Artikel |
Beschreibung |
Behälter |
Inhalt
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Preis* |
Aqua K3-4.B1 |
1 Behälter 4m³ 3 Kammer Abwasser-Klärgrube mit Stülpdeckel als Transportsicherung Zu- und Ablauf DN 150 Ablauftauchrohr und anlagenspezifische Trennwände. |
1x210 |
4.000 |
2.395,- |
Aqua K3-6.B1 |
3 Behälter 6m³ 3 Kammer Abwasser-Klärgrube wie vor. |
1x300 |
6.000 |
3.195,- |
Aqua K3-6.B2 |
2x180 |
6.000 |
3.095,- |
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Aqua K3-8.B2 |
2 Behälter 8m³ 3 Kammer Abwasser-Klärgrube wie vor. |
2x210 |
8.000 |
3.690,- |
Aqua K3-10.B2 |
2 Behälter 10m³ 3 Kammer Abwasser-Klärgrube wie vor. |
2x250 |
10.000 |
4.695,- |
Aqua K3-12.B2 |
2 Behälter 12m³ 3 Kammer Abwasser-Klärgrube wie vor. |
2x300 |
12.000 |
5.195,- |
Aqua K3-15.B3 |
3 Behälter 15m³ 3 Kammer Abwasser-Klärgrube wie vor. |
3x250 |
15.000 |
5.895,- |
Aqua K3-18.B3 |
3 Behälter 18m³ 3 Kammer Abwasser-Klärgrube wie vor. |
3x300 |
18.000 |
7.195,- |
Artikel |
Beschreibung |
Inhalt |
Preis inkl. MwSt. |
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Diamant K3-6 |
Dreikammer PE Ausfaulgrube Diamant mit begehbarem Deckel. 15 Jahre Garantie. |
6.700 |
3.195 |
Frachtkosten |
Diamant K3-8 |
Dreikammer-PE Ausfaulgrube Diamant mit begehbarem Deckel. 15 Jahre Garantie. |
8.150 |
3.795 |
Frachtkosten |
Carat K7-13 |
Dreikammer PE Ausfaulgrube Carat mit begehbarem Deckel. 15 Jahre Garantie. |
13.000 |
5.095 |
Frachtkosten |
Artikel |
Bezeichnung |
Preis |
Aqua-Z- TV20-700-PE |
Turmverlängerung TV20 20cm hoch ohne PE Stülpdeckel DN 700 |
71,- |
Aqua-Z- TV30-700-PE |
Turmverlängerung TV30 30cm hoch ohne PE Stülpdeckel DN 700 kürzbar |
91,- |
Aqua-Z- TV45-700-PE |
Turmverlängerung TV45 45cm hoch ohne Stülpdeckel DN 700 kürzbar. Für Mehrkammergruben mit 2. Revisionsschacht |
101,- |
Aqua-Z- Tv20-500-PE |
Turmverlängerung TV20/2 20cm hoch ohne PE Stülpdeckel DN 500 |
71,- |
Aqua-Z- Tv30-500-PE |
Turmverlängerung TV30/2 30cm hoch ohne PE Stülpdeckel DN 500 kürzbar |
91,- |
Aqua-Z- TV45-500-PE |
Turmverlängerung Tv45 45cm hoch ohne PE Stülpdeckel DN 500 kürzbar |
101,- |
Aqua-Z- Gu-500-A15 |
Gussdeckel DN 500 mit Einbaurahmen Belastungsklasse A15 |
91,- |
Aqua-Z Gu-700-A15 |
Gussdeckel DN 700 mit Einbaurahmen Belastungsklasse A15 |
111,- |
Aqua-Z- Stü-500-PE |
PE Stülpdeckel DN 500 Ersatzteil |
11,- |
Aqua-Z- Stü-700-PE |
PE Stülpdeckel DN 700 Ersatzteil |
14,- |
Hier die Palette unserer Angebote auf einen Blick:
SBR Pumpen Kleinkläranlage für PE Kunststoff oder Betonklärgrube
SBR Komplett Pumpen Kleinkläranlage zusammen mit PE Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Hauskläranlage für den Einsatz in Beton- oder Kunststoffklärgruben.
SBR Komplett Druckluft Kleinkläranlage zusammen mit Kunststoff Klärgrube Klärbehältern
SBR SKS Schlammkompostierung in Kleinkläranlage Betonklärgrube Kunststoff Klärgrube
SBR Druckluft Kleinkläranlage mit abgeschlossener Technikkapsel und PE-Kunststoff-Klärgrube
Wirbelschwebebett Hauskläranlage für Einbau in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Tauchkörper Hauskläranlage in Beton Klärgrube oder Kunststoff Klärgrube
Festbett-Kläranlage in Beton-Klärgrube oder Kunststoff-Klärgrube
Klärteich Abwasserteich Teich-Kläranlage
Biologische Klärschlamm-Entsorgung
Stromlose Kleinkläranlage in Kunststoff-Klärgrube
Kunststoffklärgrube als 2 oder 3 Kammer Ausfaulgrube
Abflusslose Abwasser Sammelgrube in allen Größen und Formen
Zweikammer Beton Klärgruben für SBR Kleinkläranlagen
Dreikammer Beton Klärgrube Ausfaulgrube
Verrieselung Versickerung als Abwasserentsorgung in den Untergrund für Kläranlagen
Verrieselungs-Schacht Versickerungs-Schacht Sickerschacht für Kleinkläranlagen
Pumpen, Tauchpumpe Schmutzwasserpumpe Fäkalpumpe Abwasserpumpe
Verdichter / Kompressoren LP80, LP120, für SBR-Kläranlagen
Sanierung Kleinkläranlagen, Betonklärgruben, Abwasserleitungen
Dichtheitsprüfung für Kläranlagen Abwasseranlagen Klärgruben Abwasserleitungen
Sanierung von Kleinkläranlagen Abwasserleitungen Klärgruben Haus-Abflussleitungen
Allgemeines über Kleinkläranlagen
Wenn ein Anschluss an die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation nicht vorhanden ist, muss das anfallende häusliche Abwasser in einer Kleinkläranlage gereinigt werden. Die Technischen Regeln für den Bau und den Betrieb von Kleinkläranlagen hat das Ministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlassen (TRKleinkläranlagen. Eine rein mechanische Abwasserbehandlung in einer Mehrkammerausfaulgrube kommt lediglich als Übergangslösung dann in Betracht, wenn der Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage kurzfristig, d.h. binnen eines Zeitraumes von max. 5 Jahren, möglich ist. Ist ein kurzfristiger Anschluss an das öffentliche Abwasser-Netz nicht möglich und muss die Kläranlage daher längerfristig betrieben werden, muss sie mit einer Anlage zur biologischen Abwasserreinigung ausgerüstet werden. Das Einleiten des behandelten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.
Länder fördern Kleinkläranlagen
Die neue Richtlinie für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) liegt vor. Die Länder fördern die Nachrüstung bestehender Kleinkläranlagen mit biologischen Reinigungsstufen.
Anwesen, die ihr Abwasser nicht über eine öffentliche Abwasseranlage entsorgen können, müssen das Abwasser in einer mechanisch-vollbiologischen Kleinkläranlage reinigen, bevor es in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Beschreibung
Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik bestehen meist aus einer mechanischen Reinigungsstufe und einer dieser nachgeschalteten biologischen Abwasserbehandlungsstufe. Das Abwasser wird zunächst in eine Grube geleitet, in der sich die festen Inhaltsstoffe absetzen; die gelösten organischen Inhaltsstoffe werden in einer nachgeschalteten biologischen Reinigungsstufe durch Mikroorganismen abgebaut. Müssen im Einzelfall weitergehende Reinigungsanforderungen erfüllt werden (z. B. Stickstoffelimination, Phosphorelimination, Abwasserhygienisierung), so sind aufwändigere Kleinkläranlagen zu errichten und zu betreiben.
Kleinkläranlagen auf dem eigenen Grundstück werden in aller Regel vom Haus- bzw. Grundstückseigentümer gebaut und betrieben. Um auf Dauer eine gute Reinigungsleistung zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Kleinkläranlagen regelmäßig zu warten und zu überwachen. Häufig wird vor allem bei technisch aufwändigeren Anlagen diese Aufgabe im Rahmen eines Wartungsvertrages Fachbetrieben übertragen. Der Fäkalschlamm aus der mechanischen Reinigungsstufe ist regelmäßig ordnungsgemäß zu entsorgen. Alle 2 Jahre bei Anlagen ohne Mänge, bei der letzten Überwachung) müssen Kleinkläranlagen von einem DWA zertifizierten Fachkundigen geprüft werden; das Prüfergebnis ist gegenüber der unteren Wasserrechtsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu bescheinigen. Die Nachrüstung bestehender herkömmlicher (d. h. nicht dem Stand der Technik entsprechender) Kleinkläranlagen ("Mehrkammerausfaulgruben") mit einer vollbiologischen Reinigungsstufe wird staatlich gefördert.
Erforderliche Unterlagen
Online Verfahren
Förderung von Kleinkläranlagen (RZKKA-Online)
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Länder Wassergesetz (BayWG)
Bauordnung
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Broschüre "Förderung von Kleinkläranlagen"
Förderung von Kleinkläranlagen (RZKKA-Online)
Broschüre "Abwasserentsorgung von Einzelanwesen"
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Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegen über Fischeiern (1) nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird.
2Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor GE l (2) nicht mehr als 2 beträgt.
(2) In den Fällen des § 9 Abs.3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, (3) wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
Schädlichkeit des Abwassers |
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(1) 1Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht er rechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides.
2Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern (1) den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen.
3Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Über wachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen.
4Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann in soweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs.3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs.1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabe pflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs.1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen.
2Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen.
3Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) 1aDie Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen;
1bder staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich (2).
2Er gibt die Überwachung, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht.
3Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet.
4 Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz.
5Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt.
6Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht.
7Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht.
8Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Über wachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) 1Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 fest gelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln.
2Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen.
3Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben.
4Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5aDie Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen;
5bdie Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Meßprogramms mit einzubeziehen.
6Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
§§§
§§§
(1) 1Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs.1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird.
2Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen.
3Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen.
4Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs.2 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner.
2Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind.
3Die Zahl der an geschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
§§§
(1) 1Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs.2 Satz 2 ab gabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen.
2Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) 1Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt.
2Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
§§§
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Abgabenpflicht |
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(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) 1Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind.
2An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig.
3Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) 1Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31.Dezember 1980 nicht.
2Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 12 DM
- ab 1. Januar 1982 18 DM
- ab 1. Januar 1983 24 DM
- ab 1. Januar 1984 30 DM
- ab 1. Januar 1985 36 DM
- ab 1. Januar 1986 40 DM
- ab 1. Januar 1991 50 DM
- ab 1. Januar 1993 60 DM
- ab 1. Januar 1997 70 DM
- ab 1. Januar 2002 35,79 Euro
im Jahr.
(5) 1Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, ob wohl
1. (1) der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2. (1) die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind (2).
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs.5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
§§§
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewähr leistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisen bahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) 1Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.
2Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs.4 erhöhten Teil der Abgabe.
3aIst die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch;
3bdieser Anspruch ist nicht zu verzinsen.
4Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird.
5Die nacherhobene Abgabe ist rück wirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 (1) des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
§§§
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Festsetzung |
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(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der § 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unter lagen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs.2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabe pflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.
(3) 1Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs.2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zu ständigen Behörde geschätzt werden.
(2) 1Der Einleiter, der nach § 9 Abs.2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs.2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt.
2In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.
§§§
1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
2Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19.Dezember 1984 erlassen worden sind.
§§§
(1) 1Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden.
2Die Länder können bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:
1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
2. der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,
3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,
5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,
7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.
§§§
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Schluss |
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Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs.1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs.2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
2. entgegen § 11 Abs.2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§§§
1§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind.
2§ 9 Abs.2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.
§§§
§§§
(nicht abgebildet)
§§§
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Anlage (zu § 3) (F) |
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(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:
Nr |