
SBR Schlamm-Pro-Ex mit PE-Grube
SBR Schlamm-Pro-Ex mit Kunststoffgrube
für 4EW (Personen)
4.795 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-567

6EW Klärtex Kunststoff Kleinkläranlage
3.900 € inkl. MwSt.
Ablaufklassen C, D Z: -55.31-419
Airstar

Komplett Vollbiologische Betonkläranlage Duo-Smart
1 - 4 Einwohner 4.850 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Für den Selbsteinbau geeignet
In Beton Klärgrube

Klärtex FSB Beton Kleinkläranlage
5.890 € inkl. MwSt. nach Tabelle
DIBt:Z. 55.62-672
EES-Wasserfloh

Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
2-8EW 4.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Aquatop

Vollbiologische Festbett Betonkläranlage Aquatop
1-4 EW 5.750 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556

Stromlose vollbiologische
Kläranlage
Stromlose vollbiologische
Kläranlage
für 4EW 5.499 €
Ablaufklassse C : Z-55.41-646 ECOFLO DIBt Klasse C

Vollbiologische Kleinkläranlage Airstar
1 - 4 Einwohner 2.245 €*
Ablaufklasse C,DIBt: Z-55.32-439
Vollbiologische
Kleinkläranlage

Vollbiologische Wirbelbett Kleinkläranlage Wasserfloh
1-4EW 2.695€1.695€ inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt: Z-55.61-554
Vollbiologische
Kleinkläranlagen

Vollbiologische Festbett Kleinkläranlage Aquatop
1-4 EW 2.850€
Ablaufklasse C DIBt : Z: 55.31-556
Betonklärgrube als Monolith
mit SBR Kleinkläranlage
Vollbiologische Monolithische SBR Betonkläranlage Duo-Smart
Pflanzenkläranlage 4 Personen Ein-(Selbst-)bauset 1.350 €
inkl. 19% MwSt., Planung,
Einleitungsantrag, Selbstbaupläne, Material (ohne Kies)
Stromlose Kompakt-Kleinkläranlage für 4 Personen 4.199 €
inkl. 19% MwSt.
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.41-420
Dichtheitsprüfung für Kläranlage, Klärgruben, Abflussleitungen, Abwasserschächte, Regenwasserrohre.
Sanierung von Kläranlagen, Klärgruben, Abwasser-leitungen Hausanschlüsse Abwasser Übergabeschächte.
Rohrkamera, Kanal-TV für Abflussleitungen, Abwasseranlagen, Regenwasserleitungen, usw.,
SBR-Klein-Kläranlage Solido 35I 2 - 5 EW 3.950,- €
Video zum Einbau einer SBR-Kleinkläranlage
Kleinkläranlage DIBt: Z-55.3-364

SBR-Kompakt-Kläranlage Monofluido, Schlammkompostierung
SBR-SKS-Kläranlage Monofluido Kompostierung hier 5 Einwohner 5.195 €
inkl. 19% MwSt.

4EW Airstar
Kunststoff Kläranlage
3.995 € inkl. MwSt.
Ablaufklasse C, DIBt Z55.31-341
Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:
SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube
SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.
SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern
SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube
Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube
Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage
Biologische Klärschlamm-Entsorgung
Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube
Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube
Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen
Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen
Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube
Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen
Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen
Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe
Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen
Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen
Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen
Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen
Im Dezember 2002 kam als Ergänzung der EN 12566 die neue DIN 4261 Teil 1 heraus, die Bemessungsgrundlagen, Baugrundsätze, Ausführung, Betrieb und Wartung von Anlagen zur Abwasservorbehandlung bei Kleinkläranlagen regelt.
Was ist neu im Vergleich zu den Vorgängernormen DIN 4261 Teil 1 (1991) und DIN 4261 Teil 3 (1990) in Bezug auf die Fäkalschlammentsorgung?
· Es gibt eine Neudefinition von Schlamm. Schlamm besteht aus Boden- und Schwimmschlamm.
· Bei jeder Wartung ist „die Höhe des Schlammspiegels zu ermitteln und gegebenenfalls die Schlammentsorgung zu veranlassen. Der Abschluss eines Wartungsvertrages ist erforderlich. Ein Wartungsbericht ist zu erstellen und vom Betreiber aufzubewahren“.
· Die Schlammentnahme hat bedarfsgesteuert zu erfolgen. „Einkammer-Absetzgruben sind nach Feststellung von 70 % Füllung des Nutzvolumens, MehrkammerAbsetzgruben sind nach Feststellung halber Füllung des Nutzvolumens mit Schlamm zu entleeren. Mehrkammer-Ausfaulgruben sind nach Feststellung halber Füllung zu entschlammen. Dabei sollte ein Impfschlamm von etwa 30 cm Höhe in der ersten Kammer verbleiben.
· Darüber hinaus haben sich die Bemessungsvorgaben von MehrkammerAbsetzgruben verändert und der Begriff der Einkammer-Absetzgruben ist neu hinzugekommen. Ein- und Mehrkammergruben sind folgendermaßen zu bemessen: Einkammer-Absetzgruben „müssen je Einwohnerwert ein Nutzvolumen von 300 l, mindestens jedoch ein Gesamtvolumen von 2000 l haben. Die Abläufe bei Einkammergruben sind ausschließlich als T-Stück bzw. als Tauchwand auszubilden“. Mehrkammer-Absetzgruben müssen je Einwohnerwert ein Nutzvolumen von 500 l, mindestens jedoch ein Gesamtvolumen von 2000 l haben. Sie dürfen bis 4000 l Gesamtvolumen als Zweikammergruben ausgebildet sein“. MehrkammerAusfaulgruben müssen ein Nutzvolumen von 1500 l je Einwohnerwert, „mindestens jedoch ein Gesamtvolumen von 6000 l haben. Sie müssen mindestens als Dreikammergruben ausgebildet sein“.
Vor diesem Hintergrund stellen sich jetzt für viele Gemeinden die Fragen, ob, wann und wie die bedarfsorientierte Fäkalschlammabfuhr einzuführen ist? Wo liegen die Vorteile, wo die Nachteile und was gilt es bei der Umstellung zu beachten?
In diesem Leitfaden werden Erfahrungen verschiedener Gemeinden mit der Umstellung und Umsetzung der bedarfsorientierten Fäkalschlammabfuhr aufgezeigt sowie allgemeine Hinweise gegeben. Die biologischen Grundlagen zur bedarfsorientierten Fäkalschlammabfuhr werden in diesem Leitfaden nicht gesondert dargestellt. Eine gute und ausführliche Darstellung der biologischen Zusammenhänge und deren Auswirkungen auf die bedarfsorientierte Fäkalschlammabfuhr sind von Dr. Neemann im Heft 43 der Schriftenreihe der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. veröffentlicht worden.
Den zahlreichen Gemeinden und Landkreisen, die wir zu ihren Erfahrungen befragen durften und die uns so kooperativ unterstützt haben, sei an dieser Stelle genauso herzlich gedankt wie dem Niedersächsischen Umweltministerium. Das Niedersächsische Umweltministerium hat durch seine finanzielle Unterstützung des Projektes „Abwasser-InfoBörse“ die Voraussetzungen für die Entwicklung dieses Leitfadens geschaffen.
Herzlichen Dank!
2 Unterschiedliche Konzepte der Bedarfsabfuhr in Nie‑
dersachsen
2.1 Grundsätzliches
Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Zufluss bis 8 m3/d. Das entspricht dem Abwasseranfall von ungefähr 50 Einwohnern.
Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Kleinkläranlagenbetrieb liegt beim Betreiber. Dazu hat er eine regelmäßige Eigenkontrolle durchzuführen, für eine regelmäßige Wartung und ggf. erforderliche Instandsetzungen durch geschultes Fachpersonal zu sorgen sowie eine rechtzeitige Fäkalschlammabfuhr durch die Gemeinde zu ermöglichen.
Abbildung 2.1: Bausteine eines ordnungsgemäßen Kleinkläranlagen-BetriebesFür die Fäkalschlammabfuhr ist in der Regel die Gemeinde verantwortlich. Sie organisiert die Abfuhr und legt die Abfuhrmodalitäten fest.
Voraussetzungen für eine bedarfsgesteuerte Fäkalschlammabfuhr sind:
· Die Höhe des Schlammspiegels in der Vorklärung muss regelmäßig gemessen werden, um zu wissen, wann eine Abfuhr dem Bedarf entsprechend erforderlich ist.
· Diese Information muss an die für die Fäkalschlammabfuhr verantwortliche Einrichtung weitergeleitet werden.
• Die Abfuhr muss durchgeführt werden. 2.2 Konzepte
Die Verantwortlichkeit und Ausführung der notwenigen Schritte zur Umsetzung der bedarfsorientierten Fäkalschlammabfuhr kann sehr unterschiedlich geregelt sein.
Erstens ist zu klären, wer für die Fäkalschlammabfuhr von Kleinkläranlagen verantwortlich ist. In den meisten Fällen sind dies die Gemeinden. Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 149 (1) NWG für die Fäkalschlammsammlung und - beseitigung verantwortlich. Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen (§ 150 (2) NWG). So hat beispielsweise im Landkreis Aurich dieser die Pflicht zur Fäkalschlammsammlung und entsorgung von den Gemeinden übernommen.
Zweitens ist zu überlegen, wer befähigt ist, die Höhe des Schlammspiegels zu bestimmen. Häufig leitet diese Person / Einrichtung auch gleichzeitig die Informationen zur Schlammspiegelhöhe an die für die Fäkalschlammbeseitigung verantwortliche Einrichtung weiter.
In den meisten Fällen sind dies die Wartungsfirmen, die einen privatrechtlichen Vertrag mit den Betreibern von Kleinkläranlagen geschlossen haben und die bei Bedarf die verantwortliche Einrichtung über die gemessenen Schlammspiegelhöhe informieren. In einigen Fällen leitet der Betreiber der Kleinkläranlage auch selbst diese Information weiter. Daneben gibt es auch die Variante, dass die Landkreise die Daten aus den Wartungsprotokollen den Gemeinden zur Verfügung stellen, denn die Wasserbehörden bekommen in der Regel zur Überwachung der Kleinkläranlagen die Wartungsprotokolle der Wartungsfirmen.
Die dritte Möglichkeit wäre, dass die verantwortliche Einrichtung eine Person mit der regelmäßigen Messung der Schlammhöhe in den im Gemeindegebiet befindlichen Kleinkläranlagen beauftragt. So stellt die verantwortliche Einrichtung auf jeden Fall die regelmäßige Messung und rechtzeitige Abfuhr sicher. Eine Abwandlung dieser Variante wird von der Stadt Einbeck praktiziert, die „Schlammbeauftragte“ ausgebildet haben. Diese werden von den Betreibern der Kleinkläranlagen mit der Messung beauftragt (siehe Kapitel 4.1).
Einen Sonderfall stellt die Variante dar, dass die Gemeinden nach § 149 (4) die Kleinkläranlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten warten. So kann die Gemeinde wie in der zuvor beschriebenen Variante sicherstellen, dass regelmäßige und fachkundige Messungen und die Fäkalschlammabfuhren rechtzeitig durchgeführt werden.
Die folgende Übersicht zeigt mögliche Aufgabenverteilungen und beispielhaft, wer sich für welches Konzept entschieden hat.
Tabelle 2.1: Konzepte und Aufgabenverteilung zur Organisation der bedarfsorientier‑
ten Fäkalschlammabfuhr
|
KONZEPT |
FÜR DIE FÄKAL- SCHLAMMBESEITIGUNG VERANTWORTLICHE EINRICHTUNG |
MESSUNG DER SCHLAMMSPIEGELHÖHE ZUR BEURTEILUNG DES ABFUHRERFORDERNISSES DURCH DIE VERANTWORTLICHE EINRICHTUNG |
BEISPIELE |
|
1 |
Gemeinde nach § 149 (1) NWG |
Wartungsfirma, beauftragt vom Betreiber |
Samtgemeinde Uchte Samtgemeinde Tostedt, Samtgemeinde Hanstedt, Einheitsgemeinde Friedeburg |
|
2 |
Gemeinde nach § 149 (1) NWG |
Wartungsfirma, beauftragt |
Landkreis Wittmund |
|
3 |
Gemeinde nach § 149 (1) NWG |
„Schlammbeauftragter“ der Gemeinde |
Stadt Einbeck |
|
4 |
Gemeinde nach § 149 (1) und (4) NWG |
Gemeinde selbst oder Dritte im Auftrag der Gemeinde |
Samtgemeinde Bederkesa |
|
5 |
Landkreis nach § 150 (2) |
Wartungsfirmen, beauftragt vom Betreiber |
Landkreis Aurich |
3 Bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung im
Zusammenspiel von Gemeinde und Wartungsfirma (Konzept 1)
3.1 Umstellung von der Regel- auf die Bedarfsentleerung (Planungs‑
phase)
3.1.1 Allgemeines
Vor der Umstellung ist eingangs die Frage zu klären, ob und wenn ja, wann die Umstellung erfolgen soll.
Ist die Einführung einer bedarfsgesteuerten Fäkalschlammabfuhr zwingend erforderlich?
gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18 b (1) WHG und § 153 (1) NWG). Als anerkannte Regeln der Technik lassen sich „diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben“. „DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen decken. Das wird häufig, muss aber nicht immer der Fall sein“ (zitiert aus KA 1997 (44) Nr. 8 S. 1441).
Diese Erläuterungen legen es nahe, sich nochmals mit den Veränderungen sowie Vor- und Nachteilen der Einführung einer bedarfsgesteuerten Fäkalschlammabfuhr intensiver zu beschäftigen. Hintergrund der Einführung war, dass bei einer regelmäßigen, in Abhängigkeit von der Art der Vorbehandlungsanlage jährlich oder im Abstand von zwei Jahren stattfindenden Fäkalschlammabfuhr bei vielen Anlagen der abgefahrene Fäkalschlamm zu einem großen Teil aus Wasser besteht. Auch anaerobe Abbauprozesse in den Vorklärungen können erst bei einer längeren Lagerzeit des Schlammes (> 1-2 Jahre) umfassend stattfinden und zu einer Volumenreduktion des Fäkalschlamms führen.
Da wegen des hohen Wasseranteils im abgefahrenen Schlamm den Bürgern unnötige Kosten entstehen, führte die bisherige Vorgehensweise häufig zu Unzufriedenheit bei den Bürgern.
Allerdings bedeutet die Umstellung auf eine bedarfsorientierte Abfuhr für die Gemeinde zumindest kurzfristig einen höheren Verwaltungsaufwand. Die Anforderungen an die Organisation der Gemeinde sind bei der bedarfsorientierten Fäkalschlammabfuhr gestiegen, damit eine rechtzeitige Abfuhr sichergestellt werden kann. Da es sich bei einem nicht unerheblichen Teil der Fäkalschlammentsorgungskosten um Fixkosten handelt, müssen dementsprechend die Kosten auf eine kleinere Schlammmenge umgelegt werden. In einigen Gemeinden sind folglich die Fäkalschlammgebühren (€/ m3 eingesammelten Fäkalschlamms) bei sinkenden Fäkalschlammmengen gestiegen, in anderen Gemeinden konnten sie sogar aufgrund günstiger Ausschreibungsergebnisse gesenkt werden.
Es kann also festgestellt werden, dass die Umstellung von der Regel- auf die Bedarfsentleerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik die Regel ist. Anhand der Umstände des Einzelfalls vor Ort kann auch abweichend darüber entschieden werden.
Für wen lohnt sich jetzt die Einführung der bedarfsorientierten Fäkalschlammabfuhr?
Von der Einführung der bedarfsorientierten Fäkalschlammabfuhr profitieren die Bürger, bei denen die abgefahrene Fäkalschlammenge aufgrund größerer Abfuhrintervalle sinkt. Das wird insbesondere bei Betreibern mit einem großen einwohnerspezifischen Vorklärvolumen (z.B. Mehrkammerausfaulgruben mit > 1500 m3/E) oder nicht vollausgelasteten Anlagen (z.B. an einer für 8 Einwohner ausgelegten Anlage sind deutlich weniger Personen angeschlossen) der Fall sein.
Bei Anlagen, die den minimalen Anforderungen von beispielsweise 250 l pro Einwohner bei SBR-Anlagen hinsichtlich des Schlammspeicher- und Vorklärvolumens entsprechen und voll ausgelastet sind, ist durch die Umstellung von der Regel- auf die Bedarfsentleerung keine Reduzierung der Abfuhrintervalle zu erwarten, es kann sogar sein, dass eine Abfuhr weit vor Ablauf eines Jahres also kürzer als bei der Regelentleerung erforderlich wird. Vorteile haben Betreiber von Mehrkammergruben mit T-Stücken als Übergänge, wenn die Gemeinde eine Entleerung einzelner Kammern praktiziert. Die T-Stücke gewährleisten einen Rückhalt des Wassers in den nicht zu entleerenden Kammern. Dies ist bei Altanlagen mit (randlich) tiefdurchgehenden Schlitzen nicht möglich (Abbildung 3.1).
Abbildung 3.1: Verschiedene Typen von Vorbehandlungsanlagen (NEEMANN 2002)
Allgemein liegen die Vorteile einer bedarfsorientierten Fäkalschlammschlammabfuhr darin, dass
· sich bei längerer Lagerungsdauer durch die anaeroben Abbauprozesse die tägliche Zunahme des Schlammvolumens im Mittel reduziert und
· weniger Wasser mit dem bei Bedarf abgefahrenen Fäkalschlamm transportiert und in der Kläranlage mitbehandelt wird.
Folgende Tabellen fassen die wesentlichen Vorzüge und Nachteile einer Umstellung von der Regel- auf die Bedarfsentleerung für den Bürger und die Gemeinde zusammen.
Tabelle 3.1: Für wen lohnt sich die Umstellung von der Regel- auf die Bedarfsentlee‑
rung aus Sicht des Bürgers und wer hat Nachteile zu erwarten?
|
BETROFFENER |
UMSTELLUNG VORTEILHAFT |
UMSTELLUNG NEUTRAL |
|
Bürger |
bei Anlagen mit großem einwohnerspe- zifischem Vorklärvolumen |
bei vollausgelasteten Anlagen mit minimalem einwohnerspez. Vorklärvolumen von 250 l/E |
|
bei Anlagen, die nicht voll ausgelastet sind |
||
|
bei Mehrkammergruben mit T-Rohren, deren Kammern separat entleert werden |
Tabelle 3.2: Vor- und Nachteile der Umstellung von der Regel- auf die Bedarfsentlee‑
rung aus Sicht der Gemeinde
|
BETROFFENER |
VORTEILE DER |
NACHTEILE DER |
|
Gemeinde |
Insbesondere bei ausgelasteten kom- munalen Kläranlagen ist eine Reduktion des Schlammvolumens und der abgefahrenen Schadstofffrachten interessant |
Kurzfristig höherer Verwaltungsaufwand |
|
Im Idealfall zufriedene Bürger (siehe Kapitel 6.2) |
Ansprüche an die Organisation steigen, um die rechtzeitige Abfuhr sicher zu gewährleisten |
|
|
langfristig hoffentlich eine Reduktion des Aufwandes durch seltenere Abfuhrtermine, den Einsatz der EDV und die Auswertung digitaler Wartungsprotokolle |
Die für die Fäkalschlammabfuhr Verantwortlichen müssen nun für sich abwägen, ob, wann und wie die Umstellung erfolgen soll.
Die nächsten Kapitel werden Hinweise geben, wie die Umstellung und spätere Umsetzung der bedarfsgesteuerten Abfuhr in der Praxis aussehen könnte. Diese Hinweise haben teilweise auch allgemeinen Charakter, so dass sie auf die anderen in Kapitel 4 dargestellten Konzepte übertragen werden können.
3.1.2 Vorbereitende Arbeitsschritte (Terminplanung)
Folgende Liste des Abwasserentsorgungsbetriebes Uchte kann als Anhalt dienen, welche Arbeiten vor der Umstellung von der Regel- zur Bedarfsentleerung zu beachten sind.
Abwasserentsorgungsbetrieb SG Uchte Az.: 73 50 05
Terminplanung für die Ausschreibung der dezentralen Abwasserbeseitigung
Wann Was Wer Erledigt am
Musterausschreibungen anfordern
Daten aus Wartungsprotokollen des letzten Jahres in EDV einpflegen Kündigung des Vertrages mit dem Abfuhrunternehmer
Abstimmung der Änderung der techn. Satzung mit der Unteren Wasserbehörde
Mengengerüst 2001 - 2003 aus der Datenbank auswerten Abstimmung mit Wartungsunternehmen
Anforderungen (Fristen, Unterlagen etc.) der Ausschreibung festlegen Entwurf der Ausschreibung erarbeiten
Abstimmung mit dem RPA
Endfassung der Aussschreibung
Veröffentlichung der Ausschreibung in der Tagespresse u. im Sub-Report
Versenden der Unterlagen
Submission
Angebotsprüfung
Vergabevorschlag
Sitzungsvorlage für Werksausschuss (Auftragsvergabe) Sitzungsvorlage für Werksausschuss (Satzungsänderung) Einladung Werksausschuss
Öffentlichkeitsarbeit wg. Satzungsänderung vorbereiten (Presse, Info-Flyer,
Mitteilungsblätter)
Beschluss im Werksausschuss
Mitteilung an die nicht berücksichtigten Bieter
Auftragsvergabe
SGA (Satzungsänderung)
SGR (Satzungsänderung)
Abfuhrlisten für den ersten Vertragsmonat erstellen u. an Unternehmen weiterleiten
Bekanntmachung der Satzung
Infos (Satzungsänderung u. Infotext in die Homepage einarbeiten)
3.1.3 Hinweise zu wichtigen vorbereitenden Arbeiten
Vor der Umstellung sind insbesondere
· die Änderung der Satzung,
· die Ausschreibung einschließlich vorheriger Mengenprognose
· und begleitende Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen
3.1.3.1 Satzung
Bevor einige Satzungen exemplarisch aufgeführt werden, sollen wesentliche Inhalte der Satzungen mit unterschiedlichen Regelungen besprochen werden.
· Voraussetzung für eine bedarfsorientierte Abfuhr
In den Satzungen werden Voraussetzungen für eine bedarfsorientierte Fäkalschlammabfuhr formuliert. Die Kriterien hierzu sind unterschiedlich. Voraussetzung für eine bedarfsorientierte Abfuhr ist grundsätzlich der Abschluss eines Wartungsvertrages, teilweise ist auch das Vorlegen der Ergebnisse der Schlammspiegelmessung ausreichend. In einigen Gemeinden ist eine bedarfsorientierte Abfuhr grundsätzlich nur bei Anlagen nach dem Stand der Technik möglich, d.h. für Anlagen nach DIN 4261 Teil 2 oder vergleichbar, aber nicht für Altanlagen z.B. Untergrundverrieselungen, die der DIN 4261 Teil 1 (1991) genügen.
· Abfuhrkriterium
Weitere Unterschiede liegen im Abfuhrkriterium. Die DIN 4261 Teil 1 (2002) sieht eine Abfuhr vor, wenn Einkammergruben 70 % des Füllungsgrades mit Schlamm erreicht haben und Mehrkammerabsetz- und -ausfaulgruben 50 %, wobei sich der Füllungsgrad auf das Gesamtvolumen der Anlage bezieht.
Einige Gemeinde betrachten jede Kammer separat, d.h. eine Abfuhr wird erforderlich, wenn eine Kammer zu 50 bzw. 70 % mit Schlamm gefüllt ist. Teilweise sehen die Satzungen vor, dass einzelne Kammern, soweit das technisch möglich ist, bei Erreichen des entsprechenden Füllungsgrades abgefahren werden. Die Abfuhr erfolgt entsprechend der Angaben im Wartungsprotokoll. Dort werden die Kammern vermerkt, bei denen eine Abfuhr erforderlich ist.
Der maximale Zeitraum zwischen zwei Fäkalschlammabfuhren beträgt zumeist 60 Monate. Bisher liegen auch keine Erkenntnisse vor, die Fäkalschlammabfuhren in größeren Zeitabständen zulassen würden.
· Weitere Regelungen
Die Satzung sollte ebenfalls enthalten, dass die alten Regelungen nicht mehr gelten z.B. bzgl. einer Verlängerung des Abfuhrintervalls bei Minderbelastung.
Auch eine Angabe über einen Zeitpunkt, bis zu dem das Wartungsprotokoll bei der Gemeinde eingegangen sein muss, ist wichtig.
Im Folgenden werden Auszüge aus verschiedenen Satzungen, beispielhaft vorgestellt: 1. Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung
Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Umweltministerium
§ 15
Fäkalschlammentsorgung
(1) Kleinkläranlagen werden von der Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte bedarfsgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Bauartzulassung oder der DIN 4261, entleert oder entschlammt. Eine Entleerung oder Entschlammung hat mindestens einmal in einem Zeitraum von 5 Jahren zu erfolgen.
(2) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass durch den Grundstückseigentümer/ die Grundstückseigentümerin die Durchführung regelmäßiger fachgerechter Messungen/ Untersuchungen sichergestellt wird, anhand derer die Notwendigkeit einer Fäkalschlammabfuhr beurteilt werden kann. Diese haben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jedoch mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Messungen/Untersuchungen sind der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen1.
(3) Werden der Gemeinde die Ergebnisse der regelmäßigen Messungen/ Untersuchungen im Sinne des Abs. 2 nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt, erfolgt eine regelmäßige Entleerung oder Entschlammung der Kleinkläranlagen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte. Die Gemeinde oder von ihr Beauftragte geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Der/ die Grundstückseigentümer/ in ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, dass die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
2. Auszug aus der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Lemwerder
§ 16
Entleerung
(1.) Die abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen werden von der Gemeinde oder ihren Beauftragten regelmäßig entleert bzw. entschlammt. Zu diesem Zweck ist der Gemeinde oder ihren Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Fäkalschlamm werden einer Behandlungsanlage zugeführt.
(2.) Im einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:
1. Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.
2. Kleinkläranlagen ohne Wartungsvertrag werden bei Bedarf entschlammt bzw. entleert, wobei in der Regel jedoch Mehrkammer-Absetzgruben einmal jährlich zu entleeren und Mehrkammer-Ausfaulgruben in zweijährigem Abstand zu entschlammen sind.
3. Mehrkammer-Ausfaulgruben, für die ein Wartungsvertrag besteht, werden bei Bedarf entschlammt. Die Notwendigkeit der Entsorgung wird von Wartungsbeauftragten durch die Schlammspiegelmessung im Rahmen der Wartung festgestellt. Der Gemeinde ist unaufgefordert eine Durchschrift des Wartungsberichts zu übergeben. Eine Fäkalschlammentsorgung wird von der Gemeinde oder ihren Beauftragten durchgeführt, wenn der Schlammspiegel 50 % des Wasserspiegels in der ersten Kammer der Kleinkläranlage erreicht hat. Wird ein Schlammspiegel von 50 % über einen längeren Zeitraum nicht erreicht, wird eine Entsorgung nach maximal 60 Monaten vorgenommen.
4. Die Gemeinde oder ihre Beauftragten geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
3. Auszug aus der Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus der dezentralen Grundstücksabwasseranlage (Grundstücksabwasseranlagensatzung) der Gemeinde Tostedt
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Abwassereinrichtung sind. Zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zählen auch abflusslose Sammelgruben.
Bemessung von Ein- und Mehrkammergruben:
· Einkammer-Absetzgruben dienen der Grobentschlammung und müssen je Einwohner ein Nutzvolumen von 300 Liter, mindestens jedoch ein Gesamtvolumen von 2000 Liter haben.
· Mehrkammer Absetzgruben dienen der mechanischen Vorbehandlung und müssen je Einwohnerwert ein Nutzvolumen von 500 Liter, mindestens jedoch ein Gesamtvolumen 2000 Liter haben. Sie dürfen bis 4000 Liter Gesamtvolumen als Zweikammergruben ausgebildet sein.
· Mehrkammer-Ausfaulgruben für anaerobe biologische Behandlung müssen je Einwohner ein Nutzvolumen von 1500 Liter, mindestens jedoch ein Gesamtnutzvolumen von 6000 Liter haben. Sie müssen mindestens als Dreikammergruben ausgebildet sein.
§ 11
Entleerung, Entschlammung
Die dezentralen Grundstückabwasseranlagen werden wie folgt entleert, entschlammt:
In der Samtgemeinde befinden sich Grundstücksentwässerungsanlagen, die den baulichen Stand nach DIN 4261-1 (neue DIN) nicht haben. Diese sind entsprechend der Satzungsregelungen gemäß § 11 I und III zu entsorgen.
Die dezentralen Grundstücksabwasseranlagen werden von der Samtgemeinde oder von ihr Beauftragten regelmäßig gemäß DIN 4261 entleert oder entschlammt.
I Grundstückabwasseranlagen nach der DIN 4261 Teil 1 Februar 1991 und Teil 3 September 1990
werden von der Samtgemeinde Tostedt nach Bedarf (Bedarfsentsorgung), jedoch mindestens in folgenden Zeitabständen entleert/ entschlammt (Regelentsorgung):
(1) Regelabfuhr
a) Mehrkammer-Absetzgruben sind nach Bedarf, in der Regel mindestens jedoch einmal jährlich, (alle Kammern) ganz zu entleeren. Eine zusätzliche Entleerung ist im Verhältnis der angeschlossenen Einwohner zum Nutzinhalt der Anlage erforderlich, wenn eine Mehrbelastung durch erhöhte Auslastung (Einwohner) anzunehmen ist.
b) Mehrkammer-Ausfaulgruben sind nach Bedarf, in der Regel mindestens jedoch in 2-jährigem Abstand zu entschlammen (alle Kammern). Bei der Entschlammung der Mehrkammer-Ausfaulgrube soll in allen Kammern ein vermischter Restschlamm von etwa 30 cm Höhe als Impfschlamm verbleiben.
(2) Bedarfsabfuhr
a) Wird eine zusätzliche Entleerung/ Entschlammung der Kleinkläranlage in kürzeren Zeitabständen erforderlich, als die in § 11 I Abs. 1 aufgeführten, handelt es sich um eine Bedarfsabfuhr. Die Bedarfsabfuhr führt zu keiner Verschiebung der Regelabfuhr.
b) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - bei der Samtgemeinde, bzw. bei der von der Samtgemeinde beauftragten Firma, die Notwendigkeit einer Grubenentleerung/ Entschlammung anzuzeigen.
(3) Bedarfsgerechte Fäkalabfuhr der Mehrkammerausfaulgruben
a) Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass durch den Grundstückseigentümer durch Abschluss eines Wartungsvertrages die Durchführung regelmäßiger fachgerechter Messungen/Untersuchungen sichergestellt wird, anhand derer die Notwendigkeit einer Fäkalschlammabfuhr beurteilt werden kann. Diese haben nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, jedoch mindestens ein‑
mal im Jahr zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Messungen/ Untersuchungen sind der Samtgemeinde innerhalb von 14 Tagen vorzulegen.
b) Mehrkammerausfaulgruben sind nach Feststellung der halben Füllung des Nutzvolumens mit Schlamm zu entschlammen. Sofern nur einzelne Kammern den Füllstand erreichen, sind nur diese zu entschlammen.
c) Ein Entleerung oder Entschlammung hat mindestens einmal in einem Zeitraum von 5 Jahren zu erfolgen.
d) Werden der Samtgemeinde die Ergebnisse der regelmäßigen Messungen/ Untersuchungen der Kleinkläranlage nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt, erfolgt eine 2- jährige Entschlammung der Kleinkläranlagen.
II Kleinkläranlagen gemäß DIN 4261 Teil 1 und 2
werden von dem Entsorgungsunternehmen der Samtgemeinde Tostedt bedarfsgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Bauartzulassung oder der DIN 4261, entleert oder entschlammt.
(1) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass durch den Grundstückseigentümer die Durchführung regelmäßiger fachgerechter Messungen/ Untersuchungen sichergestellt wird, anhand derer die Notwendigkeit einer Fäkalschlammabfuhr beurteilt werden kann. Diese haben nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Messungen /Untersuchungen sind der Samtgemeinde innerhalb von 14 Tagen vorzulegen.
(2) Werden der Samtgemeinde die Ergebnisse der regelmäßigen Messungen/ Untersuchungen der Kleinkläranlage nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt, erfolgt gemäß § 11 I Abs. 1 eine regelmäßige Entleerung oder Entschlammung der Kleinkläranlagen durch das Entsorgungsunternehmen der Samtgemeinde.
(3) Eine Entleerung oder Entschlammung hat mindestens einmal in einem Zeitraum von 5 Jahren zu erfolgen. Ein längerer Entsorgungszeitraum kann in Ausnahmefällen auf Antrag gewährt werden.
(4) Die Entschlammung der Kleinkläranlage entspricht der Regelabfuhr.
(5) Nach folgenden Schlammhöchstgrenzen ist eine Entschlammung durchzuführen:
a) Einkammer-Absetzgruben sind gemäß DIN 4261-1 nach Feststellung von 70% Füllung des Nutzvolumens ganz zu entleeren.
b) Mehrkammerabsetzgruben sind gemäß DIN 4261-1 nach Feststellung halber Füllung des Nutzvolumens mit Schlamm ganz zu entleeren.
c) Mehrkammer-Ausfaulgruben sind gemäß DIN 4261-1 nach Feststellung halber Füllung des Nutzvolumens mit Schlamm gemäß Abs. III zu entschlammen.
III Schlammentnahme bei Mehrkammerausfaulgruben
Beim Räumungsvorgang sind zunächst die Schwimmschlammdecken der zu entleerenden Kammern zu entfernen. Anschließend ist der abgesetzte Bodenschlamm durch Bestreichen des Grubenbodens mit der Schlammentnahmeeinrichtung weitgehend abzusaugen. Nach der Schlammentnahme sollte in der ersten Kammer ein vermischter Restschlamm von 30 cm Höhe als Impfschlamm verbleiben. Die Kammern der Grube sind nach der Entschlammung umgehend wieder mit Wasser zu füllen.
IV. Abflusslose Sammelgruben
(1) Abflusslose Sammelgruben sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu entleeren.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - bei der Samtgemeinde, bzw. bei der von der Samtgemeinde beauftragten Entsorgungsfirma, die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.
V Endabfuhr
(1) Wird ein Grundstück an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen, ist die dezentrale Grundstücksabwasseranlage vollständig zu entleeren.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - bei der Samtgemeinde, bzw. bei der von der Samtgemeinde beauftragten Firma, die Notwendigkeit der Endabfuhr anzuzeigen.
3.1.3.2 Abfuhrmengenprognose
Um die Veränderung der Abfuhrmengen nach Umstellung von der Bedarfs- auf die Regelentleerung sicher prognostizieren zu können, liegen derzeit noch zu wenige langjährige Erfahrungen vor. Die folgende Tabelle zeigt einige Anhaltswerte.
Tabelle 3.3. Erste Erfahrungswerte zur Reduktion der Fäkalschlammmengen nach
Einführung der bedarfsorientierten Abfuhr
|
REFERENZ |
ÄNDERUNG DER ABFUHRMENGEN NACH UMSTELLUNG |
BEMERKUNGEN (ERFAHRUNGSZEITRAUM, KKA-TYPEN, ANLAGEN MIT WARTUNGSVERTRAG) |
|
Samtgemeinde Uchte |
Durch die Umstellung wurde ein 30 %iger Abschlag der Fäkalschlammmengen des dreijährigen Durchschnittswertes für die Ausschreibung angenommen, der sich im ersten Betriebsjahr bestätigt hat |
|
|
Stadt Einbeck |
Die Fäkalschlammmengenreduzierung nach Umstellung beträgt geschätzt > 50 % |
ca. 280 Anlagen, überwiegend Mehrkammerausfaulgruben |
|
Samtgemeinde Tostedt |
Die Fäkalschlammmengenreduzierung nach Umstellung beträgt 30 %. Die bedarfsorien- tierte Abfuhr wurde 2002 eingeführt. |
Die Abfuhr einer Kammer erfolgt, wenn in dieser 50 % bzw. 70 % (Einkammergruben) Schlammfüllung erreicht ist. Ca. 20 % der Anlagen werden bedarfsorientiert abgefahren und haben einen Wartungsvertrag. Anlagenanzahl: 2449 Mehrkammerausfaulgruben, 349 Mehrkammerabsetzgruben, 236 „vollbiologische“ Kleinkläranlagen |
|
Landkreis Stade |
Reduktion des Fäkalschlammaufkommens durch Umstellung von 32.000 m3 (1997) auf 10.000 m3 (2001) (Neemann 2002) |
|
|
Samtgemeinde Hagen |
Hagen kalkuliert 2,5 m3 pro Kläranlage alle 5 Jahre (Neemann 2002) |
Einfluss auf die Höhe der Fäkalschlammmenge haben die Anzahl der Kleinkläranlagen insgesamt und diejenigen, die bedarfsgerecht abgefahren werden können.
schlammmenge durch die Sanierung von Altanlagen. Altanlagen wie z.B. Untergrundverrieselungen haben ein großes Vorklärvolumen von mindestens 1,5 m3/ E. Werden Nachrüstsätze in die alten Mehrkammerausfaulgruben eingebaut, entstehen Anlagen mit kleinem Vorklärvolumen und einer biologischen Reinigungsstufe nach DIN 4261 Teil 2 (oder in Anlehnung an DIN z.B. SBR). Die Folgen sind kürzere Abfuhrintervalle und die Abfuhr größerer Mengen, da neben der kürzeren Lagerungszeit und damit fehlender Schlammvolumenreduktion zusätzlicher sogenannter Sekundärschlamm aus der biologischen Reinigungsstufe anfällt. Diese Faktoren sind bei der Prognose der zu erwartenden Fäkalschlammmenge nach der Umstellung zu berücksichtigen.
Sind in einer Gemeinde erstmalig Fäkalschlammmengen zu kalkulieren, so zeigen die folgenden Zahlen die Schwierigkeiten einer Kalkulation auf. Auch hier haben die oben genannten Faktoren wie Größe und Bauart der Vorbehandlungsanlage und der Kleinkläranlagentyp Einfluss auf die Höhe der Fäkalschlammmenge, daneben aber auch ortspezifische Besonderheiten wie die Inanspruchnahme der „Lex Landwirtschaft“ und ob bei einer Mehrkammergrube alle Kammern entleert oder nur die zu 50 % gefüllte entleert werden. Beeinflusst werden die dargestellten Ergebnisse auch durch die teilweise fehlende Unterscheidung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben, so dass der Anteil abflussloser Sammelgruben in den einzelnen Gemeinden Auswirkungen auf die dargestellten Ergebnisse hat.
Tabelle 3.4: Durchschnittliche Fäkalschlammmengen einzelner Gemeinden / Land‑
kreise
|
DURCHSCHNITTL. |
ANZ. |
GESAMTAN- (3) |
DURCHSCHNITTL. JÄHRL. FÄKAL- |
DURCHSCHNITTL. JÄHRL. |
BEISPIELE |
|
3580 |
830 |
1370 |
4,3 |
2,6 |
Friedeburg |
|
4370 |
1015 |
1600 |
4,3 |
2,7 |
Holtriem |
|
4094 |
863 |
2200 |
4,7 |
1,9 |
Uchte (vor Einführung der |
|
2866 |
604 |
2200 |
4,7 |
1,3 |
Uchte (30 % Reduktion durch |
|
10648 |
7513 |
ca. 2,5 - 3 |
1,4 2,1 |
Aurich (2002) |
Die Samtgemeinde Uchte und andere haben das Problem, dass die zu erwartenden Fäkalschlammmengen für die Ausschreibung nicht bekannt sind, folgendermaßen gelöst:
Es wurden Einzelpreise pro m3 Fäkalschlamm bzw. Abwasser, An- und Abfuhrpauschalen sowie Sonderfahrten (siehe Anlage) ausgeschrieben. Bewertet wurden diese Angebote mit einem fiktiven Mengengerüst, das sich auf die in der Tabelle dargestellte Mengenprognose stützt.
Tabelle 3.5: Fäkalschlamm-Mengenprognose der Samtgemeinde Uchte
In der Anlage Bewertungs- bzw. Vergabematrix sind diese Mengen für die Vergabe maßgebend! Der Abschlag für die KKA (bedarfsgerechte Abfuhr) wird aus heutiger Sicht mit 30 % angesetzt! Genauere Angaben gibt es aufgrund der aktuellen DIN- Änderung (4261 T 1) bisher nicht!
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich im Laufe des Vertragszeitraumes die Fäkalschlammmengen
sowie die Entleerungszeiträume durch den Bau von Neuanlagen (dies bezieht sich in der Regel
auf die Anlagen mit zur Zeit noch regelmäßiger 2- jähriger Abfuhr) verändern und verschieben können.
Die prognostizierte Menge Fäkalschlamm hat die Samtgemeinde Uchte nur für Wertungszwecke verwandt. Sie stellt keinen Bestandteil des Vertrages dar. Abgerechnet werden die Einzelpreise.
Eine Alternative dazu ist die Vorgehensweise der Gemeinde Friedeburg, die die Abfuhr einer kalkulierten Fäkalschlammmenge ausschreibt, jedoch feststellt, dass sowohl die Anzahl der Kleinkläranlagen als auch die ermittelte Fäkalschlammenge Richtwerte darstellen, die auf der Grundlage der Fäkalschlammerhebung beruhen. „Mehr- oder Mindermengen sind daher in den Einheitspreis mit einzukalkulieren. Eventuelle Änderungen führen nicht zu Preisänderungen.“
3.1.3.3 Ausschreibung
Bei der Ausschreibung ist die Höhe des Auftragsvolumens zu beachten.
Die Samtgemeinde Uchte war in ihrer Kostenvorabschätzung unter 200.000 €, weshalb eine bundesweite Ausschreibung nach VOL möglich und keine europaweite nötig war. Die Ausschreibungsunterlagen der Samtgemeinde Uchte und der Einheitsgemeinde Friedeburg sind in den Anhängen einzusehen. Die Bewertung der Angebote erfolgte wie in Kapitel 3.1.3.2 dargestellt anhand der prognostizierten Fäkalschlammmenge, die selbst nicht Bestandteil der Ausschreibung ist.
Die Samtgemeinde Uchte legte bei der Ausschreibung Wert auf die Genauigkeit der Mengenmessung der Fäkalschlammabfuhrunternehmer und gab eine Genauigkeit von + 0,5 m3 vor. Diese Genauigkeit wird jährlich durch den Abwasserbetrieb nachgemessen.
Nach den Erfahrungen der Samtgemeinde Tostedt sollte zusätzlich in der Ausschreibung eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft mit Ausschluss der Vorausklage gefordert werden mit folgendem Wortlaut: „Auf die Einrede der Anfechtung (§ 770 I BGB), der Anrechenbarkeit (§ 770 II BGB) und der Vorausklage (§ 771 BGB) wird verzichtet.“ und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß § 768, 770 und 771 BGB wird verzichtet.“ Die Samtgemeinde Tostedt rechnet mit dem Abfuhrunternehmer die beim Landkreis auf der kommunalen Kläranlage abgelieferte Menge Fäkalschlamm ab. (Der Landkreis hat einen Induktionsmesser und kann die angelieferte Menge Fäkalschlamm auf +
100 l genau bestimmen.) Fehlentsorgungen, d.h. die irrtümliche Abfuhr einer Grube, werden dem Abfuhrunternehmer nicht vergütet. Die Kosten zur Behandlung dieses irrtümlich entnommenen Fäkalschlamms auf der kommunalen Kläranlage werden dem Abfuhrunternehmer in Rechnung gestellt.
Die Samtgemeinde Hanstedt stellt Überlegungen an, eine gemeinsame Ausschreibung mehrerer Samtgemeinden durchzuführen. Die Abfuhr erfolgt bei Anlagen mit Wartungsvertrag anhand der Angaben der Wartungsfirmen in den Wartungsprotokollen.
Die wesentlichen Inhalte in den Leistungsbeschreibungen sind:
· Angaben der Gemeinde über Zahl, Typen und Lage der Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben
· Angaben der Gemeinde zur kommunalen Kläranlage, auf der der Fäkalschlamm behandelt wird
· Angaben der Gemeinde zur geschätzten Fäkalschlammenge als Richtwert
· Beschreibung der vom Entsorger geforderten Leistung wie Benachrichtigen der Betreiber, fachgerechte Entnahme und Entsorgung des Fäkalschlamms, Transport und Anlieferung des Schlamms auf der Kläranlage, Erstellen des Leistungsnachweises und dessen Inhalte
· Angaben zur Absicherung, Haftung und Vertragsdauer
· Angaben zur Abrechnung
3.1.3.4 Öffentlichkeitsarbeit
Auf die Einführung der bedarfsorientierten Fäkalschlammabfuhr wurde die Öffentlichkeit in unterschiedlichster Form aufmerksam gemacht:
· Bekanntmachungsblätter der Gemeinden in den Schaukästen
· Artikel in der örtlichen Presse
· Flyer der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. „Kleinkläranlagen in Niedersachsen“ verteilt
· Aufklärung durch die Untere Wasserbehörde in Veranstaltungen bzw. in den Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis
3.2 Durchführung der bedarfsorientierten Fäkalschlammabfuhr
3.2.1 Informationsflüsse
Bei den Informationsflüssen ist zwischen der Bau- und Betriebsphase der Kleinkläranlage zu unterscheiden. Während der Betriebsphase erfolgt die eigentliche Durchführung der bedarfsorientierten Schlammabfuhr, in der Bauphase bzw. nach der Bauabnahme einer Kleinkläranlage werden möglicherweise wichtige Informationen für die Organisation der späteren Fäkalschlammabfuhr erhoben und zwischen den Beteiligten ausgetauscht.
Pflanzenkläranlage SBR Kleinkläranlage Klärteich Abwasser Sammelgrube Klärschlamm Kompostierung Fäkalschlamm-Pumpe Abwasser Pumpenschacht Abwasser Verteilerschacht Kunststoff Klärgrube SBR Kleinkläranlage Niedersachsen Abwasser Sammelgrube abflusslos Bauphase der Kleinkläranlage
Die Bauphase umfasst das Einreichen des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Kleinkläranlage, die Stellungnahme der Gemeinde zum Antrag, die Erteilung der Erlaubnis, den Bau der Kleinkläranlage, den Abschluss eines Wartungsvertrages und eine „Abnahme“ der Anlage durch die Untere Wasserbehörde.
|
Bauphase der Kleinkläranlage |
Samtgemeinde Uchte, Landkreis Nienburg |
||||||||
|
Ablaufschritte |
Gemein- |
War- |
Zuständigkeit Abfuhr- |
Betrei‑ |
UWB |
||||
|
V |
M |
V I V |
I I V |
||||||
|
Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis |
|||||||||
|
Stellungnahme der Gemeinde |
|||||||||
|
Erteilung wasserrechtliche Erlaubnis |
|||||||||
|
Bau der Kleinkläranlage |
|||||||||
|
Abschluss eines Wartungsvertrages |
|||||||||
|
Abnahme der Anlage |
|||||||||
|
Datenaustausch/ -abgleich zwischen UWB und |
|||||||||
|
Betriebsphase |
|||||||||
|
V: Verantwortung M: Mitwirkungspflicht I: Informationsanspruch |
|||||||||
Im Landkreis Nienburg ist die Software der Unteren Wasserbehörden und Gemeinden zur Verwaltung der Kleinkläranlagen aufeinander abgestimmt, so dass nach der Abnahme der Kleinkläranlage durch die Untere Wasserbehörde ein Datenaustausch bzw. abgleich zwischen der Unteren Wasserbehörde und der Gemeinde effektiv durchgeführt werden kann. Die Abbildung 3.2 zeigt den möglichen Informationsfluss in der Bauphase einer Kleinkläranlage, wie er im Landkreis Nienburg beispielhaft erfolgt. Die Zuständigkeiten bei den einzelnen Tätigkeiten sind zu entnehmen. Vollbiologische Hauskläranlage Filtergraben Wartung Klärteich Dichtheitsprüfung Festbett Kläranlage Abwasser abflusslose Sammelgrube Kunststoff Kläranlage BetonKlärgrube Kunststoff-Klärgrube Tropfkörper SBR Kleinkläranlage Niedersachsen SBR Abwasseranlage Zwischen dem Landkreis Harburg und den Samtgemeinden erfolgt der Datenabgleich nicht elektronisch. Der Landkreis Harburg leitet einen Durchschlag der Kleinkläranlagen-Anträge sowie einen Durchschlag über die Abnahme einer Kleinkläranlage an die Gemeinden weiter. Die Wartungsfirmen oder der Betreiber selbst informieren die Untere Wasserbehörde und die Gemeinden über den Abschluss eines Wartungsvertrages. Niedersachsen Kläranlagen-Wartung Abwasser Klärschlamm Kompostierung Abwasser Sammelgrube SBR Kleinkläranlage Wirbel_Schwebebett-Kleinkläranlage Beton-Klärgrube Kunststoff abflusslose Sammelgrube vollbiologosche Kläranlage Abwasser Pumpenschacht Betriebsphase der Kleinkläranlage
Während der Betriebsphase der Kleinkläranlage finden u.a. die Wartung und die Fäkalschlammabfuhr statt.
• Samtgemeinde Uchte vollbiologische Kläranlage Klärschlamm Kompostierung Fäkalschlamm-Pumpe Pflanzenkläranlage Filtergraben Abwasser abflusslose Kunststoff Sammelgrube Beton-Klärgrube Kunststoff-Klärgrube Kunststoff-Tank Verrieselung SBR Kleinkläranlage Niedersachsen SBR Wartungsfirmen sind von den Betreibern mit der Wartung ihrer Kleinkläranlage beauftragt worden. Die Wartungsprotokolle werden von den Wartungsfirmen an die Unteren Wasserbehörden und Gemeinden weitergeleitet. Die Notwendigkeit einer Abfuhr wird bei Anlagen mit Wartung anhand der in den Wartungsprotokollen notierten Ergebnisse der Schlammspiegelmessung festgestellt. Die zu entleerenden Anlagen werden ungefähr 4 6 Wochen vor dem Abfuhrtermin in einer Abfuhrliste zusammengestellt, die dem Abfuhrunternehmer übermittelt wird. SBR Kleinkläranlage Festbett Kläranlage Klärteich Wartung vollbiologische Kleinkläranlage Klärschlamm Kompostierung Pflanzenkläranlage Selbstbau Eigenbau selber einbauen Klärbeet Wirbel-Schwebebett-Kleinkläranlage Fäkalschlamm-Pumpe Abwasser Pumpenschacht Dieser teilt dem Bürger ca. 2 Wochen vorher die bevorstehende Abfuhr schriftlich mit. Die Abfuhr wird durchgeführt. Das Abfuhrunternehmen erstellt einen Lieferschein auf dem der Betreiber der Kleinkläranlage und die abgefahrene Fäkalschlammmenge aufgeführt sind. Der Lieferschein wird vom Betreiber und den Mitarbeitern auf der kommunalen Kläranlage bei der Entgegennahme des Fäkalschlamms gegengezeichnet. Der Abfuhrlieferschein dient anschließend der Gemeinde zur Verwaltung der Fäkalschlammdaten, der Erstellung des Gebührenbescheids und der Abrechnung mit dem Fäkalschlammabfuhrunternehmen. Bei einer vergeblichen Anfuhr wird dieses dem Bürger mit einer gesonderten Gebühr in Rechnung gestellt. Die Abläufe sind in Abbildung 3.3 dargestellt. Pflanzenkläranlage Niedersachsen Klärteich SBR Kleinkläranlage Abwasser Sammelgrube Klärbeet Selbstbau selber bauen selber einbauen Eigenbau Fesdtbett Kleinkläranlage Tropfkörper Klärteich Wartung Filtergraben Abwasser Sammelgrube Beton-Klärgrube DWA Bei Anlagen ohne Erkenntnisse über die Schlammspiegelhöhe erfolgt eine regelmäßige ein- bzw. zweijährliche Abfuhr. Die zu entleerenden Anlagen werden ebenfalls in die Abfuhrliste aufgenommen, die dem Abfuhrunternehmer übermittelt wird. Dieser teilt dem Bürger wieder ca. 2 Wochen vorher die bevorstehende Abfuhr schriftlich mit. Der Bürger kann durch eine aktuelle Schlammspiegelmessung nachweisen, dass möglicherweise eine Abfuhr noch nicht erforderlich ist und teilt in einem solchen Fall dieses dem Abfuhr-
KKN-Umwelttechnik liefert in die nachfolgenden Städte, Kreise und Gemeinden Niedersachsens kostenfrei.Achim
Alfeld (Leine)
Aurich
Bad Pyrmont
Barsinghausen
Bramsche
Buchholz in der Nordheide
Burgdorf
Buxtehude
Cloppenburg
Duderstadt
Einbeck
Ganderkesee
Garbsen
Georgsmarienhütte
Gifhorn
Hann. Münden
Helmstedt
Holzminden; Isernhagen
Laatzen
Langenhagen
Leer (Ostfriesland)
Lehrte
Melle
Meppen
Neustadt am Rübenberge
Nienburg/Weser
Norden
Nordenham
Nordhorn
Northeim
Osterholz-Scharmbeck
Osterode am Harz
Papenburg
Peine
Rinteln
Ronnenberg; Schortens
Seelze
Seesen
Seevetal
Sehnde
Springe
Stade
Stuhr
Uelzen
Varel
Vechta
Verden (Aller)
Wallenhorst
Walsrode
Weyhe
Winsen (Luhe)
Wolfenbüttel
Wunstorf
Liste der Verwaltungseinheiten in Niedersachsen
Alle politisch selbstständigen Städte und Gemeinden Niedersachsens (Städte sind fett, Flecken kursiv dargestellt):
|
Achim Adelebsen Adelheidsdorf Adenbüttel Adendorf Adenstedt Aerzen Affinghausen Agathenburg Ahausen Ahlden (Aller) Ahlerstedt Ahnsbeck |
Ahnsen Alfeld (Leine) Alfhausen Alfstedt Algermissen Almstedt Altenau Altenmedingen Amelinghausen Amt Neuhaus Anderlingen Andervenne Ankum |
Apelern Apen Apensen Appel Arholzen Armstorf Artlenburg Asendorf (Lkr.Diepholz) Asendorf (Nordheide) Auetal Auhagen Aurich (Kreisstadt) Axstedt |
|
Bad Bederkesa Bad Bentheim Badbergen Bad Bevensen Bad Bodenteich Baddeckenstedt Bad Eilsen Badenhausen Bad Essen Bad Fallingbostel (Kreisstadt) Bad Gandersheim Bad Grund (Harz) Bad Harzburg Bad Iburg Bad Laer Bad Lauterberg im Harz Bad Münder am Deister Bad Nenndorf Bad Pyrmont Bad Rothenfelde Bad Sachsa Bad Salzdetfurth Bad Zwischenahn Bahrdorf Bahrenborstel Bakum Balge Balje Baltrum Banteln Bardowick Barenburg Barendorf Bargstedt Barnstedt Barnstorf Barsinghausen Barßel Barum (Lkr.Lüneburg) Barum (Lkr.Uelzen) Barver Barwedel Basdahl Bassum |
Bawinkel Beckdorf Beckedorf Beckeln Beedenbostel Beesten Beierstedt Belm Belum Bendestorf Berge Bergen (Lkr.Celle) Bergen an der Dumme Bergfeld Berne Bersenbrück Berumbur Betheln Betzendorf Bevern Beverstedt Bienenbüttel Bilshausen Binnen Bippen Bispingen Bissendorf Bleckede Blender Bliedersdorf Blomberg Bockenem Bockhorn Bockhorst Bodenfelde Bodensee Bodenwerder Boffzen Böhme Bohmte Boitze Bokensdorf Bomlitz |
Börger Borkum Börßum Borstel Bösel Bötersen Bothel Bovenden Brackel Brake (Unterweser) (Kreisstadt) Bramsche Bramstedt Braunlage Braunschweig Breddenberg Breddorf Bremervörde Brest Brevörde Brietlingen Brinkum Brockel Bröckel Brockum Brome Bruchhausen-Vilsen Brüggen Buchholz Buchholz (Aller) Buchholz in der Nordheide Bückeburg Bücken Büddenstedt Bühren Bülkau Bülstedt Bunde Burgdorf (Landkreis Wolfenbüttel) Burgdorf (Region Hannover) Burgwedel Burweg Butjadingen Buxtehude |
|
Cadenberge Calberlah Cappel Cappeln (Oldenburg) Celle (Kreisstadt) |
Clausthal-Zellerfeld Clenze Cloppenburg (Kreisstadt) Colnrade Coppenbrügge |
Coppengrave Cramme Cremlingen Cuxhaven (Kreisstadt) |
|
Dahlem Dahlenburg Dahlum Damme Damnatz Danndorf Dannenberg (Elbe) Dassel Dedelstorf Deensen Deinste Deinstedt Delligsen Delmenhorst Denkte Derental Dersum Despetal |
Detern Dettum Deutsch Evern Dickel Didderse Diekholzen Dielmissen Diepenau Diepholz (Kreisstadt) Dinklage Dissen am Teutoburger Wald Dohren (Emsland) Dohren (Nordheide) Dollern Dornum Dörpen Dorstadt |
Dorum Dörverden Dötlingen Drage Drakenburg Drangstedt Dransfeld Drebber Drentwede Drestedt Driftsethe Drochtersen Düdenbüttel Duderstadt Duingen Dünsen Dunum |
|
Ebergötzen Eberholzen Ebersdorf Ebstorf Echem Edemissen Edewecht Egestorf Eggermühlen Ehra-Lessien Ehrenburg Eickeloh Eicklingen Eime Eimen Eimke Einbeck |
Eisdorf Elbe Elbingerode Eldingen Elmlohe Elsdorf Elsfleth Elze Embsen Emden Emlichheim Emmendorf Emmerthal Emsbüren Emstek Emtinghausen Engden |
Engelschoff Erkerode Esche Eschede Eschershausen Esens Essel Essen (Oldenburg) Esterwegen Estorf (Lkr.Stade) Estorf (Weser) Everode Eversmeer Evessen Eydelstedt Eyendorf Eystrup |
|
Farven Faßberg Filsum Fintel Firrel Flögeln Flöthe |
Frankenfeld Freden (Leine) Fredenbeck Freiburg/Elbe Freistatt Frellstedt Freren |
Fresenburg Friedeburg Friedland Friesoythe Fürstenau Fürstenberg |
|
Ganderkesee Gandesbergen Garbsen Garlstorf Garrel Garstedt Gartow Geeste Gehrde Gehrden Georgsdorf Georgsmarienhütte Gerdau Gersten Getelo Gevensleben Geversdorf Gieboldehausen |
Gielde Giesen Gifhorn (Kreisstadt) Gilten Gittelde Glandorf Gleichen Gnarrenburg Gödenstorf Göhrde Goldenstedt Gölenkamp Golmbach Gorleben Goslar (Kreisstadt) Göttingen (Kreisstadt) Grafhorst |
Grasberg Grasleben Grethem Gronau (Leine) Groß Berßen Großefehn Großenkneten Großenwörden Großheide Groß Ippener Groß Meckelsen Groß Oesingen Groß Twülpstedt Grünendeich Guderhandviertel Gusborn Gyhum |
|
Habighorst Hademstorf Hage Hagen am Teutoburger Wald Hagen im Bremischen Hagenburg Hagermarsch Hahausen Halbemond Halle (b.Neuenhaus) Halle (Weserbergland) Halvesbostel Hambergen Hambühren Hämelhausen Hameln (Kreisstadt) Hamersen Hammah Handeloh Handorf Handrup Hankensbüttel Hannover (Landes- u. Regionshauptstadt) Hann. Münden Hanstedt (Lkr.Uelzen) Hanstedt (Nordheide) Harbarnsen Hardegsen Haren ( Harmstorf Harpstedt Harsefeld Harsum Hasbergen Haselünne Haßbergen Hassel (Weser) Hassendorf Haste |
Hatten Hattorf am Harz Häuslingen Haverlah Hechthausen Hedeper Heede Heemsen Heere Heeslingen Heeßen Hehlen Heidenau Heinade Heinbockel Heiningen Heinsen Hellwege Helmstedt (Kreisstadt) Helpsen Helvesiek Hemmingen Hemmoor Hemsbünde Hemslingen Hemsloh Hepstedt Hermannsburg Herzberg am Harz Herzlake Hesel Hespe Hessisch Oldendorf Heuerßen Heyen Hildesheim (Kreisstadt) Hilgermissen Hilkenbrook Hillerse |
Hilter am Teutoburger Wald Himbergen Himmelpforten Hinte Hipstedt Hittbergen Hitzacker (Elbe) Hodenhagen Höfer Höhbeck Hohenhameln Hohne Hohnhorst Hohnstorf (Elbe) Holdorf Holenberg Holle Hollenstedt Hollern-Twielenfleth Hollnseth Holste Holtgast Holtland Holzen Holzminden (Kreisstadt) Hoogstede Hörden am Harz Hornburg Horneburg Horstedt Hoya Hoyerhagen Hoyershausen Hude (Oldenburg) Hüde Hülsede Husum Hüven |
|
Ihlienworth Ihlow Ilsede |
Ingeleben Isenbüttel Isernhagen |
Isterberg Itterbeck |
|
Jade Jameln Jelmstorf Jembke |
Jemgum Jerxheim Jesteburg Jever (Kreisstadt) |
Jork Jühnde Juist |
|
Kakenstorf Kalbe Kalefeld Karwitz Katlenburg-Lindau Kettenkamp Kirchbrak Kirchdorf Kirchgellersen Kirchlinteln |
Kirchseelte Kirchtimke Kirchwalsede Kissenbrück Klein Berßen Klein Meckelsen Kluse Kneitlingen Köhlen Königslutter am Elm |
Königsmoor Kranenburg Krebeck Kreiensen Krummendeich Krummhörn Kührstedt Küsten Kutenholz |
|
Laar Laatzen Lachendorf Lage Lähden Lahn Lahstedt Lamspringe Lamstedt Landesbergen Landolfshausen Landwehr Langelsheim Langen (b.Bremerhaven) Langen (Emsland) Langendorf Langenhagen Langeoog Langlingen Langwedel Lastrup Lathen Lauenau |
Lauenbrück Lauenförde Lauenhagen Leer (Ostfriesland) (Kreisstadt) Leese Leezdorf Lehe Lehre Lehrte Leiferde Lembruch Lemförde Lemgow Lemwerder Lengede Lengenbostel Lengerich Lenne Liebenau Liebenburg Lilienthal Lindern (Oldenburg) |
Lindhorst Lindwedel Lingen (Ems) Linsburg Lintig Lohne (Oldenburg) Löningen Lorup Loxstedt Lübberstedt Lübbow Lüchow (Wendland) (Kreisstadt) Luckau (Wendland) Lüder Lüdersburg Lüdersfeld Lüerdissen Luhden Lüneburg (Kreisstadt) Lünne Lütetsburg Lutter am Barenberge |
|
Maasen Marienhafe Marienhagen Mariental Marklohe Marl Marschacht Martfeld Marxen Mechtersen Meerbeck |
Meine Meinersen Melbeck Melle Mellinghausen Menslage Meppen (Kreisstadt) Merzen Messenkamp Messingen Midlum |
Misselwarden Mittelnkirchen Mittelstenahe Moisburg Molbergen Moormerland Moorweg Moringen Müden (Aller) Mulsum Munster |
|
Nahrendorf Natendorf Neetze Negenborn Nenndorf Neubörger Neu Darchau Neuenhaus Neuenkirchen (Altes Land) Neuenkirchen (b.Bassum) Neuenkirchen (Land Hadeln) Neuenkirchen (Lkr.Osnabrück) Neuenkirchen (Lüneb.Heide) Neuenkirchen-Vörden |
Neuharlingersiel Neuhaus (Oste) Neuhof Neukamperfehn Neulehe Neuschoo Neustadt am Rübenberge Neu Wulmstorf Niederlangen Niedernwöhren Niemetal Nienburg/Weser (Kreisstadt) Nienhagen Nienstädt |
Norden Nordenham Norderney Nordholz Nordhorn (Kreisstadt) Nordleda Nordsehl Nordstemmen Nörten-Hardenberg Northeim (Kreisstadt) Nortmoor Nortrup Nottensdorf |
|
Oberlangen Oberndorf Obernfeld Obernholz Obernkirchen Ochtersum Odisheim Oederquart Oerel Oetzen Ohne |
Ohrum Oldenburg (Oldenburg) Oldendorf (Lkr.Stade) Oldendorf (Luhe) Osloß Osnabrück (Kreisstadt) Osteel Osten Osterbruch Ostercappeln Ostereistedt |
Osterholz-Scharmbeck (Kreisstadt) Osterode am Harz (Kreisstadt) Osterwald Ostrhauderfehn Ottenstein Otter Otterndorf Ottersberg Ovelgönne Oyten |
|
Padingbüttel Papenburg Parsau Pattensen |
Pegestorf Peine (Kreisstadt) Pennigsehl Pohle |
Polle Pollhagen Prezelle Prinzhöfte |
|
Quakenbrück Quendorf |
Querenhorst |
Quernheim |
|
Räbke Radbruch Raddestorf Rastdorf Rastede Rätzlingen Rechtsupweg Reeßum Regesbostel Rehburg-Loccum Rehden Rehlingen Reinstorf Remlingen Renkenberge |
Rennau Reppenstedt Rethem (Aller) Rhade Rhauderfehn Rhede (Ems) Rheden Rhumspringe Ribbesbüttel Riede Rieste Ringe Ringstedt Rinteln Ritterhude |
Rodenberg Rodewald Rohrsen Roklum Rollshausen Römstedt Ronnenberg Rosche Rosdorf Rosengarten Rotenburg (Wümme) (Kreisstadt) Rötgesbüttel Rüdershausen Rühen Rullstorf |
|
Sachsenhagen Salzbergen Salzgitter Salzhausen Salzhemmendorf Samern Sandbostel Sande Sandstedt Sarstedt Sassenburg Saterland Sauensiek Schapen Scharnebeck Scharnhorst Scheden Scheeßel Schellerten Schiffdorf Schladen Schnackenburg Schnega Schneverdingen Scholen Schönewörde Schöningen Schöppenstedt Schortens Schulenberg im Oberharz Schüttorf Schwaförden Schwanewede Schwarme Schwarmstedt |
Schweindorf Schweringen Schwerinsdorf Schwienau Schwülper Seeburg Seedorf Seelze Seesen Seevetal Seggebruch Sehlde Sehlem Sehnde Selsingen Semmenstedt Seulingen Sibbesse Sickte Siedenburg Sittensen Soderstorf Sögel Söhlde Söllingen Soltau Soltendieck Sottrum Spahnharrenstätte Spelle Spiekeroog Sprakensehl Springe Stade (Kreisstadt) |
Stadland Stadthagen (Kreisstadt) Stadtoldendorf Staffhorst Staufenberg Stavern Stedesdorf Steimbke Steinau Steinfeld (Oldenburg) Steinhorst Steinkirchen Stelle Stemmen Stemshorn Steyerberg Stinstedt Stöckse Stoetze Stolzenau Stuhr Südbrookmerland Suderburg Südergellersen Sudwalde Suhlendorf Sulingen Süpplingen Süpplingenburg Süstedt Sustrum Surwold Suthfeld Syke |
|
Tappenbeck Tarmstedt Tespe Thedinghausen Thomasburg Thuine |
Tiddische Tiste Toppenstedt Tostedt Tosterglope |
Trebel Tülau Twieflingen Twist Twistringen |
|
Uchte Uehrde Uelsen Uelzen (Kreisstadt) Uetze |
Ummern Undeloh Unterlüß Upgant-Schott |
Uplengen Uslar Utarp Uthlede |
|
Vahlberg Vahlbruch Vahlde Varel Varrel Vastorf Vechelde Vechta (Kreisstadt) |
Velpke Veltheim (Ohe) Verden (Aller) (Kreisstadt) Vienenburg Vierden Vierhöfen Visbek |
Visselhövede Vögelsen Vollersode Voltlage Vordorf Vorwerk Vrees |
|
Waake Waddeweitz Wagenfeld Wagenhoff Wahrenholz Walchum Walkenried Wallenhorst Wallmoden Walsrode Wangelnstedt Wangerland Wangerooge Wanna Warberg Wardenburg Warmsen Warpe Wasbüttel Wathlingen Wedemark Weener Weenzen Wehrbleck Welle Wendeburg Wendisch Evern Wennigsen (Deister) Wenzendorf Werdum Werlaburgdorf Werlte |
Werpeloh Wesendorf Weste Westergellersen Westerholt Westerstede (Kreisstadt) Westertimke Westerwalsede Westfeld Westoverledingen Wetschen Wettrup Weyhausen Weyhe Wieda Wiedensahl Wiefelstede Wielen Wienhausen Wiesmoor Wietmarschen Wietze Wietzen Wietzendorf Wildemann Wildeshausen (Kreisstadt) Wilhelmshaven Wilstedt Wilsum Windhausen Wingst |
Winkelsett Winnigstedt Winsen (Aller) Winsen (Luhe) (Kreisstadt) Winzenburg Wippingen Wirdum Wischhafen Wistedt Wittingen Wittmar Wittmund (Kreisstadt) Wittorf Wohnste Wolfenbüttel (Kreisstadt) Wolfsburg Wollbrandshausen Wollershausen Wölpinghausen Wolsdorf Woltersdorf Woltershausen Worpswede Wremen Wrestedt Wriedel Wulfsen Wulften am Harz Wulsbüttel Wunstorf Wustrow (Wendland) |
|
Zernien Zetel |
Zeven |
Zorge |
Lohheide, Landkreis Celle
Osterheide, Landkreis Heidekreis
Am Großen Rhode, Landkreis Wolfenbüttel
Barnstorf-Warle, Landkreis Wolfenbüttel
Boffzen, Landkreis Holzminden
Brunsleberfeld, Landkreis Helmstedt
Eimen, Landkreis Holzminden
Eschershausen, Landkreis Holzminden
Gartow, Landkreis Lüchow-Dannenberg
Giebel, Landkreis Gifhorn
Göhrde, Landkreis Lüchow-Dannenberg
Grünenplan, Landkreis Holzminden
Harz (Landkreis Goslar), Landkreis Goslar
Harz (Landkreis Osterode am Harz), Landkreis Osterode am Harz
Helmstedt, Landkreis Helmstedt
Holzminden, Landkreis Holzminden
Insel Memmert, Landkreis Aurich
Insel Lütje Hörn, Landkreis Leer
Königslutter, Landkreis Helmstedt
Mariental, Landkreis Helmstedt
Merxhausen, Landkreis Holzminden
Schöningen, Landkreis Helmstedt
Solling, Landkreis Northeim
Voigtsdahlum, Landkreis Wolfenbüttel
|
|
¹ aufgrund des „Göttingen-Gesetzes“ vom 1. Juli 1964 gelten für die Stadt Göttingen, obwohl sie in den Landkreis Göttingen eingegliedert wurde, die Vorschriften über kreisfreie Städte, „soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird“.
² aufgrund des „Gesetzes über die Region Hannover“ vom 5. Juni 2001 ist Hannover eine kreisfreie Stadt, „soweit dieses Gesetz keine andere Regelungen trifft“.
Stand: 1. Juli 2007
|
|
|
|