SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube
SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen)
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567
6EW Klärtex Kunststoff Kleinkläranlage
3.900 € inkl. MwSt.
Ablaufklassen C, D Z: -55.31-419
Airstar
Komplett Vollbiologische Betonkläranlage Duo-Smart
1 - 4 Einwohner 4.850 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Für den Selbsteinbau geeignet
In Beton Klärgrube
Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage
5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
EES-Wasserfloh
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
2-8EW 4.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Aquatop
Vollbiologische Festbett Betonkläranlage Aquatop
1-4 EW 5.750 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C
Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar
1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Vollbiologische
Kleinkläranlage
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
1-4EW 2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Vollbiologische
Kleinkläranlagen
Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop
1-4 EW 2.850€
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Betonklärgrube als Monolith
mit SBR Kleinkläranlage
Vollbiologische Monolithische SBR Betonkläranlage Duo-Smart
Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)
Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420
Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.
Sanierung von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.
Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,
SBR-Klein-Kläranlage Solido 35I 2 - 5 EW 3.950,- €
Video zum Einbau einer SBR-Kleinkläranlage
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.3-364
SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung
SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.
4EW Airstar
Kunststoff Kläranlage
3.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-341
Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:
SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube
SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.
SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern
SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube
Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube
Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage
Biologische Klärschlamm-Entsorgung
Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube
Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube
Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen
Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen
Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube
Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen
Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen
Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe
Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen
Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen
Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen
Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen
Hier nun die (Beschlüsse) Schlüsse der Arbeitsgruppe des Kieler Umweltministeriums :
Technisch belüftete Kleinkläranlagen, SBR Kleinkläranlagen, Gestbett Kläranlagen, Wirbel-Schwebebett-Kläranlagen, Propfkörper, technisch stromlose Kläranlagen, (Vor- und Nachklärung) sind entsprechend der DIBt Zulassung zu warten.
Schleswig-Holstein Umweltministerium, Kiel im Juni 2009. Nachdem bei wissenschaftlichen Untersuchungen festgestellt worden ist, dass schlecht gewartet und betriebene Kleinkläranlagen einen wesentlichen Anteil an den Gewässerbelastungen aus Haus- und Kleinkläranlagen ausmachen, wurden technisch unbelüftete Behandlungsanlagen als dezentrale Abwasserreinigung bundesweit nicht mehr zugelassen und festgelegt, diese durch technisch belüftete Systeme auszutauschen. .
Dieser Vorgehensweise wollte und konnte sich das schleswigholsteinische Umweltministerium leider nicht auf Dauer und in Gänze anschließen. Die guten Ergebnisse der behördlichen Überwachungen bei fachlich einwandfrei betriebenen und sorgfältig gewarteten Grundstücks- Kleinkläranlagen rechtfertigten diesen kostenintensiven Schritt in keiner Weise.
Die mehrheitlich in Schleswig-Holstein vorhandenen technisch unbelüfteten Kläranlagen/-Verfahren.
(ca. 80 % der Anlagen) zeichnen sich durch Robustheit, einfachen Betrieb, äußerst geringen Energieverbrauch und somit als absolut klimafreundlich aus.
Das Kieler Umweltministerium hatte aus gutem Grunde eine Expertenarbeitsgruppe aus Vertretern des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, des Städtetages, des Landkreistages, der Abwasserverbände, des Landesamtes für Natur und Umwelt und des Ministeriums einberufen. Diese Gremien haben Regeln für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung für Grundstücks-Kleinkläranlagen erarbeitet, die die Besonderheiten in Schleswig-Holstein unbedingt berücksichtigen. Diese Regeln sind in die neue DIN 4261 Teil 1 S-H eingeflossen. Sie ergänzen die bundesweit gültigen Regeln um die technisch unbelüfteten Nachbehandlungsanlagen. Da diese Regelungen derzeit nur in Schleswig-Holstein angewandt werden, war es der Arbeitsgruppe wichtig, diese kompakt und hoffentlich leicht verständlich in einem Merkblatt für Behörden und Betreiber zusammenzufassen. Dieses erarbeitete Merkblatt liegt nun vor und soll Betreibern, Planern, Entsorgungs- und Überwachungspflichtigen von Kleinkläranlagen helfen, die meisten Fragen rund um die Kleinkläranlagen zu beantworten.
Auf welche Weise darf das gereinigte Abwasser eingeleitet werden?
.2 Einleiten des gereinigten Abwassers in das Grundwasser
Das Einleiten des gereinigten Abwassers in das Grundwasser über die Untergrundverrieselung bzw. versickerung setzt voraus, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers und des Bodens oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften und schädliche Auswirkungen auf Dritte nicht zu besorgen ist.
Die flächenhafte Versickerung durch Sickermulden oder Verrieselungen hat grundsätzlich Vorrang. Ein unmittelbares Versenken des Abwassers in das Grundwasser ist nicht zulässig. Ein unmittelbares Versenken des Abwassers in den Untergrund ist dann nicht gegeben, wenn die tiefste Stelle der Untergrundversickerungsanlage mindestens 1 m über den höchsten Grundwasserstand liegt.
Der Nachweis der Wasserdichtheit nach DIN EN 1610 ist nach dem Einbau einer neuen Vorklärung durch die Einbaufirma oder den Fachkundigen und danach bei Erfordernis durch den Fachkundigen zu erbringen.
Technisch belüftete Nachreinigungseinrichtungen
Technisch belüftete Kleinkläranlagen (Vor- und Nachklärung) sind entsprechend der Zulassung zu warten.
Abfuhr des Abwassers abflussloser Sammelgruben und des Klärschlamms
aus Kleinkläranlagen
Begriffe und Definitionen
In abflusslosen Sammelgruben wird das Abwasser gesammelt; sie sind keine
Abwasserbehandlungsanlagen.
Errichtung und Betrieb abflussloser Sammelgruben müssen gemäß Wassergesetz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Hiernach haben abflusslose Sammelgruben wie im Übrigen auch
Kleinkläranlagen - wasserdicht, standsicher, dauerhaft und korrosionsbeständig zu
sein, so dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Nach der Bauordnung müssen abflusslose
Sammelgruben und Kleinkläranlagen darüber hinaus u.a. ausreichend
groß sein und über eine dichte und sichere Abdeckung sowie über Reinigungsund
Entleerungsöffnungen verfügen.
Kleinkläranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasserzufluss
von bis zu 8 m3 Abwasser pro Tag (dies entspricht in etwa einer Anschlusskapazität
von bis zu 50 EW). Kleinkläranlagen haben den in der Richtlinie des Ministeriums
für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung über den Einsatz von
Kleinkläranlagen im Folgenden: „Kleinkläranlagenrichtlinie“,
vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen.
Zur Umsetzung des Gewässerschutzes ist es u.a. erforderlich, eine regelmäßige
bzw. bedarfsgerechte Entschlammung der Kleinkläranlage vorzunehmen und so
deren Funktion und somit deren Leistungsfähigkeit dauerhaft sicherzustellen (Ziffer
10 der Kleinkläranlagenrichtlinie). Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der
jeweils eingesetzten Kleinkläranlage sind die in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und den Betriebsanweisungen der Kleinkläranlagenhersteller getroffenen
- verfahrenstechnisch bedingt unterschiedlichen - Festlegungen hinsichtlich
des Schlammräumungsintervalls und -umfangs zu beachten. Liegen keine derartigen
Angaben vor, sind die im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid der unteren
Wasserbehörde enthaltenen diesbezüglichen Vorgaben maßgebend.
Dezentrale Abwasserbeseitigung / Kleinkläranlagen.
Trotz weiterer Anstrengungen der Kommunen, möglichst viele Einwohner an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, werden einzelne Anwesen und Gebäude im Außenbereich auf Dauer ihre häuslichen Abwässer dezentral entsorgen.
Hier bieten sich verschiedene Möglichkeiten an:
Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt auch im Außenbereich den Gemeinden und wird über Abwassersatzungen geregelt.
Die Gemeinden legen in ihren Abwasserbeseitigungskonzeptionen fest, welche Anwesen im Außenbereich auf Dauer dezentral entsorgt werden müssen.
Die Untere Wasserbehörde (Umweltschutzamt) beim Landratsamt ist u.a. zuständig für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage. Ausgenommen hiervon sind Anlagen im Bereich der Großen Kreisstädte.
Vor allem für den Bau von Abwasserdruckleitungen durch private Haushalte gewähren die LÄnder derzeit eine Förderung, die sich bis zu 30% der anfallenden Kosten beläuft. Anträge sind bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. Zu dieser Thematik hat der„Leitfaden zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum“ herausgegeben, der von dort bezogen werden kann.
Über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum
Einleitung in öffentliches Grundwasser und Gewässer
Ein Ziel der dezentralen Abwasser-behandlung, die Belastungen der Gewässer so gering wie möglich zu halten, wird bei häuslichen Abwässern im Regelfall durch die Ableitung des Abwassers über eine öffentliche Kanalisation und die Reinigung in einer zentralen kommunalen Abwasserbehandlungsanlage sicher erfüllt. Da dies insbesondere in Teilen des ländlichen Raums unwirtschaftlich sein kann, ist die dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich als Übergangs- oder Dauerlösung möglich und aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert.
Die Entscheidung und Erstellung des Abwasserkonzeptes, ob im Einzelfall anstelle einer zentralen eine dezentrale Abwasser-entsorgung gewählt werden soll, liegt beim Gemeinderat. Diese Verwaltungsvorschrift gibt Hinweise über die Voraussetzungen der dezentralen Abwasserbeseitigung und über übergangsweise Erleichterungen der Verwertung von Klärschlamm und Abwasser. Entsorgung über Technische Kläranlagen, und naturnahe Abwasserentsorgung. Sie tritt an die Stelle der dezentralen Abwasserentsorgung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum, die nach der den DWA Richtlinien ausgeführt wird. Zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (GABl. S. 74) am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist.
1 Folgen aus der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden
In Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45b WG haben die Gemeinden, die dezentrale Abwasserbeseitigung übergangsweise oder dauerhaft betreiben wollen, eine Abwasserbeseitigungskonzeption aufzustellen. Die Abwasserbeseitigungskonzep‑
tionen sind mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen und nach Notwendigkeit fortzuschreiben. In den Konzeptionen ist darzustellen, wo und in welchen zeitlichen Abschnitten Anschlüsse von einzelnen Ortsteilen an eine zentrale Abwasserbeseitigung vorgesehen sind und welche Bereiche voraussichtlich auf Dauer dezentral entsorgt werden müssen.
In den gemeindlichen Abwassersatzungen muss die verbindliche Übernahme der Pflicht zur regelmäßigen Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben durch die Gemeinde geregelt sein. Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht können sich nach § 45b Abs. 2 und 4 WG ergeben (dazu unter Nr. 3.2).
2 Zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung
2.1 Allgemeines, rechtliche Vorgaben
Dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis max. 8 m3/d; dies entspricht einer Anschlussgröße von i. d. R. 50 Einwohnerwerten (EW). Übergangsweise zulässige andere Beseitigungsmöglichkeiten sind in Nr. 3.2.3 dargestellt.
Grundsätzlich sind größere zentrale kommunale Abwasserbeseitigungsanlagen am besten geeignet , Belastungen der Gewässer zu verhindern. Sie haben gegenüber Kleinkläranlagen in der Praxis eine bessere Reinigungsleistung und wesentlich höhere Betriebsstabilität. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist deshalb in der Regel einem Anschluss an die kommunale Kläranlage der Vorzug zu geben. Ausreichende Reinigungsleistungen können aber auch mit Kleinkläranlagen erreicht werden, wobei zusätzliche immissionsseitig erforderliche Anforderungen aufgrund § 6 WHG notwendig werden können.
Sofern im Einzelfall nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift der Betrieb von dezentralen Anlagen zulässig ist, kann der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm in den Fällen nach § 45b Abs. 2 Nr. 2 WG nach den Bestimmungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) aufgebracht werden (im Einzelnen unter Nr. 3.2).
Die Rechtmäßigkeit der (Direkt)Aufbringung von Fäkalabwasser auf landwirtschaftliche Flächen richtet sich angesichts der Erweiterung des dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zugrunde liegenden Abfallbegriffs ausschließlich nach Abfallrecht. Eine Aufbringung ist nur dann zulässig, wenn sie ordnungsgemäß und schadlos ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG). Die Verwertung erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt (§ 5 Abs. 3 Satz 3 KrW/AbfG). Unter Berücksichtigung von seuchenhygienischen Gefahren ist davon auszugehen, dass eine solche schadlose Verwertung von Fäkalabwasser nicht möglich ist.
Diese abfallrechtliche und seuchenhygienische Bewertung gilt für die in den Ziffern 3.2.3 a) und c) und d) bzgl. der Fallvariante Dreikammerausfaulgrube vorgesehene Einbringung von (fäkalem) Abwasser in die Güllegrube und anschließender landwirtschaftlicher Verwertung des Abwasser-/Gülle-Gemisches.
Unter Berücksichtigung der o. g. Ausführungen entfällt deshalb die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung gemäß § 45b Abs. 2 Nr. 2 WG nur in den Fällen, in denen in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser in Kleinkläranlagen behandelt und der dort angefallene Klärschlamm nach Maßgabe der AbfKlärV auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden darf.
2.2 Zulässigkeit dezentraler Lösungen
Dauerhafte dezentrale Lösungen können grundsätzlich nur dann in Übereinstimmung mit dem Wohl der Allgemeinheit stehen, wenn
- es sich um eine begrenzte Anzahl von Einzelanwesen handelt, bei denen i. d. R.
nur häusliches Abwasser anfällt, und die zentrale Abwasserbehandlung aus tech‑
nischen oder wirtschaftlichen Gründen, auch im Hinblick auf die Belastung der Grundstückseigentümer, nicht sinnvoll ist,
- die Abwasserbeseitigungskonzeption für das Gemeindegebiet entsprechend fest‑
gelegt und abgestimmt ist und
- ein geeignetes Fließgewässer vorhanden oder im Einzelfall eine Versickerung un‑
bedenklich möglich ist.
Soweit die letztgenannte Voraussetzung nicht gegeben ist, können nach §§ 33 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 1 Nr. 11 LBO und § 17 LBO AVO geschlossene Abwassergruben mit Zustimmung der Wasserbehörde zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.
Besondere Bedeutung kommt der Entsorgung (Plausibilitätsprüfung) und Überwachung von geschlossenen Gruben durch die Gemeinden zu, da diese weder einer bau- noch einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. § 50 Abs. 1 i. V. m. Anhang 27 LBO, § 45e Abs. 2 Nr. 2 WG).
Beruhen rechtswidrige Zustände auf Verstößen gegen Satzungsbestimmungen, kommt ein Einschreiten der Gemeinden in Betracht; bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen Wasserrechtsbestimmungen ist ein Einschreiten der Wasserbehörde möglich. Dieser und den Gemeinden steht ein umfassendes Kontrollrecht zu, das auch ein Betretungsrecht einschließt.
Bei der Entsorgung ist in jedem Fall satzungsrechtlich sicherzustellen, dass ein ausreichender turnusmäßiger Entsorgungsrhythmus aufrechterhalten wird (vgl. 3.2).
3 Dezentrale Abwasserbehandlung
Abwasseranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben (§ 45a Abs. 4 WG). Hinweise auf Grundsätze zur Auswahl, Bemessung und Betrieb von Kleinkläranlagen finden sich im „Leitfaden zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum“ der Landesanstalt für Umweltschutz. Bei diesen Hinweisen handelt es sich nicht um abschließende verbindliche Vorgaben (siehe auch § 45a Abs. 4 Satz 2 WG).
3.1 Eigenkontrolle, Wartung und Überwachung
Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenkontrolle und Wartung sind entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) oder vergleichbarer Zulassungen sowie dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid in Verbindung mit DIN 4261, Teil 1 und 4 durchzuführen.
Davon unabhängig obliegt die Überwachung der zuständigen Behörde (§ 96 Abs. 1a WG).
3.2 Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus geschlossenen Gruben
3.2.1 Grundsatz
Die Entschlammung von Kleinkläranlagen richtet sich nach DIN 4261, Teil 1. Für die geordnete Schlammbeseitigung ist die Gemeinde zuständig.
Der Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie das Abwasser aus geschlossenen Gruben müssen grundsätzlich über leistungsfähige Kläranlagen entsorgt werden.
Eine Ausnahme besteht lediglich in den unter 3.2.3 genannten Fällen. In Wasserschutzgebieten gelten für die Ausbringung von Schlamm und Abwasser durchweg Sonderregelungen.
3.2.2 Ausbringung von Schlamm aus landwirtschaftlichen Betrieben
Die Ausbringung des in Kleinkläranlagen von landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Schlamms ist zwar nach den Bestimmungen der Klärschlammverordnung zulässig. Sie wird jedoch heute in Baden-Württemberg anders beurteilt als früher. Eine Studie der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg hat gezeigt, dass die Selbstreinigungskraft der Böden begrenzt ist. So konnten Schadstoffanreicherungen in klär-schlammgedüngten Ackerböden auch noch nach Jahren Abstand zur letztmaligen Klärschlammaufbringung nachgewiesen werden. In dem Gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Klärschlammverwertung auf Böden, Vollzug der Klärschlammverordnung und Beratungsaufgabe der unteren Verwaltungsbehörden zur Klärschlamment‑
sorgung vom 16. September 2003, Az.: 56-8973.20/7, GABl. S. 991, hält es die Landesregierung im Interesse einer nachhaltigen Bodennutzung sowie eines vorbeugenden Boden- und Verbraucherschutzes dringend geboten, Klärschlamm wegen der enthaltenen schädlichen Stoffe vom Boden fernzuhalten.
Insbesondere aus seuchenhygienischen Gründen wird deshalb die Verwertung von Klärschlamm oder des Inhalts geschlossener Gruben auch aus Anlagen von landwirtschaftlichen Anwesen auf Dauer für nicht mehr vertretbar gehalten.
3.2.3 Ausbringung von Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben
Übergangsweise können die unter Buchstabe a) d) aufgeführten landwirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten bei den bestehenden Altanlagen längstens bis zum 31.12.2009 unter den nachstehenden Voraussetzungen erfolgen:
a) Verwertung von Abwasser aus geschlossenen Gruben auf Ackerland
Voraussetzungen:
- Wird das Fäkalabwasser in einer getrennten geschlossenen Grube gesammelt,
soll die Fäkalgrube eine spezifische Größe von 5 m3 pro Einwohner besitzen. Erfolgt eine gemeinsame Sammlung von Fäkalabwasser mit Küchen-, Bade- und sonstigen häuslichen Abwässern, ist ein Volumen von 15 m3 pro Einwohner erforderlich. Eine Mindestgröße von 30 m3 pro Hofanlage soll nicht unterschritten werden.
- Der Grubeninhalt ist vor dem Ausbringen zu durchmischen. Aufbringungsverbote
in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 bis Abs. 7 der Klärschlammverordnung sind zu beachten (das sind z. B. generelle oder befristete Beschränkungen des Anbaus von Obst und Gemüse, Aufbringungsverbote auf bestimmten Böden oder in Naturschutz- und Wasserschutzgebieten sowie in Uferrandstreifen).
- Es müssen mindestens 0,5 ha Ackerland als selbstbewirtschaftete Fläche vorhan‑
den sein.
- Die vorhandene Bodenschicht der Ausbringungsfläche muss so mächtig sein,
dass keine unmittelbare Versickerung in den Untergrund erfolgt.
- Bei Ausbringung des Grubeninhaltes ist dieser unverzüglich einzuarbeiten.
b) Verwertung des Inhalts aus Jauche- und Güllegruben bei gemeinsamer Lagerung mit häuslichem Abwasser (ohne Fäkalabwasser) auf Ackerland oder Grünland
Voraussetzungen:
- Das Küchen-, Bade- und sonstige häusliche Abwasser kann in der Jauche- oder
Güllegrube gesammelt werden, wenn über den landwirtschaftlichen Bedarf hinaus ein zusätzliches Volumen von 10 m3 pro Einwohner vorhanden ist.
- Es müssen zusätzlich zur Ausbringungsfläche für Jauche und Gülle mindestens
0,5 ha selbstbewirtschaftete Fläche vorhanden sein.
- Die vorhandene Bodenschicht der Ausbringungsfläche muss so mächtig sein,
dass keine unmittelbare Versickerung in den Untergrund erfolgt.
- Bei Ausbringung des Grubeninhaltes auf Ackerland ist dieser unverzüglich einzu‑
arbeiten.
c) Verwertung des Inhalts aus Jauche- und Güllegruben bei gemeinsamer Lagerung mit häuslichem Abwasser (inkl. Fäkalabwasser) auf Ackerland
Voraussetzungen:
- Das Fassungsvermögen der Gülle- und Jauchegrube ist für die Lagerung nach
den dafür geltenden Vorschriften ausreichend und enthält ein zusätzliches Volumen von 15 m3 pro Einwohner (5 m3 für Fäkalabwasser, 10 m3 für die sonstigen häuslichen Abwässer).
- Es müssen zusätzlich zur Ausbringungsfläche für Jauche und Gülle mindestens
0,5 ha selbstbewirtschaftete Flächen vorhanden sein.
- Ausbringungsverbote in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 bis Abs. 7 der
Klärschlammverordnung sind zu beachten.
- Bei Ausbringung des Grubeninhaltes ist dieser unverzüglich einzuarbeiten.
- Die vorhandene Bodenschicht der Ausbringungsfläche muss so mächtig sein,
dass keine unmittelbare Versickerung in den Untergrund erfolgt.
d) Verwertung des Inhalts aus Jauche- und Güllegruben bei gemeinsamer Lagerung mit häuslichem Abwasser (inkl. Fäkalabwasser) auf Grünland
- Die Einleitung des Fäkalabwassers in eine Jauche- oder Güllegrube erfolgt über
eine geeignete Vorbehandlung (z. B. Mehrkammerausfaulgrube).
- Das Lagervolumen der Gülle- und Jauchegrube ist für eine Ausbringung nach den
dafür geltenden Vorschriften ausreichend. Pflanzenkläranlage Wartung Dichtheitsprüfung SBR Kleinkläranlage Wartungsvertrag, Kunststoff Klärgrube Sanierung, Abwasser-Sammelgrube, abflusslose Einkammer-Klärgrube, Baflussleitung Dichtigkeitsprüfung, Klärteich Abwasserteich, Pflanzenkläranlage Die Gülle- und Jauchegrube besitzt ein zusätzliches Volumen von 15 m3 pro Ein‑
wohner (5 m3 für Fäkalabwasser, 10 m3 für die sonstigen häuslichen Abwässer).
- Bei Ausbringung der Grubeninhalte auf Grünland besteht ein Nutzungsverbot als Abwasser-Sammelgrube, Dichtheitsprüfung Kunststoff Klärgrube Sanierung, Wartungsvertrag Klärteich, SBR Kleinkläranlage Wartung, technische Kläranlage Wartung, Klärschlamm Entsorgung, Abwasseranlage, Klärteich Pflanzenkläranlage Wartung, SBR Abwasser Wiese oder zur Grünfütterung für mindestens 8 Wochen, die Futternutzung als Heu oder Silage (Futterkonservierung) bleibt davon unberührt.
- Durch Aufklärung ist sicherzustellen, dass beim Ausbruch infektiöser Darmerkran‑ SBR Kleinkläranlage Wartungsvertrag, Klärgruben Sanierung, Abwasser-Sammelgrube, Kunststoff-Klärgrube, Festbett-Kläranlage, Kläranlagen-Wartung, Klärteich Wartung, Filtergraben Wartung, SBR Kleinkläranlage Wartung, Abwasserleitung Sanierung, Abwasser kungen bei den Bewohnern die Ausbringung auf Grünland sofort eingestellt wird. Die Ausbringung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Krankheitserscheinungen bzw. die Infektiosität nach dem Urteil des Gesundheitsamtes been‑ kleinklaeranlage_sbr_Klaergrube_Pinneberg Technische Kläranlage Wartung, SBR Kleinkläranlage Wartungsvertrag, Tropfkörper Wartung Wartungsvertrag, Wartung Kleinkläranlage, Kläranlagen-Wartung, Kleinkläranlagenwartung, Abwasser-Sammelgrube, Klärgrube
det und mindestens drei Monate nach Beendigung der Infektiosität vergangen sind. Falls geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorliegen, kann die 3-Monats-Frist nach Zustimmung des Gesundheitsamtes verkürzt bzw. aufgehoben werden. Das Regierungspräsidium (Landesgesundheitsamt) stellt den unteren Verwaltungsbehörden und Gemeinden ein Merkblatt zu seuchenhygienischen Aspekten der Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum zur Weitergabe an die betreffenden landwirtschaftlichen Betriebe zur Verfügung. inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
KKN-Umwelttechnik fürt in den nachfolgenden Städten, Kreisen und Gemeinden Arbeiten rund um die Kläranlagen aus.
. Segeberg Bad Bramstedt-Land .
: Bad Bramstedt]
Armstedt
Bimöhlen
Borstel
Föhrden-Barl
Fuhlendorf
Großenaspe Hagen
Hardebek Hasenkrug Heidmoor Hitzhusen Mönkloh Weddelbrook Wiemersdorf Segeberg Boostedt-Rickling Boostedt Daldorf Groß Kummerfeld Heidmühlen Latendorf Rickling Bornhöved . Bornhöved Damsdorf Gönnebek Schmalensee Stocksee Tarbek Tensfeld Trappenkamp Segeberg Itzstedt .
Siebte Segebergsangehörig Gemeinde ist Tangstedt, Kreis Stormarn Itzstedt Kayhude Nahe Oering Seth
Sülfeld ; . Segeberg Kaltenkirchen-Land .
[Sitz: Kaltenkirchen]
Alveslohe
Hartenholm
Hasenmoor
Lentföhrden
Nützen
Schmalfeld
. Segeberg Kisdorf .
Hüttblek
Kattendorf
Kisdorf
Oersdorf
Sievershütten
Struvenhütten
Stuvenborn
Wakendorf II
Winsen
. Segeberg Leezen
Bark
Bebensee
Fredesdorf
Groß Niendorf
Högersdorf
Kükels Leezen
Mözen
Neversdorf
Schwissel
Todesfelde
Wittenborn
Buchholz Forstgutsbezirk , gemeindefreies Gebiet unbewohnt