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Die neue Generation der Kunststoff Kleinkläranlage

Steckerfertige SBR Komplett Kläranlage
mit Kunststoff PE Klärgrube

SBR Pro-Schlamm-Ex
90% weniger Klärschlamm

Steckerfertige vollbiologische SBR Kunststoff Kleinkläranlage für den Selbsteinbau geeignet

Position: Bild links in der ersten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 138 pixel mal 150 pixel Art Typ: Airstart SBR Kläranlage in Kunststoffgrube Beschreibung und Farben: Bild eines grauen PE-Klärgrubenschnittes mit SBR-Anlage und grauem Dom plus grünem Deckel. Farbige Druckluftschläuche gehen zum grauen Aussenschrank auf weißen Hintergrund.
SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube

SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen) 
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567
 

3 Steckerfertige Druckluft-Komplett -Beton-
SBR- Wirbelbett- Festbett Membran-Kläranlage

werkseitig Vorinstalliert

Einbaufertige Wirbelbett Kleinkläranlagen

Für den Selbsteinbau geeignet

WS-A Wirbelbett Kläranlage

In PE-Kunststoff Klärgrube

Wirbelschwebebett Wirbelbett Kläranlage In PE-Kunststoff Klärgrube.
Wirbelbett FSB Klärfix PE

4.790 € inkl. MwSt.
DIBt: 55.61-670
 

WS-A-Wirbelbett Klärfix Kläranlage

In Beton Klärgrube

Wirbelschwebebett Wirbelbett Kläranlagen in Beton Klärgrube
Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage

5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
 

Stromlose vollbiologische Kläranlagen
Kläranlage werkseitig vorinstalliert, anschlussfertig ideal zum Selbsteinbau

Stromloses vollbiologisches Filtermodul inkl. seperater  Vorklärung
 

Position: Zweites Bild links in der vierten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 231 pixel mal 120 pixel Art, Typ: ECOFLO stromlose Kleinkläranlage im PE Kunststoff-Behälter Beschreibung, Farben: Bild zeigt einen runden blauen Kunststoffbehälter für das erste Abwasser verbunden mit dem braunem Kokos-Filtermodul, als Hintergrund die Anlage unter brauner Erde mit darüber blauem Himmel.
Stromlose vollbiologische
Kläranlage

Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C

SBR/CBR-Druckluft-Kläranlage
als Bausatz für Kunststoff oder Betonklärgrube 1-16 EW

Airstar
SBR-Vollbiologische-Kleinkläranlage

Position: Erstes Bild links in der fünften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 149 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Airstart SBR Kleinkläranlage als Nachrüstung für Beton-Klärgruben Beschreibung, Farben: Bild eines grauen Beton-Klärgrubenschnittes mit Konus und SBR-Anlage,  sowie ein grauer gewellter Kunststoffbehälter mit 2 orangenen Domen und grauen Deckeln. Bei beiden Klärgrubenvarianten gehen farbige Druckluftschläuche zum jeweiligen grauen Aussenschrank auf weißen Hintergrund.
Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar

1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
 

SBR-Klärtechnik Energiesparend

Position: Zweites Bild rechts in der fünften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 193 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Puroo CBR Kleinkläranlage als Nachrüstung für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild zeigt eine Systemzeichnung einer Zweikammergrube. Eine Kammer mit braunem Inhalt, die zweite hellblaue Kammer, unten mit braunen und weißen stilisierten Blasen, mit Rohr und Schlauch. Über dem Konus der Grube ist die stilisierte Steuerung zu sehen. Alles auf weißem Hintergrund
Kleinkläranlage SBR Kläranlage Puroo

1 - 6 2.895 €* inkl MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.31-457
 

Wirbelbett-, Festbett-, Scheiben-Kläranlagen
als Bausatz für Kunststoff oder Betonklärgrube

Vollbiologische

Wirbel-Schwebebett

Kleinkläranlage

Position: Erstes Bild links in der sechsten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 200 pixel mal 150 pixel Art, Typ: ESC Wasserfloh Wirbelbett Kleinkläranlage als Nachrüftung für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild eines weißen Kompressors mit der Aufschrift LP-80HN und einem dunklen Deckel auf blauem Hintergrund.
Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh

1-4EW  2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554

Vollbiologische

Festbett

Kleinkläranlagen

Position: Zweites Bild rechts in der sechsten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 84 pixel mal 80 pixel Art, Typ: Aquato Festbett Kleinkläranlage als Nachrüstung  für Betonklärgruben Beschreibung, Farben: Bild einer Aufsicht in eine Grube während der Belüftung im Demonstrationsbehälter mit weiß/grauen Hintergrund.
Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop

1-4 EW  2.850€
Ablaufklasse C DIBt  : Z: 55.31-556

Komplett - Kleinkläranlage
steckerfertig werkseitig vorinstalliert

Abwasser-Sammelgruben
Aus PE-Kunststoff

Ein-, Zwei- und Mehrkammer
BETONKLÄRGRUBEN 3 bis 40m³

Sammelgrube
 

Position: Erstes Bild links in der neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 270 pixel mal 279 pixel Art, Typ: Abwasser-Betonsammelgrube als Monolith mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel,  Grube in betongrau und weißem Hintergrund

1 Kammer Beton Sammelgrube 4,6m³

1865,00 €

3 Kammergrube
Klärgrube

Position: Zweites Bild rechts in der  neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 107 pixel mal 160 pixel Art, Typ: Dreikammer Betonklärgrube mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel in betongrau auf weißem Hintergrund

Dreikammer Beton-Klärgrube 6,1m³

2.380,00 €

Regenwasser Beton Zisternen
Regenwassergruben aus Beton 1 bis 40m³

Als Monolith

oder

in Ring-Bauweise

Regenwasserzisterne
Monolith

Position: Erstes Bild links in der neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 270 pixel mal 279 pixel Art, Typ: Regenwasserzisterne als Monolith mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel,  Grube in betongrau und weißem Hintergrund

Regenwasserzisterne 5,3m³

1.975,00 €
inkl. MWSt

Regenwassersammelgrube
Ringbauweise

Position: Zweites Bild rechts in der  neunten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 107 pixel mal 160 pixel Art, Typ: Regenwassersammelgrune in Ringbauwweise mit Konus Beschreibung, Farben: Runde Betonklärgrube mit Konus und Deckel in betongrau auf weißem Hintergrund

Regenwassergrube  6,1m³

1.625,00 €
inkl. MWSt

PE Kunststoff Abwassergruben

Sammelgrube
Monolith S3

Position: Erstes Bild in der zehnten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 80 pixel mal 80 pixel Art, Typ: PE Kunsstoff 1 Kammer Abwasser-Sammelgrube Monolith Beschreibung, Farben:

3.000 l, 1.299 €

3-Kammergrube
Diamant K3-6,7

Position: Zweites Bild in der zehnten Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 80 pixel mal 80 pixel Art, Typ: PE Kunststoff 3 Kammer Ausfaulgrube Monolith Beschreibung, Farben:

6.700 l, 2.675 €

Pflanzenkläranlage nach DWA (ATV)

Position: Erstes Bild links in der elften Zeile der Tabelle Größe des Bildes: 227 pixel mal 83 pixel Art, Typ: Pflanzenkläranlage nach DWA Beschreibung, Farben: Ein Bodenfilter mit Drainage und Schächten in einer Folie. Darauf wächst Schilf.
Pflanzenkläranlage

Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)

Abwasser Versickerungssystem

Verrieselung-Boxen-Strang

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

476 € inkl. MWSt.

Sickerschacht

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

399 € inkl. MWSt.

Unterirdische Verrieselungsanlage / Versickerungsanlage

H-700, b-400/320 - 75 € inkl. MwSt - nur mit Sickerschacht

Stromlose Kleinkläranlage

Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage
Stromlose Kleinkläranlage

Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420

DICHTHEITSPRÜFUNG KLÄRANLAGENSANIERUNG

Einsatz der Rohrkamera über die Klärgrube in die Abwasserleitung

Rohrkamera

Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.

Sanierung  von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.

Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,

SBR-SKS-Kläranlage plus
Klärschlamm Kompostierung für
SBR-Druckluft und Pumpen-Kleinkläranlagen

SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido plus Kompostierung
SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung

SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.

Steckerfertige SBR Komplett Kläranlage
mit Kunststoff PE Klärgrube

·       KONTROLL- und VERTEILERSCHÄCHTE

·       PUMPENSCHÄCHTE

·       RÜCKSTAUKLAPPENSCHÄCHTE

 

 

Kontroll- und Verteilerschacht

 

Beschreibung

Preis*

KG Kontrollschacht 40cm Basishöhe 19cm Ein- und Auslauf KG DN100 Erhöhung in 40, 60 und 80cm  möglich mit gegehbarem Deckel.

Hier Gesamthöhe von 59cm

195.00

KG Kontrollschacht ø 40cm Basishöhe 19cm

Ein- rechts -links- geradeaus, Auslauf KG DB 110, Erhöhung in 40, 60 und 80cm  mit gegehbarem Deckel,

Hier Gesamthöhe von 59cm 

225.00

Kontrollschacht Vario ø40cm  Höhe: 110-190cm.

Walweise 2 gerade Ein- und Auslauf KG Ø 110mm mit begehbarem Deckel.

321.00

*inkl. MwSt. (Festland)

 

Pumpenschächte

 

Beschreibung

Preis *

Pumpenschacht ø 40cm h 85cm mit 25cm Pumpensumpf, wahlweise Ein-und Ausläufe: 50,100,150mm Gummilippendichtung, Pumpe mit festem Schwimmer und wahlweise 1, 2, 5 und 10m Kabel, 50mm Entlüftung, Va-Draht Standsicherung, mit Stülpdeckel    

ab 395.00

*inkl. MwSt. (Festland)

 

Rückstauklappenschacht

 

Beschreibung

Preis*

Rückstauklappenschacht ø40cm h 60(85)cm, mit Ein- und Auslässen DN100 in Gummilippendichtung eingelagert, Überlauf wenn Klappe geschlossen um abzupumpen. Mit Stülpdeckel 

229,00

*inkl. MwSt. (Festland)

 

 

 

 

 

 

 

Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:

SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube

SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.

SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern

SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube

SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube

Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube

Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube

Pflanzenkläranlage Klärbeet Schilfbeet Pflanzenbeet horizontal durchströmt ohne Pumpe im Selbstbau oder mit Teil- Eigenleistung

Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage

Biologische Klärschlamm-Entsorgung

Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube

Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube

Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen

Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen

Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube

Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen

Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen

Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe

Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen

Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen

Kleinkläranlagen-Wartung

Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen

Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen

 

über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen' abflusslose Gruben)

- Stand: 30. April 2010 -

Am 1.3.2010 ist das neue WHG (BGBl.I 2009' S. 2585ff.) und am 31.3.2010 das geänderte Landeswassergesetz in Kraft getreten (GV NRW 2010' S. 185ff.). Die Geschäftsstelle hat deshalb ein neues Muster einer Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen erarbeitet.

Das Muster ist mit dem Innenministerium NRW und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz' Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW sowie der Kommunal- und Abwasserberatung NRW abgestimmt.

Hinweise:

1.     Die Änderung im Vergleich zur vorherigen Mustersatzung Stand: 2008.

Satzung
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen' abflusslose Gruben)

Aufgrund der ZZ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch  Art. 4 des Gesetzes vom 9.12.2009 (GV. NRW. 2009 S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes  des Bundes vom 31.7.2009 (BGBl. 1 2009, S. 2585ff.), der ZZ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV.  NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV. NRW.  2010, S. 185ff.)' hat der Rat der Gemeinde .... am .... folgende Satzung beschlossen:

§1

Allgemeines

(1)      Die       Gemeinde         betreibt        in        ihrem        Gebiet         die        Entsorgung         der
Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(2)      Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.

(3)      Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

§2

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt' von der Gemeinde die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).  Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschl ossen' bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.  §3

Begrenzung des Benutzungsrechtes

(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschl ossen' das aufgrund seiner Inhaltsstoffe'

1.     die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder

2.     das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder
gesundheitlich beeinträchtigt oder

3.     die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb' die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet' erschwert' verteuert oder behindert oder

4.     die Klärschlammbehandlung'- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
verteuert oder

5.     die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage s o erheblich stört' dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel' Grenzwerte einzuhalten' darf nicht erfolgen.

Anschluss- und Benutzungszwang  Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet' die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

(1)      Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.   Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien' wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen' dass das Abwasse


im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich' forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen' abfallrechtlichen' naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht' wenn der Landwirt eine wasserrechtliche' abfallrechtliche' naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.

§5
Ausführung' Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)      Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß & 60 WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen' zu betreiben und zu unterhalten. Die untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an.

(2)      Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind s o zu bauen' dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Gemeinde oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein' der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.

(3)      Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Gemeinde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

§6
Durchführung der Entsorgung

(1)      Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf' mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren' soweit auf der Grundlage des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu ents orgen' die von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.

(2)      Abflusslose Gruben sind bei Bedarf' mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor' wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet' s o liegt ein Bedarf vor' wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des


nutzbaren Speichervolumens angefüllt. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.

(3)      Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage ents orgen' wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.

(4)      Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.

(5)      Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung' die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.

(6)      Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung' der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.

(7)    Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet' darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden' sind sie als Fundsache zu behandeln.

§7

Anmeldung und Auskunftspflicht

(1)      Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2)      Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet' über § 7 dieser Satzung hinaus der Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3)      Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück' s o sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet' die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht

(1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Gemeinde durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.


(2)        Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung' ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist' ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(3)        Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.

§9
Haftung

(1)        Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen' die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

(2)        Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen' ist er zum Ersatz verpflichtet.

(3)        Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden' hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10
Benutzungsgebühren

Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren auf der Grundlage des § ... der Gebührensatzung der Stadt/Gemeinde vom ........ erhoben .

§ 11
Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten geltend entsprechend auch für W ohnungseigentümer' Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3' 4' 5' 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.


Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt' wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)         Abwasser einleitet' das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht'

b)         entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt'

c)         Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut' betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachk ommt'

d)                entgegen & 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,

e)         entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet'

f)          entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt'

g)                seiner Auskunftspflicht nach e 7 Abs. 2 und 3 sowie e 8 Abs. 1 nicht nachkommt,

h)         entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt'

i)           entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 13

Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz' der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung mit dem ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom ... außer Kraft.

B. Erläuterungen

Der vorliegende Text ist lediglich ein Muster. Er ist an die individuellen Gegebenheiten der Gemeinde anzupassen. Die Erläuterungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie geben die Auffassung der Geschäftsstelle wieder und sollen lediglich dazu dienen' die Anwendung der Satzung zu erleichtern. In die Überschrift der Satzung ist das Datum aufzunehmen unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist (§ 2 Absatz 5 BekanntmVO).

Nachfolgend einige Erläuterungen zu einzelnen Vorschriften:


Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW umfasst die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung. Die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW beinhaltet weiterhin die Entleerung und ordnungsgemäße Behandlung des Inhaltes von abflusslosen Gruben über den sog. „rollenden Kanal". Dieses folgt aus § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 LWG NRW' wonach die Abwasserbeseitigungspflicht das Sammeln des auf den Grundstücken im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie dessen Behandlung umfasst.

Zu § 2
Anschluss- und Benutzungsrecht

Von der gemeindlichen Entsorgung des Klärschlamms bei Kleinkläranlagen sind solche Klein­kläranlagen ausgeschl ossen' bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen

worden ist.

Zu § 3
Begrenzung des Benutzungsrechts

Im Hinblick auf die einzuhaltenden Grenzwerte wird auf die Abwasser-Verordnung des Bundes (Anhang 1: Häusliches und kommunales Abwasser - Einleitungsparameter der Größenklasse 1) verwiesen. Bei empfindlichen Gebieten nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie können die Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasser-Verordnung des Bundes (Einleitungsparameter - Größenklasse 3) gefordert werden.

Zu § 4
Anschluss- und Benutzungszwang

Der Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges ist § 53 Abs. 1 c LWG NRW. In § 53 Abs. 1 c LWG NRW ist eine Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für Schmutzwasser als für Niederschlagswasser (Regenwasser) geregelt worden ist.


Die Regelung macht von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch' durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen Betrieben stammenden häuslichen Abwassers zu verlangen. Die Gemeinde muss allerdings nach dem OVG NRW (Beschluss vom 12.2.1996 - 22 A 4244/95 - NuR 1997' S. 564f.) ausdrücklich auch im Hinblick auf das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben den Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung anordnen. Nicht ausreichend ist' wenn die Gemeinde sich satzungsrechtlich lediglich die Befugnis vorbehält' durch Einzelfall-Entscheidung den Anschluss von häuslichem Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben zu verlangen. Denn hierin sieht das OVG NRW keine ausreichende Ausfüllung der Ermächtigung in § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW

Zu Absatz 3:

Die Regelung knüpft an § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW an' wonach die Bestimmungen des Abschnitts III (Abwasserbeseitigung) des LWG NRW nicht gelten' für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser' das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich' forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen' abfallrechtlichen' naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann nur in Betracht gezogen werden' wenn nachgewiesen wird' dass der Tatbestand des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW seinen Voraussetzungen nach erfüllt ist. Der Nachweis ist als erbracht anzusehen' wenn der Landwirt der Gemeinde eine wasserrechtliche' abfallrechtliche' naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.

Unberührt hiervon bleibt nach § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW davon aber das Recht der Gemeinde' durch Satzung zu fordern' dass das häusliche Abwasser der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde zuzuführen ist. Macht die Gemeinde hiervon Gebrauch s o finden die Bestimmungen des Abschnitts III (Abwasserbeseitigung) des LWG NRW Anwendung.

Zu § 5:
Ausführung' Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere die DIN 12566- Teil 1 sowie die DIN 4261-Teil 1 von 12/2002 sowie die DIN 4261-Teil 3 und Teil 4 zu beachten. Die DIN-Normen können auch in den Satzungstext aufgenommen werden. In diesem Fall muss die Satzung allerdings angepasst werden' wenn die DIN-Normen sich ändern.


1.    Kleinkläranlagen' die lediglich aus einem System zur anaeroben' biologischen Behandlung gemäß DIN 4261 Teil 1' Nr. 3.2.1 (Mehrkammer-Ausfaulgruben) ohne Abwasserbelüftung bestehen. Sie sind nur als mechanische Reinigungsstufe vor einer biologischen Behandlung zulässig (Erlass des MUNLV vom 20.2.2003 ' Ziffer 1 Abs.2 - Az.: IV 9 - 01 300 1 4261 - )

2.    Anlagen ohne Probenahmen-Einrichtung z.B. Untergrund-Verrieselungsanlagen oder Sickerschächte

3.    Anlagen mit Sanierungsverfügung' fehlender oder abgelaufener Einleitungserlaubnis nach § 58 Abs. 2 LWG NRW' die vor Inkrafttreten der 5. Änderung der Abwasserverordnung des Bundes (BGBl. I 2002' S. 2497) eine Genehmigung hatten.

In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird klargestellt' dass für Sanierungsverfügungen im Hinblick auf Kleinkläranlagen die untere Wasserbehörde als untere Umweltbehörde zuständig ist. Dieses  entbindet die Gemeinde aber nicht von ihrer Pflicht' Kleinkläranlagen zu überwachen und  Mißstände der unteren Wasserbehörde zu melden (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW).

Die Gemeinde kann nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 nur dann eigene Verfügungen gegenüber dem  Betreiber der Kleinkläranlage erlassen' wenn die ihr obliegende Abfuhr des Klärschlamms  beeinträchtigt wird.

Zu § 6:
Durchführung der Entsorgung

Auch für die Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen oder die Abfuhr des Inhaltes aus abflusslosen Gruben sind die Städte und Gemeinden gemäß § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW abwasserbeseitigungspflichtig. Vor diesem Hintergrund wird im Hinblick darauf eine öffentliche Einrichtung betrieben' welche die Abfuhr des Inhaltes von abflusslosen Gruben und des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen zum Gegenstand hat.

Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden ist es in diesem Zusammenhang eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Ausgehend hiervon ist eine Gemeinde wegen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch haftungsrechtlich in der vollen Verantwortung. Dieses gilt auch für die strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung (§ 324 Strafgesetzbuch).

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Ausgangslage erscheint es als angezeigt' dass der Abfuhrturnus für vollbiologische Kleinkläranlagen nicht dem Wartungsunternehmer überlassen werden kann' der lediglich eine vertragliche Beziehung mit dem Betreiber der Kleinkläranlage aufrechterhält' aber keinerlei vertragliche Beziehung zur Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft hat. Wegen der öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Gemeinde für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW ist es danach


grundsätzlich als erforderlich anzusehen' in der entsprechenden Satzung über die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben als Benutzungsordnung für die öffentliche Entsorgungseinrichtung auch Benutzungsbedingungen für eine ordnungsgemäße Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen festzulegen.

Ausgehend davon bestehen im Grundsatz keinen Rechtsbedenken dagegen' einen grundsätzlichen Abfuhrturnus auch für vollbiologische Kleinkläranlagen als Benutzungsbedingung in der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben festzulegen. Insoweit gilt die DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002. Die alte DIN 4261 Teil 1 (Februar 1991) und Teil 2 (September 1990) wurden ersetzt durch die DIN 4261 Teil vom Dezember 2002. Der Teil 1 der DIN 4261 vom Dezember 2002 gibt grundsätzlich v or' dass vollbiologische Kleinkläranlagen mindestens einmal pro Jahr zu warten sind und bei dieser Wartung auch eine Schlammspiegel-Messung vorzunehmen ist. Nach der DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002 ist ein Abfuhr-Bedarf gegeben bei:

-         Einkammer-Absetzgruben (wenn 70% des Nutzvolumens erreicht sind)

-                  Mehrkammer-Absetzgruben ( wenn 50 % des Nutzvolumens erreicht sind)

-                  Mehrkammer-Ausfaulgruben (wenn 50% des Nutzvolumens erreicht sind).

In Anbetracht der o.g. rechtlichen Rahmenbedingungen wird es als zulässig angesehen' in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu bestimmen' dass

-         bei vollbiologischen Kleinkläranlagen bei Bedarf' in der Regel mindestens jedoch in zweijährigem Abstand und

-                  bei abflusslosen Gruben bei Bedarf' mindestens aber einmal jährlich die Schlammbeseitigung bzw. die Entsorgung des Inhaltes durchgeführt werden muss.

Dabei ergibt sich der grundsätzliche Bedarf der Entsorgung für vollbiologische Kleinkläranlagen aus der DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002. Die weitere satzungsrechtliche Vorgabe eines Mindest-Entsorgungsturnus dient der haftungsrechtlichen Absicherung der Gemeinde' die ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW ordnungsgemäß erfüllen muss und deshalb im Rahmen des Betriebes der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung für Kleinkläranlagen aus ihrer Anstaltsgewalt heraus vorgegeben kann' welcher Abfuhrturnus mindestens einzuhalten ist. Soweit sich im Einzelfall aber bereits aus der DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002 ein Abfuhrbedarf ergibt' ist der Grundstückseigentümer verpflichtet' der DIN-Vorgabe Folge zu leisten und eine Abfuhr auch dann durchzuführen' wenn der Abfuhrzeitraum von 2 Jahren unterschritten wird. Die satzungsrechtliche Vorgabe des Abfuhrzeitraums von 2 Jahren gilt nicht' soweit auf der Grundlage des § 57 LWG eine andere Regelung eingeführt worden ist. Dieses ist zurzeit nicht der Fall' d.h. es gibt zurzeit keine andere Regelung auf der Grundlage des § 57 LWG.


Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht  SBR Abwasser-Behandlungsanlagen selber eibauen SBR Abwassertechnik Eigenbau SBR Kleinkläranlage selbst gebau SBR Kläranlagen Kosten Preise SBR vollbiologische Kleinkläranlage Preisvergleich Pflanzenkläranlage Selbstbau Klärschlamm Kompostierung SBR   Die Pflicht zur Gemeinde zur Überwachung der Kleinkläranlagen ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW. Nach    § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW kann sich die Gemeinde hierbei der Hilfe Dritter bedienen. Eventuelle Missstände sind der unteren Wasserbehörde des Kreises mitzuteilen' damit diese im Hinblick auf nicht ordnungsgemäß betriebene Kleinkläranlagen Sanierungsverfügungen gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassen kann.

Im Hinblick auf die der Gemeinde obliegende Pflicht zur Überwachung der Kleinkläranlagen (§ Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW) wird in  SBR Hauskläranlage selber einbauen SBR-Anlage Eigenbau Klärbeet Selbstbau SBR Kleinkläraanlage selbst gebaut Kunststoff PE PVC GFK KG Beton-Klärgrube Filterschacht Wartung Klärteich Selbstbau Selbsteinbau Pflanzenkläranlage Eigenleistung SBR Kläranlage   der Gesetzes-Begründung zu § 53 c LWG NRW klargestellt' dass mit der Neuregelung in § 53 c Satz 1 LWG NRW auch die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird' die Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlagen über die gesonderte Abfuhrgebühr  Pflanzenkläranlage Selbstbau SBR Kläranlage selber einbauen Klärbeet Eigenleistung Abwasserbeet Eigenbau vollbiologische Kleinkläranlage Beton-Klärgrube abflusslose Sammelgrube Schilfbeet selber einbauen Pflanzenkläranlage Kosten Preise Preisvergleich SBR  für den Klärschlamm als Benutzungsgebühr abrechnen zu können und § 53 c LWG NRW in diesem Zusammenhang als spezialgesetzliche Regelung dem KAG NRW vorgeht.

Zu § 12

Die Änderung in § 12 Abs. 1 Buchstabe c dient der Klarstellung. Insoweit wird auf die Anmerkungen zu § 5 verwiesen.   Klärschlamm Kompostierung SBR Abwassertechnik Kunststoff Klärgrube Abwasser Sammelgrube SBR Kleinkläranlage Wartung Wartungsvertrag SBR vollbiologische Kleinkläranlage Festbett Kläranlage SBR Hauskläranlage Beton-Klärgrube KG-Abflussrohr KG Abwasserrohr   Die Auflistung in § 12 ist als beispielhafte Auflistung zu verstehen. Es ist aber wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes zwingend in der Satzung einer abschließende Liste der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände aufzunehmen.

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