SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube
SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen)
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567
6EW Klärtex Kunststoff Kleinkläranlage
3.900 € inkl. MwSt.
Ablaufklassen C, D Z: -55.31-419
Airstar
Komplett Vollbiologische Betonkläranlage Duo-Smart
1 - 4 Einwohner 4.850 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Für den Selbsteinbau geeignet
In Beton Klärgrube
Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage
5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
EES-Wasserfloh
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
2-8EW 4.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Aquatop
Vollbiologische Festbett Betonkläranlage Aquatop
1-4 EW 5.750 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C
Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar
1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Vollbiologische
Kleinkläranlage
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
1-4EW 2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Vollbiologische
Kleinkläranlagen
Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop
1-4 EW 2.850€
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Betonklärgrube als Monolith
mit SBR Kleinkläranlage
Vollbiologische Monolithische SBR Betonkläranlage Duo-Smart
Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)
Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420
Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.
Sanierung von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.
Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,
SBR-Klein-Kläranlage Solido 35I 2 - 5 EW 3.950,- €
Video zum Einbau einer SBR-Kleinkläranlage
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.3-364
SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung
SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.
4EW Airstar
Kunststoff Kläranlage
3.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-341
Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:
SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube
SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.
SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern
SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube
Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube
Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage
Biologische Klärschlamm-Entsorgung
Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube
Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube
Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen
Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen
Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube
Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen
Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen
Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe
Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen
Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen
Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen
Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen
Hier nun die Schlüsse der Arbeitsgruppe des Kieler Umweltministeriums :
Technisch belüftete Kleinkläranlagen (Vor- und Nachklärung) sind entsprechend der Zulassung zu warten.
Kiel im Juni 2009. Nachdem bei wissenschaftlichen Untersuchungen festgestellt worden ist, dass schlecht gewartet und betriebene Kleinkläranlagen einen wesentlichen Anteil an den Gewässerbelastungen aus Haus- und Kleinkläranlagen ausmachen, wurden technisch unbelüftete Behandlungsanlagen als dezentrale Abwasserreinigung bundesweit nicht mehr zugelassen und festgelegt, diese durch technisch belüftete Systeme auszutauschen. .
Dieser Vorgehensweise wollte und konnte sich das schleswigholsteinische Umweltministerium leider nicht auf Dauer und in Gänze anschließen. Die guten Ergebnisse der behördlichen Überwachungen bei fachlich einwandfrei betriebenen und sorgfältig gewarteten Grundstücks- Kleinkläranlagen rechtfertigten diesen kostenintensiven Schritt natürlich in keiner Weise.
Die mehrheitlich in Schleswig-Holstein vorhandenen technisch unbelüfteten Kläranlagen/-Verfahren.
(ca. 80 % der Anlagen) zeichnen sich durch Robustheit, einfachen Betrieb, äußerst geringen Energieverbrauch und somit als absolut klimafreundlich aus.
Das Kieler Umweltministerium hatte aus gutem Grunde eine Expertenarbeitsgruppe aus Vertretern des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, des Städtetages, des Landkreistages, der Abwasserverbände, des Landesamtes für Natur und Umwelt und des Ministeriums einberufen. Diese Gremien haben Regeln für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung für Grundstücks-Kleinkläranlagen erarbeitet, die die Besonderheiten in Schleswig-Holstein unbedingt berücksichtigen. Diese Regeln sind in die neue DIN 4261 Teil 1 S-H eingeflossen. Sie ergänzen die bundesweit gültigen Regeln um die technisch unbelüfteten Nachbehandlungsanlagen. Da diese Regelungen derzeit nur in Schleswig-Holstein angewandt werden, war es der Arbeitsgruppe wichtig, diese kompakt und hoffentlich leicht verständlich in einem Merkblatt für Behörden und Betreiber zusammenzufassen. Dieses erarbeitete Merkblatt liegt nun vor und soll Betreibern, Planern, Entsorgungs- und Überwachungspflichtigen von Kleinkläranlagen helfen, die meisten Fragen rund um die Kleinkläranlagen zu beantworten.
Auf welche Weise darf das gereinigte Abwasser eingeleitet werden?
.2 Einleiten des gereinigten Abwassers in das Grundwasser
Das Einleiten des gereinigten Abwassers in das Grundwasser über die Untergrundverrieselung bzw. versickerung setzt voraus, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers und des Bodens oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften und schädliche Auswirkungen auf Dritte nicht zu besorgen ist.
Die flächenhafte Versickerung durch Sickermulden oder Verrieselungen hat grundsätzlich Vorrang. Ein unmittelbares Versenken des Abwassers in das Grundwasser ist nicht zulässig. Ein unmittelbares Versenken des Abwassers in den Untergrund ist dann nicht gegeben, wenn die tiefste Stelle der Untergrundversickerungsanlage mindestens 1 m über den höchsten Grundwasserstand liegt.
Der Nachweis der Wasserdichtheit nach DIN EN 1610 ist nach dem Einbau einer neuen Vorklärung durch die Einbaufirma oder den Fachkundigen und danach bei Erfordernis durch den Fachkundigen zu erbringen.
Technisch belüftete Nachreinigungseinrichtungen
Technisch belüftete Kleinkläranlagen (Vor- und Nachklärung) sind entsprechend der Zulassung zu warten.
Allgemeines den deutschen Großstädten wurden die ersten Entwässerungssysteme (Abwasserkanal und -leitung) und Behandlungsanlagen wegen der verheerenden Auswirkungen von Cholera und Typhus am Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet. Diese Anlagen sorgten neben einer ebenfalls eingeführten Wasserversorgung dafür, dass sich die hygienischen Verhältnisse und damit einhergehend auch der Gesundheitszustand der Bevölkerung gravierend verbessert. In den folgenden Jahrzehnten wurde die Abwasserbeseitigung kontinuierlich weiterentwickelt und optimiert, so dass sie zusätzlich zu den hygienischen auch den Anforderungen gerecht wird, die der Umwelt- und Naturschutz an sie stellt.
Die Abwasserentsorgung, die einen wichtigen Teil der Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland darstellt, funktioniert seit vielen Jahren so effektiv, dass sie bei den Bürgerinnen und Bürgern in den Hintergrund getung bewusst zu werden, mit der sie in den vergangenen 100 Jahren erstellt wurden. Mit einem Wiederbeschaffungswert von ca. 576 Mrd. € stellen die Anlagen zur Abwasserbeseitigung den größten Beitrag an der gesamten Infrastruktur der Bundesrepublik dar. Um dieses Investitionsvolumen beziehungsweise diese finanzielle Anstrengung besser abschätzen zu können, seien hier einerseits die Wiederbeschaffungskosten der übrigen Infrastruktur (Straßen- und Schienennetz und die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Fernwärme sowie die Telekommunikation) mit 1.071 Mrd. € und die Ausgaben des Bundeshaushalts im Jahr 2010 von rund 320 Mrd. € zum Vergleich genannt. Diese Zahlen veranschaulichen sehr eindrucksvoll den Umfang der bis jetzt im Bereich der Abwasserbeseitigung getätigten Investitionen.
Es ist volkswirtschaftlich, gesundheitspolitisch und aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes nicht zu vertreten, diesen ins Erdreich verlegten und somit nicht
unmittelbar einsehbaren und teuersten Baukörper (Leitungen und Kanäle) der gesamten Infrastruktur durch mangelhafte Wartung und unterlassene Unterhaltung verfallen zu lassen. Die Abwasserbeseitigung ist vielmehr in einem Zustand zu erhalten, der es unseren nachfolgenden Generationen ebenfalls erlaubt, auf eine funktionierende Abwasserbeseitigung zum Erhalt der Gesundheit und der Umwelt zurückzugreifen.
Ziel der DIN 1986 Teil 30 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung“ ist es, einen Teil dieser teuren Infrastruktur zu sichern, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Leitungen zu schützenn und das Eindringen von Grundwasser in die Leitungen zu verhindern, damit die Betriebskosten der Kläranlage nicht unnötig ansteigen.
Diese Durchführungshinweise sollen die mit der Bekanntmachung des Landes Schleswig-Holstein vom 5. Oktober 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) eingeführte DIN 1986 Teil 30 vom Februar 2003 erläutern und Hilfestellungen geben, wie die Dichtheits- und Zustandserfassung von Grundstücksentwässerungsanlagen optimal umsetzt werden kann.
Die Durchführungshinweise lösen die „Handlungsempfehlung zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30“ ab und sind zukünftig als Hilfestellung heranzuziehen.
Die Regelungen der Handlungsempfehlung sind in diese Durchführungshinweise eingeflossen, so dass Tätigkeiten, die auf Grundlage der ehemaligen Handlungsempfehlung bereits durchgeführt wurden, nicht zu beanstanden sind. Der Grundstückseigentümer muss demnach die Untersuchung nicht noch einmal durchführ2. Rechtlicher Hintergrund 2.1 Gesetzlicher Hintergrund
Nach § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Abwasseranlagen (hierzu gehören auch Grundstücksentwässerungsanlagen) nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Die DIN 1986 Teil 30 stellt eine in der Fachwelt allgemein anerkannte Regel der Technik dar und ist damit bundesweit verbindlich.
Nach § 34 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) gelten als nach § 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden. Auf dieser Grundlage können auch fachliche und rechtliche Konkretisierungen zum Beispiel zu DIN-Normen erfolgen. Durch Bekanntmachung des MLUR vom 5. Oktober 2010 - V 442 / 5240.54 - (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) ist die DIN 1986 Teil 30 mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt worden.
2.2 Pflichten des Betreibers
Verpflichtet zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 einschließlich der durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2010 eingeführten Bestimmungen ist der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel der Grundstücks- oder Hauseigentümer), das heißt er ist insbesondere zuständig für - die ordnungsgemäße Errichtung und den ord‑
nungsgemäßen Betrieb der Anlage,
- die Durchführung einer Zustands- und Dichtheits‑
prüfung in den vorgesehenen Fristen, gegebenenfalls durch eine hierfür fachlich qualifizierte Firma,
- das Vorhalten eines Nachweises über die durchgeführte Dichtheitsprüfung und
- gegebenenfalls eine Sanierung der Grundstück‑
sentwässerungsanlage gemäß § 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen.
Die unmittelbare geltende Verpflichtung des für die Abwasseranlage verantwortlichen Betreibers, die geltenden Anforderungen einzuhalten, ergibt sich aus
§ 60 Abs. 1 WHG.
2.3 Behördliche Verantwortlichkeiten
Zuständig für die Prüfung, ob der Betreiber die DIN 1986 Teil 30 umgesetzt und eine Dichtheitsprüfung durchgeführt hat, ist die untere Wasserbehörde (nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 LWG der Landrat / die Landrätin des Kreises beziehungsweise der (Ober-) Bürgermeister / die (Ober-) Bürgermeisterin der kreisfreien Stadt). Kommt der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage dieser Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 WHG (siehe oben) nicht nach, kann die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen
Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen (§ 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 LWG). Dazu zählen auch festzulegende Maßnahmen einschließlich Vorgabe von Fristen im Rahmen eines festgestellten Sanierungsfalles.
Die rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinden kraft Ortsrecht (Abwassersatzung) zur Durchsetzung von Anforderungen im Zusammenhang mit den Grundstücksentwässerungsanlagen bleiben unberührt. Die Gemeinden sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Ihnen ist das Abwasser von denjenigen, bei denen es anfällt zu überlassen (§ 30 Abs. 2 LWG). Die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht sind deshalb mitverantwortlich, dass das auf den Grundstücken anfallende Abwasser auf Grund eines schadlosen Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen an sie ordnungsgemäß zur weiteren Behandlung und Beseitigung überlassen wird. Dieses ist nur möglich, wenn die Grundstücksentwässerungsanlagen ordnungsgemäß (schadloser Zustand) betrieben werden. In der Abwassersatzung ist geregelt, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Dabei können Anforderungen an die Grundstückentwässerungsanlagen und deren Durchsetzung in die Satzung aufgenommen werden. Somit sind die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund des Satzungsrechts berechtigt, nicht nur zu beraten, sondern die Einhaltung der DIN 1986 Teil 30 auch durchzusetzen. Diese Regelung steht im satzungsrechtlichen Kontext und verändert somit auch nicht die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zur Durchsetzung satzungsrechtlicher Bestimmungen2.4 Grenzüberschreitende Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 LWG ist die für die Gewässerbenutzung zuständige Wasserbehörde auch für die im Zusammenhang mit der Benutzung stehenden Anlagen zuständig. Für den Bereich der Abwasserbeseitigung bedeutet dieses, dass eine untere Wasserbehörde für alle im Zusammenhang mit der Einleitung des Abwassers ins Gewässer (Benutzung) stehenden Abwasseranlagen wie zum Beispiel die Kläranlage,
die Kanalisationen und die Grundstücksentwässerungsleitungen zuständig ist.
Aufgrund von großen Schmutzwasserkanalisationsnetzen, die sich nicht an Kreis- bzw. Stadtgrenzen halten und diese auch überschreiten, kann es dazu kommen, dass für Grundstücksentwässerungsanlagen, die Bestandteil dieser großen Netze sind, die untere Wasserbehörde eines benachbarten Kreises (zuständig für die Einleitung) und nicht die des eigenen Kreises zuständig ist. Insoweit beteiligen sich die betroffenen unteren Wasserbehörden untereinander.
Im Bereich der Regenwasserkanalisation gibt es diese großen, grenzüberschreitenden Netze meistens nicht und somit ist generell auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde des eigenen Kreises gegeben. Das kann dazu führen, dass für die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zwei untere Wasserbehörden zuständig sind, nämlich für die Schmutzwasserentwässerung die des benachbarten Kreises und für die Regenwasserentwässerung die des eigenen Kreises.
Die eventuell erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an diesen Abwasseranlagen werden von der für die Anlage zuständigen unteren Wasserbehörde überwacht. Sollten jedoch gravierende Gefahren von den Leitungen für das Grundwasser und den Boden ausgehen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 110 LWG (zum Beispiel Verbot der Benutzung) begegnet werden müssen, ist auch die untere Wasserbehörde des Kreises zuständig, in dem die Leitung liegt3. Umsetzung der Zustands- und Dichtheitsprüfung
Verpflichtet zur Umsetzung der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 ist der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel der Grundstücks- oder Hauseigentümer). Er ist nachweispflichtig, dass seine Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und er dementsprechend die Zustandserfassung vorgenommen hat. Hierzu hat er die erforderlichen Nachweise (zum Beispiel Bestandsplan, Bildmaterial der optischen Inspektion oder Protokoll der Dichtheitsprüfung [Luft / Wasser] und den Prüfbericht) vorzuhalten und auf Anforderung dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Die praktische Umsetzung der Zustands- und Dichtheitsprüfung in Schleswig-Holstein kann dabei auf mehreren Wegen erfolgen. Aufgrund der örtlichen Entfernung zum Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage und der vielen Grundstücksentwässe rungsanlagen im Zuständigkeitsbereich können die unteren Wasserbehörden eine intensive Betreuung der Betreiber nicht in dem Maße gewährleisten, wie dies gegebenenfalls dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht (Gemeinde, Stadt, Amt, Abwasserverband) möglich ist. Sofern sich der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht daher an der Umsetzung beteiligen will, sollte eine Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde erfolgen, wer welche Aufgaben übernimmt.
Neben einer reinen Information des Grundstückseigentümers über die Anforderungen nach der DIN 1986 Teil 30 kann der Träger der Abwasserbeseitigungs pflicht auch die Untersuchungsergebnisse abfordern und überprüfen sowie dem Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage anbieten, die Untersuchung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen für diesen durchzuführen (sofern die Fachkunde und die gerätetechnische Ausstattung vorhanden ist) beziehungsweise durchführen zu lassen (Vergabe an ein
geeignetes Unternehmen). Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn die Dichtheitsprüfung im Zusammenhang mit der Untersuchung der öffentlichen Kanalisation erfolgt. Sollte der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht einen Fachbetrieb mit der Durchführung beauftragen wollen, so bedarf es der Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).
Sollte der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht den Grundstückseigentümern ein entsprechendes Angebot unterbreiten, können diese frei entscheiden, ob sie das Angebot annehmen oder selbst eine Fachfirma zur Durchführung der Dichtheitsuntersuchung beauftragen wollen. Sollte der Grundstückseigentümer die Auftragsvergabe selbst vornehmen, ist er an die Fristen der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2010 gebunden und hat die Dichtheitsuntersuchung durchzuführen. Hinweise zur Beauftragung von geeigneten und seriösen Fachkundigen können der Ziffer 6.10
„Anforderungen an das Inspektionsteam“ entnommen werden. Den Nachweis über die Dichtheit und gegebenenfalls weitere Nachweise (zum Beispiel Bestandsplan, Bildmaterial der optischen Inspektion oder Protokoll der Dichtheitsprüfung [Luft / Wasser] und den Prüfbericht) (inklusive aller notwendigen Dokumentationen)) hat der Grundstückseigentümer vorzuhalten und auf Anforderung muss er diese Unterlagen dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde vorlegen.
Zur Überprüfung der Nachweise der Dichtheitsuntersuchung durch die zuständige Behörde wurde eine Checkliste erarbeitet, die in der Anlage 8.12 enthalten ist. 4. Kosten / Gebühren DIE zentrale Abwasserentsorgung in Deutschland basiert wie zum Beispiel das Sozialversicherungssystem grundsätzlich auf dem Solidarprinzip. Unabhängig von den tatsächlich für die Abwasserentsorgung des Einzelnen anfallenden Kosten werden alle Beteiligten mit den gleichen spezifischen Gebühren pro Kubikmeter Abwasser beziehungsweise pro Quadratmeter abflusswirksamer Fläche belastet.
4.1 Finanzierung der Untersuchung
Nach § 30 Abs. 2 LWG ist das Abwasser von denjenigen, bei denen es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Wie das Abwasser den Beseitigungspflichtigen zu überlassen ist, ist nicht im Landeswassergesetz geregelt. Die Anforderungen an die Überlassung des Abwassers, zum Beispiel Vorgaben hinsichtlich der Übergabestelle, der Anschlussleitungen etc. sind in der gemeindlichen Abwassersatzung festgelegt (siehe § 30 Abs. 3 Satz 1 LWG). Die Abwasser satzung enthält damit die rechtlichen Grundlagen für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überlassung des auf den jeweiligen Grundstücken anfallenden Abwassers.
Aus dem Kommunalabgabengesetz (KAG) ergibt sich, dass gebührenrechtlich grundsätzlich diejenigen Leistungen der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht möglich sind, die von der gesetzlichen Aufgabe "Abwasserbeseitigung" (§ 30 LWG) erfasst sind. Das heißt unabhängig vom jeweiligen Umsetzungsmodell der Handlungsempfehlung sind die Aufgaben "Vorarbeiten, Information der Bürger, Aufforderungen der Bürger zu Untersuchungen, Fristenüberwachung, Sammeln und Auswerten der Untersuchungsergebnisse" gebührenfähig und können in die allgemeine Abwassergebühr einkalkuliert werden. Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die als freiwillige Dienstleistung durch den Träger der Abwasserbeseitigungspflicht angeboten werden, bedürfen einer konkreten Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der Fragen der Kostenerstattung.
Ein Träger der Abwasserbeseitigungspflicht ist gesetzlich nicht ermächtigt, die Dichtheitsuntersuchung auf privaten Grundstücken gegen den Willen der Grundstückseigentümer durchzuführen. Bietet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht diese Dienstleistung freiwillig an, kann es sich hierbei um eine wirtschaftliche Betätigung handeln, die insbesondere den wirtschafts- und wettbewerbsrechtlichen sowie den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliegt.
Hinsichtlich der Vergabefragen muss insbesondere beachtet werden, dass die Kommune nur dann ausschreiben kann, wenn sie selbst Auftraggeber bleibt, das heißt keine "Maklertätigkeit" wahrnimmt und dementsprechend Vertragspartner des Auftragnehmers ist. Im Übrigen muss die zu erbringende Leistung nach Art und Umfang genau beschrieben werden können. Zu
beachten sind außerdem Haftungsfragen bei Nicht- oder Schlechterfüllung ebenso, wie Kalkulationsrisiken für den Auftragnehmer.
Aus den vorgenannten Randbedingungen ergibt sich, dass
- der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht vom Grundstückseigentümer den Nachweis zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen kann.
- der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht auf der Grundlage des Satzungsrechts den Grundstückseigentümer mit einem Zwangsgeldverfahren zur eigenen Untersuchung zwingen oder notfalls diese in Ersatzvornahme (mit Kostenerstattung durch den Grundstückseigentümer) durchführen lassen kann, wenn gesicherte Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend hergestellt worden sind oder betrieben werden.
- der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Grundstücksentwässerungsanlagen selbst nur untersuchen / sanieren kann, wenn der Grundstückseigentümer zustimmt (einverstanden ist) und die Kosten der Untersuchungs-/ Sanierungsfirma (freiwillig, vertraglich, direkt = keine Maklertätigkeit) übernimmt.
Die Leistungen, die der Abwasserbeseitigungspflichtige zur Sicherstellung der Zielerreichung erbringen muss, fallen jedoch in den originären Aufgabenbereich eines Abwasserbeseitigungspflichtigen und sind somit aus dem Gebührenaufkommen finanzierbar. Hierzu zählen alle Tätigkeiten im Vorwege der Prüfung.
Als Richtschnur gilt: Alle Leistungen, die der Abwasserbeseitigungspflichtige für jeden Anschlussnehmer erbringen muss, sind umlagefähig.
4.2 Kostenabschätzung zur Unterstützung der gemeindlichen Beratungsfunktion wurden Kosten für die Inspektion, Dichtheitsuntersuchung und Instandhaltung von Grundstückentwässerungsanlagen sowie die begleitenden Ingenieurleistungen zusammengestellt, die der Anlage 8.1 zu entnehmen sind. Diese angegebenen Kosten sind Bruttokosten und können nur als Richtwerte angesehen werden. Die tatsächlich entstehenden Kosten können stark, je nach den örtlichen Randbedingungen und der Schadhaftigkeit der Abwasserleitungen von den Richtwerten (bis zu 30%) abweichen. Kostenschwankungen können sich ebenfalls regional bedingt ergeben. Da die Anfahrtswege der ausführenden Firmen nicht quantifiziert werden können, wurden diese bei den Kostenangaben nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus ist bei Verwendung der in der Anlage 8.1 aufgelisteten Kostentabelle folgendes zu berücksichtigen:
Diese Kosten finden hauptsächlich bei den Grundstücksentwässerungsanlagen von Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern Anwendung. Diese stellen mit ca. 80 % den überwiegenden Teil der Wohneinrichtungen dar.
- Die angegebenen Kosten gelten für die Einzelbeauftragung.
- Die Grundlage der Kostenbeispiele sind Durchschnittskosten.
In der Anlage 8.13 ist ein Muster-Formular für die Angebotsaufforderung / Preisanfrage „Zustandserfassung Grundstücksentwässerungsanlage" für den Grundstückseigentümer beigefügt.
5. Besondere Regelungen für Schleswig-Holstein
5.1 Allgemeines zu den abweichenden Fristen
Im Rahmen der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 wurden abweichende Fristen hinsichtlich der Dichtheitsprüfung festgelegt. Die ursprüngliche Tabelle der DIN 1986 Teil 30 gilt daher nur noch hinsichtlich des Prüfverfahrens. Die Ziffern 1.1 und 1.2 der Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30 sind daher nicht mehr gültig.
Für Schleswig-Holstein gelten folgende Regelungen:
- Wenn Baumaßnahmen an vorhandenen Grundleitungen (sofern ein „Erdkontakt“ der Leitung besteht) durchgeführt werden, müssen diese Leitungen generell auf Dichtheit überprüft / kontrolliert werden. Dieser hat im Zuge der Baumaßnahme an der Grundleitung zu erfolgen. Spezielle Fristen sind hier seitens des Landes durch die eingeführte DIN 1986 Teil 30 nicht vorgegeben worden.
- Erweiterungen des Entwässerungssystems im Haus bedürfen keiner Überprüfung der Grundleitung (die Grundleitung wurde nicht angefasst), egal wie viel Prozent umgebaut worden sind. Es gelten die Vorgaben der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2010.
- Bei Baumaßnahmen, an Leitungen, die häusliches Abwasser oder gewerbliches Abwasser, das mit häuslichem Abwasser vergleichbar ist, ableiten und weniger als 50% der Grundleitung betroffen ist, reicht in der Regel der Dichtheitsnachweis mittelsKanalfernsehuntersuchung aus. Bei Baumaßnahmen von mehr als 50 % der Grundleitung hat der Nachweis der Dichtheit mittels Wasser oder Luft zu erfolgen.
- Bei Baumaßnahmen, an Leitungen, die gewerbliches Abwasser ableiten, hat der Nachweis der Dichtheit immer mittels Wasser oder Luft zu erfolgen.
Da bei diesen Baumaßnahmen an der Grundleitung häufig die satzungsrechtlichen Schutzgüter überproportional betroffen sind, muss der Dichtheitsnachweis, der generell im Zuge der Baumaßnahme zu erfolgen hat, umgehend dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht vorgelegt werden. Den unteren Wasserbehörden bleibt es unbenommen, ebenfalls vom Grundstückseigentümer aufgrund des Grundwasserschutzes und des § 34 LWG die Vorlage des Nachweises der Dichtheit abzuverlangen.
5.2 Leitungen, die häusliches Abwasser ableiten
5.2.1 Fristen
Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage muss seine Anlage von einem Fachkundigen beziehungsweise einer fachkundigen Firma untersuchen lassen. Die Tabelle zeigt, bis wann zu prüfen ist:
Das Kanalisationsnetz beziehungsweise die Kanalisationshaltung der öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanalisation einschließlich der Anschlussleitungen gilt im Sinne der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 in diesem Zusammenhang als saniert, wenn dieses / diese keine Schäden der Klassen
- 4 und 5 nach ISYBAU oder
- 0 und 1 nach DWA M 149 Teil 3
aufweist. Die Kanalisationen mit diesen Schadensklassen weisen sehr starke Mängel beziehungsweise starke Mängel auf, die umgehend beziehungsweise die kurzfristig beseitigt werden müssen.
5.2.2. Durchführung
Die Zustands- und Dichtheitsüberprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen setzt sich aus der optischen Inspektion und der Dichtheitsuntersuchung zusammen. Als Methoden für die Dichtheitsuntersuchung kommt
- die Prüfung mit Wasser oder Luftüber- oder Unterdruck oder
- die optische Untersuchung mit Kanalfernauge /
Kamerabefahrung
in Frage. Bei bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen entscheidet der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage, welche Methode zum Einsatz kommen soll. In der Regel werden bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen nach einer vorherigen Reinigung optisch untersucht. Die DIN 1986 Teil 30 gibt die Einzelheiten zur Prüfung vor.
Neubauten sind generell nach der DIN EN 1610 mit Wasser (Verfahren „W“) oder Luft (Verfahren „L“) zu überprüfen.
Ein visualisierter Ablauf einer Dichtheitsuntersuchung kann Anhang 8.2 entnommen werden.
5.3 Regelungen für gewerbliches / industrielles Abwasser
5.3.1 Fristen
Die DIN 1986 Teil 30 unterscheidet hinsichtlich der Abwasserart nur zwischen gewerblichem und häuslichem Abwasser. Unter gewerblichem Abwasser wird das Abwasser subsumiert, das durch industriellen und gewerblichen Gebrauch verändert und verunreinigt ist. Häusliches Abwasser stammt hingegen aus Küchen, Waschküchen, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen Räumen.
Generell weist das gewerbliche Abwasser ein höheres Gefährdungspotenzial auf, als häusliches Abwasser. Deshalb müssen Grundstücksentwässerungsanlagen, die diese Abwasserart ableiten, kurzfristiger und häufiger von einem Fachkundigen beziehungsweise einer fachkundigen Firma auf Dichtheit untersucht werden.
Die Tabelle zeigt, bis wann generell zu prüfen ist:
Es gibt jedoch auch Gewerbe- und Industriebetriebe, die Abwässer produzieren, das mit dem Gefährdungspotenzial des häuslichen Abwassers vergleichbar ist. Für dieses Abwasser wurde in der Bekanntmachung eine Sonderregelung getroffen. Hiernach gelten für gewerbliches Abwasser, das vorbehandelt wurde oder
keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist, die entsprechenden zeitlichen und fachlichen Vorgaben für häusliches Abwasser.
Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt:
Parameter |
Konzentration |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) |
1.500 mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |
3.000 mg/l |
Phosphor gesamt (Pges) |
75 mg/l |
Stickstoff gesamt anorganisch (Nges, anorg) |
270 mg/l |
Stickstoff gesamt (Nges) |
350 mg/l |
Den Nachweis der Konzentration hat der Gewerbe- beziehungsweise Industriebetrieb bis zum 31.12.2015 auf eigene Kosten zu führen, wenn die Regelung für ihn zum Tragen kommen soll. Werden alle genannten Parameter eingehalten, reicht eine optische Dichtheitsprüfung (Kanalfernsehuntersuchung) der
betroffenen Grundstücksentwässerungsanlage (nach einer Abwasservorbehandlungsanlage beziehungsweise wenn keine Abwasservorbehandlung erforderlich ist) mit den nachfolgend genannten Untersuchungsfristen aus:
wilstermarsch vollbiologische Kleinkläranlage Kläranlagen-Wartung SBR Kleinkläranlage Klärgrube Sanierung Abflussleitungen Grundleitungen Pumpenschacht Abwasserschacht Verteilerschacht Klärteich Wartung Wartungsvertrag Filtergraben Dichtheitsprüfung Rohr-Das Kanalisationsnetz beziehungsweise die Kanalisationshaltung der öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanalisation einschließlich der Anschlussleitungen gilt im Sinne der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 in diesem Zusammenhang als saniert, wenn dieses / diese keine Schäden der Klassen
- 4 und 5 nach ISYBAU oder
- 0 und 1 nach DWA M 149 Teil 3 aufweist. Die Kanalisationen mit diesen Schadensklassen weisen sehr starke Mängel beziehungsweise starke Mängel auf, die umgehend beziehungsweise die kurzfristig beseitigt werden müssen. Steinburg SBR Kleinkläranlage wilstermarsch Klärschlamm Kompostierung SBR vollbiologische Kläranlage Wartung Dichtheitsprüfung Abwasser Sammelgrube Dichtheitsprüfung Abwasser Dichtigkeitsprüfung Abwasser-Kläranlage Festbett Kläranlage Wartung Klärteich Kl heißt,
- wenn die Abwasserkonzentration bei allen Para‑
metern unterhalb der genannten Konzentrationen liegt, ist zum Beispiel eine Abwasserleitung außerhalb von Wasserschutzgebieten erst bis zum 31.12.2025 optisch zu untersuchen; eine Wiederholungsprüfung ist erst im Jahr 2055 erforderlich.
- wenn die Abwasserkonzentration mindestens
einen Parameter überschreitet, ist zum Beispiel eine Abwasserleitung außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2015 nach der DIN EN 1610 mit Wasser (Verfahren „W“) oder Luft (Verfahren „L“) zu prüfen; eine Wiederholungsprüfung ist im Jahr 2030 erforderlich.
Sollte sich der Produktionsbetrieb oder die Abwasserzusammensetzung nach 2015 ändern, ist der Kon Wilstermarsch vollbiologische Kläranlage Wartung SBR Kleinkläranlage KlärgrubeSanierung Klärschlamm Kompostierung abflusslose kunststoff Abwasser Sammelgrube SBR Hauskläranlage Tropfkörper Festbett Kläranlage Wartung Wartunsvertrag Abwasser zentrationsnachweis vom Gewerbe- beziehungsweise Industriebetrieb unverzüglich zu führen und der jeweilige Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder die untere Wasserbehörde der Kreise und kreisfreien Städte hierüber zu informieren. Diese entscheidet dann über die Erst- und Wiederholungsfristen. vollbiologische Kleinkläranlage Wilstermarsch Dichtheitsprüfung Abwasser abflusslose Sammelgrube Kunststoff Steinburg Klärgrube Sanierung SBR Kleinkläranlage Klärschlamm Kompostierung Klärteich Sanierung Filtergraben Rohr-Kamera Kanal TV Pumpenschacht Kun
Hinweise zum Einordnen der unterschiedlichen gewerblichen Rohabwasserkonzentrationen können der Anlage 8.5 entnommen werden. Exemplarisch sind einige gewerbliche Einleiter in der nachfolgenden
In folgenden Städte Kreise und Gemeinden liefert KKN-Umwelttechnik kostenfrei. Hier führen wir auch Wartungsarbeiten an Kläranlagen aus.
Aasbüttel Kreis Steinburg Aebtissinwisch Kreis Steinburg Agethorst Kreis Steinburg Altenmoor Kreis Steinburg Auufer Kreis Steinburg Bahrenfleth Kreis Steinburg Beidenfleth Kreis Steinburg Bekdorf Kreis Steinburg Bekmünde Kreis Steinburg Besdorf Kreis Steinburg Blomesche Wildnis Kreis Steinburg Bokelrehm Kreis Steinburg Bokhorst Kreis Steinburg Borsfleth Kreis Steinburg Breitenberg Kreis Steinburg Breitenburg Kreis Steinburg Brokdorf Kreis Steinburg Brokstedt Kreis Steinburg Büttel Kreis Steinburg Christinenthal Kreis Steinburg Dägeling Kreis Steinburg Dammfleth Kreis Steinburg Drage Kreis Steinburg Ecklak Kreis Steinburg Elskop Kreis Steinburg Engelbrechtsche Wildnis Kreis Steinburg Fitzbek Kreis Steinburg Glückstadt Kreis Steinburg Grevenkop Kreis Steinburg Gribbohm Kreis Steinburg Hadenfeld Kreis Steinburg Heiligenstedten Kreis Steinburg Heiligenstedtenerkamp Kreis Steinburg Hennstedt Kreis Steinburg Herzhorn Kreis Steinburg Hingstheide Kreis Steinburg Hodorf Kreis Steinburg Hohenaspe Kreis Steinburg Hohenfelde Kreis Steinburg Hohenlockstedt Kreis Steinburg Holstenniendorf Kreis Steinburg Horst (Holstein) Kreis Steinburg Huje Kreis Steinburg Itzehoe Kreis Steinburg Kaaks Kreis Steinburg Kaisborstel Kreis Steinburg Kellinghusen Kreis Steinburg Kiebitzreihe Kreis Steinburg Kleve Kreis Steinburg Kollmar Kreis Steinburg Kollmoor Kreis Steinburg Krempdorf Kreis Steinburg Krempe Kreis Steinburg Kremperheide Kreis Steinburg Krempermoor Kreis Steinburg Kronsmoor Kreis Steinburg Krummendiek Kreis Steinburg Kudensee Kreis Steinburg Lägerdorf Kreis Steinburg Landrecht Kreis Steinburg Landscheide Kreis Steinburg Lockstedt Kreis Steinburg Lohbarbek Kreis Steinburg Looft Kreis Steinburg Mehlbek Kreis Steinburg Moordiek Kreis Steinburg Moorhusen Kreis Steinburg Mühlenbarbek Kreis Steinburg Münsterdorf Kreis Steinburg Neuenbrook Kreis Steinburg Neuendorf b. Elmshorn Kreis Steinburg Neuendorf-Sachsenbande Kreis Steinburg Nienbüttel Kreis Steinburg Nortorf Kreis Steinburg Nutteln Kreis Steinburg Oelixdorf Kreis Steinburg Oeschebüttel Kreis Steinburg Oldenborstel Kreis Steinburg Oldendorf Kreis Steinburg Ottenbüttel Kreis Steinburg Peissen Kreis Steinburg Pöschendorf Kreis Steinburg Poyenberg Kreis Steinburg Puls Kreis Steinburg Quarnstedt Kreis Steinburg Rade Kreis Steinburg Reher Kreis Steinburg Rethwisch Kreis Steinburg Rosdorf Kreis Steinburg Sankt Margarethen Kreis Steinburg Sarlhusen Kreis Steinburg Schenefeld Kreis Steinburg Schlotfeld Kreis Steinburg Siezbüttel Kreis Steinburg Silzen Kreis Steinburg Sommerland Kreis Steinburg Stördorf Kreis Steinburg Störkathen Kreis Steinburg Süderau Kreis Steinburg Vaale Kreis Steinburg Vaalermoor Kreis Steinburg Wacken Kreis Steinburg Warringholz Kreis Steinburg Westermoor Kreis Steinburg Wewelsfleth Kreis Steinburg Wiedenborstel Kreis Steinburg Willenscharen Kreis Steinburg Wilster Kreis Steinburg Winseldorf Kreis Steinburg Wittenbergen Kreis Steinburg Wrist Kreis Steinburg Wulfsmoor
Horst-Herzhorn
Altenmoor |
Blomesche Wildnis |
Borsfleth |
Engelbrechtsche Wildnis |
Herzhorn Kreis Steinburg |
Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz, Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher . Beidenfleth Brokdorf Büttel Dammfleth Ecklak Kudensee Landrecht Landscheide Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf Wewelsfleth Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen Hohenfelde Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz, Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher . Beidenfleth Brokdorf Büttel Dammfleth Ecklak Kudensee Landrecht Landscheide Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf Wewelsfleth Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen |
Horst (Holstein) |
Kiebitzreihe |
Kollmar |
Krempdorf |
Neuendorf b.E. |
Sommerland |
Breitenburg Auufer
Kreis Steinburg Breitenberg Breitenburg Kollmoor
Kreis Steinburg Kronsmoor
Kreis Steinburg Lägerdorf
Kreis Steinburg Moordiek
Kreis Steinburg Münsterdorf
Kreis Steinburg Oelixdorf
Kreis Steinburg Westermoor
Kreis Steinburg Wittenbergen
Kreis Steinburg Schulverband Breitenberg Kellinghusen Brokstedt Fitzbek Hennstedt Hingstheide Hohenlockstedt Kellinghusen Lockstedt Mühlenbarbek Oeschebüttel Poyenberg Quarnstedt Rade Rosdorf Sarlhusen Störkathen Wiedenborstel Willenscharen Wrist Wulfsmoor Krempermarsch Bahrenfleth Dägeling Elskop Grevenkop Krempe Kremperheide Krempermoor Neuenbrook Rethwisch Süderau Itzehoe-Land
Itzehoe Bekdorf Bekmünde Drage Heiligenstedten Heiligenstedtenerkamp Hodorf Hohenaspe Huje Kaaks Kleve Krummendiek Lohbarbek Mehlbek Moorhusen Oldendorf Ottenbüttel Peissen Schlotfeld Silzen WBrokstedt Fitzbek Hennstedt Hingstheide Hohenlockstedt Kellinghusen Lockstedt Mühlenbarbek Oeschebüttel Poyenberg Quarnstedt Rade Rosdorf Sarlhusen Störkathen Wiedenborstel Willenscharen Wrist Wulfsmoor Krempermarsch Bahrenfleth Dägeling Elskop Grevenkop Krempe, Kremperheide Krempermoor Neuenbrook Rethwisch Süderau Winseldorf Brokstedt Fitzbek Hennstedt Hingstheide Hohenlockstedt Kellinghusen Lockstedt Mühlenbarbek Oeschebüttel Poyenberg Quarnstedt Rade Rosdorf Sarlhusen Störkathen Wiedenborstel Willenscharen Wrist Wulfsmoor
Schenefeld, Siezbüttel, Warringholz, Wacken (Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Vaale, Vaalermoor und Wacken Hohenaspe Christinenthal, Hadenfeld, Kaisborstel, Looft, Pöschendorf und Reher .
Abtissinwisch
Beidenfleth Brokdorf Büttel Dammfleth
Ecklak Kudensee Landrecht Landscheide Neuendorf-Sachsenbande Nortorf St.Margarethen Stördorf Wewelsfleth Büttel Brunsbüttel Itzhehoe Glückstadt Wilster Elmshorn Kellinghusen