in den Untergrund eingeleitet. Bei dieser oberirdischen Art der Versickerung wird durch das hohe Nachreinigungspotential der belebten Bodenzone ein zusätzlicher Abbau von organischen Restschadstoffen und Fäkalkeimen des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers begünstigt (siehe auch Nummer 3 Buchstabe c dieser Richtlinie). Hinweise zur Auslegung derartiger Systeme enthalten beispielsweise die Empfehlungen des ATV-DVWK-Arbeitsblattes A 138 (Nummer 3.3.2) [23] (siehe auch Tabelle 2).

Tab. 2: Versickerungssysteme für die Einleitung von in Kleinkläranlagen biologisch gereinigtem Abwasser in den Untergrund
 

Sickergraben nach DIN 4261-1 [11]

Sickergraben

Länge eines einzelnen Sichergrabens

bis 10 m

Sickerrohr

Lichte Weite

≥ 100 mm

Breite der Schlitze

1,4 mm

Gefälle

1 : 500

Mindestabstand zw.

Unterkante Sickerrohr und Grabensohle

0,3 m

Grabensohle und HGW

≥ 1,5 m (Tab. 1)

Kiesschicht

Mindestüberdeckung des Sickerrohrs

0,1 m

Körnung

2 / 8 mm

Untergrundverrieselung nach EBERS und BISCHOFSBERGER [19]

Sickergraben

Breite der Grabensohle

≥ 1,0 m

Tiefe

≥ 1,0 m

Kiesschicht

Stärke

0,3 m (+ 0,3)

Körnung

4 / 8 mm

Sickerstränge

Mindestanzahl

2

Mindestabstand untereinander

≥ 2 m

Länge eines einzelnen Sickerstranges

10 - 30 m

Spezifische Länge

Kies bis mittelkörniger Sandboden

≥ 6,0 m/EW

Feiner Sand, lehmiger Sandboden

≥ 7,5 m/EW

Sandiger Lehm bis Lehmboden

≥ 10,0 m/EW

Lehm bis schluffiger Lehmboden

≥ 12,5 m/EW

Schluffiger/toniger Lehm bis toniger Lehmboden

≥ 25 m/EW

Sickerrohre

Material

PVC - hart

Lichte Weite

≥ 100 mm

Breite der Schlitze

3,0 mm

vertikaler Abstand zum HGW

≥1,5 m (Tab. 1)

Gefälle

1 : 500

Betrieb

Abwasserbeschickung

intermittierend

Betriebskontrolle

Laut Zulassung und 
Betriebsanweisung

Wartung

Wartung (bei regelmäßiger Kontrolle)

Muldenversickerung gemäß ATV-DVWK-A 138 (Nummer 3.3.2) [23]

Geländemulde

Breite

1,0 - 5,0 m

Maximale Tiefe

0,5 m

7. Betrieb

Die allgemeinen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb sind in der Anlage dieser Richtlinie - zum Teil typspezifisch - aufgeführt. Die Formblätter werden zur Nutzung als Nachweis der Erfüllung von Betreiberpflichten empfohlen. Der typspezifische Inhalt, Umfang und die Art und Weise der Durchführung des Betriebes umfasst mindestens alle in der Bauartzulassung und in der Betriebsanweisung enthaltenen Festlegungen. Bestimmen Bauartzulassung oder Betriebsanweisung konkrete Anforderungen zu Qualifikation oder Sachkunde3 des Ausführenden und kann der Antragsteller diese nicht durch Beruf, Tätigkeit oder Fortbildung nachweisen, so ist die verbindliche Beauftragung eines geeigneten Dritten durch Vorlage eines sachdienlichen Vertrages zu sichern.

8. Wartung

Mindestens alle in der Bauartzulassung oder Betriebsanweisung gemachten Angaben hinsichtlich des typspezifischen Inhalts, Häufigkeit und die Art und Weise der Ausführung der Wartung sind in die Festlegungen der wasserrechtlichen Erlaubnis aufzunehmen.

Bestimmen Bauartzulassung oder Betriebsanweisung bestimmte Anforderungen zu Qualifikation oder Fachkunde4 des Ausführenden und kann der Antragsteller diese nicht durch Beruf, Tätigkeit oder Fortbildung nachweisen, so ist die verbindliche Beauftragung eines geeigneten Dritten durch Vorlage eines sachdienlichen Vertrages nachzuweisen.

9. Überwachung der Einleitung und der Anlage

9.1 

  

Qualifizierte Selbstüberwachung der Einleitung (§ 73 BbgWG)

Nach § 73 Abs. 1 BbgWG muss die Einleitung durch eine nach der Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung (UStZulV) [24] zugelassenen Stelle beprobt und untersucht werden.

Die obere Wasserbehörde kann nach § 73 Abs. 1 BbgWG die Abwassereinleitung von einzelnen Kleinkläranlagen oder Gruppen von Kleinkläranlagen von der Verpflichtung zur qualifizierten Selbstüberwachung zeitweise oder auf Dauer befreien.

Bei Anlagen gemäß Nummern  4 und 5 dieser Richtlinie ist die Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers unter Beachtung des Erlasses "zur Überwachung häuslicher und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen" des MLUR vom 25. Mai 1999, AZ:  W  4.1-554 zu beproben und zu überwachen, z.B. in den Fällen, in denen ein geringer Grundwasserabstand (nahe dem Mindestabstand von 1,5 m) und/oder ein überdurchschnittlicher (mehr als 1/7) Abwasseranteil der Einleitung am mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ) des Fließgewässers und/oder eine weitgehende Ausschöpfung der maximal zulässigen in Nummer 1 dieser Richtlinie genannten Anlagenkapazität für Kleinkläranlagen vorliegen.

Der Mindestumfang der Überwachung orientiert sich an dem o.g. Erlass des MLUR. Die konkrete Anzahl der Beprobungen ist vom zu erwartenden Einfluss auf das Einleitgewässer abhängig zu machen.

Die Ergebnisse der qualifizierten Selbstüberwachung sind der zuständigen Wasserbehörde entsprechend der Festlegungen des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides zu übermitteln.
 

9.2  

Amtliche Überwachung der Einleitung aus Kleinkläranlagen

Nach § 110 BbgWG ist bei Einleitungen unter 8 m3 pro Tag im Jahresdurchschnitt eine regelmäßige amtliche Überwachung nicht geboten.

Deuten aber die an die zuständige Wasserbehörde regelmäßig zu übermittelnden Ergebnisse hinsichtlich der im Rahmen des Betriebes und der Wartung durchzuführenden Kontrollen und Stichproben des Ablaufes von Kleinkläranlagen auf eine Nichteinhaltung der in Nummer 6 genannten Anforderungen hin, hat eine amtliche Überwachung durch die zuständige Wasserbehörde zu erfolgen.
 

9.3 

Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes

Die Selbstüberwachung der Kleinkläranlage hat nach § 75 Abs. 2 BbgWG zu erfolgen. Die Anlage ist mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überwachen.

Hierbei ergeben sich Art und Umfang der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes von Kleinkläranlagen aus

  • den typspezifischen Einzelanforderungen in der Bauartzulassung,
  • der Betriebsanweisung für die Kleinkläranlage und
  • den für den Kleinkläranlagentyp einschlägigen Normen und anderen Regelwerken (DIN, CEN, ATV-DVWK).

Art und Ausmaß der Überwachung ist in geeigneter Form, z.B. als Quellen- oder Bezugsverweis oder Textzitat des jeweiligen Regelwerkes, in die wasserrechtliche Erlaubnis aufzunehmen und ist vom zu erwartenden Einfluss auf das Einleitgewässer abhängig zu machen.

Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Eigenüberwachung ist zu dokumentieren.

Die Musterformulare zur Dokumentation in Anlage werden - nach Anpassung an die Umstände des Einzelfalls durch die zuständige Wasserbehörde - zur Anwendung empfohlen.
 

10. Schlammentsorgung

Der in der Kleinkläranlage nicht separierte Klärschlamm ist unabhängig von der Menge nach § 66 Abs. 1 Satz 2 BbgWG der Gemeinde als kommunalen Abwasserbeseitigungspflichtigen anzudienen. Der separierte Klärschlamm kann vom Betreiber der Kleinkläranlage nach Abfallrecht verwertet werden. Kleinkläranlagen

Durch die Entschlammung der Kleinkläranlage muss deren Funktion gesichert werden. Die Häufigkeit und der Umfang der Räumung des Schlammes richten sich nach den Festlegungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und der Betriebsanweisung. Sind dort keine Festlegungen getroffen, so ist durch die untere Wasserbehörde im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid eine Räumung unter Beachtung der einschlägigen Normen und anderer Regelwerke (DIN, CEN, ATV-DVWK) vorzuschreiben.

11. Bestehende Anlagen

Für rechtmäßig errichtete und betriebene Kleinkläranlagen hat die untere Wasserbehörde diese Richtlinie in der Regel erst nach Ablauf der Befristung der dazu erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis, spätestens bis zum 31. Dezember 2005, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verlängerung oder der Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis anzuwenden. Pflanzenkläranlagen Die wasserrechtliche Erlaubnis für Kleinkläranlagen mit abgelaufener Bauartzulassung nach DIN 4261-2, die bis zu den o.g. Fristen unbeanstandet geblieben sind, kann - nach Prüfung des Einzelfalls - ergänzt, angepasst und verlängert werden, wenn dem unter Beachtung des Besorgnisgrundsatzes (§ 34 Abs. 1 WHG) keine Gründe entgegenstehen. 

Erlaubnisse für Einleitungen aus Anlagen ohne Bauartzulassung oder vergleichbarem Regelwerk (Nummer 5 dieser Richtlinie) sind innerhalb einer angemessenen Frist an die Anforderungen nach dieser Richtlinie anzupassen.

12. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR) über die Einsatzmöglichkeiten von Kleinkläranlagen zur Abwasserreinigung vom 27. Mai 1994 [25] außer Kraft.

 

Quellenverzeichnis

[1] 

Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 21. Mai 1991 (ABl.. EG Nr. L 135 S. 40),  geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67 S. 29)   Kläranlagen

[2] 

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBI. I S. 1695), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBI. I S. 1914) 
 

[3]

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 67)
 

[4] 

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550)
 

[5] 

Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung (BbgKAbwV) vom 18. Februar 1998 (GVBl. II S.  Abwassertechnik  182), geändert durch Verordnung vom 5. April 2000 (GVBI. II S. 112) 
 

[6] 

DIN 4261-2 Kleinkläranlagen; Anlagen mit Abwasserbelüftung; Anwendung, Bemessung und Prüfung; Beuth Verlag GmbH, Berlin; Ausgabe: 1984-06 

[7] 

DIN EN 12566-3 (Norm-Entwurf) Kleinkläranlagen bis 50 EW - Teil 3: Vorgefertigte und/oder vor Ort montierte Anlagen zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser; Deutsche Fassung prEN 12566-3: 2001; Beuth Verlag GmbH, Berlin; Ausgabe 2001-10 

[8] 

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 327 S. 1)   Kläranlagen

[9] 

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung) vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 542) 
 

[10]

DIN 4045 Abwassertechnik; Begriffe; Beuth Verlag GmbH, Berlin; Ausgabe: 1985-12; DIN 4045 (Norm-Entwurf) Abwassertechnik - Grundbegriffe; Beuth Verlag GmbH, Berlin; Ausgabe: 1999-05 
 

[11] 

Kleinkläranlagen - Teil 1: Anlagen zur Abwasservorbehandlung; Beuth Verlag GmbH, Berlin; Ausgabe: 2002-12 
 

[12] 

DIN EN 12566-1 Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW - Teil 1: Werkmäßig hergestellte Faulgruben; Deutsche Fassung EN 12566-1: 2000; Beuth Verlag GmbH, Berlin; Ausgabe: 2000-9 DIN EN 12566-1/A1 (Norm-Entwurf) Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW - Teil 1: Werkmäßig hergestellte Faulgruben; Änderung A1; Deutsche Fassung EN 12566-1:2000/prA1:2001; Beuth Verlag GmbH, Berlin; Ausgabe: 2002-01  Abwasseranlagen

[13] 

Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Art. 50 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)  Klärtechnik
 

[14] 

Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211) 
 

[15] 

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) 
 

[16] 

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S.208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S.62, 72)  Dichtheitsprüfung

[17] 

3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 487)
 

[18] 

VOIGT, H.J. et al. (2002) Bewertung der naturräumlichen Potentiale des Landes Brandenburg für die Versickerung des behandelten Abwassers aus Kleinkläranlagen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Gewässerschutz; Brandenburgische Technische Universität Cottbus; Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik Lehrstuhl Umweltgeologie; Cottbus, Juni 2002
 

[19] 

EBERS, T.; BISCHOFSBERGER, W. (1992) Leistungssteigerung von Kleinkläranlagen, Berichte aus Wassergüte und Abfallwirtschaft; TU München, Nr. 98, 1992  Klärgruben  

[20] 

ATV (1989) Arbeitsblatt ATV-A 201; Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Abwasserteichen für kommunales Abwasser; ATV-DVWK Deutsche Gesellschaft für Wasserwirtschaft und Abfall e.V., Hennef, 1989 
 

[21] 

ATV (1998) Arbeitsblatt ATV-A 262; Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Pflanzenbeeten für kommunales Abwasser bei Ausbaugrößen bis 1000 Einwohnerwerte; ATV-DVWK Deutsche Gesellschaft für Wasserwirtschaft und Abfall e.V., Hennef, 1998 
 

[22] 

UMWELTBUNDESAMT (1990) Untersuchungen zur Boden- und Grundwasserkontamination durch Abwasserversickerung nach Kleinkläranlagen; UBA-Texte 35/90, Berlin, 1990    SBR Klärtechnik

[23] 

ATV (2002) Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138; Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser; ATV-DVWK Deutsche Gesellschaft für Wasserwirtschaft und Abfall e.V., Hennef, 2002
 

[24] 

MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND RAUMORDNUNG (MUNR) (1997) Verordnung über die Zulassung von Untersuchungsstellen für bestimmte Abwasser- und Gewässeruntersuchungen sowie Probenahmen im Land Brandenburg (Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung (UStZulV) vom 17. Dezember 1997 (GVBl. II 1998 S. 38)
 

[25] 

MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND RAUMORDNUNG (MUNR) (1994) Richtlinie über die Einsatzmöglichkeiten von Kleinkläranlagen zur Abwasserreinigung vom 27. Mai 1994 (ABl. S. 1340)

Anlage: Musterformulare zur Dokumentation der Wartungsarbeiten für die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes 

1 Zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer metabolisch und adsorptiv wirksamen Biofilmzone zur Nachreinigung des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers ist ein ausreichend mit Sauerstoff durchlüfteter Porenraum in der unterirdischen  Kleinkläranlagen  Versickerungszone erforderlich. Dementsprechend sind Grund- und Stauwasserbeeinflussungen dieser Versickerungszone auszuschließen. Die in Tabelle 1 dargestellten Mindestabstände berücksichtigen hierbei auch die je nach Bodenart unterschiedlich großen Werte hinsichtlich des Kapillarwasseraufstieges.

2 Dazu sind die Hinweise des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) zum Eignungsnachweis für nicht bauartzugelassene Kleinkläranlagen vom 17. März 2003 zu beachten.

3 Als sachkundig werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnis und ihrer durch praktischen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleisten, dass sie Eigenkontrollenan Kleinkläranlagen sachgerecht durchführen.

4 Als fachkundig werden angesehen: Betreiberunabhängige Betriebe (Fachbetriebe), deren Mitarbeiter (Fachkundige) aufgrund ihrer Berufsausbildung und der Teilnahme an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen über die notwendige Qualifikation für Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen verfügen.

KKN-Umwelttechnik liefert in die nachfolgend aufgeführten Städte und Gemeinden des Kreises Oberhavel kostenfrei. 

Landkreis Oberhavel

Fürstenberg/Havel im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Gransee im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Hennigsdorf im Landkreis Oberhavel .erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Hohen Neuendorf im Landkreis Oberhavel .erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Kremmen im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Liebenwalde im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Oranienburg im Landkreis Oberhavel .erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Velten im Landkreis Oberhavel .erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Zehdenick im Landkreis Oberhavel .erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Birkenwerder im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Glienicke/Nordbahn im Landkreis Oberhavel .erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Leegebruch im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Löwenberger Land im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Mühlenbecker Land im Landkreis Oberhavel .erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Oberkrämer im Landkreis Oberhavel .erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Gransee im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben 

Gransee, Stadt im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Großwoltersdorf im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Schönermark im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Sonnenberg im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Stechlin im Landkreis Oberhavel erhalten Pflanzenkläranlagen, SBR voll-biologische Festbett Kleinkläranlagen und Klärtechnik Abwasser-Genehmigung. Auch Dichtheitsprüfungen für Abwasserleitungen Klärgruben

Brandenburg alle Gemeinden und Städte

Bernau bei Berlin

Eberswalde (

Eisenhüttenstadt

Falkensee

Oranienburg

Schwedt/Oder

Fürstenwalde/Spree

Guben

Hennigsdorf

Neuruppin ()

Rathenow

Senftenberg

Spremberg / Grodk

Strausberg

Wittenberge

Ahrensfelde

Altdöbern

Althüttendorf

Altlandsberg

Alt Tucheband

Alt Zauche-Wußwerk

Am Mellensee

Angermünde

Bad Belzig

Bad Freienwalde (Oder)

Bad Liebenwerda

Bad Saarow

Bad Wilsnack

Baruth/Mark

Beelitz

Beeskow

Beetzsee

Beetzseeheide

Beiersdorf-Freudenberg

Bensdorf

Berge

Berkenbrück

Berkholz-Meyenburg

Bernau bei Berlin

Bersteland

Bestensee

Biesenthal

Birkenwerder

Blankenfelde-Mahlow

Bleyen-Genschmar

Bliesdorf

Boitzenburger Land

Borkheide

Borkwalde

Brandenburg an der Havel

Breddin

Breese

Breydin

Brieselang

Briesen / Brjazyna

Briesen (Mark)

Brieskow-Finkenheerd

Britz

Bronkow

Brück

Brüssow

Buckautal

Buckow (Märkische Schweiz)

Burg (Spreewald) / Bórkowy (Błota)

Byhleguhre-Byhlen / Bĕła Góra-Bĕlin

Calau

Carmzow-Wallmow

Casekow

Chorin

Cottbus / Chóśebuz

Crinitz

Cumlosen

Dabergotz

Dahme/Mark

Dahmetal

Dallgow-Döberitz

Diensdorf-Radlow

Dissen-Striesow / Dešno-Strjažow

Doberlug-Kirchhain

Döbern

Drachhausen / Hochoza

Drahnsdorf

Drebkau / Drjowk

Dreetz

Drehnow / Drjenow

Eberswalde

Eichwalde

Eisenhüttenstadt

Elsterwerda

Erkner

Falkenberg

Falkenberg/Elster

Falkenhagen (Mark)

Falkensee

Fehrbellin

Felixsee

Fichtenhöhe

Fichtwald

Finsterwalde

Flieth-Stegelitz

Forst (Lausitz)

Frankfurt (Oder)

Frauendorf

Fredersdorf-Vogelsdorf

Friedland

Friedrichswalde

Friesack

Fürstenberg/Havel

Fürstenwalde/Spree

Gartz (Oder)

Garzau-Garzin

Gerdshagen

Gerswalde

Glienicke/Nordbahn

Gollenberg

Golßen

Golzow (b.Brandenburg)

Golzow (Oderbruch)

Gorden-Staupitz

Göritz

Görzke

Gosen-Neu Zittau

Gräben

Gramzow

Gransee

Gröden

Großbeeren

Großderschau

Großkmehlen

Groß Köris

Groß Kreutz (Havel)

Groß Lindow

Groß Pankow (Prignitz)

Großräschen

Groß Schacksdorf-Simmersdorf

Großthiemig

Großwoltersdorf

Grünewald

Grünheide (Mark)

Grünow

Grunow-Dammendorf

Guben

Guhrow / Góry

Gülitz-Reetz

Gumtow

Gusow-Platkow

Guteborn

Halbe

Halenbeck-Rohlsdorf

Havelaue

Havelsee

Heckelberg-Brunow

Heideblick

Heideland

Heidesee

Heiligengrabe

Heinersbrück / Móst

Hennigsdorf

Hermsdorf

Herzberg Elster

Herzberg (Mark)

Hirschfeld

Hohenbocka

Hohenbucko

Hohenfinow

Höhenland

Hohenleipisch

Hohen Neuendorf

Hohenselchow-Groß Pinnow

Hoppegarten

Hornow-Wadelsdorf / Lĕšće-Zakrjejc

Ihlow

Jacobsdorf

Jamlitz

Jämlitz-Klein Düben

Jänschwalde / Janšojce

Joachimsthal

Jüterbog

Karstädt

Kasel-Golzig

Ketzin/Havel

Kleinmachnow

Kleßen-Görne

Kloster Lehnin

Kolkwitz / Gołkojce

Königs Wusterhausen

Kotzen

Krausnick-Groß Wasserburg

Kremitzaue

Kremmen

Kroppen

Kümmernitztal

Küstriner Vorland

Kyritz

Langewahl

Lanz

Lauchhammer

Lawitz

Lebus

Lebusa

Leegebruch

Legde/Quitzöbel

Lenzen (Elbe)

Lenzerwische

Letschin

Lichterfeld-Schacksdorf

Liebenwalde

Lieberose

Liepe

Lietzen

Lindenau

Lindendorf

Lindow (Mark)

Linthe

Löwenberger Land

Lübben (Spreewald)

Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota

Luckaitztal

Luckau

Luckenwalde

Ludwigsfelde

Lunow-Stolzenhagen

Lychen

Madlitz-Wilmersdorf

Marienfließ

Marienwerder

Märkisch Buchholz

Märkisch Linden

Märkisch Luch

Märkische Heide

Märkische Höhe

Mark Landin

Massen-Niederlausitz

Melchow

Merzdorf

Mescherin

Meyenburg

Michendorf

Milmersdorf

Milower Land

Mittenwalde (Mark)

Mittenwalde (Uckermark)

Mixdorf

Mühlberg/Elbe

Mühlenbecker Land

Mühlenberge

Mühlenfließ

Müllrose

Müncheberg

Münchehofe

Nauen

Neiße-Malxetal

Neißemünde

Nennhausen

Neuenhagen bei Berlin

Neuhardenberg

Neuhausen/Spree

Neulewin

Neupetershain

Neuruppin

Neu-Seeland

Neustadt (Dosse)

Neutrebbin

Neu Zauche / Nowa Niwa

Neuzelle

Niederer Fläming

Niederfinow

Niedergörsdorf

Niemegk

Nordwestuckermark

Nuthetal

Nuthe-Urstromtal

Oberbarnim

Oberkrämer

Oberuckersee

Oderaue

Oderberg

Oranienburg

Ortrand

Panketal

Parsteinsee

Passow

Paulinenaue

Päwesin

Peitz / Picnjo

Perleberg

Pessin

Petershagen/Eggersdorf

Pinnow

Pirow

Planebruch

Planetal

Plattenburg

Plessa

Podelzig

Potsdam

Premnitz

Prenzlau

Pritzwalk

Prötzel

Putlitz

Rabenstein/Fläming

Ragow-Merz

Randowtal

Rangsdorf

Rathenow

Rauen

Rehfelde

Reichenow-Möglin

Reichenwalde

Reitwein

Retzow

Rheinsberg

Rhinow

Rietz-Neuendorf

Rietzneuendorf-Staakow

Röderland

Rosenau

Roskow

Rückersdorf

Rüdersdorf bei Berlin

Rüdnitz

Ruhland

Rühstädt

Rüthnick

S

Sallgast

Schenkenberg

Schenkendöbern

Schilda

Schipkau

Schlaubetal

Schlepzig

Schlieben

Schmogrow-Fehrow / Smogorjow-Prjawoz

Schönborn

Schöneberg

Schönefeld

Schöneiche bei Berlin

Schönermark

Schönewalde

Schönfeld

Schönwald

Schönwalde-Glien

Schorfheide

Schraden

Schulzendorf

Schwarzbach

Schwarzheide

Schwedt/Oder

Schwerin

Schwielochsee

Schwielowsee

Seddiner See

Seeblick

Seelow

Senftenberg

Siehdichum

Sieversdorf-Hohenofen

Sonnenberg

Sonnewalde

Spreenhagen

Spreewaldheide

Spremberg / Grodk

Stahnsdorf

Stechlin

Stechow-Ferchesar

Steinhöfel

Steinreich

Storbeck-Frankendorf

Storkow (Mark)

Straupitz / Tšupc

Strausberg

Stüdenitz-Schönermark

Sydower Fließ

Tantow

Tauche

Tauer / Turjej

Teichland / Gatojce

Teltow

Temmen-Ringenwalde

Temnitzquell

Temnitztal

Templin

Tettau

Teupitz

Trebbin

Treplin

Treuenbrietzen

Triglitz

Tröbitz

Tschernitz

Turnow-Preilack / Turnow-Pśiłuk

Uckerfelde

Uckerland

Uebigau-Wahrenbrück

Unterspreewald

Velten

Vetschau/Spreewald / Wĕtošow/Błota

Vielitzsee

Vierlinden

Vogelsang

Waldsieversdorf

Walsleben

Wandlitz

Weisen

Welzow

Wendisch Rietz

Wenzlow

Werben / Wjerbno

Werder (Havel)

Werneuchen

Wiesenau

Wiesenaue

Wiesenburg/Mark

Wiesengrund

Wildau

Wittenberge

Wittstock/Dosse

Wollin

Woltersdorf

Wriezen

Wusterhausen/Dosse

Wustermark

Wusterwitz

Zechin

Zehdenick

Zernitz-Lohm

Zeschdorf

Zeuthen

Zichow

Ziesar

Ziethen

Ziltendorf

Zossen