SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube
SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen)
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567
6EW Klärtex Kunststoff Kleinkläranlage
3.900 € inkl. MwSt.
Ablaufklassen C, D Z: -55.31-419
Airstar
Komplett Vollbiologische Betonkläranlage Duo-Smart
1 - 4 Einwohner 4.850 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Für den Selbsteinbau geeignet
In Beton Klärgrube
Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage
5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
EES-Wasserfloh
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
2-8EW 4.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Aquatop
Vollbiologische Festbett Betonkläranlage Aquatop
1-4 EW 5.750 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C
Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar
1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Vollbiologische
Kleinkläranlage
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
1-4EW 2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Vollbiologische
Kleinkläranlagen
Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop
1-4 EW 2.850€
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Betonklärgrube als Monolith
mit SBR Kleinkläranlage
Vollbiologische Monolithische SBR Betonkläranlage Duo-Smart
Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)
Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420
Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.
Sanierung von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.
Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,
SBR-Klein-Kläranlage Solido 35I 2 - 5 EW 3.950,- €
Video zum Einbau einer SBR-Kleinkläranlage
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.3-364
SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung
SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.
4EW Airstar
Kunststoff Kläranlage
3.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-341
Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:
SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube
SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.
SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern
SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube
Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube
Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage
Biologische Klärschlamm-Entsorgung
Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube
Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube
Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen
Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen
Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube
Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen
Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen
Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe
Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen
Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen
Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen
Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen
Gemäß § 9 SächsWG kann die oberste Wasserbehörde Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten festlegen. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen können Termine festgelegt werden.
Vor dem Hintergrund des erreichten Standes der kommunalen Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen, den bestehenden demografischen Herausforderungen (bis zum Jahr 2020 Reduzierung der Bevölkerungszahl auf ca. 3,8 Mio. Einwohner) und den veränderten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit dem Erlass Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) gemäß § 9 SächsWG für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen 2007 bis 2015 vom 28.September 2007 entsprechende Grundsätze gemäß § 9 SächsWG festgelegt.
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und das Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung e. V. haben in den letzten Jahren Regionalveranstaltungen zur Thematik »Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen 2007 2015« durchgeführt, in denen weitergehende Ausführungen u. a. zu den Themenkomplexen
vorgetragen wurden.
Weitere Informationen hierzu siehe Erlass, Vorgaben zur Prioritätensetzung und Datenblatt über den Träger der Abwasserbeseitigung.
Mit der Veröffentlichung im Sächsischen Gesetzes- und Verordnungsblatt am 13.07.07 ist die Sächsische Kleinkläranlagenverordnung am 14.07.07 in Kraft getreten.
Für ca. 500.000 Einwohner des Freistaates Sachsen, die derzeit meist noch an desolaten Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben angeschlossen sind, müssen bis Ende 2015 die Abwasserbehandlungsanlagen noch saniert werden. Von den landesweit rund 178.000 Kleinkläranlagen entsprechen lediglich ca. 7.600 Anlagen, das sind 4 %, derzeit dem Stand der Technik.
In dünn besiedelten, ländlichen Gebieten und vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung ist eine flächendeckende Umstellung in diesen Gebieten auf eine zentrale Abwasserentsorgung weder wasserwirtschaftlich geboten noch wirtschaftlich. Das Gebot der Stunde ist daher die Sanierung und Umrüstung der bestehenden Kleinkläranlagen auf den Stand der Technik, d. h. mit biologischer Reinigungsstufe. Diese ist gesetzlich gefordert, für neue Anlagen sofort, für alte Anlagen innerhalb angemessener Fristen. Diese Fristen sind individuell durch die unteren Wasserbehörden insbesondere anhand des Gewässerzustandes, des Bauzustandes, des Alters sowie der vorgesehenen Restlaufzeit der Altanlage zu bestimmen. In der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung ist darüber hinaus festgelegt, dass bis spätestens 31. Dezember 2015 die Anpassung aller Anlagen an den Stand der Technik abgeschlossen sein muss.
Für die Sicherstellung einer dauerhaften Reinigungsleistung der biologischen Kleinkläranlagen ist die regelmäßige Funktionskontrolle durch die Betreiber sowie 2 bis 3 mal im Jahr die Wartung durch einen Fachbetrieb unerlässlich und daher regelmäßig in der Bauartzulassung der Anlage festgelegt. Die neue Kleinkläranlagenverordnung schreibt vor, dass diese Betriebsbestimmungen zwingend einzuhalten sind. Für die alten Kleinkläranlagen, die noch keine biologische Reinigungsstufe besitzen und künftig nachgerüstet werden müssen, sowie bei abflusslosen Gruben beschränken sich die Kontrollpflichten des Betreibers nach der Verordnung auf den ordnungsgemäßen Bauzustand, sofern nicht zusätzliche Verpflichtungen durch die Wasserbehörde oder den Zweckverband festgelegt werden. In der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung ist darüber hinaus festgelegt, dass bis spätestens 31. Dezember 2015 die Anpassung aller Anlagen an den Stand der Technik abgeschlossen sein muss.
Die Einhaltung dieser notwendigen Kontrollen/Inspektionen (insbesondere der Wartung der biologischen Kleinkläranlagen) sowie der Mängelbeseitigung wird durch die Kommunen bzw. Abwasserzweckverbände überwacht, die bereits für die Schlammentleerung dieser Anlagen zuständig sind. Nach der Verordnung ist vorgesehen, dass diese Überwachung höchstens einmal im Jahr, mindestens jedoch alle drei Jahre stattfindet.
Zur näheren Erläuterung der Verordnung hat das SMUL die unterstehenden Anwendungshinweise herausgeben.
Dieser Frage wurde im Rahmen eines durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft initiierten Pilotprojektes in Putzkau (Landkreis Bautzen) nachgegangen und dabei eine Methodik zur Entscheidungsfindung bei Abwasserinvestitionen im ländlichen Raum entwickelt.
Anlass für dieses Pilotprojekt waren die vielfach kontrovers geführten Diskussionen zur Durchführung von Kostenvergleichsrechnungen zwischen zentralen und dezentralen Abwasserlösungen. Der sach- und kostengerechte wirtschaftliche Vergleich zwischen Klein- beziehungsweise Gruppenkläranlagen einerseits und der zentralen Erschließung mittels Kanalisation und Ortskläranlage oder Überleitung andererseits stellte sich nur allzu oft als schwierig heraus. Aber auch nicht-monetäre Aspekte können und sollen in die Entscheidung einfließen. Beispielsweise sollte bei stark differierenden Investitionskosten angesichts begrenzter finanzieller Möglichkeiten der öffentlichen Haushalte sowie der Grundstücks- und Hauseigentümer auch über Übergangslösungen oder eine zeitliche Streckung von notwendigen Investitionen nachgedacht werden. Ebenso ist die demographische Entwicklung zu berücksichtigen. In 20 Jahren werden deutlich weniger Menschen in Sachsen leben als heute und erforderliche Investitionen müssen durch weniger Gebührenzahler refinanziert werden. In diesem Zusammenhang spricht ein wichtiges Argument für dezentrale Lösungen: Aufgrund ihrer kürzeren Nutzungsdauer kann flexibler auf Änderungen reagiert werden. Deshalb sollen sie gleichberechtigt neben zentralen Anlagen in Betracht gezogen und bezüglich ihrer Wirtschaftlichkeit untersucht werden.
Entscheidender Schlüssel für den Erfolg des Pilotprojektes in Putzkau war die enge Zusammenarbeit aller Beteiligten: das heißt der Gemeinde als zuständiger Abwasserbeseitigungspflichtiger, der ortsansässigen Bürgervereinigung und der Verwaltung. In der zweijährigen Arbeit wurden in einer Kostenvergleichsrechung sowie einer sich daran anschließenden Kosten-Nutzwert-Analyse gemeinsam verschiedene Entsorgungsvarianten untersucht, bewertet und gegenübergestellt. Im Ergebnis entschied sich der Gemeinderat für dezentrale Gruppenlösungen: vollbiologische Klein- bzw. Gruppenkläranlagen sowie an geeigneten Standorten für Pflanzenkläranlagen. Zur Zeit wird die konkrete Ausführungsplanung erarbeitet.
In Sachsen sind gegenwärtig 85 % der Einwohner an zentrale Kläranlagen angeschlossen. Für die übrigen 15 Prozent steht die Entscheidung über die Abwasserentsorgung noch aus. Dies sind in der Regel ländliche Kommunen. Die im Rahmen des Pilotprojektes in Putzkau entwickelte Methodik soll ihnen helfen, sich für eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene ordnungsgemäße Abwasserentsorgung zu entscheiden.
Weitere Ausführungen finden Sie in der Broschüre »Abwasserinvestitionen im ländlichen Raum« des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
Die umgangssprachlich oft als »Bürgermeisterkanäle« bezeichneten Entwässerungsleitungen in ländlichen Regionen sind sind immer wieder Anlass für Diskussion zur Rechtsnatur, zu Einleitungsanforderungen, zur Verantwortlichkeit für Wartung, Instandsetzung und bei Sanierungsanordnungen und damit zur Einordnung in das System der Abwasserbeseitigung. Die Erlasse soll ein einheitliches Handeln der sächsischen Behörden sicherstellen und die Beseitigung der ungeklärten Rechtsverhältnisses vorantreiben.
Gemäß § 9 SächsWG kann die oberste Wasserbehörde Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten festlegen. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen können Termine festgelegt werden.
Vor dem Hintergrund des erreichten Standes der kommunalen Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen, den bestehenden demografischen Herausforderungen (bis zum Jahr 2020 Reduzierung der Bevölkerungszahl auf ca. 3,8 Mio. Einwohner) und den veränderten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit dem Erlass Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) gemäß § 9 SächsWG für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen 2007 bis 2015 vom 28.September 2007 entsprechende Grundsätze gemäß § 9 SächsWG festgelegt.
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und das Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung e. V. haben in den letzten Jahren Regionalveranstaltungen zur Thematik »Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen 2007 2015« durchgeführt, in denen weitergehende Ausführungen u. a. zu den Themenkomplexen
vorgetragen wurden.
Weitere Informationen hierzu siehe Erlass, Vorgaben zur Prioritätensetzung und Datenblatt über den Träger der Abwasserbeseitigung.
Mit der Veröffentlichung im Sächsischen Gesetzes- und Verordnungsblatt am 13.07.07 ist die Sächsische Kleinkläranlagenverordnung am 14.07.07 in Kraft getreten.
Für ca. 500.000 Einwohner des Freistaates Sachsen, die derzeit meist noch an desolaten Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben angeschlossen sind, müssen bis Ende 2015 die Abwasserbehandlungsanlagen noch saniert werden. Von den landesweit rund 178.000 Kleinkläranlagen entsprechen lediglich ca. 7.600 Anlagen, das sind 4 %, derzeit dem Stand der Technik.
In dünn besiedelten, ländlichen Gebieten und vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung ist eine flächendeckende Umstellung in diesen Gebieten auf eine zentrale Abwasserentsorgung weder wasserwirtschaftlich geboten noch wirtschaftlich. Das Gebot der Stunde ist daher die Sanierung und Umrüstung der bestehenden Kleinkläranlagen auf den Stand der Technik, d. h. mit biologischer Reinigungsstufe. Diese ist gesetzlich gefordert, für neue Anlagen sofort, für alte Anlagen innerhalb angemessener Fristen. Diese Fristen sind individuell durch die unteren Wasserbehörden insbesondere anhand des Gewässerzustandes, des Bauzustandes, des Alters sowie der vorgesehenen Restlaufzeit der Altanlage zu bestimmen. In der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung ist darüber hinaus festgelegt, dass bis spätestens 31. Dezember 2015 die Anpassung aller Anlagen an den Stand der Technik abgeschlossen sein muss.
Für die Sicherstellung einer dauerhaften Reinigungsleistung der biologischen Kleinkläranlagen ist die regelmäßige Funktionskontrolle durch die Betreiber sowie 2 bis 3 mal im Jahr die Wartung durch einen Fachbetrieb unerlässlich und daher regelmäßig in der Bauartzulassung der Anlage festgelegt. Die neue Kleinkläranlagenverordnung schreibt vor, dass diese Betriebsbestimmungen zwingend einzuhalten sind. Für die alten Kleinkläranlagen, die noch keine biologische Reinigungsstufe besitzen und künftig nachgerüstet werden müssen, sowie bei abflusslosen Gruben beschränken sich die Kontrollpflichten des Betreibers nach der Verordnung auf den ordnungsgemäßen Bauzustand, sofern nicht zusätzliche Verpflichtungen durch die Wasserbehörde oder den Zweckverband festgelegt werden. In der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung ist darüber hinaus festgelegt, dass bis spätestens 31. Dezember 2015 die Anpassung aller Anlagen an den Stand der Technik abgeschlossen sein muss.
Die Einhaltung dieser notwendigen Kontrollen/Inspektionen (insbesondere der Wartung der biologischen Kleinkläranlagen) sowie der Mängelbeseitigung wird durch die Kommunen bzw. Abwasserzweckverbände überwacht, die bereits für die Schlammentleerung dieser Anlagen zuständig sind. Nach der Verordnung ist vorgesehen, dass diese Überwachung höchstens einmal im Jahr, mindestens jedoch alle drei Jahre stattfindet.
Zur näheren Erläuterung der Verordnung hat das SMUL die unterstehenden Anwendungshinweise herausgeben.
Dieser Frage wurde im Rahmen eines durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft initiierten Pilotprojektes in Putzkau (Landkreis Bautzen) nachgegangen und dabei eine Methodik zur Entscheidungsfindung bei Abwasserinvestitionen im ländlichen Raum entwickelt.
Anlass für dieses Pilotprojekt waren die vielfach kontrovers geführten Diskussionen zur Durchführung von Kostenvergleichsrechnungen zwischen zentralen und dezentralen Abwasserlösungen. Der sach- und kostengerechte wirtschaftliche Vergleich zwischen Klein- beziehungsweise Gruppenkläranlagen einerseits und der zentralen Erschließung mittels Kanalisation und Ortskläranlage oder Überleitung andererseits stellte sich nur allzu oft als schwierig heraus. Aber auch nicht-monetäre Aspekte können und sollen in die Entscheidung einfließen. Beispielsweise sollte bei stark differierenden Investitionskosten angesichts begrenzter finanzieller Möglichkeiten der öffentlichen Haushalte sowie der Grundstücks- und Hauseigentümer auch über Übergangslösungen oder eine zeitliche Streckung von notwendigen Investitionen nachgedacht werden. Ebenso ist die demographische Entwicklung zu berücksichtigen. In 20 Jahren werden deutlich weniger Menschen in Sachsen leben als heute und erforderliche Investitionen müssen durch weniger Gebührenzahler refinanziert werden. In diesem Zusammenhang spricht ein wichtiges Argument für dezentrale Lösungen: Aufgrund ihrer kürzeren Nutzungsdauer kann flexibler auf Änderungen reagiert werden. Deshalb sollen sie gleichberechtigt neben zentralen Anlagen in Betracht gezogen und bezüglich ihrer Wirtschaftlichkeit untersucht werden.
Entscheidender Schlüssel für den Erfolg des Pilotprojektes in Putzkau war die enge Zusammenarbeit aller Beteiligten: das heißt der Gemeinde als zuständiger Abwasserbeseitigungspflichtiger, der ortsansässigen Bürgervereinigung und der Verwaltung. In der zweijährigen Arbeit wurden in einer Kostenvergleichsrechung sowie einer sich daran anschließenden Kosten-Nutzwert-Analyse gemeinsam verschiedene Entsorgungsvarianten untersucht, bewertet und gegenübergestellt. Im Ergebnis entschied sich der Gemeinderat für dezentrale Gruppenlösungen: vollbiologische Klein- bzw. Gruppenkläranlagen sowie an geeigneten Standorten für Pflanzenkläranlagen. Zur Zeit wird die konkrete Ausführungsplanung erarbeitet.
In Sachsen sind gegenwärtig 85 % der Einwohner an zentrale Kläranlagen angeschlossen. Für die übrigen 15 Prozent steht die Entscheidung über die Abwasserentsorgung noch aus. Dies sind in der Regel ländliche Kommunen. Die im Rahmen des Pilotprojektes in Putzkau entwickelte Methodik soll ihnen helfen, sich für eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene ordnungsgemäße Abwasserentsorgung zu entscheiden.
Weitere Ausführungen finden Sie in der Broschüre »Abwasserinvestitionen im ländlichen Raum« des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
Die umgangssprachlich oft als »Bürgermeisterkanäle« bezeichneten Entwässerungsleitungen in ländlichen Regionen sind sind immer wieder Anlass für Diskussion zur Rechtsnatur, zu Einleitungsanforderungen, zur Verantwortlichkeit für Wartung, Instandsetzung und bei Sanierungsanordnungen und damit zur Einordnung in das System der Abwasserbeseitigung. Die Erlasse soll ein einheitliches Handeln der sächsischen Behörden sicherstellen und die Beseitigung der ungeklärten Rechtsverhältnisses vorantreiben.
Informationen über
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in der Bundesrepublik Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben. Die rechtlichen Voraussetzungen sind im Wesentlichen durch Bundesgesetz (Abwasserabgabengesetz - AbwAG), ergänzend durch das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengestez (SächsAbwAG) geregelt. Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die nach Einzelkriterien entsprechend der Anlage zum Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) bestimmt wird.
Die Abwasserabgabe als Instrument des Gewässerschutzes wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1981 eingeführt. Im Freistaat Sachsen besteht die Abgabepflicht seit 1991.
Die Abgabe steht für einen effektiven Gewässerschutz. Ihre Ziele sind unter anderem
Jeder, der Abwasser in ein Gewässer einleitet, muss die Abgabe zahlen. Das betrifft die Gemeinden, Abwasserzweckverbände oder Industriebetriebe. Die Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen ist Bestandteil der Abwassergebühren, sie trifft somit auch jeden an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Bürger.
Bei der Kleineinleiterabgabe handelt es sich um eine spezielle Form der Abwasserabgabe. Ein Kleineinleiter leitet weniger als 8m³ pro Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen sowie ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer ein. Die Gemeinde bzw. der Abwasserzweckverband ist an Stelle der Kleineinleiter abgabepflichtig für alle im Gemeinde- oder Verbandsgebiet gelegenen Kleineinleitungen (§ 8 Abs. 1 SächsAbwAG). Dabei wird zur Verfahrensvereinfachung nicht die tatsächliche Belastung des eingeleiteten Abwassers als Grundlage für die Berechung der Höhe der Abwasserabgabe herangezogen, sondern ein gesetzlich festgelgter Pauschlierungsbetrag von 17,90 € pro angeschlossenen Einwohner und Jahr.
Die Gemeinde bzw. die Abwasserzweckverbände sind nach § 8 Abs. 2 SächsAbwAG berechtigt die Kleineinleiterabgabe, einschließlich des entstandenen Verwaltungsaufwandes, auf diejenigen umzulegen, die das abgabenpflichtige Abwasser in ein Gewässer eingeleitet haben.
Im Feistaat Sachsen ist eine Ausnahme zur bundesgesetzlich geregelten Abgabenpflicht für Kleineinleiter geregelt. NAch § 7 SächsAbwAG bleiben Kleineinleitungen abgabefrei, wenn
Die Anforderungen an den Stand der Technik einer Kleinkläranlage ergeben sich aus der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung.
Obwohl viele Kleinklaranlagenbetreiber 2011 erstmalig von den Gemeinden bzw. Abwasserzweckverbänden aufgefordert wurden die Kleineinleiterabgabe zu bezahlen handelt es sich nicht um eine neue Abgabe. Vielmehr bestand in der Vergangenheit bis 2005 eine piviligierende Sonderregelung für die neuen Bundesländer, wonach Aufwendungen für den Bau neuer Abwasserbehandlungsanlagen bis zum Veranlagungszeitraum 2005 verrechnet werden konnten. Nach § 5 AbwAG konnten in den neuen Bundesländern die Aufwendungen oder Leistungen für die Errichtung und Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet schuldete, weshalb auch die Abgabe nicht auf die Kleineinleiter umgelegt werden konnte.
Indirekt sind daher die Inverstitionen in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen auch den Kleinkläranlagenbetreibern zugute gekommen.
Die Kleineinleiterabgabe ist ein Instrument, mit dem sowohl ein Ausgleich für die Belastung der Gewässer infolge einer Abwassereinleitung geleistet werden soll (Verursacherprinzip), als auch ein Anreiz geschaffen wird, eine möglichst weitgehende Abwasserreinigung durchzuführen.
Eine Strfabgabe liegt schon deshalb nicht vor, weil die Abgabe nicht an eine verbotene Handlung anknüpft. Für Kleinkläranlagen besteht lediglich gegenüber zentralen Abwasserbehandlungsanlagen die Privilegierung, dass diese grundsätzliche abgabefrei sind, wenn die Abwasserbehandlung nach dem Stand der Technik erfolgt.
Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe sind zweckgebunden. In Sachsen unterstützt der Freistaat beispielsweise den Bau kommunaler Kläranlagen. Zudem werden mit den Geldern oberirdische Gewässer renaturiert und revitalisiert. Auch Fischwanderanlagen, die der Durchgängigkeit von Fließgewässern dienen und Maßnahmen im und am Gewässer zur Verbesserung der Gewässergüte werden gefördert.
Zudem werden die Einnahmen aus der Abwasserabgabe überwiegend als Födermittel zur Förderung von Vorhaben, die unter die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft fallen, durch die unter anderem auch private Kleinkläranlagen gefördert werden, bereitgestellt. Letztendlich kommt die gezahlte Kleineinleiterabgabe auch demjenigen wieder zugute, der beim Bau einer neuen Kleinkläranlage Fördermittel in Anspruch nimmt.
Entsprechend § 10 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 387) sind für Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) amtliche Vordrucke zu verwenden.
Die bislang gültige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke vom 11. Oktober 2004 (SächsAbl. SDr. S. S 646) wird ab 01. Januar 2007 durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke (VwV Abwasserabgabe) vom 6. Dezember 2006 abgelöst.
Für Anträge und Erklärungen zur Niederschlagswasserabgabe sind
zu nutzen.
Der Abgabeerklärung ist ein Kleineinleiterkataster zum Nachweis der angegebenen Daten beizufügen (siehe auch Vordruck AE 2 Ziffer 4). Spätestens ab dem Veranlagungsjahr (VJ) 2010 ist durch alle Abgabepflichtigen der Abgabeerklärung ein anhand des landeseinheitlichen Musters erstelltes Kleineinleiterkataster der Abgabeerklärung beizufügen.
Übergangsregelungen zur Verwendung des landeseinheitlichen Kleineinleiterkatasters:
Bei Fragen zu den Vordrucken im Vollzug der Abwasserabgabe bzw. zum Kleineinleiterkataster wenden Sie sich bitte an die für den Vollzug der Abwasserabgabe SBR Kleinkläranlage vollbiologische Hauskläranlage Sachsen SBR Abwasseranlage SBR Klärtechnik Dichtheitsprüfung Sachsen Klärschlamm-Kompostierung SKS Kompostierung Kosten SBR Abwasseranlage Nachrüstung SBR Festbett Kleinkläranlage Verrieselung SBR zuständigen Regierungspräsidien.
Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
Aue Schwarzenberg Sachsen, Chemnitz Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Annaberg Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Bautzen Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Delitzsch Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Döbeln Sachsen, Freiberg in Sachsen, Kamenz Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Meißen Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Mittweida Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Stollberg Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Leipzig Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Löbau-Zittau Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Erzgebirgskreis Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Erzgebirge Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
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, Niederschlesische Oberlausitz Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Riesa-Großenhain Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sac, Risa Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
, Chemnitz Sachsen, Dresden Sachsen, Görlitz Diera-zehren Sachsen, Coswig Sachsen, Ketzerbachtal Sachsen, Klipphausen Sachsen, Käbschütztal Sachsen, Lommatzsch Sachsen, Meißen Sachsen, Moritzburg Sachsen, Niederau Sachsen, Nossen Sachsen, Radebeul Sachsen, Radeburg Sachsen, Triebischtal Sachsen, Weinböhla Sachsen, Leuben-schleinitz Sachsen,
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