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Die neue Generation der Kunststoff Kleinkläranlage

Steckerfertige SBR Komplett Kläranlage
mit Kunststoff PE Klärgrube

SBR Pro-Schlamm-Ex
90% weniger Klärschlamm

Steckerfertige vollbiologische SBR Kunststoff Kleinkläranlage für den Selbsteinbau geeignet

Position: Bild links in der ersten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 138 pixel mal 150 pixel Art Typ: Airstart SBR Kläranlage in Kunststoffgrube Beschreibung und Farben: Bild eines grauen PE-Klärgrubenschnittes mit SBR-Anlage und grauem Dom plus grünem Deckel. Farbige Druckluftschläuche gehen zum grauen Aussenschrank auf weißen Hintergrund.
SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube

SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen) 
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567
 

3 Steckerfertige Druckluft-Komplett -Beton-
SBR- Wirbelbett- Festbett Membran-Kläranlage

werkseitig Vorinstalliert

Einbaufertige Wirbelbett Kleinkläranlagen

Für den Selbsteinbau geeignet

WS-A Wirbelbett Kläranlage

In PE-Kunststoff Klärgrube

Wirbelschwebebett Wirbelbett Kläranlage In PE-Kunststoff Klärgrube.
Wirbelbett FSB Klärfix PE

4.790 € inkl. MwSt.
DIBt: 55.61-670
 

WS-A-Wirbelbett Klärfix Kläranlage

In Beton Klärgrube

Wirbelschwebebett Wirbelbett Kläranlagen in Beton Klärgrube
Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage

5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
 

Stromlose vollbiologische Kläranlagen
Kläranlage werkseitig vorinstalliert, anschlussfertig ideal zum Selbsteinbau

Stromloses vollbiologisches Filtermodul inkl. seperater  Vorklärung
 

Position: Zweites Bild links in der vierten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 231 pixel mal 120 pixel Art, Typ: ECOFLO stromlose Kleinkläranlage im PE Kunststoff-Behälter Beschreibung, Farben: Bild zeigt einen runden blauen Kunststoffbehälter für das erste Abwasser verbunden mit dem braunem Kokos-Filtermodul, als Hintergrund die Anlage unter brauner Erde mit darüber blauem Himmel.
Stromlose vollbiologische
Kläranlage

Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C

SBR/CBR-Druckluft-Kläranlage
als Bausatz für Kunststoff oder Betonklärgrube 1-16 EW

Airstar
SBR-Vollbiologische-Kleinkläranlage

Position: Erstes Bild links in der fünften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 149 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Airstart SBR Kleinkläranlage als Nachrüstung für Beton-Klärgruben Beschreibung, Farben: Bild eines grauen Beton-Klärgrubenschnittes mit Konus und SBR-Anlage,  sowie ein grauer gewellter Kunststoffbehälter mit 2 orangenen Domen und grauen Deckeln. Bei beiden Klärgrubenvarianten gehen farbige Druckluftschläuche zum jeweiligen grauen Aussenschrank auf weißen Hintergrund.
Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar

1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
 

SBR-Klärtechnik Energiesparend

Position: Zweites Bild rechts in der fünften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 193 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Puroo CBR Kleinkläranlage als Nachrüstung für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild zeigt eine Systemzeichnung einer Zweikammergrube. Eine Kammer mit braunem Inhalt, die zweite hellblaue Kammer, unten mit braunen und weißen stilisierten Blasen, mit Rohr und Schlauch. Über dem Konus der Grube ist die stilisierte Steuerung zu sehen. Alles auf weißem Hintergrund
Kleinkläranlage SBR Kläranlage Puroo

1 - 6 2.895 €* inkl MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.31-457
 

Wirbelbett-, Festbett-, Scheiben-Kläranlagen
als Bausatz für Kunststoff oder Betonklärgrube

Vollbiologische

Wirbel-Schwebebett

Kleinkläranlage

Position: Erstes Bild links in der sechsten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 200 pixel mal 150 pixel Art, Typ: ESC Wasserfloh Wirbelbett Kleinkläranlage als Nachrüftung für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild eines weißen Kompressors mit der Aufschrift LP-80HN und einem dunklen Deckel auf blauem Hintergrund.
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh

1-4EW  2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554

Vollbiologische

Festbett

Kleinkläranlagen

Position: Zweites Bild rechts in der sechsten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 84 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Aquato Festbett Kleinkläranlage als Nachrüstung  für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild einer Aufsicht in eine Grube während der Belüftung im Demonstrationsbehälter mit weiß/grauen Hintergrund.
Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop

1-4 EW  2.850€
Ablaufklasse C DIBt  : Z: 55.31-556

Komplett - Kleinkläranlage
steckerfertig werkseitig vorinstalliert

Abwasser-Sammelgruben
Aus PE-Kunststoff

Ein-, Zwei- und Mehrkammer
BETONKLÄRGRUBEN 3 bis 40m³

Sammelgrube
 

Position: Erstes Bild links in der neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 270 pixel mal 279 pixel Art, Typ: Abwasser-Betonsammelgrube als Monolith mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel,  Grube in betongrau und weißem Hintergrund

1 Kammer Beton Sammelgrube 4,6m³

1865,00 €

3 Kammergrube
Klärgrube

Position: Zweites Bild rechts in der  neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 107 pixel mal 160 pixel Art, Typ: Dreikammer Betonklärgrube mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel in betongrau auf weißem Hintergrund

Dreikammer Beton-Klärgrube 6,1m³

2.380,00 €

Regenwasser Beton Zisternen
Regenwassergruben aus Beton 1 bis 40m³

Als Monolith

oder

in Ring-Bauweise

Regenwasserzisterne
Monolith

Position: Erstes Bild links in der neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 270 pixel mal 279 pixel Art, Typ: Regenwasserzisterne als Monolith mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel,  Grube in betongrau und weißem Hintergrund

Regenwasserzisterne 5,3m³

1.975,00 €
inkl. MWSt

Regenwassersammelgrube
Ringbauweise

Position: Zweites Bild rechts in der  neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 107 pixel mal 160 pixel Art, Typ: Regenwassersammelgrune in Ringbauwweise mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel in betongrau auf weißem Hintergrund

Regenwassergrube  6,1m³

1.625,00 €
inkl. MWSt

PE Kunststoff Abwassergruben

Sammelgrube
Monolith S3

Position: Erstes Bild in der zehnten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 80 pixel mal 80 pixel Art, Typ: PE Kunsstoff 1 Kammer Abwasser-Sammelgrube Monolith Beschreibung, Farben:

3.000 l, 1.299 €

3-Kammergrube
Diamant K3-6,7

Position: Zweites Bild in der zehnten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 80 pixel mal 80 pixel Art, Typ: PE Kunststoff 3 Kammer Ausfaulgrube Monolith Beschreibung, Farben:

6.700 l, 2.675 €

Pflanzenkläranlage nach DWA (ATV)

Position: Erstes Bild links in der elften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 227 pixel mal 83 pixel Art, Typ: Pflanzenkläranlage nach DWA Beschreibung, Farben: Ein Bodenfilter mit Drainage und Schächten in einer Folie. Darauf wächst Schilf.
Pflanzenkläranlage

Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)

Abwasser Versickerungssystem

Verrieselung-Boxen-Strang

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

476 € inkl. MWSt.

Sickerschacht

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

399 € inkl. MWSt.

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

H-700, b-400/320 - 75 € inkl. MwSt - nur mit Sickerschacht

Stromlose Kleinkläranlage

Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage
Stromlose Kleinkläranlage

Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420

DICHTHEITSPRÜFUNG KLÄRANLAGENSANIERUNG

Einsatz der Rohrkamera über die Klärgrube in die Abwasserleitung

Rohrkamera

Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.

Sanierung  von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.

Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,

SBR-SKS-Kläranlage plus
Klärschlamm Kompostierung für
SBR-Druckluft und Pumpen-Kleinkläranlagen

SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido plus Kompostierung
SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung

SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.

Steckerfertige SBR Komplett Kläranlage
mit Kunststoff PE Klärgrube

 

 

 

 

 

 

 

Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:

SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube

SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.

SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern

SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube

Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube

Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Pflanzenkläranlage Klärbeet Schilfbeet Pflanzenbeet horizontal durchströmt ohne Pumpe im Selbstbau oder mit Teil- Eigenleistung

Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage

Biologische Klärschlamm-Entsorgung

Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube

Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube

Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen

Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen

Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube

Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen

Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen

Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe

Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen

Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen

Kleinkläranlagen-Wartung

Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen

Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen

 

KKN-Umwelttechnik  informiert: Die in den nachfolgenden Bestimmungen als ausführlich ausgearbeiteten Text  über die Wartung sowie den alltäglichen Betrieb von Kleinkläranlagen und den zitierten Merk- bzw. Arbeitsblättern des Kieler Umweltminsteriums.  Somit gelten die Arbeitsblätter nur für S-H, Schleswig-Holstein!  Selbstverständlich können sie aber auch für andere Bundes-Länder, Städte, Kreise und Gemeinden  wichtige und hilfreiche Hinweise sein.

Hier nun die Schlüsse der Arbeitsgruppe des Kieler Umweltministeriums :

Technisch belüftete Kleinkläranlagen (Vor- und Nach­klärung) sind entsprechend der Zulassung zu warten.

Kiel im Juni 2009. Nachdem bei wissenschaftlichen Untersuchungen  festgestellt worden ist, dass schlecht gewartet und betriebene Kleinkläranlagen einen wesentlichen Anteil an den  Gewässerbelastungen aus Haus- und Kleinkläranlagen ausmachen, wurden technisch unbelüftete Behandlungsanlagen als dezentrale Abwasserreinigung bundesweit nicht mehr zugelassen und festgelegt, diese durch technisch belüftete Systeme auszutauschen. .

Dieser Vorgehensweise wollte und konnte sich das schleswig­holsteinische Umweltministerium leider nicht auf Dauer und in Gänze anschließen. Die guten Ergebnisse der behördlichen Überwachungen bei fachlich einwandfrei betriebenen und sorgfältig gewarteten Grundstücks- Kleinkläranlagen rechtfertigten diesen kostenintensiven Schritt natürlich in keiner Weise.

Die mehrheitlich in Schleswig-Holstein vorhandenen technisch unbelüfteten Kläranlagen/-Verfahren.

(ca. 80 % der Anlagen) zeichnen sich durch Robustheit, einfachen Betrieb, äußerst geringen Energieverbrauch und somit als absolut klimafreundlich aus.

Das Kieler Umweltministerium hatte aus gutem Grunde eine Expertenarbeitsgruppe aus Vertretern des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, des Städtetages, des Landkreistages, der Abwasserverbände, des Landesamtes für Natur und Umwelt und des Ministeriums einberufen. Diese Gremien haben Regeln für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung für Grundstücks-Kleinkläranlagen erarbeitet, die die Besonderheiten in Schleswig-Holstein unbedingt berücksichtigen. Diese Regeln sind in die neue DIN 4261 Teil 1 S-H eingeflossen. Sie ergänzen die bundesweit gültigen Regeln um die technisch unbelüfteten Nachbehandlungsanlagen. Da diese Regelungen derzeit nur in Schleswig-Holstein angewandt werden, war es der Arbeitsgruppe wichtig, diese kompakt und hoffentlich leicht verständlich in einem Merkblatt für Behörden und Betreiber zusammenzufassen. Dieses erarbeitete Merkblatt liegt nun vor und soll Betreibern, Planern, Entsorgungs- und Überwachungspflichtigen von Kleinkläranlagen helfen, die meisten Fragen rund um die Kleinkläranlagen zu beantworten.

Auf welche Weise darf das gereinigte Abwasser eingeleitet werden?

.2 Einleiten des gereinigten Abwassers in das Grundwasser

Das Einleiten des gereinigten Abwassers in das Grundwasser über die Untergrundverrieselung bzw. – versickerung setzt voraus, dass eine schädliche Verun­reinigung des Grundwassers und des Bodens oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften und schädliche Auswirkungen auf Dritte nicht zu besorgen ist.

Die flächenhafte Versickerung durch Sickermulden oder Verrieselungen hat grundsätzlich Vor­rang. Ein unmittelbares Versenken des Abwassers in das Grundwasser ist nicht zulässig. Ein unmittelbares Versenken des Abwassers in den Untergrund ist dann nicht gegeben, wenn die tiefste Stelle der Untergrund­versickerungsanlage mindestens 1 m über den höchs­ten Grundwasserstand liegt.

Der Nachweis der Wasserdichtheit nach DIN EN 1610 ist nach dem Einbau einer neuen  Vorklärung durch die Einbaufirma oder den Fachkundigen und danach bei Erfordernis durch den Fachkundigen zu erbringen.

Technisch belüftete Nachreinigungseinrichtungen

Technisch belüftete Kleinkläranlagen (Vor- und Nach­klärung) sind entsprechend der Zulassung zu warten.

Allgemeines den deutschen Großstädten wurden die ersten Entwässerungssysteme (Abwasserkanal und -leitung) und Behandlungsanlagen wegen der verheerenden Auswirkungen von Cholera und Typhus am Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet. Diese Anlagen sorgten neben einer ebenfalls eingeführten Wasserversorgung dafür, dass sich die hygienischen Verhältnisse und damit einhergehend auch der Gesundheitszustand der Bevölkerung gravierend verbessert. In den folgenden Jahrzehnten wurde die Abwasserbeseitigung kontinu­ierlich weiterentwickelt und optimiert, so dass sie zu­sätzlich zu den hygienischen auch den Anforderungen gerecht wird, die der Umwelt- und Naturschutz an sie stellt.

Die Abwasserentsorgung, die einen wichtigen Teil der Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland darstellt, funktioniert seit vielen Jahren so effektiv, dass sie bei den Bürgerinnen und Bürgern in den Hintergrund ge­tung bewusst zu werden, mit der sie in den vergange­nen 100 Jahren erstellt wurden. Mit einem Wiederbe­schaffungswert von ca. 576 Mrd. € stellen die Anlagen zur Abwasserbeseitigung den größten Beitrag an der gesamten Infrastruktur der Bundesrepublik dar. Um dieses Investitionsvolumen beziehungsweise diese finanzielle Anstrengung besser abschätzen zu kön­nen, seien hier einerseits die Wiederbeschaffungskos­ten der übrigen Infrastruktur (Straßen- und Schienen­netz und die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Fernwärme sowie die Telekommunikation) mit 1.071 Mrd. € und die Ausgaben des Bundeshaushalts im Jahr 2010 von rund 320 Mrd. € zum Vergleich ge­nannt. Diese Zahlen veranschaulichen sehr ein­drucksvoll den Umfang der bis jetzt im Bereich der Abwasserbeseitigung getätigten Investitionen.

Es ist volkswirtschaftlich, gesundheitspolitisch und aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes nicht zu vertre­ten, diesen ins Erdreich verlegten und somit nicht

unmittelbar einsehbaren und teuersten Baukörper (Leitungen und Kanäle) der gesamten Infrastruktur durch mangelhafte Wartung und unterlassene Unter­haltung verfallen zu lassen. Die Abwasserbeseitigung ist vielmehr in einem Zustand zu erhalten, der es un­seren nachfolgenden Generationen ebenfalls erlaubt, auf eine funktionierende Abwasserbeseitigung zum Erhalt der Gesundheit und der Umwelt zurückzugrei­fen.

Ziel der DIN 1986 Teil 30 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung“ ist es, einen Teil dieser teuren Infrastruktur zu sichern, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversor­gung vor Verunreinigungen aus undichten Leitungen zu schützenn und das Eindringen von Grundwasser in die Leitungen zu verhindern, damit die Betriebskosten der Kläranlage nicht unnötig ansteigen.

Diese Durchführungshinweise sollen die mit der Be­kanntmachung des Landes Schleswig-Holstein vom 5. Oktober 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) eingeführte DIN 1986 Teil 30 vom Februar 2003 erläutern und Hilfestellungen geben, wie die Dichtheits- und Zu­standserfassung von Grundstücksentwässerungsan­lagen optimal umsetzt werden kann.

Die Durchführungshinweise lösen die „Handlungsemp­fehlung zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30“ ab und sind zukünftig als Hilfestellung heranzuziehen.

Die Regelungen der Handlungsempfehlung sind in diese Durchführungshinweise eingeflossen, so dass Tätigkeiten, die auf Grundlage der ehemaligen Hand­lungsempfehlung bereits durchgeführt wurden, nicht zu beanstanden sind. Der Grundstückseigentümer muss demnach die Untersuchung nicht noch einmal durchführ2. Rechtlicher Hintergrund 2.1 Gesetzlicher Hintergrund

Nach § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Abwasseranlagen (hierzu gehören auch Grundstücksentwässerungsanlagen) nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Die DIN 1986 Teil 30 stellt eine in der Fachwelt allge­mein anerkannte Regel der Technik dar und ist damit  bundesweit verbindlich.

Nach § 34 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) gelten als nach § 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kom­mende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden. Auf dieser Grundlage können auch fachliche und rechtliche Kon­kretisierungen zum Beispiel zu DIN-Normen erfolgen. Durch Bekanntmachung des MLUR vom 5. Oktober 2010 - V 442 / 5240.54 - (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) ist die DIN 1986 Teil 30 mit Änderungen und Ergänzun­gen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt worden.

2.2 Pflichten des Betreibers

Verpflichtet zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 einschließlich der durch Bekanntma­chung vom 5. Oktober 2010 eingeführten Bestimmun­gen ist der Betreiber der Grundstücksentwässerungs­anlage (in der Regel der Grundstücks- oder Hausei­gentümer), das heißt er ist insbesondere zuständig für - die ordnungsgemäße Errichtung und den ord‑

nungsgemäßen Betrieb der Anlage,

-     die Durchführung einer Zustands- und Dichtheits‑

prüfung in den vorgesehenen Fristen, gegebenen­falls durch eine hierfür fachlich qualifizierte Firma,

- das Vorhalten eines Nachweises über die durch­geführte Dichtheitsprüfung und

-     gegebenenfalls eine Sanierung der Grundstück‑

sentwässerungsanlage gemäß § 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen.

Die unmittelbare geltende Verpflichtung des für die Abwasseranlage verantwortlichen Betreibers, die gel­tenden Anforderungen einzuhalten, ergibt sich aus

§ 60 Abs. 1 WHG.

2.3 Behördliche Verantwortlichkeiten

Zuständig für die Prüfung, ob der Betreiber die DIN 1986 Teil 30 umgesetzt und eine Dichtheitsprüfung durchgeführt hat, ist die untere Wasserbehörde (nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 LWG der Landrat / die Landrätin des Kreises beziehungsweise der (Ober-) Bürgermeis­ter / die (Ober-) Bürgermeisterin der kreisfreien Stadt). Kommt der Betreiber der Grundstücksentwässerungs­anlage dieser Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 WHG (siehe oben) nicht nach, kann die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen

Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen (§ 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 LWG). Dazu zählen auch festzulegende Maßnahmen einschließlich Vor­gabe von Fristen im Rahmen eines festgestellten Sa­nierungsfalles.

Die rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinden kraft Ortsrecht (Abwassersatzung) zur Durchsetzung von Anforderungen im Zusammenhang mit den Grund­stücksentwässerungsanlagen bleiben unberührt. Die Gemeinden sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwal­tung verpflichtet. Ihnen ist das Abwasser von denjeni­gen, bei denen es anfällt zu überlassen (§ 30 Abs. 2 LWG). Die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht sind deshalb mitverantwortlich, dass das auf den Grundstücken anfallende Abwasser auf Grund eines schadlosen Zustands der Grundstücksentwässe­rungsanlagen an sie ordnungsgemäß zur weiteren Behandlung und Beseitigung überlassen wird. Dieses ist nur möglich, wenn die Grundstücksentwässerungs­anlagen ordnungsgemäß (schadloser Zustand) betrie­ben werden. In der Abwassersatzung ist geregelt, wie und in wel­cher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Dabei können Anforde­rungen an die Grundstückentwässerungsanlagen und deren Durchsetzung in die Satzung aufgenommen werden. Somit sind die Träger der Abwasserbeseiti­gungspflicht aufgrund des Satzungsrechts berechtigt, nicht nur zu beraten, sondern die Einhaltung der DIN 1986 Teil 30 auch durchzusetzen. Diese Regelung steht im satzungsrechtlichen Kontext und verändert somit auch nicht die bestehenden rechtlichen Mög­lichkeiten der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zur Durchsetzung satzungsrechtlicher Bestimmungen2.4 Grenzüberschreitende Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 LWG ist die für die Ge­wässerbenutzung zuständige Wasserbehörde auch für die im Zusammenhang mit der Benutzung stehenden Anlagen zuständig. Für den Bereich der Abwasserbe­seitigung bedeutet dieses, dass eine untere Wasser­behörde für alle im Zusammenhang mit der Einleitung des Abwassers ins Gewässer (Benutzung) stehenden Abwasseranlagen wie zum Beispiel die Kläranlage,

die Kanalisationen und die Grundstücksentwässe­rungsleitungen zuständig ist.

Aufgrund von großen Schmutzwasserkanalisations­netzen, die sich nicht an Kreis- bzw. Stadtgrenzen halten und diese auch überschreiten, kann es dazu kommen, dass für Grundstücksentwässerungsanla­gen, die Bestandteil dieser großen Netze sind, die untere Wasserbehörde eines benachbarten Kreises (zuständig für die Einleitung) und nicht die des eige­nen Kreises zuständig ist. Insoweit beteiligen sich die betroffenen unteren Wasserbehörden untereinander.

Im Bereich der Regenwasserkanalisation gibt es diese großen, grenzüberschreitenden Netze meistens nicht und somit ist generell auch die Zuständigkeit der unte­ren Wasserbehörde des eigenen Kreises gegeben. Das kann dazu führen, dass für die privaten Grund­stücksentwässerungsanlagen zwei untere Wasserbe­hörden zuständig sind, nämlich für die Schmutzwas­serentwässerung die des benachbarten Kreises und für die Regenwasserentwässerung die des eigenen Kreises.

Die eventuell erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an diesen Abwasseranlagen werden von der für die Anlage zuständigen unteren Wasserbehörde über­wacht. Sollten jedoch gravierende Gefahren von den Leitungen für das Grundwasser und den Boden aus­gehen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 110 LWG (zum Beispiel Verbot der Benutzung) be­gegnet werden müssen, ist auch die untere Wasser­behörde des Kreises zuständig, in dem die Leitung liegt3. Umsetzung der Zustands- und Dichtheitsprüfung


Verpflichtet zur Umsetzung der landesrechtlich einge­führten DIN 1986 Teil 30 ist der Betreiber der Grund­stücksentwässerungsanlage (in der Regel der Grund­stücks- oder Hauseigentümer). Er ist nachweispflich­tig, dass seine Abwasseranlagen den allgemein aner­kannten Regeln der Technik entsprechen und er dem­entsprechend die Zustandserfassung vorgenommen hat. Hierzu hat er die erforderlichen Nachweise (zum Beispiel Bestandsplan, Bildmaterial der optischen Inspektion oder Protokoll der Dichtheitsprüfung [Luft / Wasser] und den Prüfbericht) vorzuhalten und auf Anforderung dem Träger der Abwasserbeseitigungs­pflicht oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Die praktische Umsetzung der Zustands- und Dicht­heitsprüfung in Schleswig-Holstein kann dabei auf mehreren Wegen erfolgen. Aufgrund der örtlichen Entfernung zum Betreiber der Grundstücksentwässe­rungsanlage und der vielen Grundstücksentwässe rungsanlagen im Zuständigkeitsbereich können die unteren Wasserbehörden eine intensive Betreuung der Betreiber nicht in dem Maße gewährleisten, wie dies gegebenenfalls dem Träger der Abwasserbeseiti­gungspflicht (Gemeinde, Stadt, Amt, Abwasserver­band) möglich ist. Sofern sich der Träger der Abwas­serbeseitigungspflicht daher an der Umsetzung betei­ligen will, sollte eine Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde erfolgen, wer welche Aufgaben über­nimmt.

Neben einer reinen Information des Grundstücksei­gentümers über die Anforderungen nach der DIN 1986 Teil 30 kann der Träger der Abwasserbeseitigungs pflicht auch die Untersuchungsergebnisse abfordern und überprüfen sowie dem Betreiber der Grundstück­sentwässerungsanlage anbieten, die Untersuchung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen für diesen durchzuführen (sofern die Fachkunde und die gerätetechnische Ausstattung vorhanden ist) bezie­hungsweise durchführen zu lassen (Vergabe an ein


geeignetes Unternehmen). Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn die Dichtheitsprüfung im Zusam­menhang mit der Untersuchung der öffentlichen Kana­lisation erfolgt. Sollte der Träger der Abwasserbeseiti­gungspflicht einen Fachbetrieb mit der Durchführung beauftragen wollen, so bedarf es der Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).

Sollte der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht den Grundstückseigentümern ein entsprechendes Angebot unterbreiten, können diese frei entscheiden, ob sie das Angebot annehmen oder selbst eine Fachfirma zur Durchführung der Dichtheitsuntersuchung beauf­tragen wollen. Sollte der Grundstückseigentümer die Auftragsvergabe selbst vornehmen, ist er an die Fris­ten der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2010 ge­bunden und hat die Dichtheitsuntersuchung durchzu­führen. Hinweise zur Beauftragung von geeigneten und seriösen Fachkundigen können der Ziffer 6.10

„Anforderungen an das Inspektionsteam“ entnommen werden. Den Nachweis über die Dichtheit und gege­benenfalls weitere Nachweise (zum Beispiel Be­standsplan, Bildmaterial der optischen Inspektion oder Protokoll der Dichtheitsprüfung [Luft / Wasser] und den Prüfbericht) (inklusive aller notwendigen Doku­mentationen)) hat der Grundstückseigentümer vorzu­halten und auf Anforderung muss er diese Unterlagen dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde vorlegen.

Zur Überprüfung der Nachweise der Dichtheitsunter­suchung durch die zuständige Behörde wurde eine Checkliste erarbeitet, die in der Anlage 8.12 enthalten ist. 4. Kosten / Gebühren DIE zentrale Abwasserentsorgung in Deutschland basiert wie zum Beispiel das Sozialversicherungssys­tem grundsätzlich auf dem Solidarprinzip. Unabhängig von den tatsächlich für die Abwasserentsorgung des Einzelnen anfallenden Kosten werden alle Beteiligten mit den gleichen spezifischen Gebühren pro Kubikme­ter Abwasser beziehungsweise pro Quadratmeter abflusswirksamer Fläche belastet.

4.1 Finanzierung der Untersuchung

Nach § 30 Abs. 2 LWG ist das Abwasser von denjeni­gen, bei denen es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Wie das Abwasser den Beseitigungs­pflichtigen zu überlassen ist, ist nicht im Landeswas­sergesetz geregelt. Die Anforderungen an die Über­lassung des Abwassers, zum Beispiel Vorgaben hin­sichtlich der Übergabestelle, der Anschlussleitungen etc. sind in der gemeindlichen Abwassersatzung fest­gelegt (siehe § 30 Abs. 3 Satz 1 LWG). Die Abwasser satzung enthält damit die rechtlichen Grundlagen für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überlas­sung des auf den jeweiligen Grundstücken anfallen­den Abwassers.

Aus dem Kommunalabgabengesetz (KAG) ergibt sich, dass gebührenrechtlich grundsätzlich diejenigen Leis­tungen der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht möglich sind, die von der gesetzlichen Aufgabe "Ab­wasserbeseitigung" (§ 30 LWG) erfasst sind. Das heißt unabhängig vom jeweiligen Umsetzungsmodell der Handlungsempfehlung sind die Aufgaben "Vorar­beiten, Information der Bürger, Aufforderungen der Bürger zu Untersuchungen, Fristenüberwa­chung, Sammeln und Auswerten der Untersu­chungsergebnisse" gebührenfähig und können in die allgemeine Abwassergebühr einkalkuliert werden. Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die als freiwillige Dienstleistung durch den Träger der Abwasserbeseiti­gungspflicht angeboten werden, bedürfen einer kon­kreten Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der Fragen der Kostenerstattung.

Ein Träger der Abwasserbeseitigungspflicht ist gesetz­lich nicht ermächtigt, die Dichtheitsuntersuchung auf privaten Grundstücken gegen den Willen der Grund­stückseigentümer durchzuführen. Bietet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht diese Dienstleistung freiwillig an, kann es sich hierbei um eine wirtschaftli­che Betätigung handeln, die insbesondere den wirt­schafts- und wettbewerbsrechtlichen sowie den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliegt.

Hinsichtlich der Vergabefragen muss insbesondere beachtet werden, dass die Kommune nur dann aus­schreiben kann, wenn sie selbst Auftraggeber bleibt, das heißt keine "Maklertätigkeit" wahrnimmt und dem­entsprechend Vertragspartner des Auftragnehmers ist. Im Übrigen muss die zu erbringende Leistung nach Art und Umfang genau beschrieben werden können. Zu

beachten sind außerdem Haftungsfragen bei Nicht- oder Schlechterfüllung ebenso, wie Kalkulationsrisiken für den Auftragnehmer.

Aus den vorgenannten Randbedingungen ergibt sich, dass

- der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht vom Grundstückseigentümer den Nachweis zur Einhal­tung der allgemein anerkannten Regeln der Tech­nik verlangen kann.

- der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht auf der Grundlage des Satzungsrechts den Grundstücks­eigentümer mit einem Zwangsgeldverfahren zur eigenen Untersuchung zwingen oder notfalls diese in Ersatzvornahme (mit Kostenerstattung durch den Grundstückseigentümer) durchführen lassen kann, wenn gesicherte Erkenntnisse darüber vor­liegen, dass die privaten Grundstücksentwässe­rungsanlagen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend hergestellt wor­den sind oder betrieben werden.

- der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Grundstücksentwässerungsanlagen selbst nur un­tersuchen / sanieren kann, wenn der Grundstücks­eigentümer zustimmt (einverstanden ist) und die Kosten der Untersuchungs-/ Sanierungsfirma (freiwillig, vertraglich, direkt = keine Maklertätigkeit) übernimmt.

Die Leistungen, die der Abwasserbeseitigungspflichti­ge zur Sicherstellung der Zielerreichung erbringen muss, fallen jedoch in den originären Aufgabenbereich eines Abwasserbeseitigungspflichtigen und sind somit aus dem Gebührenaufkommen finanzierbar. Hierzu zählen alle Tätigkeiten im Vorwege der Prüfung.

Als Richtschnur gilt: Alle Leistungen, die der Abwas­serbeseitigungspflichtige für jeden Anschlussnehmer erbringen muss, sind umlagefähig.


4.2 Kostenabschätzung zur Unterstützung der gemeindlichen Beratungsfunk­tion wurden Kosten für die Inspektion, Dichtheitsunter­suchung und Instandhaltung von Grundstückentwäs­serungsanlagen sowie die begleitenden Ingenieurleis­tungen zusammengestellt, die der Anlage 8.1 zu ent­nehmen sind. Diese angegebenen Kosten sind Brutto­kosten und können nur als Richtwerte angesehen werden. Die tatsächlich entstehenden Kosten können stark, je nach den örtlichen Randbedingungen und der Schadhaftigkeit der Abwasserleitungen von den Richtwerten (bis zu 30%) abweichen. Kostenschwan­kungen können sich ebenfalls regional bedingt erge­ben. Da die Anfahrtswege der ausführenden Firmen nicht quantifiziert werden können, wurden diese bei den Kostenangaben nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus ist bei Verwendung der in der Anlage 8.1 aufgelisteten Kostentabelle folgendes zu berück­sichtigen:

Diese Kosten finden hauptsächlich bei den Grund­stücksentwässerungsanlagen von Einfamilienhäu­sern oder Zweifamilienhäusern Anwendung. Diese stellen mit ca. 80 % den überwiegenden Teil der Wohneinrichtungen dar.

- Die angegebenen Kosten gelten für die Einzelbe­auftragung.

- Die Grundlage der Kostenbeispiele sind Durch­schnittskosten.

In der Anlage 8.13 ist ein Muster-Formular für die Angebotsaufforderung / Preisanfrage „Zustandserfas­sung Grundstücksentwässerungsanlage" für den Grundstückseigentümer beigefügt.

5. Besondere Regelungen für Schleswig-Holstein


5.1 Allgemeines zu den abweichenden Fristen

Im Rahmen der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 wurden abweichende Fristen hinsichtlich der Dichtheitsprüfung festgelegt. Die ursprüngliche Tabelle der DIN 1986 Teil 30 gilt daher nur noch hinsichtlich des Prüfverfahrens. Die Ziffern 1.1 und 1.2 der Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30 sind daher nicht mehr gültig.

Für Schleswig-Holstein gelten folgende Regelungen:

- Wenn Baumaßnahmen an vorhandenen Grundleitungen (sofern ein „Erdkontakt“ der Leitung besteht) durchgeführt werden, müssen diese Leitungen generell auf Dichtheit überprüft / kontrolliert werden. Dieser hat im Zuge der Baumaßnahme an der Grundleitung zu erfolgen. Spezielle Fristen sind hier seitens des Landes durch die eingeführte DIN 1986 Teil 30 nicht vorgegeben worden.

- Erweiterungen des Entwässerungssystems im Haus bedürfen keiner Überprüfung der Grundleitung (die Grundleitung wurde nicht angefasst), egal wie viel Prozent umgebaut worden sind. Es gelten die Vorgaben der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2010.

- Bei Baumaßnahmen, an Leitungen, die häusliches Abwasser oder gewerbliches Abwasser, das mit häuslichem Abwasser vergleichbar ist, ableiten und weniger als 50% der Grundleitung betroffen ist, reicht in der Regel der Dichtheitsnachweis mittelsKanalfernsehuntersuchung aus. Bei Baumaß­nahmen von mehr als 50 % der Grundleitung hat der Nachweis der Dichtheit mittels Wasser oder Luft zu erfolgen.

- Bei Baumaßnahmen, an Leitungen, die gewerbliches Abwasser ableiten, hat der Nachweis der Dichtheit immer mittels Wasser oder Luft zu erfolgen.

Da bei diesen Baumaßnahmen an der Grundleitung häufig die satzungsrechtlichen Schutzgüter überproportional betroffen sind, muss der Dichtheitsnachweis, der generell im Zuge der Baumaßnahme zu erfolgen hat, umgehend dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht vorgelegt werden. Den unteren Wasserbehörden bleibt es unbenommen, ebenfalls vom Grundstückseigentümer aufgrund des Grundwasserschutzes und des § 34 LWG die Vorlage des Nachweises der Dichtheit abzuverlangen.

5.2 Leitungen, die häusliches Abwasser ableiten

5.2.1 Fristen

Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage muss seine Anlage von einem Fachkundigen bezie­hungsweise einer fachkundigen Firma untersuchen lassen. Die Tabelle zeigt, bis wann zu prüfen ist:


häusliches Schmutzwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten

Das Kanalisationsnetz beziehungsweise die Kanalisa­tionshaltung der öffentlichen Schmutz- und Mischwas­serkanalisation einschließlich der Anschlussleitungen gilt im Sinne der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 in diesem Zusammenhang als saniert, wenn dieses / diese keine Schäden der Klassen

- 4 und 5 nach ISYBAU oder

- 0 und 1 nach DWA M 149 Teil 3

aufweist. Die Kanalisationen mit diesen Schadens­klassen weisen sehr starke Mängel beziehungsweise starke Mängel auf, die umgehend beziehungsweise die kurzfristig beseitigt werden müssen.

5.2.2. Durchführung

Die Zustands- und Dichtheitsüberprüfung der Grund­stücksentwässerungsanlagen setzt sich aus der opti­schen Inspektion und der Dichtheitsuntersuchung zusammen. Als Methoden für die Dichtheitsuntersu­chung kommt

- die Prüfung mit Wasser oder Luftüber- oder Un­terdruck oder

-    die optische Untersuchung mit Kanalfernauge /

Kamerabefahrung

in Frage. Bei bestehenden Grundstücksentwässe­rungsanlagen entscheidet der Betreiber der Grund­stücksentwässerungsanlage, welche Methode zum Einsatz kommen soll. In der Regel werden bestehen­de Grundstücksentwässerungsanlagen nach einer vorherigen Reinigung optisch untersucht. Die DIN 1986 Teil 30 gibt die Einzelheiten zur Prüfung vor.

Neubauten sind generell nach der DIN EN 1610 mit Wasser (Verfahren „W“) oder Luft (Verfahren „L“) zu überprüfen.

Ein visualisierter Ablauf einer Dichtheitsuntersuchung kann Anhang 8.2 entnommen werden.

5.3 Regelungen für gewerbliches / industrielles Abwasser

5.3.1 Fristen

Die DIN 1986 Teil 30 unterscheidet hinsichtlich der Abwasserart nur zwischen gewerblichem und häusli­chem Abwasser. Unter gewerblichem Abwasser wird das Abwasser subsumiert, das durch industriellen und gewerblichen Gebrauch verändert und verunreinigt ist. Häusliches Abwasser stammt hingegen aus Küchen, Waschküchen, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen Räumen.

Generell weist das gewerbliche Abwasser ein höheres Gefährdungspotenzial auf, als häusliches Abwasser. Deshalb müssen Grundstücksentwässerungsanlagen, die diese Abwasserart ableiten, kurzfristiger und häu­figer von einem Fachkundigen beziehungsweise einer fachkundigen Firma auf Dichtheit untersucht werden.

Die Tabelle zeigt, bis wann generell zu prüfen ist:


gewerbliches Abwasser


Es gibt jedoch auch Gewerbe- und Industriebetriebe, die Abwässer produzieren, das mit dem Gefährdungs­potenzial des häuslichen Abwassers vergleichbar ist. Für dieses Abwasser wurde in der Bekanntmachung eine Sonderregelung getroffen. Hiernach gelten für gewerbliches Abwasser, das vorbehandelt wurde oder

keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohab­wassers aufweist, die entsprechenden  zeitlichen und  fachlichen Vorgaben für häusliches Abwasser.

Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwas­sers beträgt:


Parameter

Konzentration

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

1.500 mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

3.000 mg/l

Phosphor gesamt (Pges)

75 mg/l

Stickstoff gesamt anorganisch (Nges, anorg)

270 mg/l

Stickstoff gesamt (Nges)

350 mg/l

Den Nachweis der Konzentration hat der Gewerbe-  beziehungsweise Industriebetrieb bis zum 31.12.2015 auf eigene Kosten zu führen, wenn die Regelung für ihn zum Tragen kommen soll. Werden alle genannten Parameter eingehalten, reicht eine optische Dicht­heitsprüfung (Kanalfernsehuntersuchung) der


betroffenen Grundstücksentwässerungsanlage (nach einer Abwasservorbehandlungsanlage beziehungs­weise wenn keine Abwasservorbehandlung erforder­lich ist) mit den nachfolgend genannten Untersu­chungsfristen aus:


in Wasserschutzgebieten

außerhalb von Wasserschutzgebieten


wilstermarsch vollbiologische Kleinkläranlage Kläranlagen-Wartung SBR Kleinkläranlage Klärgrube Sanierung Abflussleitungen Grundleitungen Pumpenschacht Abwasserschacht Verteilerschacht Klärteich Wartung Wartungsvertrag Filtergraben Dichtheitsprüfung Rohr-Das Kanalisationsnetz beziehungsweise die Kanalisa­tionshaltung der öffentlichen Schmutz- und Mischwas­serkanalisation einschließlich der Anschlussleitungen gilt im Sinne der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 in diesem Zusammenhang als saniert, wenn dieses / diese keine Schäden der Klassen

- 4 und 5 nach ISYBAU oder

- 0 und 1 nach DWA M 149 Teil 3  aufweist. Die Kanalisationen mit diesen Schadens­klassen weisen sehr starke Mängel beziehungsweise starke Mängel auf, die umgehend beziehungsweise die kurzfristig beseitigt werden müssen.  Steinburg SBR Kleinkläranlage wilstermarsch Klärschlamm Kompostierung SBR vollbiologische Kläranlage Wartung Dichtheitsprüfung Abwasser Sammelgrube Dichtheitsprüfung Abwasser Dichtigkeitsprüfung Abwasser-Kläranlage Festbett Kläranlage Wartung Klärteich Kl  heißt,

-      wenn die Abwasserkonzentration bei allen Para‑

metern unterhalb der genannten Konzentrationen liegt, ist zum Beispiel eine Abwasserleitung au­ßerhalb von Wasserschutzgebieten erst bis zum 31.12.2025 optisch zu untersuchen; eine Wie­derholungsprüfung ist erst im Jahr 2055 erforder­lich.

-     wenn die Abwasserkonzentration mindestens

einen Parameter überschreitet, ist zum Beispiel eine Abwasserleitung außerhalb von Wasser­schutzgebieten bis zum 31.12.2015 nach der DIN EN 1610 mit Wasser (Verfahren „W“) oder Luft (Verfahren „L“) zu prüfen; eine Wiederholungs­prüfung ist im Jahr 2030 erforderlich.

Sollte sich der Produktionsbetrieb oder die Abwasser­zusammensetzung nach 2015 ändern, ist der Kon­ Wilstermarsch vollbiologische Kläranlage Wartung SBR Kleinkläranlage KlärgrubeSanierung Klärschlamm Kompostierung abflusslose kunststoff Abwasser Sammelgrube SBR Hauskläranlage Tropfkörper Festbett Kläranlage Wartung Wartunsvertrag Abwasser  zentrationsnachweis vom Gewerbe- beziehungsweise  Industriebetrieb unverzüglich zu führen und der jewei­lige Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder die untere Wasserbehörde der Kreise und kreisfreien Städte hierüber zu informieren. Diese entscheidet dann über die Erst- und Wiederholungsfristen.  vollbiologische Kleinkläranlage Wilstermarsch Dichtheitsprüfung Abwasser abflusslose Sammelgrube Kunststoff Steinburg Klärgrube Sanierung SBR Kleinkläranlage Klärschlamm Kompostierung Klärteich Sanierung Filtergraben Rohr-Kamera Kanal TV Pumpenschacht Kun

Hinweise zum Einordnen der unterschiedlichen ge­werblichen Rohabwasserkonzentrationen können der Anlage 8.5 entnommen werden. Exemplarisch sind einige gewerbliche Einleiter in der nachfolgenden

In folgenden Städte Kreise und Gemeinden liefert KKN-Umwelttechnik kostenfrei. Hier führen wir auch Wartungsarbeiten an Kläranlagen aus.

Aasbüttel Kreis Steinburg  Aebtissinwisch Kreis Steinburg  Agethorst Kreis Steinburg  Altenmoor Kreis Steinburg  Auufer Kreis Steinburg  Bahrenfleth Kreis Steinburg  Beidenfleth Kreis Steinburg  Bekdorf Kreis Steinburg  Bekmünde Kreis Steinburg  Besdorf Kreis Steinburg  Blomesche Wildnis Kreis Steinburg  Bokelrehm Kreis Steinburg  Bokhorst Kreis Steinburg  Borsfleth Kreis Steinburg  Breitenberg Kreis Steinburg  Breitenburg Kreis Steinburg  Brokdorf Kreis Steinburg  Brokstedt Kreis Steinburg  Büttel Kreis Steinburg  Christinenthal Kreis Steinburg  Dägeling Kreis Steinburg  Dammfleth Kreis Steinburg  Drage Kreis Steinburg  Ecklak Kreis Steinburg  Elskop Kreis Steinburg  Engelbrechtsche Wildnis Kreis Steinburg  Fitzbek Kreis Steinburg  Glückstadt Kreis Steinburg  Grevenkop Kreis Steinburg  Gribbohm Kreis Steinburg  Hadenfeld Kreis Steinburg  Heiligenstedten Kreis Steinburg  Heiligenstedtenerkamp Kreis Steinburg  Hennstedt Kreis Steinburg  Herzhorn Kreis Steinburg  Hingstheide Kreis Steinburg  Hodorf Kreis Steinburg  Hohenaspe Kreis Steinburg  Hohenfelde Kreis Steinburg  Hohenlockstedt Kreis Steinburg  Holstenniendorf Kreis Steinburg  Horst (Holstein) Kreis Steinburg  Huje Kreis Steinburg  Itzehoe Kreis Steinburg  Kaaks Kreis Steinburg  Kaisborstel Kreis Steinburg  Kellinghusen Kreis Steinburg  Kiebitzreihe Kreis Steinburg  Kleve Kreis Steinburg  Kollmar Kreis Steinburg  Kollmoor Kreis Steinburg  Krempdorf Kreis Steinburg  Krempe Kreis Steinburg  Kremperheide Kreis Steinburg  Krempermoor Kreis Steinburg  Kronsmoor Kreis Steinburg  Krummendiek Kreis Steinburg  Kudensee Kreis Steinburg  Lägerdorf Kreis Steinburg  Landrecht Kreis Steinburg  Landscheide Kreis Steinburg  Lockstedt Kreis Steinburg  Lohbarbek Kreis Steinburg  Looft Kreis Steinburg  Mehlbek Kreis Steinburg  Moordiek Kreis Steinburg  Moorhusen Kreis Steinburg  Mühlenbarbek Kreis Steinburg  Münsterdorf Kreis Steinburg  Neuenbrook Kreis Steinburg  Neuendorf b. Elmshorn Kreis Steinburg  Neuendorf-Sachsenbande Kreis Steinburg  Nienbüttel Kreis Steinburg  Nortorf Kreis Steinburg  Nutteln Kreis Steinburg  Oelixdorf Kreis Steinburg  Oeschebüttel Kreis Steinburg  Oldenborstel Kreis Steinburg  Oldendorf Kreis Steinburg  Ottenbüttel Kreis Steinburg  Peissen Kreis Steinburg  Pöschendorf Kreis Steinburg  Poyenberg Kreis Steinburg  Puls Kreis Steinburg  Quarnstedt Kreis Steinburg  Rade Kreis Steinburg  Reher Kreis Steinburg  Rethwisch Kreis Steinburg  Rosdorf Kreis Steinburg  Sankt Margarethen Kreis Steinburg  Sarlhusen Kreis Steinburg  Schenefeld Kreis Steinburg  Schlotfeld Kreis Steinburg  Siezbüttel Kreis Steinburg  Silzen Kreis Steinburg  Sommerland Kreis Steinburg  Stördorf Kreis Steinburg  Störkathen Kreis Steinburg  Süderau Kreis Steinburg  Vaale Kreis Steinburg  Vaalermoor Kreis Steinburg  Wacken Kreis Steinburg  Warringholz Kreis Steinburg  Westermoor Kreis Steinburg  Wewelsfleth Kreis Steinburg  Wiedenborstel Kreis Steinburg  Willenscharen Kreis Steinburg  Wilster Kreis Steinburg  Winseldorf Kreis Steinburg  Wittenbergen Kreis Steinburg  Wrist Kreis Steinburg  Wulfsmoor

Horst-Herzhorn

Altenmoor

Blomesche Wildnis

Borsfleth

Engelbrechtsche Wildnis

Herzhorn Kreis Steinburg

Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz,  Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher .
Abtissinwisch

 Beidenfleth  Brokdorf  Büttel Dammfleth

 Ecklak Kudensee  Landrecht  Landscheide  Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf  Wewelsfleth   Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen  Hohenfelde  Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz,  Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher .
Abtissinwisch

 Beidenfleth  Brokdorf  Büttel Dammfleth

 Ecklak Kudensee  Landrecht  Landscheide  Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf  Wewelsfleth   Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen 

Horst (Holstein)

Kiebitzreihe

Kollmar

Krempdorf

Neuendorf b.E.

Sommerland

Breitenburg   Auufer

Kreis Steinburg  Breitenberg  Breitenburg Kollmoor

Kreis Steinburg  Kronsmoor

Kreis Steinburg  Lägerdorf

Kreis Steinburg  Moordiek

Kreis Steinburg  Münsterdorf

Kreis Steinburg  Oelixdorf

Kreis Steinburg  Westermoor

Kreis Steinburg  Wittenbergen

Kreis Steinburg  Schulverband Breitenberg  Kellinghusen    Brokstedt   Fitzbek Hennstedt Hingstheide   Hohenlockstedt   Kellinghusen   Lockstedt   Mühlenbarbek   Oeschebüttel Poyenberg    Quarnstedt   Rade  Rosdorf   Sarlhusen Störkathen   Wiedenborstel Willenscharen   Wrist   Wulfsmoor   Krempermarsch   Bahrenfleth   Dägeling   Elskop Grevenkop   Krempe  Kremperheide   Krempermoor   Neuenbrook   Rethwisch   Süderau  Itzehoe-Land
 Itzehoe  Bekdorf   Bekmünde Drage   Heiligenstedten   Heiligenstedtenerkamp   Hodorf Hohenaspe   Huje   Kaaks   Kleve  Krummendiek   Lohbarbek   Mehlbek   Moorhusen  Oldendorf   Ottenbüttel   Peissen   Schlotfeld   Silzen  WBrokstedt   Fitzbek   Hennstedt Hingstheide   Hohenlockstedt   Kellinghusen  Lockstedt   Mühlenbarbek   Oeschebüttel Poyenberg   Quarnstedt   Rade   Rosdorf   Sarlhusen   Störkathen   Wiedenborstel Willenscharen  Wrist   Wulfsmoor  Krempermarsch  Bahrenfleth   Dägeling  Elskop  Grevenkop  Krempe,  Kremperheide   Krempermoor   Neuenbrook   Rethwisch   Süderau Winseldorf   Brokstedt  Fitzbek   Hennstedt   Hingstheide   Hohenlockstedt  Kellinghusen Lockstedt   Mühlenbarbek  Oeschebüttel   Poyenberg  Quarnstedt   Rade   Rosdorf   Sarlhusen   Störkathen   Wiedenborstel   Willenscharen   Wrist   Wulfsmoor

Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz,  Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher .
Abtissinwisch

 Beidenfleth  Brokdorf  Büttel Dammfleth

 Ecklak Kudensee  Landrecht  Landscheide  Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf  Wewelsfleth   Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen